„000“-Platzhalter stellen unzulässige Impressumsangaben dar
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urteil vom 14.03.2017
Az.: 6 U 44/16
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2016 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt teilweise abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,
auf der Website http:/www.A.de geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anzubieten oder Werbung für seine Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler zu machen und folgende Angaben im Impressum zu führen:
Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000
2. an die Klägerin € 475,78 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Unterlassung bestimmter Impressumsangaben auf seiner Website.
Beide Parteien bieten Dienstleistungen als Versicherungsmakler in Stadt1 an. Der Beklagte unterhielt unter „www.A.de“ einen Internetauftritt, auf dem er unter anderem für die Vermittlung von Versicherungsprodukten warb (Anlage K2). Im Impressum fanden sich unter anderem die im Urteilstenor wiedergegebenen Angaben. Die Klägerin hält diese Angaben für falsch bzw. missverständlich.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Impressums wird auf Bl. 4 der Klageschrift, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Impressum sei nur insoweit unvollständig, als die zuständige Aufsichtsbehörde (IHK) nicht genauer bezeichnet werde. Hierbei handle es sich um einen marginalen Verstoß unterhalb der Bagatellgrenze.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Berufung der Klägerin. Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf den richterlichen Hinweis vom 27.12.2016 mit Schriftsatz vom 23.1.2017 konkretisiert.
Die Klägerin beantragt,
1. dem Beklagten unter Androhung des gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
auf der Website http:/www.A.de geschäftsmäßig Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler anzubieten oder Werbung für seine Dienstleistungen als Energie- und Versicherungsmakler zu machen und folgende Angaben im Impressum zu führen:
Registergericht: Amtsgericht 000
Registernummer: HR 0000
Versicherungsvermittlerregister – Registrierungsnummer: 0000
Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a Umsatzsteuergesetz: DE 00000000
Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c Abgabenordnung: DE 0000000;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 924,40 vorgerichtliche, nicht anrechenbare Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.1.2015 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig. Dem Unterlassungsantrag fehlt es – in seiner im Berufungsrechtszug konkretisierten Form – nicht an der Bestimmtheit im Sinne des § 253 II Nr. 2 ZPO. Der Antrag nimmt auf die konkrete Verletzungsform Bezug, indem er die beanstandeten Informationen auf der Website wörtlich wiedergibt. Der Inhalt des Verbots ist damit hinreichend deutlich.
2. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 3a,5a IV, 8 I,8 III Nr. 1 UWG, § 5 I TMG zu.
a) Die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert.
b) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 TMG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 9 [BGH 25.02.2016 – I ZR 238/14] – Mehrwertdienstenummer).
c) Der Beklagte hat es versäumt, im Rahmen seines Internetauftritts ausreichende Impressumsangaben im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG zu machen. Versicherungsvermittler (Makler und Mehrfachagenten) und Versicherungsberater bedürfen einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung und müssen daher die zuständige Aufsichtsbehörde im Internet-Impressum angeben. Zuständige Aufsichtsbehörde im Bereich Versicherungsvermittlung und -beratung ist die jeweilige Industrie- und Handelskammer, denn sie ist für die Erteilung der Erlaubnis, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis nach § 34d GewO und § 34e GewO zuständig. Der Beklagte hat mit der Angabe „IHK 000“ insoweit keine ausreichenden Angaben gemacht.
d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es dem Verstoß nicht an der Spürbarkeit im Sinne des § 3a UWG. Die Angabe „Zuständige Aufsichtsbehörde: IHK 000“ ist nicht nur unvollständig, sondern auch irreführend. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt es für Verbraucher nicht ohne weiteres nahe, dass die IHK Stadt1 zuständige Aufsichtsbehörde ist, weil der Beklagte in Stadt1 ansässig ist. Die Angabe „000“ ist mehrdeutig. Sie kann auch darauf hindeuten, dass es gar keine zuständige Aufsichtsbehörde gibt, weil kein erlaubnispflichtiges Gewerbe vorliegt. Hierfür spricht der Kontext des Impressums. Der Beklagte hat auch bei sämtlichen anderen Pflichtangaben deren Nichtvorhandensein mit mehreren Nullen gekennzeichnet. Es heißt zum Beispiel „Registergericht: Amtsgericht 000“. Damit soll – nach Ansicht des Beklagten – nicht das für Stadt1 zuständige Amtsgericht bezeichnet werden, sondern verdeutlicht werden, dass gar keine Eintragung im Handelsregister vorliegt. Ein entsprechender Eindruck kann bei der Angabe „IHK 000“ entstehen. Die Fortsetzung des Impressumsverstoßes kann deshalb nicht geduldet werden.
e) Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde stellt zugleich einen Verstoß gegen § 5a I, IV UWG dar. Bei § 5 TMG handelt es sich um Informationspflichten, die ihre Grundlage im Unionsrecht (Art. 5 I e-commerce-Richtlinie) haben und damit nach § 5a IV UWG per se als „wesentlich“ gelten. Die fehlende Angabe ist auch geeignet, geschäftliche Entscheidungen der Verbraucher zu beeinflussen (§ 5 a II UWG). Geht der Verbraucher davon aus, dass kein erlaubnispflichtiges Gewerbe mit einer zuständigen Aufsichtsbehörde vorliegt, wird er möglicherweise davon abgehalten, sich vor einem Geschäftsabschluss über die Seriosität des Unternehmers bei der Behörde zu informieren. Das Erfordernis dient außerdem neben der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung oder einer Anzeige von möglichen Rechtsverletzungen durch einen Diensteanbieter auf seiner Internetseite.
f) Das beanstandete Impressum ist auch in den anderen angegriffenen Punkten fehlerhaft. Es liegt ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 4 und Nr. 6 TMG vor. Der Beklagte hat Angaben zum Registergericht, der Registernummer, der Umsatzsteueridentifikationsnummer und der Wirtschaftsidentifikationsnummer jeweils mit „Nullen“ gekennzeichnet. Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird aus diesen Angaben nicht ohne weiteres erkennbar, dass der Beklagte über entsprechende Registrierungen und Nummern nicht verfügt. Sofern ein Unternehmer nicht Adressat der im Katalog des § 5 TMG aufgeführten Pflichtangaben ist, haben Angaben zu unterbleiben. Falsche Angaben sind ebenso unlauter wie fehlende Angaben (vgl. Lorenz, WRP 2010, 1224, 1229). Die Angaben dürfen zudem nicht unklar und intransparent sein. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des § 5 TMG. Die Angaben zur Anbieterkennzeichnung sind im Interesse des Verbraucherschutzes und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telemediendiensten vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sollen die vom Diensteanbieter mitgeteilten Informationen den Nutzern ermöglichen, die Tragweite ihrer zukünftigen Verpflichtung zu beurteilen und so die Gefahr bestimmter Irrtümer zu vermeiden, die zum Abschluss eines nachteiligen Vertrags führen können (BGH GRUR 2016, 957 Rn. 24 [BGH 25.02.2016 – I ZR 238/14] – Mehrwertdienstenummer). Auch wenn der Verkehr die Angabe „000“ als „keine Angabe“ interpretieren mag, bedeutet dies nicht, dass ihm auch klar ist, dass entsprechende Angaben gar nicht veranlasst sind, weil eine Eintragung im Handelsregister bzw. eine Umsatzsteueridentifikationsnummer gar nicht vorliegen. Die Angaben sind mehrdeutig. Sie können auch darauf hindeuten, dass der Beklagte die Angaben nicht veröffentlichen möchte oder dass die Daten nur vorrübergehend noch nicht vorliegen.
g) Entgegen der Ansicht des Beklagten fehlt es nicht an der Wiederholungsgefahr. Die durch den einmaligen Verstoß begründete Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Das offline-Stellen der Internetseite genügt nicht. Dadurch wird nicht gewährleistet, dass der Beklagte in Zukunft im Internet nicht mehr in vergleichbarer Weise Dienstleistungen ohne ausreichende Impressumsangaben anbietet.
3. Der Beklagte hat gemäß § 12 I 2 UWG die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung iHv € 475,78 zu erstatten. Soweit die Klägerin eine höhere Kostenerstattung beansprucht, war die Berufung zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr für die Abmahnung bemisst sich aus einem Streitwert von € 8.000,00. Sie beläuft sich auf € 592,80 zzgl. Auslagenpauschale € 20,00 = € 612,80. Unter Anrechnung der € 0,65-Gebühr aus dem Eilverfahren ergibt sich ein Betrag von € 338,98. Hinzu kommen die Kosten für das Abschlussschreiben. Das Abschlussschreiben ist entsprechend den Grundsätzen der BGH-Entscheidung „Kosten für das Abschlussschreiben“ (GRUR 2010, 1038 [BGH 04.02.2010 – I ZR 30/08]) als Schreiben einfacher Art anzusehen, das nur eine 0,3-Gebühr iHv € 136,80 auslöst.
4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Soweit die Klägerin Verzugszinsen für weitere Zeiträume beantragt hat, fehlt es an ausreichenden Darlegungen. Der begehrte Zinssatz von 8 Prozentpunkten (§ 288 II BGB) findet keine Anwendung, da kein Rechtsgeschäft, sondern ein Wettbewerbsverstoß in Rede steht.
5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 II ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag modifiziert hat, liegt darin keine Teilrücknahme, sondern lediglich eine Klarstellung.
6. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht erfüllt.