LG Karlsruhe beanstandet Starlink-Checkout: Unklare Pflichtangaben, fehlerhafte Button-Gestaltung und Defizite beim Kündigungsprozess

17. Februar 2026
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LG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2026, Az. 13 O 25/25 KfH

Das LG Karlsruhe rügt im Online-Bestellprozess von Starlink mehrere verbraucherschützende Pflichtverstöße – von unklaren bzw. unvollständigen Informationen bis hin zur rechtlich problematischen Gestaltung des Bestellbuttons. Verbraucher müssen vor dem entscheidenden Klick so informiert werden, dass Preis, Leistung und Vertragsfolgen transparent und eindeutig erkennbar sind. Das Gericht nimmt zudem die Anforderungen an eine leicht auffindbare und einfach nutzbare Online-Kündigung in den Blick und macht deutlich: „Hürden“ im Digitalprozess gehen zulasten des Anbieters.

LG Karlsruhe

Urteil vom 15.01.2026

Az.: 13 O 25/25 KfH

Tatbestand

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4
UKlaG eingetragen. Bei der Beklagten mit Sitz in Irland handelt es sich um ein Tochterunterneh-
men des US-Konzerns Space Exploration Technologies Corp. („SpaceX“). Die Beklagte erbringt
Telekommunikationsdienstleistungen für Privat- und Geschäftskunden auf der ganzen Welt. Sie
bietet in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Verbrauchern auf ihrer Website www.star-
link.com den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines satellitenbasierten In-
ternetzugangs („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erforderlichen Hardware an.

1. Bis zum Frühjahr 2025 gestaltete sich dieser Auftritt, wie ersichtlich aus Anlage K 1. Die Infor-
mationen zu seinem Vertragspartner wie Firma und Kontaktdaten erhielt der Verbraucher nach
einer Folge von Klicks, die in der Klageschrift auf Seiten 5 f. nebst Anlage K8 beschrieben sind.
Über ihren gesetzlichen Vertreter informierte die Beklagte nicht.

2. Auf ihrer Website bietet die Beklagte Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über die Nut-
zung ihres Internetdienstes u.a. im Tarif „Privathaushalt“ zu einem monatlichen Entgelt von 50,00
€ zusammen mit der hierzu erforderlichen Hardware zu einem Preis von 372,00 € (inkl. 23,00 €
Versandkosten) zum Kauf an, und zwar bis zum Frühjahr 2025 wie ersichtlich aus Anlage K 9.

3. Die abschließende Bestellseite, auf der der Verbraucher seine verbindliche Vertragserklärung
durch Anklicken der Schaltfläche „Bestellung Aufgeben“ [sic] abgeben konnte, gestaltete sich wie
ersichtlich aus Anlage K 9, Seiten 7 f.

4. Eine Belehrung des Verbrauchers über dessen gesetzliches Widerrufsrecht erfolgte im Rah-
men des Bestellprozesses nicht. Die frühere Gestaltung der vorhandenen Belehrung ist Anlage K
9, Seite 7 zu entnehmen.

5. Zur Kündigung des entgeltlichen Abonnementvertrags über die Nutzung des angebotenen Internetdienstes hieß es in den „Starlink Servicebedingungen“ (Anlage K 3, dort Ziff. 6.2), dass die
Kündigung durch Deaktivierung der monatlichen Zahlung im Kundenkonto des Verbrauchers er-
folgen könne.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.02.2025 (K 10) ab. Binnen mehrfach ver-
längerter Frist ließ die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 04.04.2025 (K 14) einen Entwurf
einer Unterlassungserklärung (K 15) mit Vertragsstrafeversprechen bis zu einem Höchstbetrag
von 2.500,00 € zukommen.

Der klagende Verein hält es für einen Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5
Abs. 1 DDG, dass die Beklagte relevante Informationen über sich gar nicht oder nur versteckt ge-
geben habe. Es verstoße ferner gegen § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1
Nrn. 1, 14 EGBGB, dass Informationen zu den wesentlichen Eigenschaften der ausgewählten
Ware bzw. Dienstleistung sich auf der Bestellseite nicht gefunden hätten. Der die Bestellung ab-
schließenden Schaltfläche habe der Verbraucher nicht entnehmen können, dass er (bereits)
durch Anklicken dieser Schaltfläche im Begriff gewesen sei, eine Zahlungsverpflichtung einzuge-
hen. Diese Gestaltung verstoße gegen § 312j Abs. 3 BGB i.V.m. § 3a UWG. Die fehlende Beleh-
rung über das gesetzliche Widerrufsrecht stelle einen Verstoß gegen § 312d Abs. 1 BGB i.V.m.
Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB dar. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Sätze 1,
4 BGB i.V.m. § 3a UWG darin, dass eine Kündigungsschaltfläche, die ständig verfügbar sowie
unmittelbar und leicht zugänglich sein muss, nicht vorhanden gewesen sei.

Das Gericht hat am 01.07.2025 Versäumnisurteil folgenden Inhalts erlassen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Abschluss
eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der Beklagten
angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese Nutzung erfor-
derlichen Hardware anzubieten, wenn dem Verbraucher nicht die Pflichtinformationen
nach § 5 Abs. 1 DDG leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung gestellt
werden, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage
K 8.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Ab-
schluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der
Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese
Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher nicht unmittelbar, be-
vor dieser seine die Bestellung abschließende Vertragserklärung abgibt, über die wesentli-
chen Eigenschaften der angebotenen Ware und/oder Dienstleistung sowie über die Lauf-
zeit des Vertrags über die Nutzung des Internetdienstes informiert wird, wie geschehen
auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 9.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Ab-
schluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der
Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese
Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher seine auf den Ab-
schluss des Kaufvertrags sowie des Vertrags über die Nutzung des Internetdienstes ge-
richtete Bestellerklärung lediglich über eine Schaltfläche abgeben soll, die mit der Auf-
schrift „Bestellung aufgeben“ beschriftet ist, wie geschehen auf der Website der Beklagten
gemäß Screenshots nach Anlage K 9.

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Ab-
schluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der
Beklagten angebotenen Internetdienstes („Starlink“) sowie über den Kauf der für diese
Nutzung erforderlichen Hardware anzubieten, wenn der Verbraucher, bevor dieser seine
Vertragserklärung abgibt, nicht über dessen gesetzliches Widerrufsrecht belehrt wird, wie
geschehen auf der Website der Beklagten gemäß Screenshots nach Anlage K 9.

5. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, Verbrauchern im Internet den Ab-
schluss eines entgeltlichen Vertrags über die zeitlich unbefristete Nutzung eines von der
Schuldnerin angebotenen Internetdienstes („Starlink“) anzubieten, wenn dem Verbraucher
auf dieser Website nicht die Kündigung des Vertrags entsprechend den Vorgaben des §
312k Abs. 2 BGB ermöglicht wird, wie geschehen auf der Website der Beklagten gemäß
Screenshots nach Anlage K 1.

6. Der Beklagten wird für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der in
Ziffern 1. bis 5. genannten Unterlassungspflichten ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00
(ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu
vollstrecken am Director der Beklagten, angedroht.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 243,51 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunk-
ten über Basiszinssatz hieraus seit 13.05.2025 zu bezahlen.
(…)

Gegen das ihr am 09.07.2025 zugestellte Versäumnisurteil richtet sich der am 18.07.2025 einge-
gangene Einspruch der Beklagten.

Der Kläger beantragt nunmehr

Aufrechterhalt des Versäumnisurteils vom 01.07.2025.

Nach Einspruchsrücknahme hinsichtlich Ziff. 4 und Ziff. 7 des Versäumnisurteils beantragt die Beklagte im Übrigen

Aufhebung des Versäumnisurteils und Abweisung der Klage.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klageanträge Ziff. 1., 2. und 5. seien unbestimmt und daher
unzulässig. Sie habe auf ihrer Webseite alle erforderlichen Informationen gegeben. Die Angabe
einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich. Die Angaben zu den Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen seien entbehrlich, jedoch auch nicht vorenthalten. Diese
ergäben sich bereits aus der Startseite. Die Bezeichnung „zahlungspflichtig bestellen“ sei nicht
zwingend. Die Vorschrift des § 312k Abs. 2 BGB verstoße gegen vorrangiges Unionsrecht. Es sei
zudem mit dem Herkunftslandprinzip der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie) nicht
vereinbar, der Beklagten als Unternehmen mit Sitz in Irland nach § 312k BGB zusätzliche Pflich-
ten gegenüber deutschen Kunden aufzuerlegen. Die Nutzung des Starlink-Internetvertrags sei
(unstreitig) mit der Anlage eines Kundenkontos verbunden. In Fällen wie diesen entspreche es
dem Sinn und Zweck der Regelung des § 312k BGB, wenn der Kündigungsbutton ebenfalls (nur)
im Kundenkonto vorgesehen werde.

Auf die Sitzungsniederschrift vom 17.12.2025 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten ist das Versäumnisurteil, soweit nicht ohnehin be-
reits aufgrund teilweiser Einspruchsrücknahme rechtskräftig (Ziff. 4. und 7. des Versäumnisur-
teils), aufrechtzuerhalten, weil die Klage insgesamt zulässig und begründet ist. Da die Beklagte
ihre Dienste Verbrauchern in der Europäischen Union anbietet, muss sie sich an europäisches
Verbraucherschutzrecht halten. Dass sie dies inzwischen verstanden hat, zeigt die mittlerweile
erfolgte Umgestaltung ihrer Internetseiten, letztere ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechts-
streits. Die bloße tatsächliche Veränderung des Bestellprozesses garantiert allerdings keine
Rechtssicherheit, weswegen die Beklagte, die keine, insbesondere keine ausreichend strafbe-
wehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben hat, antragsgemäß zu verurteilen
ist.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist das angerufene Gericht international nach Art. 7 Ziff. 2., Art. 18 Abs. 1 EuGV-
VO zuständig.

2. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung klagebefugt gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

3. Bedenken gegen die Bestimmtheit der einzelnen Anträge i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestehen nicht. Der Kläger verweist jeweils auf die konkrete Verletzungsform. Soweit er im Klageantrag den Gesetzeswortlaut wiederholt, ist dies ausnahmsweise (vgl. BGH, Urteil vom 27.03.2025
– I ZR 223/19, NJW 2025, 2237 Rn. 11 m.w.N. zur stRspr) insoweit zulässig, als das Gesetz be-
reits eine eindeutige und konkrete Regelung enthält (wie im Fall des § 312k BGB), die konkrete
Verletzungsform aus dem Antrag ersichtlich ist und/oder sich das Begehrte durch Auslegung un-
ter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt; alle drei alternativen Vorausset-
zungen sind hier gegeben.

II. Die Klage ist in der Sache begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlas-sungsansprüche nach § 8 Abs. 1 UWG zu.

1. §§ 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG

Die Beklagte hat in der früheren Fassung ihrer Internetseiten dem Verbraucher wesentliche Infor-
mationen i.S.v. §§ 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG vorenthalten, indem sie gar nicht über ihren gesetz-
lichen Vertreter informiert und die übrigen Pflichtinformationen gemäß § 5 Abs. 1 DDG durch das
Erfordernis jeweils mehrerer Klicks so versteckt hat, dass der Verbraucher auf verschiedenen
Wegen zu den einzelnen Teil-Informationen gelangen musste. Damit waren die Informationen
teilweise nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar i.S.v. § 5 Abs. 1 DDG (vgl. BeckOK
InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG § 5 Rn. 15). Ein Nutzer darf in der Regel nicht mehr als
zwei Schritte benötigen, um zu den Pflichtangaben zu gelangen, die auf der Zielseite dann an ei-
nem gemeinsamen Ort aufzuführen sind (vgl. BeckOK InfoMedienR/Ott, 50. Ed. 1.11.2025, DDG
§ 5 Rn. 15, 22 m.w.N.).

2. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 14 EGBGB

Nach der Vorschrift des § 312j Abs. 2 BGB, die eine Marktverhaltensregelung darstellt, ist ver-
langt, dass die zu gebenden Informationen unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung
abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen sind. Es ist also
ein zeitlicher und räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen den Pflichtangaben und dem
Bestell-Button erforderlich (RegE, BT-Drs. 17/7745, 10 f.; BGH, Beschluss vom 28.11.2019 – I
ZR 43/19, GRUR-RS 2019, 35413; OLG München, Urteil vom 31.01.2019 – 29 U 1582/18, MMR
2019, 249 Rn. 22 f.). Daran hat es hier gefehlt, so dass der Unterlassungsanspruch bereits unter
diesem Gesichtspunkt gegeben ist.

3. § 3a UWG i.V.m. § 312j Abs. 3 BGB

Die frühere Gestaltung des Bestell-Buttons mit den Worten „Bestellung Aufgeben“ [sic] genügte
nicht den Anforderungen aus der Marktverhaltensregelung des § 312j Abs. 3 BGB, wonach diese
Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit
einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (vgl.
MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312j Rn. 28 m.w.N.). Zwar mag für den Durch-
schnittsverbraucher aus den Worten „Bestellung aufgeben“ in Zusammenschau mit der Aufstel-
lung der Kosten unmittelbar oberhalb der Schaltfläche erkennbar sein, dass das Aufgeben der
Bestellung eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäi-
schen Union ist jedoch bei der Prüfung ausschließlich auf die Beschriftung der Schaltfläche abzu-
stellen (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 – C-249/21 Fuhrmann-2, NJW 2022, 1439). Nichts anderes
ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 312j Abs. 3 BGB.

4. §§ 3a, 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 Nr. 5 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr.
1 EGBGB

Die Beklagte hat ihren Einspruch insoweit zurückgenommen, so dass es keiner weiteren Ausführungen des Gerichts bedarf.

5. § 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 1 BGB

a) Die Marktverhaltensregelung des § 312k Abs. 2 BGB ist mit Unionsrecht vereinbar. Einer Vorla-
ge nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Düs-
seldorf (Urteil vom 23.05.2024 – 20 UKl 3/23, juris Rn. 12 m.w.N.) kann verwiesen werden.

b) Dem begehrten Verbot steht auch nicht das für Anbieter von digitalen Diensten geltende Her-
kunftslandprinzip entgegen. Zwar wird nach § 3 Abs. 2 DDG der freie Verkehr von digitalen Diens-
ten, die innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU in Deutsch-
land von Diensteanbietern, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, geschäftsmä-
ßig angeboten oder verbreitet werden, vorbehaltlich der Absätze 5 bis 7 dieser Vorschrift nicht
eingeschränkt. Darin ist in richtlinienkonformer Auslegung ein sachrechtliches Beschränkungs-
verbot zu erblicken (BGH GRUR 2012, 850 Rn. 25 ff. – www.rainbow.at II; GRUR 2017, 397 Rn.
37 – World of Warcraft II; Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, Einleitung UWG Rn. 5.9).
Hier greift aber bereits die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 DDG geregelte Bereichsausnahme vom Herkunfts-
landprinzip ein, da Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf Verbraucherver-
träge betroffen sind (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3 Rn. 27
m.w.N.). Ob zudem im konkreten Fall eine zugelassene Einschränkung nach § 3 Abs. 5 Satz 1
Ziff. 1. c), Ziff. 2. DDG vorliegt (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Nordmeier, 5. Aufl. 2026, DDG § 3
Rn. 35-41), kann dahinstehen.

c) Im Streitfall stand überhaupt keine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung. Ob eine vorherige
Anmeldung im Benutzerkonto zumutbar wäre (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB §
312k Rn. 15 mit Fn. 22), muss daher nicht entschieden werden.

III. Das von der Beklagten bloß in Aussicht gestellte, zudem auf 2.500,00 € gedeckelte Vertrags-
strafeversprechen war ungeeignet, die Wiederholungsgefahr für die beanstandeten Wettbewerbs-
verstöße entfallen zu lassen. Die Klägerin war auch nicht gehalten, den Entwurf einer solchen Er-
klärung (K 15) anzunehmen, schon weil ein entsprechender Unterlassungsvertrag angesichts der
weitaus zu niedrigen Vertragsstrafenbewehrung keinen ausreichenden Unterlassungsanreiz ge-
boten hätte. Erst aufgrund des (rechtskräftigen) Urteils entfällt die Wiederholungsgefahr.

IV. Über die angedrohten Ordnungsmittel war gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden.

V. Dem Kläger steht die beantragte Auslagenpauschale gemäß § 13 Abs. 3 UWG nebst Prozess-
zinsen zu, was sich aus dem Versäumnisurteil bereits mit Rechtskraft ergibt.

VI. Die Entscheidung über die weiteren Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog, diejenige über
die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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