Kommentar

Wikimedia Foundation gewinnt im Streit um „ewikipedia.org“ und weitere Domains

15. Oktober 2019
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Tastatur mit Logo der Online-Enzyklopädie Wikipedia Kommentar zum UDRP-Verfahren vom 12.02.2019, WIPO Case No. D2019-0008

Die Wikimedia Foundation Inc., Betreiberin der Online-Enzyklopädie „Wikipedia“, hat in einem Rechtsstreit vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) die Übertragung der Domains „ewikipedia.org“, „fenwikipedia.org“ und „ptwikipdia.org“ erreicht. Das Entscheidungspanel sah die Voraussetzungen des UDRP-Verfahrens als erfüllt an. Die Gegenseite äußerte sich während es Verfahrens nicht zu den Vorwürfen, eine anderslautende Entscheidung wäre jedoch auch so kaum vertretbar gewesen.

Was ist passiert?

Die Klägerin, die Wikimedia Foundation Inc. mit Sitz in Kalifornien, ist Inhaberin der Marke „WIKIPEDIA“, die weltweite Bekanntheit genießt. Beim amerikanischen Markenamt USPTO ist sie unter anderem in den internationalen Klassen 9, 35, 41 und 42 eingetragen. Vom Markenschutz erfasst ist damit unter anderem Software in Verbindung mit einem globalen Computer-Netzwerk und das Anbieten von Enzyklopädien und dazugehöriger Artikel im Internet. Dazu kommen internationale Eintragungen der Marke „WIKIPEDIA“, so etwa als Marke der europäischen Union. Einem breiten Publikum ist vor allem die Domain www.wikipedia.org geläufig, unter der eine öffentliche Community eine Online-Enzyklopädie entwickelt hat und unterhält.

Der Beklagte, eine Privatperson aus den Vereinigten Staaten, ist Inhaber der Domains „ewikipedia.org“, „fenwikipedia.org“ und ptwikipedia.org“. Registriert wurden diese in den Jahren 2016 bis 2018 vom Beklagten selbst. Die Domains wurden genutzt, um Internetnutzer auf Websites Dritter weiterzuleiten. Unter diesen finden sich auch solche, die Malware verbreiten oder Werbelinks bereitstellen, die auf Waren oder Dienstleistungen Dritter hinweisen, die mit der Klägerin in Wettbewerb stehen.

Die Klägerin sieht ihre Marke durch die Domain verletzt. Zunächst seien beide zum Verwechseln ähnlich. Der Beklagte habe außerdem keine Rechte oder berechtigte Interessen an der in Streit stehenden Domain. Der Beklagte habe keinerlei Verbindung zur Klägerin, insbesondere sei er nicht von ihr autorisiert worden. Er sei nicht unter der Domain bekannt sondern betreibe vielmehr sogenanntes „Typosquatting“. Die Weiterleitung auf Websites mit Schadsoftware könne obendrein kein berechtigtes Interesse an der Nutzung begründen. Anschließend argumentiert die Wikimedia, dass sowohl Registrierung, als auch Nutzung bösgläubig erfolgte. Die Bekanntheit der Klägerin würde bewusst für kommerzielle Interessen missbraucht, indem Internetuser in die Irre geführt werden. Infolgedessen verlangt die Klägerin die Übertragung der Domain.

Der Beklagte äußerte sich nicht zum Vorbringen der Klägerin.

Entscheidung im UDRP-Verfahren

Der vor der WIPO zur Entscheidung berufene Jurist Frederick M. Abbott urteile zugunsten der Klägerin und ordnete die Übertragung der Domain an (WIPO Case No. D2019-0008).

Bevor der Einzelpanelist in die eigentliche Prüfung einstieg, wies er auf die Besonderheit der vorliegenden Konstellation hin, da sich der Beklagte nicht geäußert hatte. Es sei aus prozessualer Sicht unerlässlich, dass der Beklagte von dem Verfahren Kenntnis erlange, das seine Rechte substanziell beeinträchtigen könne. Ihm müsse zudem eine angemessene Zeit zur Replik gewährt werden. Vorliegend wurde der Beklagte förmlich per E-Mail benachrichtigt. Dabei wurde die E-Mail-Adresse genutzt, die im Rahmen der Domain-Registrierung angegeben wurde, anhand einer Versandbestätigung konnte der Zugang der Nachricht nachgewiesen werden. Dies, so Abott weiter, reichte aus, um in der Folge den Anspruch auf Übertragung der Klägerin zu prüfen.

Wie im UDRP-Verfahren üblich, waren drei Prüfschritte zu absolvieren. Marke und Domain müssten identisch oder zumindest zum Verwechseln ähnlich sein, der Domaininhaber dürfte keine Rechte haben oder berechtigten Interessen wahrnehmen und Registrierung, sowie Nutzung der Domain müssten bösgläubig erfolgt sein.

Die Klägerin konnte nachweisen, dass sie die Markeninhaberin ist. Die drei streitigen Domains enthalten „WIKIPEDIA“ vollständig, die Präfixe „e-, fen-, pt-“ seien ungeeignet diese klar von der geschützten Marke abzugrenzen. Die erste Voraussetzung war damit erfüllt.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens von Rechten oder berechtigten Interessen an der Nutzung, führte Abbott aus, habe die Klägerin Tatsachen vorgetragen, die prima facie (dem ersten Anschein nach) ihr Übertragungsgesuch stützen. Es war damit am Beklagten den ersten Anschein zu erschüttern, dem kam er jedoch nicht nach. Der Domaininhaber nutzte die Domain, um Nutzer auf Websites mit Schadsoftware oder solcher der Konkurrenz der Klägerin zu leiten. Es ergab sich daher auch aus den sonstigen Umständen kein Recht oder berechtigtes Interesse. Daher entschied das Panel, dass auch die zweite Voraussetzung erfüllt war.

Fraglich war damit, ob alle drei Domains in bösem Glauben registriert und genutzt wurden. Dies sei etwa der Fall, wenn kommerzielle Interessen dadurch verfolgt würden, dass die Verwechslungsgefahr zwischen Domain und Marke bewusst herbeigeführt wird. An dieser Stelle war festzuhalten, dass nicht angenommen werden könne, dass der Registrar die Marke der Klägerin nicht kannte. Der zur Entscheidung berufene Jurist ging vielmehr davon aus, dass die Domain ganz bewusst registriert wurde, um vom Renommee der Marke finanziell zu profitieren.  Die Domain wurde bösgläubig registriert und genutzt

Im Ergebnis stand damit die Entscheidung zu Gunsten der Klägerin auf Übertragung der Domain.

Fazit

Die vorliegende Entscheidung ist vor allem aus prozessualer Hinsicht interessant, da sich hier die beklagte Partei zu der Sache nicht geäußert hat.

Zunächst ist hervorzuheben, dass zumindest sichergestellt werden muss, dass die Gegenseite Kenntnis von dem laufenden Verfahren erlangen kann. Ob sie schlussendlich tatsächlich Kenntnis erlangt oder nicht, ist jedoch nicht von Bedeutung! Untätigkeit und die Berufung darauf, man habe von der ganzen Sache nichts gewusst, ist damit keine sinnvolle Art der Verteidigung. Gleichwohl ist bemerkenswert, dass – anders als im deutschen Recht bei Nichterscheinen oder Nichtverteidigen der beklagten Partei – im UDRP-Verfahren das Vorbringen der Wikimedia Foundation nicht einfach als richtig unterstellt wurde. Abott würdigte ihr Vorbringen, jedoch nicht über das übliche Maß hinaus. Schlussendlich nahm er eine standardmäßige Prüfung vor. Ist man in der Position der Wikimedia Foundation gilt damit: Auch bei Untätigkeit der Gegenseite hängt der Erfolg im UDRP-Verfahren von stichhaltigen Beweisen ab.

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