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Airtron Inc. unterliegt im Streit um airtron.com

24. Juli 2019
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Trotz evidenter Identität von Marke und Domain musste das amerikanische Unternehmen Airtron Inc. sich im Streitbeilegungsverfahren um airtron.com geschlagen geben. Die Beschwerdeführerin konnte am Ende den Beweis nicht erbringen, dass die Domain bösgläubig genutzt werde. Im UDRP-Verfahren entschied die zur Entscheidung berufene Juristin damit auf Nichtübertragung der Domain.

Was ist passiert?

Die Airtron Inc., Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, nutzt seit 1961 die seit 1973 eingetragene Marke „Airtron“. Nun sah sie diese durch die Domain „airtron.com“ verletzt. Marke und Domain seien identisch und daher zum Verwechseln ähnlich, letztere enthalte die Marke vollständig. Der Inhaber der Domain nutze diese auch nicht non-kommerziell oder sei sonst berechtigt. Vielmehr sollen gezielt Internetuser in die Irre geführt werden. Auch der Nebeneffekt, dass der Markeninhaber die Domain nicht registrieren könne, sei beabsichtigt. Dieses „Domain-Parking“ sei auch Beweis für die Bösgläubigkeit des Domaininhabers. Es werde bewusst die Verwechslungsgefahr mit der bekannten Marke „AIRTRON“ herbeigeführt.

Der Domaininhaber hatte sich im Rahmen seines Vertrages mit seinem Domain-Registrar – Solutions Ltd. – verpflichtet, Streitigkeiten mit Dritten nach ICANN-Regeln beizulegen. Die Airtron Inc. strengte ein Uniform Domain Name Dispute Resolution Verfahren (UDRP-Verfahren) vor dem National Arbitration Forum an und beantragte die Übertragung der Domain. Zur Entscheidung wurde die Juristin Anne M. Wallace berufen.

Der Gegner, Zak Muskovitch, wehrte sich gegen die Vorwürfe. Man erkenne die Verwechslungsgefahr aufgrund der hohen Ähnlichkeit zwar unstreitig an, der Markeninhaber habe jedoch kein Monopol auf die gemeingebräuchlichen Begriffe „air“ und „tron“. Der Beklagte hielt die erfundene Wortkombination für attraktiv und vielseitig nutzbar, daher entschied er sich für gerade diese Domain. Die Vorwürfe man habe weder ein Recht noch berechtigte Interessen an der Nutzung, sehe man als bloße Behauptungen an. Die Registrierung der Internetadresse erfolgte damals unter dem Eindruck, sie eigne sich für eine zukünftige Geschäftsbetätigung. Dass nun auf der zugehörigen Website Werbung geschalten würde sei angemessen, das Business der Klägerin werde davon jedenfalls nicht berührt. Von einer bösgläubigen Registrierung oder Nutzung könne keine Rede sein, auch diese Behauptungen seien haltlos. Es gebe zudem keine Erklärung warum der angeblich bestehende Anspruch auf Übertragung der Domain erst jetzt, über elf Jahre nach der Registrierung verfolgt wird. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte keine Kenntnis von den Markenrechten der Klägerin gehabt.

Die Entscheidung im UDRP-Verfahren

Zur Entscheidung wurde die Juristin Anne M. Wallace berufen. Nach eingehender Prüfung kam sie zu dem Ergebnis, dass trotz unstreitiger Verwechslungsgefahr und der werbebasierten Nutzung der zugehörigen Website kein Anspruch auf Übertragung bestand.

Es galt nach eben dem für das UDRP-Verfahren typische Schema, dem auch schon die Parteien in ihrem Vorbringen folgten, zu entscheiden, ob eine Markenrechtsverletzung durch Domain bzw. Domaininhaber vorlag. Neben der Verwechslungsgefahr dürfte der Beklagte kein berechtigtes Interesse an der Nutzung haben und müsste zudem bösgläubig agieren.

Die erste Voraussetzung – schon zwischen den Parteien unstreitig – barg keine Schwierigkeiten für die amerikanische Mediatorin. Der Vollständigkeit halber wies sie in ihrer Entscheidung darauf hin, dass das bloße Anhängen einer Top-Level-Domain (hier: „.com“) nicht geeignet sei, die Unterscheidungskraft zu fördern. Marke und Domain sind zum Verwechseln ähnlich.

Da die Frage, ob der Gegner Rechte oder berechtigte Interessen zur Nutzung der Internetadresse hat, war zwischen den Parteien höchst umstritten, die Antwort wurde daher mit Spannung erwartet. Doch die Airtron Inc. versäumte es bereits den Anscheinsbeweis zu erbringen, wonach die Gegenpartei kein solches Recht oder Interesse zustehe. Die Beweise waren generell mehr als mangelhaft – sie wurden schlichtweg nicht erbracht. Wallace bemängelte konkret, dass nicht einmal ein Screenshot der Website vorliege, um die tatsächliche Nutzung aufzuzeigen. Einziges Beweisstück der Klägerin war eine Kopie der Papiere zur Eintragung der Marke „AIRTRON“. Dass dies allein nicht den Nachweis für eine unrechtmäßige Nutzung darstellen könne, überrascht nicht.

Doch selbst einen hypothetischen Anscheinsbeweis hätte der Beklagte durch sein mit Belegen untermauertes Vorbringen widerlegt. Neben den klaren Angaben hinsichtlich der Namensgebung (gemeingebräuchliches Wort „air“ mit dem gemeingebräuchlichen Suffix „-tron“), wurden Suchergebnisse der Global Brands Datenbank zur streitgegenständlichen Begriffskombination präsentiert. Daraus geht hervor, dass auch andere Unternehmen Markeneintragungen beantragt oder bewilligt bekommen haben, die eine Kombination aus „air“ und „tron“ beinhalten. Hier wurde belegt, dass nicht nur die einzelnen Begriffe gemeingebräuchlich sind, sondern insbesondere auch die Kombination gemeinhin genutzt wird.

Schlussendlich war damit irrelevant, ob der Domaininhaber im Rahmen der Registrierung und der Nutzung bösgläubig war. Der Vollständigkeit halber erfolgte der Hinweis, dass auch die Darlegung des bösen Glaubens an einem Mangel an Beweisen gescheitert wäre.

Das Ersuchen der Klägerin wurde abgelehnt.

Fazit

Im Ergebnis steht eine Entscheidung, die materiell-rechtlich nicht überrascht, doch sehr schön aufzeigt, wie die Beweislast im UDRP-Verfahren verteilt ist. Die Bürde den Anscheinsbeweis („prima facie“) hinsichtlich der drei UDRP-Voraussetzungen zu erbringen, liegt beim Kläger. Im Unterschied zum Vollbeweis ist hier erlaubt, auf Grundlage von Erfahrungssätzen von bewiesenen auf zu beweisende Tatsachen zu schließen. Es muss damit ein weniger tiefgehender Nachweis erbracht werden, gleiches gilt jedoch für die Widerlegung des Anscheinsbeweises. Es genügt, wenn Tatsachen vorgetragen oder bewiesen werden, die für die Möglichkeit einer anderen Sachlage sprechen. Dies wäre vorliegend vom Gegner erbracht worden – wenn er dies nur hätte müssen. Es wird jedoch deutlich, dass sowohl Kläger, als auch Beklagter ihre „Hausaufgaben“ machen und so substantiiert als möglich vorbringen müssen, inwiefern eigene Rechte verletzt werden oder fremde gerade nicht. Denn schon aus dem Aufbau der UDRP-Prüfung geht hervor, dass allein die Identität von Marke und Domain bei weitem nicht für eine Entscheidung pro Kläger ausreicht.

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