Top-Urteil

Das bloße Abstellen eines Pakets in Abwesenheit des Empfängers führt nicht zur Zustellung

23. Mai 2022
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männlicher Paketbote reicht ein Paket aus dem Laptop-Display Urteil des BGH vom 07.04.2022, Az.: I ZR 212/20

Der BGH hatte über die Frage zu entscheiden, ob die AGB-Klausel eines Paket- und Expresszustelldienstes Verbraucher in einer unangemessenen Weise benachteilige. Die fragliche AGB-Klausel lautet wie folgt: "Hat der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist." Dies bejahte der BGH mit der Begründung, dass der Empfänger darüber verständigt werden müsse, wenn und wann das Paket an der genehmigten Stelle hinterlassen wurde. Eine solche Verständigung ist auch zumutbar, etwa durch eine E-Mail oder per App. Da die fragliche AGB-Klausel dies jedoch nicht vorsehe, werden die Verbraucher in einer unangemessenen Weise benachteiligt. Dies führe ferner dazu, dass der Zustelldienst sich selber von allen Risiken bei Verlust der Bestellung befreie.

Bundesgerichtshof

Urteil vom 07.04.2022

Az.: I ZR 212/20

 

Tenor

Auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. Oktober 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen G. GmbH & Co. OHG in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:

2.5.5 Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

[…]

[3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)

Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch G. ausgeschlossen:

3.1

– Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,]

[…]

– verderbliche und temperaturempfindliche Güter,

[…]

– Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),

[…]

– [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG,

[…]

3.4 […] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt.

[…]

3.5. Beauftragt der Versender G. mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass G. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die G. oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).

[…]

9.1 […]

G. haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin 260 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/13, die Beklagte 7/13 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V., ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein.

Die Beklagte ist ein Paket- und Expressdienstleister, der Paketversendungen besorgt. Für ihre geschäftliche Tätigkeit im Paketversand verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin hält einzelne Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam und forderte sie mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,

nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen G. GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.

2.5.5 Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

[…]

[3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter)

Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch G. ausgeschlossen:

3.1

– Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,]

– unzureichend verpackte Güter,

– Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),

– verderbliche und temperaturempfindliche Güter,

[…]

– Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),

– Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),

– Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),

[…]

– [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG,

[…]

– Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,

[…]

3.4 […] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt.

[…]

3.5. Beauftragt der Versender G. mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass G. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die G. oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).

[…]

9.1 […] G. haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

Die Klägerin hat weiter die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260 € nebst Zinsen begehrt.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und sie nur abgewiesen, soweit die Klägerin die Klausel 2.5.5 (Abstellgenehmigung) beanstandet hat (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Oktober 2019 – 2-24 O 184/18, juris). Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Klage hinsichtlich fünf der acht beanstandeten Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) in der Klausel 3.1 abgewiesen und die gegen die teilweise Klageabweisung gerichtete Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Frankfurt am Main, TranspR 2021, 381).

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen will die Klägerin eine vollständige Verurteilung der Beklagten nach ihren Klageanträgen, die Beklagte eine vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Parteien beantragen jeweils, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die von der anspruchsberechtigten Klägerin erhobene Klage sei teilweise begründet. Dazu hat es ausgeführt:

Die Verwendung der angegriffenen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stehe zwischen den Parteien nicht mehr in Streit. Die Klauseln, die einen Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders, ein Recht der Beklagten zur Öffnung von Paketsendungen bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse, eine Kostentragungs- und Schadensersatzpflicht des Versenders bei einem Verstoß gegen vereinbarte Beförderungsausschlüsse sowie einen Haftungsausschluss der Beklagten für Folgeschäden und Folgekosten vorsähen, seien unwirksam. Dies gelte auch für die von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschlüsse, soweit sie Güter beträfen, die einer Sonderbehandlung bedürften, die einen geringen Wert hätten, aber hohe Folgeschäden auslösen könnten, und soweit sie Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beträfen. Die Regelung betreffend die Erteilung einer Abstellgenehmigung sei wirksam ebenso wie die die Beförderungsausschlüsse enthaltende Klausel, soweit sie sich auf unzureichend verpackte Sachen, verderbliche und temperaturempfindliche Güter, Telefonkarten und Pre-Paid-Karten, Geld und geldwerte Dokumente sowie Güter oder Pakete beziehe, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen verboten sei.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revisionen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg und führen unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Der zu seiner Geltendmachung befugten Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 bis 309 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu, im Übrigen ist die Klage abzuweisen (dazu B I). Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen ist begründet (dazu B II).

I. Die Klägerin ist als qualifizierte Einrichtung, die in der beim Bundesamt für Justiz nach § 4 UKlaG geführte Liste eingetragen ist, für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG – auch in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung – klagebefugt. Dies wird im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen. Ihr steht ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit §§ 307 bis 309 BGB in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu; im Übrigen ist die Klage unbegründet und deshalb abzuweisen.

1. Nach § 1 UKlaG kann derjenige auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden, der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt.

2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei den angegriffenen, von der Beklagten verwendeten Regelungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dagegen erhebt die Revision der Beklagten zu Recht keine Einwände.

3. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung mit Recht zugrunde gelegt, dass die Klägerin bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 UKlaG die Untersagung der mit dem Klageantrag genannten Verhaltensweisen beanspruchen kann, nämlich sowohl eine Untersagung der Einbeziehung von unwirksamen AGB als auch eine Untersagung der Berufung auf solche AGB. Mit dem Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG soll der Rechtsverkehr von sachlich unangemessenen Vertragsbedingungen freigehalten und dafür gesorgt werden, dass die Kunden nicht von nach den §§ 307 ff. BGB unwirksamen Klauseln betroffen und davon abgehalten werden, ihre Rechte hinreichend wahrzunehmen. Der Anspruchsverpflichtete darf die unwirksamen AGB nicht mehr verwenden, das heißt er darf nicht mehr erklären, dass diese für künftige Verträge gelten sollen, und er darf sich bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge nicht mehr auf diese berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 Rn. 45 mwN).

4. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Verwendung der angegriffenen Klauseln in AGB der Beklagten stehe zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die Beklagte habe die im Einzelnen beanstandeten Klauseln in ihren AGB Stand Oktober 2016 (Anlage K1) sowie in den überarbeiteten AGB Stand Januar 2018 (Anlage B1) verwendet. Letztere gölten nach ihrem Abschnitt 1.1 zwar allein für Tätigkeiten, die von der Beklagten gegenüber einem Unternehmer erbracht würden. Die Beklagte habe die beanstandeten Klauseln jedoch auch weiterhin in ihren AGB für Paketshop-Kunden Stand Dezember 2016 (Anlage K2) und in den AGB für den Online-Vertrieb Stand Februar 2017 (Anlage K3) verwendet. Die Verurteilung des Landgerichts richte sich daher – dem Klageantrag entsprechend – zutreffend auf Klauseln, die die Beklagte wortgleich oder inhaltsgleich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwende.

Damit hat das Berufungsgericht eine Verwendung der von der Klägerin beanstandeten Klauseln frühestens ab Oktober 2016 festgestellt. Soweit es – dem Klageantrag folgend – im Tenor das ausgesprochene Verbot auf Bestimmungen in mit Verbrauchern seit dem 1. April 1977 geschlossenen Verträgen bezogen hat, hat es damit ersichtlich auf das Inkrafttreten des AGB-Gesetzes vor über 40 Jahren Bezug genommen (vgl. BGH, NJW 2014, 1168 Rn. 46). Der Antrag und der diesem Antrag stattgebende Tenor sind jedoch dahin auszulegen, dass der Beklagten (lediglich) die Verwendung der beanstandeten Klauseln in seit Oktober 2016 geschlossenen Verträgen mit Verbrauchern untersagt werden soll. Die Passage im Urteilstenor, die auf nach dem 1. April 1977 geschlossene Verträge Bezug nimmt, ist daher missverständlich und zu streichen.

5. Die Klausel in den AGB der Beklagten, die einen Ausschluss des Weisungsrechts des Versenders (dazu B I 5 a) vorsieht, ist wirksam, die Klausel zur Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger (dazu B I 5 b) ist dagegen unwirksam. Die von der Beklagten in Ziffer 3.1 ihrer AGB vorgesehenen Beförderungsausschlüsse sind teilweise unwirksam (dazu B I 5 c). Soweit in den AGB ein Recht der Beklagten zur Öffnung von Paketsendungen (dazu B I 5 d), eine Kostentragungs- und Schadensersatzpflicht des Versenders (dazu B I 5 e) sowie ein Haftungsausschluss der Beklagten für Folgeschäden und Folgekosten (dazu B I 5 f) vorgesehen ist, sind die entsprechenden Klauseln unwirksam.

a) Die Revision der Beklagten wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Regelung in den AGB der Beklagten

2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.

sei gegenüber Verbrauchern unwirksam.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der durch die Beklagte in ihren AGB vorgesehene Weisungsausschluss sei wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam. Die verwendete Formulierung, wonach die Beklagte Weisungen nicht beachten müsse, sei bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung so zu verstehen, dass ein Weisungsrecht des Versenders nicht mehr bestehe. Zwar sei nach den frachtrechtlichen Vorschriften eine Abbedingung des nachträglichen Weisungsrechts gemäß § 418 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich zulässig. Daraus folge jedoch nicht ohne weiteres die Abdingbarkeit nach dem Maßstab des § 307 BGB. Bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Weisungsrechts in § 418 HGB berücksichtige die Interessen des Frachtführers hinreichend. Die vollständige und ersatzlose Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders benachteilige demgegenüber den Versender weit über die gesetzliche Regelung hinaus und verändere einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Beklagten an der zügigen Beförderung einer großen Zahl von Paketen zu geringen Kosten durch die vorhandene gesetzliche Regelung, insbesondere durch § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB, nicht hinreichend gewahrt werden könnten. Soweit der Beklagten die Umsortierung einer Sendung nach Weisung des Versenders wegen unverhältnismäßig hohen Aufwands an Kosten und Personal nicht möglich sei, könne sie sich auf diese Vorschrift berufen. Aus dem bloßen Wunsch der Beklagten, die Notwendigkeit der Durchführung einer Weisung im Einzelfall schon nicht prüfen zu müssen, ergebe sich keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, wonach der Ausschluss einer gesetzlichen Regelung unangemessen sei. Dass der Beklagten eine Befolgung von Einzelweisungen möglich sei, ergebe sich aus dem von ihr angebotenen „FlexDeliveryService“. Nach der Auswahl dieses Service durch den Versender könne der Empfänger auf die Zustellung des Pakets unmittelbar Einfluss nehmen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

bb) Das Berufungsgericht hat die Klausel 2.3 in den AGB der Beklagten im Ergebnis zu Recht dahin ausgelegt, dass sie das Weisungsrecht gemäß § 418 Abs. 1 bis 5 und § 419 HGB vollständig abbedingt.

(1) Die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich in vollem Umfang überprüfbar. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner sie unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise versteht, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ausgangspunkt für eine solche Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie deren Wortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften der in Rede stehenden Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner zu beachten ist (BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – I ZR 156/12, TranspR 2014, 146 Rn. 25 mwN). Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel und sind zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar, geht die Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Dabei ist die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, also diejenige Auslegung, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Allerdings bleiben solche Auslegungsmöglichkeiten außer Betracht, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 29. April 2021 – I ZR 193/20, GRUR 2021, 1290 Rn. 17 = WRP 2021, 1461 – Zugangsrecht des Architekten, mwN).

(2) Danach hätte das Berufungsgericht nicht auf die verbraucherfeindlichste Auslegung abstellen dürfen, weil nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten angesichts des klaren und eindeutigen Wortlauts der in Rede stehenden Klausel nicht mindestens zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, sondern nur ein Auslegungsergebnis in Frage kommt. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist die einzig mögliche Auslegung und ersichtlich zutreffend. Sie wird von der Revision der Beklagten auch nicht angegriffen.

cc) Diese vollständige Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders gegenüber Verbrauchern ist bei der hier in Rede stehenden Besorgung von Paketversendungen im Massengeschäft wirksam.

(1) Nach § 418 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann nach § 418 Abs. 1 Satz 2 HGB insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert oder es an einem anderen Bestimmungsort, an einer anderen Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger abliefert. Der Frachtführer ist nur insoweit zur Befolgung solcher Weisungen verpflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden für die Absender oder Empfänger anderer Sendungen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Absender Ersatz seiner durch die Ausführung der Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung verlangen; der Frachtführer kann die Befolgung der Weisung von einem Vorschuss abhängig machen (§ 418 Abs. 1 Satz 3 und 4 HGB). Nach § 418 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB erlischt das Verfügungsrecht des Absenders nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle und geht auf den Empfänger über. Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechts die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits einen anderen Empfänger zu bestimmen (§ 418 Abs. 3 HGB). Ist ein Frachtbrief ausgestellt und von beiden Parteien unterzeichnet worden, so kann der Absender sein Verfügungsrecht nur gegen Vorlage der Absenderausfertigung des Frachtbriefs ausüben, sofern dies im Frachtbrief vorgeschrieben ist (§ 418 Abs. 4 HGB). Nach § 418 Abs. 5 HGB hat der Frachtführer denjenigen, der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er beabsichtigt, eine ihm erteilte Weisung nicht zu befolgen. Nach § 419 Abs. 1 HGB hat der Frachtführer bei Beförderungs- und Ablieferungshindernissen Weisungen einzuholen, bei deren Befolgung ihm Ansprüche auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie eine angemessene Vergütung zustehen, wenn das Hindernis nicht in seinem Risikobereich liegt. Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungshindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund seiner Verfügungsbefugnis nach § 418 HGB die Weisung erteilt hat, das Gut an einen Dritten abzuliefern, so nimmt bei der Anwendung des § 419 Abs. 1 HGB der Empfänger die Stelle des Absenders und der Dritte die des Empfängers ein (§ 419 Abs. 2 HGB). Falls der Frachtführer Weisungen, die er nach § 418 Abs. 1 Satz 3 HGB befolgen müsste, nicht in angemessener Zeit erlangen kann, hat er gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Verfügungsberechtigten die besten zu sein scheinen (§ 419 Abs. 3 HGB). Hierfür hat er nach § 419 Abs. 4 HGB Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf angemessene Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem Risikobereich zuzurechnen ist.

(2) Verbraucher werden durch den Ausschluss dieser Regelungen in den AGB der Beklagten, die die Versendung von Paketen im Massengeschäft besorgt, nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Der Verstoß der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das gesetzliche Leitbild führt im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Anderes gilt, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 162/12, NJW 2013, 1431 Rn. 26 mwN).

Der von der Beklagten vorgesehene vertragliche Ausschluss des nachträglichen Weisungsrechts des Absenders steht mit § 418 Abs. 1 HGB in Widerspruch. Es kann offenbleiben, ob den Regelungen in den §§ 418 und 419 HGB allgemein Leitbildfunktion für das Frachtrecht zukommt und ob sie durch eine Vereinbarung der Frachtvertragsparteien modifiziert werden können (vgl. hierzu MünchKomm.HGB/Thume, 4. Aufl., § 418 Rn. 4). Jedenfalls wäre die Leitbildabweichung vorliegend sachlich gerechtfertigt. Für die Regelungen in den §§ 418 und 419 HGB besteht ein praktisches Bedürfnis bei einem Transport von längerer Dauer, bei dem sich während der Zeit des Transports des Guts Veränderungen gegenüber den Umständen bei dessen Absendung ergeben können (Koller, Transportrecht, 10. Aufl., § 418 HGB Rn. 1). Die Beklagte besorgt demgegenüber den Massentransport von Paketen bei kurzer Beförderungsdauer – möglichst innerhalb von 24 Stunden – zu niedrigen Preisen. Es liegt auf der Hand, dass die Prüfung von nachträglichen Weisungen bei einer Vielzahl von Absendern und einer großen Anzahl von Paketsendungen Nachteile für den Betrieb der Beklagten zur Folge haben und die Schnelligkeit der von ihr besorgten Transporte beeinträchtigen würde. Der Ausschluss des nachträglichen Weisungsrechts ist daher zur Vereinfachung der Betriebsabläufe geeignet und verhältnismäßig. Demgegenüber erweist sich eine Befolgung nachträglicher Weisungen während des laufenden Beförderungsvorgangs angesichts der kurzen Beförderungsdauer als tatsächlich nahezu unmöglich (LG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 – 26 O 343/18, juris Rn. 35).

(3) Verbraucher werden durch den Ausschluss des nachträglichen Weisungsrechts des Absenders auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 BGB unangemessen benachteiligt.

Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Allerdings wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass ein formularvertraglicher Ausschluss jeglichen Weisungsrechts im Frachtrecht nach dieser Vorschrift unwirksam sei (vgl. Staub/Schmidt, HGB, 5. Aufl., § 418 Rn. 58; MünchKomm.HGB/Thume aaO § 418 Rn. 4). Diese Ansicht trifft jedenfalls nicht auf entsprechende Klauseln von Dienstleistern zu, die wie die Beklagte den Pakettransport für jedermann besorgen. Solche Transporte sind auf eine schnelle und kostengünstige Beförderung ausgelegt. Nicht der Ausschluss des nachträglichen Weisungsrechts des Absenders, sondern im Gegenteil die Prüfung von nachträglichen Weisungen würde diesen Vertragszweck gefährden.

b) Die Revision der Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten verwendete Klausel

2.5.5 Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.

sei wirksam. Diese Klausel benachteiligt Verbraucher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb unwirksam.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwar sei eine Bestimmung in den AGB eines Frachtführers, durch die dieser sich ausbedinge, die Sendung statt an den vertragsgemäßen Empfänger auch an dessen Nachbarn zustellen zu dürfen, gemäß § 307 BGB unwirksam. Es werde für erforderlich erachtet, dass dem Empfänger eine Benachrichtigung über eine solche Ersatzzustellung zukomme. Die hier in Rede stehende Abstellgenehmigung betreffe aber nicht den Fall einer Ersatzzustellung. Sie sei inhaltlich als Willenserklärung des Empfängers zu verstehen, wonach die Ware bei Ablieferung an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle auch ohne persönliche Aushändigung an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person abgestellt werden könne. Sie stelle damit eine zulässige Form der Zustellung gemäß § 3 Nr. 3 Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) dar. Soweit die beanstandete Klausel formuliere, dass die Ware damit als zugestellt gelte, formuliere sie eine Rechtsfolge der Abstellgenehmigung und keine Fiktion. Damit versetze der Frachtführer den Empfänger in die Lage, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben. Hänge das Ende der vertragsgemäßen Beförderung des Transportguts vom Empfänger selbst ab, seien Rechte des Absenders nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine vorab eingeholte Erklärung des Empfängers über die Art und Weise der Zustellung auch als Erfüllung ihm gegenüber wirke. Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

bb) Die Klausel ist allerdings – entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin – nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen fehlender Klarheit und Verständlichkeit unwirksam.

Nach den für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Maßstäben (dazu oben Rn. 21) wahrt die angegriffene Klausel die Transparenzanforderungen. Aus ihr geht zweifelsfrei hervor, dass für den Fall der Erteilung einer Abstellgenehmigung sämtliche Rechtsfolgen der Zustellung mit dem Abstellen des Pakets an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle eintreten sollen, ohne dass die Beklagte weitere Handlungen vorzunehmen hätte, wie etwa die von der Revision der Klägerin für erforderlich gehaltene Benachrichtigung des Empfängers über die erfolgte Abstellung. Die Voraussetzungen (eine vom Empfänger erteilte Abstellgenehmigung und das Abstellen des Pakets an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle) sowie die daran anknüpfende Rechtsfolge (dass das Paket als zugestellt gilt) sind in der Klausel eindeutig beschrieben.

cc) Die Revision der Klägerin macht jedoch mit Erfolg geltend, die Klausel Nr. 2.5.5 verstoße gegen das Verbot, den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen zu benachteiligen, weil sie nicht vorsieht, dass der Empfänger von der Bereitstellung des Pakets an der Ablieferungsstelle und dem Zeitpunkt der Abstellung in Kenntnis gesetzt wird.

(1) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten in der Klausel 2.5.5 vorgesehenen Form der Zustellung von Paketen um eine Zustellung handelt, die nach § 3 Nr. 3 PUDLV grundsätzlich zulässig ist. Nach § 3 Nr. 3 Satz 1 PUDLV sind Pakete zuzustellen, sofern der Empfänger nicht erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will. Die Zustellung hat an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt (§ 3 Nr. 3 Satz 2 PUDLV). Wie sich aus § 3 Nr. 3 Satz 2 PUDLV ergibt, kann der Absender oder der Empfänger die Weisung erteilen, eine Paketsendung in anderer Weise als durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen.

(2) § 3 Nr. 3 PUDLV legt aber nicht fest, in welcher Weise die Zustellung in einem solchen Fall zu erfolgen hat. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass sich die Beklagte dadurch, dass sie sich im Fall der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger nicht verpflichtet, den Empfänger von der erfolgten Abstellung zu unterrichten, einseitig von sämtlichen Risiken freizeichnet, die diese Form der Zustellung birgt, und den Interessen von Absender und Empfänger nicht im gebotenen Umfang Rechnung trägt.

Die Zulassung dieser Form der Zustellung entspricht grundsätzlich den Interessen des Versenders, des Beförderers wie auch des Empfängers von solchen Sendungen, mithin aller Beteiligten, weil sie die Zustellung beschleunigt und vereinfacht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese Form der Zustellung die Gefahr birgt, dass Sendungen nach dem Abstellen durch den Frachtführer von Unbefugten an sich genommen werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Empfänger eine Abstellgenehmigung nur für solche Orte erteilen kann, die für den Frachtführer – und damit auch für Dritte – frei zugänglich sind. Dadurch entsteht das Risiko, dass die Sendung nach der Abstellung durch den Frachtführer entwendet wird. Dieses Risiko ist besonders groß, wenn die Abstellgenehmigung nicht nur für eine konkrete Sendung, sondern im Voraus generell für eine Vielzahl von Sendungen erteilt wird. Gerade in solchen Fällen ist nicht gewährleistet, dass der Empfänger von einer bestimmten Sendung erfährt und davon in Kenntnis gesetzt wird, dass er sie durch das Aufsuchen der in der Genehmigung bezeichneten Stelle in Besitz nehmen und dem Zugriff Unbefugter entziehen kann. Diesem Risiko kann nur dadurch begegnet werden, dass der Empfänger vom Frachtführer über die erfolgte Abstellung informiert und damit in die Lage versetzt wird, die Sendung bald an sich zu nehmen, bevor es hierzu nicht berechtigte Dritte tun (vgl. zum Erfordernis einer Benachrichtigung des Empfängers bei einer Zustellung an einen Ersatzempfänger OLG Köln, WRP 2011, 1492 [juris Rn. 14]).

(3) Die Erfüllung einer solchen Benachrichtigungspflicht ist der Beklagten möglich. Nach der Lebenserfahrung werden dem Paketzusteller Abstellgenehmigungen vom Empfänger elektronisch erteilt, so dass die Beklagte in der Lage ist, auf demselben Weg eine entsprechende Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Empfänger zu erfüllen. Eine umgehende Benachrichtigung ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte macht nicht geltend, dass es für sie einen übermäßigen Aufwand erfordern würde, dem Empfänger der Sendung eine entsprechende Benachrichtigung zu übermitteln. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

c) Die Regelungen in der Klausel 3.1 der AGB der Beklagten, mit denen sie bestimmte Güter und Pakete von der Beförderung ausschließt, unterliegen der Inhaltskontrolle (dazu B I 5 c aa). Der Beförderungsausschluss für unzureichend verpackte Güter ist wirksam (dazu B I 5 c bb) ebenso wie derjenige für Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (dazu B I 5 c cc). Unwirksam ist der Ausschluss, der verderbliche und temperaturempfindliche Güter betrifft (dazu B I 5 c dd), und derjenige für Güter, die einen geringen Wert haben, aber hohe Folgeschäden auslösen können (dazu B I 5 c ee). Wirksam sind dagegen die Beförderungsausschlüsse für Telefonkarten und Pre-Paid-Karten einerseits sowie Geld und geldwerte Dokumente andererseits (dazu B I 5 c ff). Unwirksam ist der Ausschluss der Beförderung von Abfällen im Sinne des KrWG (dazu B I 5 c gg), wirksam dagegen derjenige für Güter, deren Beförderung nach Sanktionsgesetzen verboten ist (dazu B I 5 c hh).

aa) Die Klausel 3.1, mit der die Beklagte die dort genannten Güter und Pakete von der Beförderung ausschließt, unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB, weil sie das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags nicht hindert und weil sie nicht lediglich die Hauptleistungspflicht der Beklagten beschreibt.

(1) Nach der Senatsrechtsprechung kommt ungeachtet von Verbotsgutsklauseln ein Frachtvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande, weil die Übernahme der ihrem Inhalt nach nicht erkennbaren Sendung durch den Frachtführer aus der Sicht des Absenders nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Frachtführer ungeachtet des Wortlauts dieser Klausel einen Vertrag schließen wollte (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – I ZR 123/03, BGHZ 167, 64 Rn. 15; Urteil vom 13. Juli 2006 – I ZR 245/03, TranspR 2006, 448 Rn. 16).

(2) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten handelt es sich bei den in der Klausel 3.1 enthaltenen Beförderungsausschlüssen nicht um der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmungen oder Klarstellungen der vertraglichen Hauptleistungspflicht der Beklagten.

Zwar unterliegen der Inhaltskontrolle solche Abreden nicht, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsgegenstand. Dagegen werden Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, von der Freistellung nicht erfasst, so dass Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterworfen sind, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten Voraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt nicht zu erbringen hat. Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12, NJW 2014, 209 Rn. 17 mwN).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang – insbesondere aus den von der Klägerin ebenfalls als unwirksam beanstandeten Klauseln 3.4 und 3.5 der AGB der Beklagten – , dass die Beklagte mit diesen Beförderungsausschlüssen nicht allein ihre Leistung beschreiben, sondern sich im Fall der Einlieferung von Verbotsgut durch den Versender Rechte bezogen auf die Sendung vorbehalten und Ansprüche gegen den Versender herleiten will. Als notwendiger Bestandteil solcher anspruchsbegründenden Regelungen unterliegen sie einer AGB-Kontrolle.

bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht den Beförderungsausschluss in der Klausel 3.1 für „unzureichend verpackte Güter“ als wirksam angesehen. Ein Verstoß gegen § 307 BGB liegt nicht vor.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen in § 411 Satz 1 und 3 HGB, § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB, die jeweils auf einen offenen, nicht konkret definierten Begriff der hinreichenden Verpackung abstellten, sei der Beförderungsausschluss nicht intransparent. Der alltägliche Begriff der Verpackung sei nicht erläuterungsbedürftig. Der aufmerksame und sorgfältige Versender könne auch die im Einzelfall notwendige und nicht generell im Voraus definierbare Verpackung erkennen. Art und Umfang der Verpackung hingen jeweils von der konkreten Natur des zu versendenden Guts ab, das der Transporteur nicht kenne und nicht kennen müsse. Demgegenüber sei der Versender sachnäher. Die Beklagte weise zudem in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Anforderungen an eine Verpackung hin und verweise auf einen Leitfaden für regelmäßige Verwender als Hilfestellung. Auch wenn ein Verbraucher wohl nicht zwingend regelmäßiger Verwender sei, bestehe schon im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die hinreichende Möglichkeit einer Kenntnisnahme und Konkretisierung der Verpackungsvorgaben. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 26. Mai 2021 – VIII ZR 42/20, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 22 mwN). Bei der Bewertung der Transparenz einer Vertragsklausel ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Dabei sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NJW-RR 2021, 1096 Rn. 23 mwN). Die Transparenzanforderungen dürfen aber nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen. Weder bedarf es eines solchen Grads an Konkretisierung, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können, noch ist ein Verstoß gegen das Transparenzgebot schon dann zu bejahen, wenn Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Urteil vom 11. März 2021 – III ZR 96/20, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25 mwN).

Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin ist nach diesen Maßstäben klar und unmissverständlich, was unter einer „unzureichenden“ Verpackung zu verstehen ist. Ein verständiger und redlicher Vertragspartner der Beklagten wird unter einer zureichenden Verpackung eine Verpackung verstehen, die einerseits das von ihm versandte Gut vor Transportschäden und andererseits den Frachtführer und andere Sendungen vor Schäden durch seine Sendung schützt. Eine unzureichende Verpackung ist danach eine solche, die diese Anforderungen nicht erfüllt.

Von einem solchen Verständnis gehen auch die gesetzlichen Regelungen aus. Nach § 411 Satz 1 HGB hat der Absender das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Entspricht die Verpackung diesen Anforderungen nicht, bezeichnet das Gesetz die Verpackung als „ungenügend“ (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB und § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass zwischen einer „ungenügenden“ Verpackung im Sinne der genannten gesetzlichen Regelungen und einer „unzureichenden“ Verpackung im Sinne der von der Klägerin beanstandeten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten qualitativ kein Unterschied besteht.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin benachteiligt der Beförderungsausschluss von unzureichend verpackten Gütern den Verbraucher als Versender nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Das Risiko einer ungenügenden Verpackung ist nach den gesetzlichen Regelungen nicht dem Frachtführer, sondern dem Absender zugewiesen (MünchKomm.HGB/Thume aaO § 411 Rn. 1). Diese Risikozuweisung ist deshalb gerechtfertigt, weil der Absender weiß, welche Waren transportiert werden, und er deshalb am ehesten in der Lage ist einzuschätzen, welche Verpackung erforderlich ist, um einerseits die Ware vor Transportschäden zu schützen und andererseits die Beschädigung anderer vom Frachtführer transportierten Güter durch eine unzureichende Verpackung zu vermeiden. Diese Zuweisung des Risikos von Verpackungsmängeln an den Absender geht zweifelsfrei aus § 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB hervor. Danach trifft den Absender gegenüber dem Frachtführer grundsätzlich eine verschuldensunabhängige Haftung bei einer ungenügenden Verpackung, wobei diese Haftung bei Verbrauchern allerdings nach § 414 Abs. 3 HGB ein Verschulden voraussetzt. Die Regelung des § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB zeigt ebenfalls, dass der Absender für die Verpackung verantwortlich ist. Darin wird angeordnet, dass der Frachtführer bei ungenügender Verpackung von der Haftung befreit ist, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist hierauf zurückzuführen ist.

cc) Die Regelung in der Klausel 3.1 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die folgende Güter von der Beförderung ausschließt:

– Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),

ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls wirksam.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Beklagten vorgesehene Ausschluss von Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürften, sei wegen Intransparenz unwirksam. Unabhängig von der gesetzlichen Haftungsregelung sei für den Verbraucher, an den sich die Klausel richte, nicht ersichtlich, welche Güter hiervon betroffen seien. Gerade die von der Beklagten angeführte Konkretisierung der Sonderbehandlung danach, ob der Transport in der Sammelladung erfolgen und umgeschlagen werden könne, wäre als Konkretisierung geeigneter gewesen als die lediglich beispielhaft genannte Zerbrechlichkeit. Der Begriff beziehe sich auf den Transportvorgang selbst, von dessen Einzelheiten der Verbraucher keine vertiefte Kenntnis habe. Die von der Beklagten beispielhaft genannten – für sich genommen hinreichend konkreten Beispiele – würden durch den weitergehenden Begriff der Sonderbehandlung überschritten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(2) Die Bezeichnung von „Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürfen“, ist unter Berücksichtigung der von der Beklagten genannten Beispiele als Beschreibung von Verbotsgut nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Nach den für das Transparenzgebot geltenden Maßstäben (dazu Rn. 47) ist dieser Beförderungsausschluss hinreichend bestimmt. Aus dem Wortlaut der Klausel geht hervor, dass es für die Beurteilung, ob eine Sonderbehandlung erforderlich ist, auf die zu transportierenden Güter ankommen soll. Beispielhaft sind Güter genannt, die in einer bestimmten Position transportiert werden müssen oder die besonders zerbrechlich sind. Daraus wird deutlich, dass es darauf ankommt, ob das zu transportierende Gut so beschaffen ist, dass es unter besonderen Sicherheitsvorkehrungen transportiert werden muss, damit es nicht zu Schaden kommt.

(3) Der Ausschluss solcher Güter vom Transport benachteiligt den Verbraucher nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Da der Verbraucher die Entscheidung trifft, ob er ein Gut durch die Beklagte transportieren lassen will, fällt es in seinen Risikobereich zu ermessen, ob angesichts der Art des versendeten Guts ein Pakettransport durch einen Dienstleister wie die Beklagte in Betracht kommt oder nicht.

dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der in der Klausel 3.1 der AGB der Beklagten vorgesehene Ausschluss von „verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern“ von der Beförderung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil die Klausel insoweit nicht klar und verständlich ist.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Begriff der verderblichen und temperaturempfindlichen Güter ein nicht näher erläuterungsbedürftiger Alltagsbegriff. Dies könne der Versender als sachnäherer Vertragspartner beurteilen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Klägerin mit Erfolg.

(2) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie der von den Dienstleistungen der Beklagten angesprochene Verbraucher das Verbot der Beförderung von „verderblichen Gütern“ versteht. Diese Auslegung kann der Senat jedoch selbst vornehmen. Der durchschnittliche, verständige und redliche Vertragspartner hat eine Vorstellung davon, welche Güter im Allgemeinen verderblich sind, wie etwa Lebensmittel, Arzneimittel, Medizinprodukte oder Blumen. Er versteht den von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschluss dahingehend, dass keine Güter versandt werden dürfen, die während des Transports verderben können. Da der Verbraucher jedoch die Bedingungen während des Transports nicht kennt, bleibt für ihn unklar, welche Güter in diesem Sinne verderblich sind.

(3) Auch der Begriff der „temperaturempfindlichen“ Güter ist unklar. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, wie der durchschnittliche, verständige und redliche Verbraucher den Begriff der „Temperaturempfindlichkeit“ im Rahmen des von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschlusses versteht. Auch bezogen auf diesen Begriff kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen. Ein durchschnittlicher Verbraucher wird diesen Begriff dahin verstehen, dass damit eine Empfindlichkeit des versandten Guts gegenüber Temperaturen gemeint ist, denen das versandte Gut während des Transports ausgesetzt ist. Für einen Vertragspartner der Beklagten, der die Bedingungen während des Transports nicht kennt, ist nicht klar, welche Temperaturen damit gemeint sind.

(4) Die Klausel, dass „verderbliche und temperaturempfindliche Güter“ von der Beförderung ausgeschlossen sind, ist noch in einer weiteren Hinsicht mehrdeutig. Auch dieser Umstand führt zu ihrer Unwirksamkeit gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Es verbleiben bei der Auslegung dieser Klausel Zweifel, wie das Verbindungswort „und“ zu verstehen ist. So erscheint eine Auslegung möglich, dass die vom Beförderungsausschluss betroffenen Güter sowohl „verderblich“ als auch „temperaturempfindlich“ sein müssen. Möglich ist aber auch ein Verständnis, dass von der Klausel Güter umfasst werden, die entweder „verderblich“ oder „temperaturempfindlich“ sind. Nach der ersten Auslegungsvariante führt die Klausel durch die „und“-Verknüpfung der Beschreibung der ausgeschlossenen Produkte zu einer Einschränkung des Beförderungsausschlusses. Nach der zweiten Auslegungsvariante sind auch viele weitere Güter vom Beförderungsausschluss betroffen, beispielsweise zahlreiche technische und elektronische Geräte, insbesondere alle Geräte, die mit Batterien oder Akkus betrieben werden und die beim Versand bei hohen oder niedrigen Außentemperaturen Schaden nehmen können. Hinzu kommen alle Güter mit Kunststoffteilen, die sich bei höheren Temperaturen verformen können.

ee) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der in der Klausel 3.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vorgesehene Beförderungsausschluss für

– Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),

wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, es könne dahinstehen, ob die durch die Beklagte angestrebte Beschränkung der Haftung nach § 435 HGB die Vereinbarung des Beförderungsausschlusses erfordere. Die Klausel sei nicht hinreichend transparent, weil sich ihr kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lasse, welche Wertrelation des Guts zu einem Folgeschaden ihr zugrunde liege. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe eine Hinweispflicht des Versenders, wenn der Schaden das Zehnfache des Betrags überschreite, der im Verlustfall nach der Regelhaftung geschuldet sei. Ein möglicher Hinweis auf diese haftungsrechtliche Relation ergebe sich aus der von der Beklagten verwendeten Klausel jedoch nicht. Der unbestimmte Begriff des hohen Folgeschadens ermögliche dem Versender keine hinreichend bestimmte Einschätzung, welches Gut vom Transport ausgeschlossen sein solle. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts lässt die beanstandete Klausel allerdings nicht erkennen, dass der Wert des versendeten Guts im Verhältnis zum entstandenen Folgeschaden gering oder – umgekehrt – der Folgeschaden im Verhältnis zum Wert des Guts hoch sein muss. Vielmehr lässt die Klausel auch die Auslegung zu, dass es bei dem genannten „geringen Wert“ und dem „hohen Folgeschaden“ jeweils auf absolute Geldbeträge ankommen soll, für deren Bemessung die Klausel jedoch keinerlei Anhaltspunkte enthält. Mangels Angabe solcher Bezugsgrößen ist die Klausel unklar.

(3) Das in der beanstandeten Klausel genannte Beispiel eines „Datenträgers mit sensiblen Informationen“ konkretisiert den Beförderungsausschluss für „Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können,“ nicht in einer Weise, dass sie für den von den Dienstleistungen der Beklagten angesprochenen Verbraucher klar und verständlich wird.

Unverständlich ist für den Verbraucher bereits, dass ein Datenträger ein Beispiel für ein Gut sein soll, das nur einen geringen Wert besitzt. Es gibt eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Datenträger, beispielsweise CDs, DVDs, USB-Sticks, Speicherkarten oder Festplatten. Solche Datenträger können im Einzelfall für sich genommen einen geringen Wert haben. Das ist jedoch nicht zwingend. Datenträger sind zu sehr unterschiedlichen Preisen verfügbar, die von den Eigenschaften der Datenträger abhängen, beispielsweise von der Speicherkapazität, der Datenübertragungsrate oder der Zugriffsgeschwindigkeit.

Für den angesprochenen Verbraucher ist weiter unklar, welche auf einem solchen Datenträger gespeicherten Informationen einerseits „sensibel“, aber dennoch von geringem Wert sein sollen. Gespeicherte „sensible“ Daten, deren Verlust einen hohen Schaden auslösen kann, haben regelmäßig keinen geringen, sondern einen hohen Wert.

ff) Das Berufungsgericht hat mit Recht den Beförderungsausschluss für folgende Güter

– Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone),

– Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher),

für wirksam erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beförderungsausschluss von Telefon- und Pre-Paid-Karten sowie von Geld und geldwerten Dokumenten sei wirksam. Der Beklagten stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, den Transport bestimmter Güter abzulehnen. In dieser Klausel seien keine unscharfen Begriffe oder beispielhafte Aufzählungen verwendet worden.

Dem hinreichend informierten Verbraucher erschließe sich, was eine Telefonkarte sei. Dieser Begriff umfasse sowohl eine Telefonkarte, die von einem Telefonunternehmen herausgegeben und mittels eingebautem Chip mit einem bestimmten Guthabenbetrag aufgeladen sei, als auch eine Karte mit einem SIM-Chip, der wiederum die Freischaltung eines Telefons ermögliche. Dies werde auch durch die in Klammer gesetzte Erläuterung „für Mobiltelefone“ gestützt.

Der alltägliche Begriff des Gelds sei nicht näher erläuterungsbedürftig. Der Begriff der geldwerten Dokumente sei durch die in Klammern gesetzten Erläuterungen – Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher – hinreichend erläutert.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision der Klägerin greifen nicht durch.

(2) Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, der Beförderungsausschluss für Telefonkarten und Pre-Paid-Karten verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Die Revision der Klägerin beanstandet zwar im Ausgangspunkt mit Erfolg, dass die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Begriffs der „Telefonkarten“ nicht zutrifft. Sie beruft sich zutreffend darauf, dass ausweislich der Online-Enzyklopädie Wikipedia unter einer Telefonkarte eine Karte zu verstehen ist, mit der man an dafür geeigneten öffentlichen Telefonen telefonieren kann. Dasselbe Verständnis ergibt sich aus der Online-Ausgabe des Duden. Der Begriff „Telefonkarte“ ist damit entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht gleichbedeutend mit dem Begriff „SIM-Karte“, den die Beklagte in der beanstandeten Klausel nicht verwendet hat. Die Beklagte hat deshalb nicht allgemein SIM-Karten von der Beförderung ausgeschlossen.

Dies macht die beanstandete Klausel jedoch nicht intransparent. Wie sich aus der gemeinsamen Nennung von Telefonkarten und Pre-Paid-Karten ergibt, will die Beklagte von der Beförderung Karten ausschließen, die einen Geldwert verkörpern (können). Gemeinsames Charakteristikum von Telefonkarten im vorstehend genannten Sinn und Pre-Paid-Karten ist der Umstand, dass auf ihnen ein Guthaben gespeichert werden kann.

(3) Das Berufungsgericht hat weiter mit Recht angenommen, dass die Begriffe „Geld und geldwerte Dokumente“ den Transparenzanforderungen genügen.

Die Revision der Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die Klausel sei nicht hinreichend transparent, weil sie keine Wertgrenze enthalte und nicht erkennen lasse, ob auch die bloße Versendung etwa eines Glückspfennigs/-cents oder eines frankierten Rückumschlags ausgenommen sein solle. Da die Transparenzanforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen und der Klauselinhalt nur im Rahmen des Möglichen klar und verständlich formuliert werden muss, ist eine Klausel nicht schon intransparent, wenn nicht alle Eventualitäten erfasst werden und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (BGH, NJW-RR 2021, 839 Rn. 25). So liegt es hier.

gg) Das Berufungsgericht hat den auf

– [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG

bezogenen Beförderungsausschluss der Beklagten zu Recht wegen Intransparenz als gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam angesehen.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel schließe nicht lediglich gefährliche Güter aus, sondern sämtliche Abfälle im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG. Gefährliche Abfälle seien gemäß § 3 Abs. 5 KrWG dagegen durch eine Rechtsverordnung bestimmt. Diese Begriffe seien in der Klausel weder dargestellt noch erläutert. Auch wenn die Bezugnahme auf eine gesetzliche Regelung nicht ohne weiteres zu einer Intransparenz wegen Unverständlichkeit der Klausel führe, sei der Verweis auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das wiederum weite, auslegungsbedürftige Begriffe enthalte, zu weitläufig und unbestimmt, als dass der Verbraucher dem entnehmen könnte, welche Stoffe oder Gegenstände nicht verschickt werden dürften. Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Die Verweisung auf andere Rechtsnormen ist dem geltenden Recht nicht fremd und auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches. Ohne solche Verweisungen könnten allzu detaillierte, unübersichtliche, nur schwer durchschaubare oder auch unvollständige Klauselwerke entstehen, die den Interessen des Kunden abträglich wären. Auch würde es die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots überspannen, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann. Eine lediglich präzisierende Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet deshalb regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent ist eine Klausel insoweit vielmehr erst dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließt (OLG Schleswig, NJW 1995, 2858, 2859 [juris Rn. 18]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1150, 1152 [juris Rn. 11]) oder die Verweisung auf andere Vorschriften dazu führt, dass die kundenbelastende Wirkung der Klausel unter Berücksichtigung alternativer Gestaltungsmöglichkeiten mehr verschleiert als offengelegt und der Kunde deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert wird (BGH, Urteil vom 14. Januar 2014 – XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 27 mwN). So liegt der Fall hier.

(3) Die Klausel ist bereits deshalb intransparent, weil die Beklagte die für den rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Verbraucher nicht verständliche Gesetzesabkürzung „KrWG“ verwendet. Außerdem wird insgesamt auf dieses Gesetz verwiesen, das 72 Vorschriften und mehrere Anlagen enthält und nicht auf diejenige Bestimmung des § 3 Abs. 1 KrWG, die den Begriff des Abfalls definiert.

(4) Eine Bezugnahme auf die Vorschrift des § 3 Abs. 1 KrWG hätte im Übrigen ebenfalls nicht ausgereicht, um dem Transparenzgebot Genüge zu tun. Unter „Abfall“ versteht man in der Alltagssprache den „Rest, der bei der Zubereitung oder Herstellung von etwas entsteht“, beziehungsweise den „unbrauchbaren Überrest“, wie sich aus der Online-Ausgabe des Duden ergibt. Hiervon weicht die Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 KrWG ab. Danach sind Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG). Abfälle zur Verwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle, die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Beseitigung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG ergibt, sind Abfälle in diesem Sinn nicht nur unbrauchbare Überreste, sondern auch Stoffe und Gegenstände, die einer (Wieder-)Verwertung und einer erneuten Ingebrauchnahme zugänglich sind. Wie weit sich der Begriff des Abfalls im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Alltagssprache entfernt hat, ergibt sich auch daraus, dass für die Begriffsbestimmung des Abfalls in § 3 Abs. 1 KrWG erläuterungsbedürftige Begriffe verwendet werden, die in § 3 Abs. 2 bis 4 KrWG erklärt werden. § 3 Abs. 2 und 3 KrWG definieren die in § 3 Abs. 1 KrWG verwendeten Begriffe der Entledigung und des Willens zur Entledigung; § 3 Abs. 2 KrWG verweist dabei auf die umfangreichen Anlagen 1 und 2 zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. § 3 Abs. 4 KrWG erläutert, wann sich der Besitzer Stoffen oder Gegenständen im Sinne von § 3 Abs. 1 KrWG entledigen muss.

hh) Das Berufungsgericht hat die Klausel, nach der folgende Güter von der Beförderung ausgeschlossen sind:

– Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels- und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden,

mit Recht als hinreichend bestimmt und damit als wirksam erachtet.

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte dürfe einen Beförderungsausschluss von Gütern vereinbaren, deren Beförderung ihr wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nicht oder nur schwer möglich sei. Der Beklagten sei es faktisch unmöglich, Umfang, Ausmaß und Inhalte der gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen zu benennen und zu beschreiben, nach denen der Versand von Gütern und Stoffen nach den Gesetzen des jeweiligen Herkunfts- oder Empfangslands verboten sei. Vor diesem Hintergrund sei die von ihr gewählte Formulierung der Sanktionsgesetze nebst der nachfolgenden Erläuterung nicht zu beanstanden. Grundsätzlich obliege dem Absender die Wahrung der entsprechenden Vorschriften, so dass er sich hiervon Kenntnis zu verschaffen habe. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, den Verweis auf eine Embargoliste nicht nur auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen, sondern bereits in die Klausel einzubeziehen, sei danach nicht geboten. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin ohne Erfolg.

(2) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass es grundsätzlich nicht dem Frachtführer obliegt zu prüfen, ob der vom Absender beabsichtigte Versand der konkreten Ware an den vorgesehenen Bestimmungsort gegen Sanktionsgesetze verstößt. Es ist der Absender, der entscheidet, welches Gut versandt, an welchem Zielort es ausgeliefert und an wen es ausgehändigt werden soll. Deshalb obliegt es nicht dem Frachtführer, den Verbraucher im Einzelnen über die bestehenden Sanktionsgesetze aufzuklären. Es ist vielmehr der Verbraucher selbst, der sich informieren muss, ob einem Versand der Ware an den vorgesehenen Bestimmungsort und an die Empfangsperson Sanktionsgesetze entgegenstehen. Die Frage, ob der Versand einer Ware gegen das Außenwirtschaftsrecht verstößt, betrifft nicht die vom Frachtführer zu erbringende verkehrsvertragliche Leistung an sich, sondern knüpft an die individuellen Besonderheiten des betroffenen Guts und an den vorgesehenen Empfänger bzw. dessen Heimatland und damit an Umstände aus der Verantwortungssphäre des Versenders an (so auch zu Ziff. 3.1.2 ADSp 2017, der gegenüber Verbrauchern gemäß Ziff. 2.4 ADSp 2017 nicht anwendbar ist, Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 4. Aufl., Ziff. 3 ADSp 2017 Rn. 23 und Ziff. 4 ADSp 2017 Rn. 40; aA Koller aaO Ziff. 4.6 ADSp 2017 Rn. 7).

(3) Jedenfalls ist die Beklagte nach dem Transparenzgrundsatz nicht verpflichtet, auf alle in Betracht kommenden Sanktionsgesetze hinzuweisen. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass dies der Beklagten nicht zuzumuten ist. Hierfür spricht auch, dass das Außenwirtschaftsgesetz, das nach seinen §§ 17 und 18 Verstöße gegen Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-, Dienstleistungs- oder Investitionsverbote mit Strafe belegt, die Sanktionsgesetze, auf denen diese Verbote beruhen, nicht im Einzelnen benennt. Diese Normen verweisen vielmehr auf Rechtsverordnungen, die aufgrund von § 4 Abs. 1 AWG erlassen werden.

d) Das Berufungsgericht hat mit Recht die Klausel

3.4 […] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist G. zur Öffnung der Pakete berechtigt.

als unwirksam erachtet. Diese Klausel benachteiligt Verbraucher als Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB).

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klausel 3.4 sei wegen unangemessener Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten unwirksam. Art. 10 GG entfalte zwar keine unmittelbare Schutzwirkung gegenüber Dritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei jedoch der grundrechtliche Schutzgehalt der Regelung bei gerichtlichen Entscheidungen auch in privatrechtlichen Rechtsstreitigkeiten zu beachten. Bei der Auslegung von § 39 PostG, der das Brief- und Postgeheimnis konkretisiere, sei deshalb die Ausstrahlung des Grundrechts aus Art. 10 GG zu berücksichtigen. Die von der Beklagten erbrachten Postdienstleistungen – Transport von Paketen bis 20 kg – unterlägen gemäß § 4 Nr. 1 PostG vollumfänglich der Regelung des § 39 PostG. Die beanstandete Klausel eröffne einen unangemessen großen Spielraum der Beklagten für die Öffnung von Paketen bei dem bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen einen Beförderungsausschluss und beschränke sich nicht auf die in § 39 Abs. 4 PostG genannten Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung des Postgeheimnisses. Die Interessen der Beklagten würden durch die gesetzlichen Regelungen hinreichend gewahrt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten ohne Erfolg.

bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Paketen mit einem Gewicht von bis zu 20 kg das Postgeheimnis zu wahren hat.

(1) Nach § 39 Abs. 1 PostG unterliegen dem Postgeheimnis die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter natürlicher oder juristischer Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Postsendungen sind nach § 4 Nr. 5 PostG die in § 4 Nr. 1 PostG genannten Gegenstände; dazu gehören gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. b PostG adressierte Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt. Zur Wahrung des Postgeheimnisses ist verpflichtet, wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder daran mitwirkt (§ 39 Abs. 2 Satz 1 PostG). Zu den Postdienstleistungen gehört nach § 4 Nr. 1 Buchst. b PostG die gewerbsmäßige Beförderung von adressierten Paketen bis 20 kg.

(2) Die Beklagte erbringt Postdienstleistungen im Sinne des Postgesetzes. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sie Pakete mit einem Gewicht bis zu 20 kg befördert. Die Beklagte ist auch gewerblich tätig.

cc) Der Beklagten ist es nach § 39 PostG nicht gestattet, bei einem Verdacht auf Vorliegen von Verstößen gegen die von ihr vorgesehenen Beförderungsausschlüsse Pakete zu öffnen.

(1) Den nach § 39 Abs. 2 PostG Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen (§ 39 Abs. 3 Satz 1 PostG). Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG werden in § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG aufgezählt. Danach gilt das Verbot des § 39 Abs. 3 PostG unter anderem nicht, soweit die dort bezeichneten Handlungen erforderlich sind, um bei entgeltbegünstigten Postsendungen das Vorliegen tariflicher Voraussetzungen zu prüfen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 PostG), den Inhalt beschädigter Postsendungen zu sichern (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 PostG), den auf anderem Weg nicht feststellbaren Empfänger oder Absender einer unanbringlichen Postsendung zu ermitteln (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 PostG) oder körperliche Gefahren abzuwenden, die von einer Postsendung für Personen und Sachen ausgehen (§ 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 PostG).

(2) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass keiner der in § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG vorgesehenen Ausnahmefälle vorliegt, die die Beklagte als Postdienstleister berechtigen würde, die ihr von Verbrauchern anvertrauten Sendungen zu öffnen. Dies stellt die Revision der Beklagten nicht in Abrede.

(3) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die eingeräumte Möglichkeit einer Verdachtsöffnung diene ausschließlich dazu, die zur Erbringung der Postdienstleistungen erforderlichen Informationen zu erlangen. Dies werde durch den Rechtsgedanken des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG gerechtfertigt.

Es kann offen bleiben, ob es sich bei den in § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG genannten Ausnahmen von dem Verbot des § 39 Abs. 3 Satz 1 PostG, sich oder anderen über das für die Erbringung der Postdienste erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen, um eine abschließende Regelung handelt, die nur in den dort konkret benannten Fällen einen Eingriff in das Postgeheimnis rechtfertigt (so Lampe in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 238. Ergänzungslieferung September 2021, § 39 PostG Rn. 5), oder ob – wie die Gesetzesbegründung nahegelegt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Postgesetzes [PostG], BT-Drucks. 13/7774, S. 30) – darin lediglich in der täglichen Praxis häufiger vorkommende Fälle aufgelistet werden, in denen es im Interesse eines geordneten Betriebsablaufs oder zum Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich und geboten ist, sich Kenntnis vom Inhalt von Postsendungen oder den näheren Umständen des Postverkehrs zu verschaffen, so dass auch in Fällen, die mit den in § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG aufgelisteten Fällen vergleichbar sind, eine Öffnung von Postsendungen unter Eingriff in das Postgeheimnis gerechtfertigt wäre.

Selbst wenn § 39 Abs. 4 Satz 1 PostG im zweiten genannten Sinn zu verstehen wäre, wäre eine Öffnung von Postsendungen nur dann gerechtfertigt, wenn dies für einen geordneten Betriebsablauf oder für den Schutz anderer Rechtsgüter erforderlich ist (vgl. LG Köln, Urteil vom 15. Mai 2019 – 26 O 343/18, juris Rn. 31). Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind Grundrechte und werden durch die Verfassung geschützt (Art. 10 Abs. 1 GG). Nachdem die Post keine Staatsgewalt mehr ausübt und damit nicht mehr zum Kreis der Grundrechtsverpflichteten gehört, hat der Gesetzgeber die Anbieter von Postdienstleistungen durch § 39 PostG zur Einhaltung des Postgeheimnisses verpflichtet (Lampe in Erbs/Kohlhaas aaO § 39 PostG Rn. 1).

Dem Wortlaut der von der Klägerin beanstandeten Klausel lässt sich nicht entnehmen, dass die dort vorgesehene Öffnung der Pakete dem Zweck dienen soll, die von der Beklagten geschuldeten Postdienste störungsfrei und ordnungsgemäß zu erbringen, also die Gefahr des Verlusts, der Beschädigung dieses Pakets oder anderer Pakete oder eine Lieferfristüberschreitung zu vermeiden. Die Klausel zielt nach ihrem Wortlaut vielmehr darauf ab, der Beklagten bei Vorliegen nicht näher konkretisierter Verdachtsmomente die Berechtigung einzuräumen, sich vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu verschaffen, ohne dass es auf die Auswirkungen einer Versendung von Verbotsgut auf die betrieblichen Abläufe bei der Beklagten oder eine Gefährdung der in Rede stehenden Sendung oder anderer Postsendungen ankäme. Es ist auch nicht erkennbar, dass bei einer Versendung aller der in der von der Beklagten verwendeten Klausel 3.1 genannten Verbotsgüter stets eine Gefahr für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf bei der Beklagten oder für die von ihr transportierten Pakete droht. Damit fehlt es an einer Rechtfertigung für die der Beklagten in der beanstandeten Klausel eingeräumte Befugnis zum Eingriff in das Postgeheimnis.

e) Das Berufungsgericht hat außerdem im Ergebnis zu Recht die Vertragsbedingung

3.5. Beauftragt der Versender G. mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass G. den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die G. oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).

als unwirksam erachtet.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, zwar könne nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Mithaftung des Absenders für Schäden am Transportgut gegeben sein, wenn von der Beförderung ausgeschlossene Güter versendet worden seien. Im Frachtrecht könne der Absender auch verschuldensunabhängig haften. Dies gelte allerdings gerade nicht für Verbraucher. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung laste die angegriffene Klausel alle aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten inklusive Aufwendungsersatz dem Versender auf, unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens. Damit werde ein wesentlicher Grundgedanke des § 414 Abs. 3 HGB verletzt. Die vollständige Überbürdung sämtlicher Kosten aus der vertragswidrigen Beförderung würde außerdem zu einem vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten führen. Dies erscheine unangemessen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.

bb) Die angegriffene Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist.

(1) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, die Klausel überbürde dem Absender die umfassende Kostentragungspflicht nicht unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens. Durch die Verweisung auf die gesetzlichen Vorschriften werde vielmehr klargestellt, dass eine verschuldensunabhängige Kostentragungspflicht nicht bestehe. Eine solche Auslegung erscheint zwar möglich. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, dass die Klausel vertretbar auch dahin ausgelegt werden kann, dass der Verbraucher bei Einlieferung von Verbotsgut für Schäden und Kosten der Beklagten und Dritter verschuldensunabhängig haftet. Maßgeblich ist gemäß § 305c Abs. 2 BGB die Klausel in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung, also in derjenigen des Berufungsgerichts.

(2) Die Senatsrechtsprechung, nach der der Frachtführer dem Schadensersatzanspruch des Absenders wegen einer Beschädigung oder eines Verlusts des transportierten Guts den Mitverschuldenseinwand gemäß § 254 BGB entgegenhalten kann, wenn der Absender Verbotsgut eingeliefert hat (vgl. BGH, TranspR 2014, 146 Rn. 18), und auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, spielt für die Beurteilung der in Rede stehenden Klausel keine Rolle. Diese Klausel betrifft nicht den Schadensersatzanspruch des Absenders gegen den Frachtführer wegen eines Schadens am transportierten Gut, sondern den Anspruch des Frachtführers gegen den Absender wegen ihm oder Dritten entstandener Schäden durch die Versendung von Verbotsgut.

(3) Die beanstandete Klausel weicht bei einer Versendung ungenügend verpackter und gefährlicher Güter entgegen § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB von § 414 Abs. 3 HGB ab und ist deshalb unwirksam.

Nach § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB kann, wenn der Absender ein Verbraucher ist, in keinem Fall zu seinem Nachteil von § 414 HGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. Nach § 414 Abs. 3 HGB hat, wenn der Absender ein Verbraucher ist, dieser dem Frachtführer Schäden und Aufwendungen nach § 414 Abs. 1 und 2 HGB nur zu ersetzen, soweit ihn ein Verschulden trifft. § 414 Abs. 1 HGB listet Handlungen auf, die eine – im Grundsatz verschuldensunabhängige – Haftung des Absenders begründen: für eine ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB), für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben (§ 414 Abs. 1 Nr. 2 HGB), für das Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlichkeit des Gutes (§ 414 Abs. 1 Nr. 3 HGB) oder für Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 413 Abs. 1 HGB genannten Urkunden oder Auskünfte (§ 414 Abs. 1 Nr. 4 HGB). Die beanstandete Klausel weicht von § 414 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 3 HGB insofern ab, als sie Verbrauchern in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung eine verschuldensunabhängige Haftung bei der Versendung von ungenügend verpackten und gefährlichen Gütern auferlegt, die nach der Klausel 3.1 in den AGB der Beklagten zu den Verbotsgütern gehören. Bereits dieser Umstand führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

(4) Soweit die beanstandete Klausel in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung eine verschuldensunabhängige Haftung der Verbraucher bei der Versendung von Verbotsgut begründet, das weder ungenügend verpackt ist noch zu den gefährlichen Gütern gehört, ergibt sich die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel allerdings nicht aus § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 414 Abs. 3 HGB. Die in § 414 Abs. 1 HGB enthaltene Aufzählung von haftungsbegründenden Handlungen des Absenders ist abschließend (MünchKomm.HGB/Thume aaO § 414 Rn. 3; Koller aaO § 414 HGB Rn. 1; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 414 Rn. 12). Die beanstandete Klausel verstößt dann aber gegen den allgemeinen Grundsatz des Haftungsrechts, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser Grundsatz gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebots gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 – VIII ZR 16/05, BGHZ 164, 196 Rn. 30 mwN). Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Der von der Beklagten geregelte Fall der Einlieferung von Verbotsgut durch den Absender gehört jedoch nicht dazu. Ein solches Verhalten des Absenders stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die – eine Wirksamkeit des von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschlusses vorausgesetzt – den Absender zum Schadensersatz verpflichten kann. Eine solche Schadensersatzverpflichtung kann jedoch nicht verschuldensunabhängig ausgestaltet werden.

f) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht die von der Beklagten im zweiten Absatz verwendete Klausel

9.1 [G. haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds (SZR) je kg des Rohgewichts des Pakets.]

G. haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.

für unwirksam erachtet.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, das Landgericht habe diese Klausel zutreffend wegen eines Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB für unwirksam erachtet, weil darin jegliche Haftung für Kosten und Folgeschäden ausgeschlossen werde, auch wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klausel im Anschluss an die Erwähnung der frachtrechtlichen Haftungsgrenze für eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung formuliert sei. Aus der uneingeschränkten Formulierung, die nicht ausdrücklich auf die verschuldensunabhängige Obhutshaftung bezogen sei, lasse sich lediglich eine vollständige Enthaftung der Beklagten, bezogen auch auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung, entnehmen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

bb) Die Revision der Beklagten macht ohne Erfolg geltend, aus dem Kontext der beanstandeten Klausel ergebe sich für den durchschnittlich kundigen und verständigen Vertragspartner der Beklagten, dass es sich hierbei um eine Ergänzung der vorangestellten Regelung handele und dass deshalb durch diese Klausel nicht die verschuldensabhängige Haftung der Beklagten nach § 435 HGB ausgeschlossen werde.

(1) Die Regelung in Ziffer 9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten besteht aus zwei gesonderten Absätzen. Sie regelt im ersten Absatz die Haftung der Beklagten für Schäden infolge Verlusts oder Beschädigung. Diese Haftung greift unabhängig von einem Verschulden ein und ist der Höhe nach begrenzt; sie entspricht § 431 Abs. 1 und 4 Satz 1 HGB. Im zweiten Absatz trifft die Beklagte eine Regelung zu ihrer Haftung für Folgeschäden und Folgekosten und schließt diese ohne Einschränkungen aus.

(2) Der zweite Absatz dieser Regelung kann in vertretbarer Weise – mit dem Berufungsgericht – dahin ausgelegt werden, dass er generell eine Haftung für Folgeschäden und Folgekosten ausschließt, also auch eine verschuldensabhängige Haftung. Es ist jedoch auch – mit der Beklagten – eine Auslegung dahin vertretbar, dass dieser Absatz lediglich eine verschuldensunabhängige Haftung für Folgeschäden und Folgekosten ausschließt. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung nach § 305c Abs. 2 BGB zutreffend die zuerst genannte kundenfeindlichste Auslegung zugrunde gelegt. Dies ist angesichts des missverständlichen Wortlauts des zweiten Absatzes nicht zu beanstanden.

(3) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Haftungsausschluss in dieser Auslegung gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB verstößt und deshalb unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden unwirksam, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen. Um eine solche Haftung handelt es sich bei derjenigen nach § 435 HGB. Danach gelten die gesetzlichen und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(4) Die Unwirksamkeit der von der Klägerin angegriffenen Klausel ergibt sich auch aus dem Frachtrecht. Nach § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB kann, wenn der Absender ein Verbraucher ist, in keinem Fall zu seinem Nachteil von § 435 HGB in Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand. Da die Beklagte keine Briefe oder briefähnlichen Sendungen transportiert, sondern Paketsendungen, ist der in der beanstandeten Klausel vorgesehene vollständige Haftungsausschluss für Folgeschäden zu Lasten von Verbrauchern auch gemäß § 449 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HGB unwirksam (Koller aaO § 435 HGB Rn. 19).

II. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin gemäß § 5 UKlaG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, jeweils in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, Erstattung der Abmahnkostenpauschale in Höhe von 260 € verlangen kann. Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 18. November 2021 – I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 71 = WRP 2022, 434 – Gewinnspielwerbung II; Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20, GRUR 2022, 399 Rn. 67 = WRP 2022, 426 – Werbung für Fernbehandlung). Dieser Anspruch wird der Höhe nach von der Revision der Beklagten nicht angegriffen. Der Klägerin steht die Kostenpauschale in voller Höhe zu, auch wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 50; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 5 UKlaG Rn. 4; zur vollen Erstattungsfähigkeit der Abmahnkostenpauschale eines Verbands gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aF bei nur teilweise berechtigter Abmahnung vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 – I ZR 149/07, GRUR 2010, 744 Rn. 51 = WRP 2010, 1023 – Sondernewsletter, mwN; Beschluss vom 25. Juni 2019 – I ZR 91/18, juris Rn. 10; BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 67 – Werbung für Fernbehandlung).

C. Danach ist auf die Revisionen der Klägerin und der Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und – wie aus dem Tenor des vorliegenden Revisionsurteils ersichtlich – neu zu fassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

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