Unzulässige Werbung mit versteckten Kosten für Flüge im Internet
Landgericht Leipzig
Urteil vom 08.03.2013
Az.: 05 O 2324/24
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn … ,
zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.fluege.de Preise für mögliche Flüge, die den vom Verbraucher gewählten Auswahlkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine Gebühr für die Zahlung per Kreditkarte in den angegebenen Preis nicht einzubeziehen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges ausschließlich die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Zahlung per Kreditkarte eröffnet ist, wie aus den als Anlage K 1 beigefügten Bildschirmkopien ersichtlich.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn …,
zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse wwwfluege.de einen sogenannten „Umbuchungsservice“ derart anzubieten, dass die Erklärung, bezogen auf diesen Service, bereits voreingestellt ist, wie aus der Anlage Antrag beigefügten Bildschirmkopie ersichtlich.
3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn …,
zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Französischen Republik in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.vol24.fr Preise für mögliche Flüge, die den vom Verbraucher gewählten Auswahlkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine gesondert zu entrichtende Gebühr (hier ‚Taxes et frais“) in den angegebenen Preis nicht einzubeziehen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.8.2012 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an das Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Nähe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5.11.2012 zu zahlen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 12%, die Beklagte 88%.
B. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziffer 1., 2. und 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 4.5. und 7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil hinsichtlich Ziffer 7. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 65.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger, ein Verbraucherverband, beanstandet Angebote der Beklagten im Internet, Die Beklagte bietet auf der deutschsprachigen Internetseite www.fluege.de, die vorwiegend an in Deutschland wohnende Verbraucher gerichtet ist, und auf der französischsprachigen Internetseite www.vol24.fr, die vornehmlich an Verbraucher mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich gerichtet ist, Reisedienstleistungen, Flüge an.
In einem Rechtsstreits der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wurde die Beklagte vom Landgericht Leipzig (Az. 2 HKO 1900/09) am 19.3.2010 verurteilt, es zu unterlassen, dem Kunden ohne sein bewusstes Zutun, insbesondere durch Anklicken, einen Reiseschutz als „Opt-In“-Leistung als Zusatzkosten zu dem Endpreis zu zuweisen. Die Berufung der Beklagten wurde am 17.8.2010 (OLG Dresden, Az. 14 U 55/10) zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof am 17.8.2011 (I ZR 168/10) zurückgewiesen.
Die Beklagte hielt gleichwohl an ihrem Buchungssystem, dem Opt-out Verfahren, fest, so dass das Landgericht Leipzig gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 Euro verhängte.
Für in den Jahren 2009 und 2010 vermittelte Reiseversicherungen hat die Beklagte mindestens 250.000,00 Euro an Provisionen vereinnahmt, wobei sie im Falle der Umstellung des Buchungssystems auf das Opt-In-Verfahren von einem Rückgang in Höhe von 20% ausgeht.
Am 17.04.2012 bot die Beklagte auf der Seite www.fluege.de für die Verbindung von Paris nach Toulouse für den 04.05.2012 einen Einflug mit der Airline: Easy-Jet (Billigflug) zum Preis von 106,98 Euro an. Nach Bedienen des Buttons „Angebot auswählen“ und dem Ausfüllen der Angaben des Reiseanmelders, dem Bestätigen, dass die Geschäftsbedingungen gelesen und akzeptiert wurden und dem Drücken des Buttons „reservieren und weiter“ führte sie zum 5. Buchungsschritt, dem Bezahlvorgang. Dort hieß es, „ich zahle bequem per Kreditkarte: Mastercard zzgl. 34,00 Euro, Visacard, zzgl. 34,00 Euro, American Express zzgl. 34,00 Euro“. Nach Auswahl der Kreditkarte wurden der Flugpreis von 106,98 Euro als Zwischensumme sowie die Gebühr der Fluggesellschaft für Zahlungen mit Kreditkarte von 34,00 Euro und Gebühren und Mehrwertsteuer als Reisenden von 19,73 Euro und als Endsumme Beförderungen aller Reisenden der Betrag 160,71 Euro genannt (K 1).
In gleicher Weise war am 17.4.2012 die Internetseite www.vo124.fr aufgebaut. Auch auf dieser bot die Beklagte nach Klicken des Buttons „Rechercher!“ für die Verbindung Paris-Toulouse und den 4.5.2012 den Flug mit Easy-Jet für 106,98 Euro an. Nach Betätigen des Buttons „Selectionner“ führte sie zum Reiter 3. Reservation. Dort wurde der Preis 106,98 Euro (Sous total) wiederholt und nach der Möglichkeit der Auswahl weiterer Leistungen am Ende der Gesamtpreis (Sous-total) mit 106,98 Euro angegeben, darunter 19,73 Euro als „Taxes et frais“, der Gebühr der Beklagten für die Vermittlung des Fluges, genannt und danach als Total TTC pour tous Im passagers: 126,71 Euro (K4).
Am 23.10.2012 führte die Beklagte auf ihrer Seite www.fluege.de für die Suchanfrage eines Fluges für die Verbindung von Berlin nach Palma de Mallorca den Nutzer nach dem Klicken des Buttons „Angebot auswählen° zu der Unterseite „Flug-Details“, wo in dem Feld „Reiseversicherung“ zwischen „Ja, ich möchte den sofortigen Reiseschutz nutzen“ und „Nein, ich trage das Risiko“ gewählt werden konnte. Danach folgten die Eingabefelder für die Angaben des Reiseanmelders und der Reisenden sowie die Einlösung eines Gutscheins. Danach schloss sich ein weiteres Feld „Sofortiger Umbuchungsservice für Ihre Reise – nur 10,78 Euro p.P.“ an. Dort war vor die Option „ich möchte den fluege.de flexifly Umbuchungsservice nutzen und damit meinen Flug absichern“ ein Häkchen voreingestellt. Wurde dieses dort belassen, wurde in dem Feld „Ihre Flugbuchung und vor dem Button „Jetzt Kaufen“ nach dem als Zwischensumme angeführten Flugpreis der flexifly Umbuchungsservice angeführt und in die Summe addiert.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit beauftragte den Kläger am 10.4.2012 nach § 7 Abs. 1 EG Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz mit der Durchsetzung des Ersuchens der zuständigen französischen Behörden nach VO (EG) Nr. 2006/2004 Verstöße der Beklagten gegen Vorschriften der Richtlinie 97/7/EG über Vertragsabschlüsse im Fernabsatz und der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in der in der nationalen Rechtsordnung umgesetzten Form, wodurch die Kollektivinteressen französischer Verbraucher geschädigt werden, abzustellen (K11).
Mit Schreiben vom 20.04.2012 und 24.4.2012 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen ihrer Internetauftritte unter www.fluege.de (1<6, K7) und www.vo124.fr (K8, K 9) ab. Hierdurch sind durch Abmahnung Kosten in Höhe von 214,00 Euro brutto entstanden.
Der Kläger führt aus, dass es sich sowohl bei den Kosten für die Zahlungsmöglichkeiten per Kreditkarte als auch bei den als ‚Taxes et frais“ bezeichneten Vermittlungsgebühren um Zu-satzkosten gem. Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 handele. Dort, wo nur mit der Kreditkarte gezahlt werden könne seien die Kosten von 34,00 Euro unvermeidbar und von Anfang an vorhersehbar und bekannt und deshalb in den Flugpreis einzurechnen.
Soweit in Angeboten der Beklagten auf der Seite www.fluege.de neben der Kreditkartenzahlung die Möglichkeit der Zahlung per Lastschrift eingeräumt werde (Klageantrag Ziffer I.A2.) seien diese Kosten fakultative Zusatzkosten im Sinne des Art. 23 VO (EG) 1008/2008.
Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte von dem durch die Vermittlung von Reiseversicherungen im Opt-out-Verfahren im Zeitraum vom 17.8.2010 bis 16.8.2012 erlangten Gewinn in Höhe von 100.000,00 Euro, nach Abzug des zu zahlenden Ordnungsgeldes und einem pauschalen Abschlag von 5.000,00 Euro an das Bundesamt abzuführen habe.
Der Kläger beantragt,
I.
A) Deutschsprachige Internetseite,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn … zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.fluege.de
1. Preise für mögliche Flüge, die den vom Verbraucher gewählten Auswahlkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine Gebühr für die Zahlung per Kreditkarte in den angegebenen Preis nicht einzubeziehen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges ausschließlich die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Zahlung per Kreditkarte eröffnet ist;
und/oder
2. nicht zu Beginn des Buchungsvorganges die zusätzlich zu den Flugpreisen zu entrichtenden Gebühren im Fall einer Zahlung per Kreditkarte, deren Einsatz neben der Wahl eines Lastschriftverfahrens ermöglicht wird, mitzuteilen,
wie aus den als Anlage K 1 beigefügten Bildschirmkopien ersichtlich;
3. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn … zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.fluege,de einen sogenannten „Umbuchungsservice“ derart anzubieten, dass die Erklärung, bezogen auf diesen Service, bereits voreingestellt ist, wie aus der Anlage Antrag beigefügten Bildschirmkopie ersichtlich.
B.) Französischsprachige Internetseite
Die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an Herrn … zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Französischen Republik in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.vo124.fr
Preise für mögliche Flüge, die den vom Verbraucher gewählten Auswahlkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine gesondert zu entrichtende Gebühr (hier‘ Taxes et frais“) in den angebenen Preis nicht einzubeziehen;
hilfsweise
nicht zu Beginn des Buchungsvorganges die zusätzlich zu den Flugpreisen zu entrichtenden Gebühren („Taxes et frais“) mitzuteilen.
II.
Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 428,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte zu verurteilen, an das Bundesamt für Justiz, Adenauerallee 99-103, 53113 Bonn, 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit des vorliegenden Antrages zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wendet ein, dass es sich bei den Gebühren für Kreditkartenzahlungen und die Servicegebühr für die Vermittlungstätigkeit „Taxes et frais“ nicht um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 handele, denn diese seien unvermeidbare Preisbestandteile im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 VO (EG) 1008/2008, nicht jedoch fakultative Zusatzkosten von Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008. Die Ausweisung eines unvermeidbaren Preisbestandteils zu Beginn des Vorganges sei nicht vorgeschrieben.
Ein Verstoß, wie mit dem Klageantrag 1,A)2 verfolgt werde, sei nicht dargetan.
Der Kläger sei hinsichtlich der Verstöße auf der Webseite vo124.fr nicht aktivlegitimiert. Es handele sich um einen französischen Inlandssachverhalt.
Die Beklagte wendet ein, dass wenn ein Kunde von fluege.de den Umbuchungsservice erwerben wolle, er im zweiten Buchungsschritt/2. Angebotsübersicht den Button „Angebot auswählen“ klicken und aktiv ein „Opt-In“ ausüben müsse. Wähle er die ebenfalls angebotene Option „Angebot ohne Umbuchungsservice“ erwerbe er den Umbuchungsservice nicht.
Ein Anspruch, den Gewinn abzuschöpfen sei nicht gegeben.
Hinsichtlich des weiteren Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beiliegenden Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.01.2013 hingewiesen und darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg.
I.
Die Beklagte hat ihre gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Landgerichts Leipzig, das sachlich, örtlich und international zuständig ist, §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 UWG, 6 Abs. 1 UKIaG, 12, 13, 17 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG, 13 Nr. 1 SächsJOrgVO, Art. 2 Abs. 1 EuGWo i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EuGWO.
Der Kläger, der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und weiterer 26 verbraucher -und sozialorientierter Organisationen in Deutschland ist klagebefugt nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, 1, 2, 3 UKIaG. Er ist ein rechtsfähiger Verband, der den Zweck hat, Verbraucherinteressen wahrzunehmen und den Verbraucherschutz zu fördern. Er ist in die nach § 4 UKIaG geführte sowie in die bei der Kommission geführte Liste eingetragen.
II.
Der Kläger kann die Beklagte gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKIaG, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 sowie 2 UKIaG in Anspruch nehmen, es zu unterlassen, Preise für Flüge, die den vorn Verbraucher gewählten Ausfallkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine Gebühr für die Zahlung per Kreditkarte in den angegebenen Preis nicht einzubeziehen, wenn bei der Buchung des angegebenen Fluges ausschließlich die Möglichkeit einer gebührenpflichtigen Zahlung per Kreditkarte eröffnet ist.
1. Nach Artikel 23 VO (EG) 1008/2008, der eine verbraucherschützende Regelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist und vorliegend auf das Flugangebot von Paris nach Toulouse auf der Webseite www.fluege.de der Beklagten vom 17.4.2012 (K1) anzuwenden ist, schließen die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, die anwendbaren Tarifbedingungen ein (Absatz 1 Satz 1). Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen (Absatz 1 Satz 2)
2. Die Beklagte hat nach Art. 23 Absatz 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008 unvermeidbare Kosten nicht stets ausgewiesen.
Bei den Kosten in Höhe von 34,00 Euro für die Zahlung des Fluges mittels Kreditkarte, wie sie die Beklagte am 17.4.2012 (K1) auf ihrer Internetseite fluege.de auswies und berechnete, handelt es sich um unvermeidbare Kasten nach Art. 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) 1008/2008. Der angebotene Flug, am 4.5.2012 von Paris nach Toulouse mit der Airline Easy-Jet (Billigflug), konnte ohne die Kosten für die Zahlung mittels Kreditkarte aufzuwenden, nicht erworben werden. Im Rahmen des Angebotes vom 17.4.2012 war nur die Zahlung mittels Kreditkarte möglich. Eine andere Zahlungsweise, bei der diese Kosten nicht angefallen wären, bot die Beklagte nicht an. Diese Gebühr war mithin unvermeidbarer Bestandteil der Flugleistung und im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots vorhersehbar. Diese Kosten mussten deshalb ausgewiesen werden, um den Verbraucher in die Lage zu versetzen, das ihm vorliegende Angebot mit Angeboten anderer Luftfahrtunternehmen zu vergleichen. Hierzu genügte es nicht, wie die Beklagte meint, die Kosten, die insgesamt anfallen am Ende ihres Angebotes, nach Durchlaufen des Buchungsvorgangs, jedoch noch kurz vor des Abschluss, zu nennen. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 16 sollen die Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Dies ist aber dann nicht möglich, wenn der Kunde hinsichtlich eines Angebotes den Buchungsvorgang durchlaufen muss, um zu dem Preis zu gelangen, der alle von Anfang an bekannten und unvermeidbaren Kosten enthält. Dem entspricht auch der Wortlaut des Art 23 Abs. 1 Satz 2 VO (EG), der betont, dass der zu zahlende Endpreis stets die Gebühren einschließen muss, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind. Den geschuldeten effektiven Preisvergleich ermöglichte die Beklagte mit ihrem Angebot vom 17.4.2012 nicht, als sie den Flug zunächst zu einem Preis anbot, in dem die unvermeidbaren weiteren Kosten der Zahlung mittels Kreditkarte nicht enthalten waren.
3. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verletzungshandlung indiziert. Die Beklagte hat diese nicht ausgeräumt. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
Die Klage hat keinen Erfolg, soweit der Kläger beantragt, der Beklagten aufzugeben, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.fluege.de nicht zu Beginn des Buchungsvorgangs die zusätzlich zu den Flugpreisen zu entrichtenden Gebühren im Fall einer Zahlung per Kreditkarte, deren Einsatz neben der Wahl eines Lastschriftverfahrens ermöglicht wird, mitzuteilen, wie aus den als Anlage K 1 beigefügten Bildschirmkopien ersichtlich.
Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte auch Flüge anbiete, die eine Zahlung wahlweise per Kreditkarte oder Lastschriftverfahren vorsehen, entsprechend der Anlage K1, die fakultativ entstehenden Kosten nicht ausweise. Die Beklagte bestreitet dies und verweist erheblich darauf, dass der behauptete Buchungsvorgang der Anlage K1 nicht zu entnehmen sei. Dieser lediglich einen Buchungsvorgang nur mittels Kreditkarte vorsehe.
Der Kläger hat die Verletzungshandlung nicht erheblich dargetan. Die bloße Behauptung, dass die Beklagte auf ihrer Webseite Angebote habe, die dem der Anlage K1 entsprechen, jedoch die Zahlungsvarianten mittels Kreditkarte und Lastschriftverfahren vorsehen, und ansonsten dem Angebot entspreche, wie es die Anlage K1 enthalte, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Anlage K1, auf die der Kläger in seinem Antrag Bezug nimmt, enthält ein solches Angebot gerade nicht.
III.
Der Kläger kann gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, 4 UKIaG, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 sowie 2 UKIaG von der Beklagten verlangen, dass diese es unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.fluege.de einen sogenannten „Umbuchungsservice“ derart anzubieten, dass die Erklärung, bezogen auf diesen Service, bereits voreingestellt ist, wie aus der Anlage Antrag beigefügten Bildschirmkopie ersichtlich.
1. Art 23 Abs. 1 VO (EG) 100812008 bestimmt, dass fakultative Zusatzkosten auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen sind und die die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden auf „Opt-in“-Basts zu erfolgen hat. Dies war bei dem Angebot der Beklagten, wie sie es am 23.10.2012 auf der Webseite www.fluege.de (K15a, K15b) für einen einfachen Flug am 31.10.2012 von Berlin nach Palma des Mallorca dem Verbraucher unterbreitete, nicht der Fall.
2. Bei den, für den „Umbuchungsservice“ angesetzten Gebühren handelt es sich um fakultative Zusatzkosten im Sinne des Artikel 23 VO (EG) 1008/2008. Sie sind deshalb auf klare transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitzuteilen. Ihre Annahme durch den Kunden hat auf „Opt-in“-Basis zu erfolgen. Zwischen den Parteien unstreitig, war auf der Unterseite „Flug-Details“ (K15 C) im Feld sofortiger Umbuchungsservice für Ihre Reise – nur 10,78 Euro p.P. das Ankreuzfeld für die Erklärung “ ich möchte den fluege.de flexifly Umbuchungsservice nutzen und damit meinen Flug absichern“ mit einem Häkchen vorbelegt.
Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass diese Voreinstellung auf einem Opt-In des Nutzers beruhe, weil dieser mit dem Betätigen des Buttons „Angebot auswählen“ sich für das Angebot mit dem Umbuchungsservice und gegen das gleichzeitig eröffnete „Angebot ohne Umbuchungsservice“ entschieden habe.
Nach dem Betätigen des Buttons „Angebot finden“ wurde das streitgegenständliche Angebot wie aus der Anlage K15B ersichtlich neben anderen Angeboten, in einer tabellarischen Reihenfolge dargestellt, wobei in der blau unterlegten Kopfzeile links hervorgehoben der Preis p.P. in weißer großer Schrift blickfangend dargestellt ist, rechts in kleiner Schrift der Preis für den flexifly Umbuchungsservice und der sich ergebende Gesamtpreis genannt sind, wobei die Worte „flexifly Umbuchungsservice“ fettgedruckt und unterstrichen sind und die darunter angefügten Worte „(nur falls gewünscht)“ fettgedruckt sind, Anschließend werden die Verbindungsdaten angeführt, darunter die Airline-Bewertung durch andere Kunden, dann der Hinweis, „Gemäß Ihrer Auswahl an Zusatzleistungen und Zahlungsart können Entgelte hinzukommen“ mit einem Info Button und sodann darunter links grau unterlegt ein Rechteck „Angebot ohne Umbuchungsservice“, rechts orangefarben unterlegt „Angebot auswählen“. Danach folgten die in gleicher Weise gestalteten Angebote der Beklagten.
Ausgehend von dieser Darstellung kann mit der Beklagten nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Nutzer beim Betätigen des Buttons „Angebot auswählen“ erkannte, dass er nicht nur den angebotenen Flug zu dem links in hervorgehobener Schriftgröße geschriebenen Preis auswählte, sondern gleichzeitig im Sinne eines Opt-In auch den angebotenen Umbuchungsservice zu den in kleiner Schrift angezeigten Kosten.
3. Durch die Verletzungshandlung ist die Wiederholungsgefahr indiziert. Die Beklagte hat diese auch nicht ausgeräumt. Die Ordnungsmittelandrohung beruht auf § 890 ZPO.
V.
Der Kläger kann gemäß §§ 4a Abs. 1, Abs. 2, 3, 4 UkIaG, Art. 3b VO (EG) 2006/2004, § 7 Abs. 1 VSchDG i.V.m. Schreiben des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 10.4.2012 (K11), Art. L 121-1 du Code de la consommation I.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008, Art. L 120-1 du Code de la consommation i.V,m. Art. 6, 7 der Richtlinie 2005129/EG, Art. L 113-3 du Code de la consorrimation der Beklagten aufgeben lassen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in der Französischen Republik in einem System zur Buchung von Flügen auf der Internetseite mit der Adresse www.vol24.fr Preise für mögliche Flüge, die den vom Verbraucher gewählten Auswahlkriterien entsprechen, anzugeben und dabei eine gesondert zu entrichtende Gebühr (hier „Taxes et frais“) in den angegebenen Preis nicht einzubeziehen.
1. Die Beklagte hat ihren Sitz in Leipzig. Ihre Webseite www.vol24.fr betreibt sie in französischer Sprache. Sie wendet sich somit mit ihrem Telemediendienst an Verbraucher mit einem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich und hat dabei die Vorgaben des Artikel 23 VO (EG) 1008/2008 zu beachten.
Art, 23 VO (EG) 1008/2008, der auch nach französischem Recht eine verbraucherschützende Regelung ist, ist auf das Flugangebot der Beklagten, wie sie es am 17.4.2012 für den Flug von Paris nach Toulouse am 4.5.2012 auf der Webseite www.voi24.fr anbot (K4), anzuwenden. Er gibt vor, dass die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form —auch im Internet —für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, die anwendbaren Tarifbedingungen einschließen und der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
2. Die Beklagte berechnet unter der Bezeichnung ‚Taxes et frals“ zusätzlich Gebühren, die sie nicht in der Angebotsübersicht anzeigt.
Bel den mit ‚Taxes et frais“ bezeichneten Gebühren handelt es sich unstreitig um Vermittlungsgebühren, die die Beklagte für ihre Vermittlung erhebt. Diese Servicegebühr ist für den Verbraucher unvermeidbar. Der aus Art. 23 VO (EG) 1008/2008 folgenden Anforderung, den zu zahlenden Endpreis stets auszuweisen und den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen, entsprach das Angebot der Beklagten vom 17.4.2012 (K4) nicht, als sie die Servicegebühr erst am Ende des Buchungsvorgangs aufzeigte.
3. Die durch die Verletzungshandlung indizierte Wiederholungsgefahr besteht und ist nich durch die Beklagte ausgeräumt worden. Die Androhung des Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
VI.
Der Kläger kann gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 Nr. 3, 3 UWG von der Beklagten die Zahlung von 20.000,00 Euro an das Bundesamt für Justiz wegen Nichtbeachtung des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 wegen der unzulässigen Vermittlung von Versicherungen im Wege des Opt-out Verfahrens im Zeitraum vom 17.08.2010 bis 16.08.2012 beanspruchen.
1. Die Beklagte hat in dem Zeitraum vom 17.8.2010 bis 16.8.2012 Kunden ohne ihr bewusstes Zutun, insbesondere durch Anklicken, Reiseschutz mit Zusatzkosten zu dem Endpreis zugewiesen. Sie hat damit gegen Art 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008, § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Diese unlautere geschäftliche Handlung war unzulässig gemäß § 3 UWG, denn sie war geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.
2. Die Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Zum einen musste der Beklagten die Regelung des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 bekannt sein, zum anderen wusste sie Jedenfalls aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht vom 19.3.2010 – 2 HKO 1900/09 -, dass die Zuweisung einer Leistung ohne bewusstes Zutun gegen Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 verstößt. Jedenfalls nach dem Beschluss des Oberlandesgericht Dresden vom 17.8.2010 -14 U 551/10 -, mit dem die eingelegte Berufung zurückgewiesen wurde, konnte sie nicht mehr vermeintlich gutgläubig daran festhalten, dass die Vermittlung von Leistungen auf ihrer Webseite ohne willentliches Zutun des Nutzers rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass sie an ihrer Vermittlungspraxis bis zur Entscheidung des EuGH am 19.7.2012 (Az. C-112/11) habe festhalten und auf deren Rechtmäßigkeit habe vertrauen dürfen. Denn sie war jedenfalls durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes sowie die weitere Verurteilung vom 21.5.2010 – 05 0 2485/09 – veranlasst, ihre Vermittlungspraxis selbstkritisch zu überprüfen. Gleichwohl hat die Beklagte an ihrer unlauteren Praxis festgehalten und sich damit gleichgültig gegenüber der Vorgabe des Art. 23 VO (EG) 1008/2008 gezeigt und sich zugunsten ihres Gewinnstrebens jeglicher Erkenntnis verschlossen.
So hat auch die Entscheidung des EuGH vom 19.7.2012 die Beklagte nicht veranlasst, gänzlich von ihrer Vorgehensweise Abstand zu nehmen und Leistungen mit Zusatzkosten nur auf „Opt-in“-Basis annehmen zu lassen. Noch am 9.8.2012 bot sie auf ihrer Webseite www.flue-ge.de (K20) „Sofortiger Reiseschutz für Ihre Reise -nur 19,00 Euro“ an, den der Verbraucher ohne sein eigenes Zutun annahm. Vielmehr musste der Verbrauchter durch ein Anklicken der Erklärung „Ich verzichte auf meinen Reiseschutz und übernehme jegliche Haftung“ diese angebotene Leistung abwählen.
3. Durch. das Festhalten hat die Beklagte in dem Zeitraum vom 17.8.2010 bis 16.8.2012 jedenfalls einen Gewinn in Höhe von 20.000,00 Euro erzielt der gemäß § 12 UWG abgeschöpft werden kann.
Beruhend auf den Angaben der Beklagten (K21, K22) hat der Kläger-unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte in den Jahren 2009 und 2010 für die Vermittlung von Reiseversicherungen Provisionen in Höhe von mindestens 250.000,00 Euro vereinnahmte und dass die Beklagte bei Umstellung ihres Buchungssystems auf das Opt-ln-Verfahren mit einem Rückgang in Höhe von 20% rechnete. Danach sind die Provisionen, die die Beklagte durch die Verwendung des Opt Out Verfahrens erlangte, auf 50.000,00 Euro pro Jahr zu schätzen.
Die Einwendung der Beklagten, dass die Verbraucher eine Gegenleistung erhalten haben, kann nicht durchgreifen, denn der Kläger stellt nicht auf den getätigten Umsatz ab, sondern le-diglich auf die erlangten Provisionen. Dass die Beklagte besondere Aufwendungen hatte, um die Provisionen Im Opt-Out-Verfahren zu erlangen, ist nicht dargetan. Diesem Aspekt kann jedoch mit einem Betrag von 5.000,00 Euro, der zugunsten der Beklagten eingestellt wird, Rechnung getragen werden.
Danach ist für den Zeitraum vom 18.8.2010 bis zum 16.8.2012 von einer Provision in Höhe von insgesamt 100.000,00 Euro auszugehen. Nach Abzug eines gegen die Beklagte verhängten Ordnungsgeldes in Höhe von 75.000,00 Euro und des Sicherheitsabschlages von 5.000,00 Euro ist der Gewinn der Beklagten gemäß § 287 ZPO auf 20.000,00 Euro zu schätzen.
4. Diesen Gewinn hat die Beklagte erzielt zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern, Verbrauchern, die ihre Webseite genutzt haben und ohne ihr Zutun einen Versicherung erworben haben.
Aus den Angaben der Beklagten, dass bei einer Umstellung auf das Opt-In-Verfahren mit einem Rückgang der Provisionen in Höhe von 20% zu rechnen ist, ist zu schlussfolgern, dass jedenfalls 20% der Verbraucher, denen die Beklagte Versicherungsleistung im Opt-Out-Verfahren vermittelte, diese Versicherungen erhielten, ohne diese gewollt zu haben. Hieraus ist zu schließen, dass diese Abnehmer die Versicherungen nicht wollten und jedenfalls für eine Vielzahl von ihnen der Abschluss des Vertrages nichtbrauchbar oder es nicht wert war und ihre wirtschaftliche Schlechterstellung darstellte.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Der Kläger hat gemäß §§ 12 Abs. 2 UWG, 287 ZPO Anspruch auf Ersatz der für die berechtigten Abmahnungen vom 20.4.2012 (K6) und 24.4.2012 (K8) verauslagten Kasten in Höhe von 214,00 Euro je Abmahnung.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 92, 709 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 4, 5 ZPO. Hierbei wurde von den Angaben des sachnahen Klägers ausgegangen und für die Klageanträge Ziffer I.A)1 und Ziffer I.A)2 insgesamt 15.000,00 Euro, mithin Antrag, je 7.500,00 Euro eingestellt. Für die Klageanträge I.A)3 und I.B) wurden jeweils je 15.000,00 Euro angesetzt, für den Klageantrag III. wurde der Betrag von 20.000,00 Euro berücksichtigt. Die Abmahngebühren waren als Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen.