Erster DSGVO-Auskunftsantrag kann missbräuchlich sein
Der EuGH hat entschieden, dass auch ein erster Auskunftsantrag nach Art. 15 DSGVO exzessiv sein kann, wenn der Verantwortliche eine missbräuchliche Absicht der betroffenen Person nachweist. Öffentlich zugängliche Hinweise auf ein systematisches Vorgehen mit Auskunftsanträgen und anschließenden Schadensersatzforderungen dürfen dabei berücksichtigt werden. Zugleich stellte der Gerichtshof klar, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO auch bei einer Verletzung des Auskunftsrechts in Betracht kommt. Ein immaterieller Schaden kann im Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten oder in der Ungewissheit über deren Verarbeitung liegen, sofern ein tatsächlicher Schaden und Kausalität feststehen.

