Abmahnung von Thomas Hoffmeier durch die KLAKA Rechtsanwälte wegen diverser Verstöße

26. September 2022
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Uns liegt eine Abmahnung des Herrn Thomas Hoffmeier vor, welche durch die KLAKA Rechtsanwälte ausgesprochen wurde. In dem Abmahnschreiben wird unserem Mandanten vorgeworfen, durch eine Äußerung einen Wettbewerbsverstoß begangen zu haben. Gleichzeitig sei die Äußerung angeblich als kreditschädigend und beleidigend einzustufen.

Die Abmahnung von Thomas Hoffmeier im Einzelnen

In der Abmahnung wird zunächst darauf hingewiesen, dass Herr Thomas Hoffmeier als Versicherungsmakler tätig ist. Zu seinen Kunden gehöre die X-AG. Unser Mandant, der als Generalvertreter der Y-AG tätig ist, habe der X-AG in einer E-Mail mitgeteilt, dass noch Handlungsbedarf zur Übertragung der betrieblichen Altersvorsorge auf den Mitarbeiter Z bestehe. In der Folgezeit sei es zu einem Schriftwechsel zwischen unserem Mandanten und Thomas Hoffmeier gekommen. Daraufhin soll sich unsere Mandantschaft mit E-Mail an die Y-AG gewandt haben. Eine Kopie dieser E-Mail habe neben Herr Z auch der Assistent der Geschäftsleitung der X-AG erhalten.

Die KLAKA Rechtsanwälte führen näher aus, dass unser Mandant im Hinblick auf Herr Thomas Hoffmeier und seine Tätigkeit als Versicherungsmakler, Mitbewerber im Sinne von § 2 Ziff. 3 UWG sei. Unserem Mandanten wird konkret vorgeworfen, er habe mit seiner Äußerung die Dienstleistungen, Tätigkeiten und persönlichen bzw. geschäftlichen Verhältnisse der Gegenseite im Sinne von § 4 Ziff. 1 und § 6 Abs. 2 Ziff. 5 UWG vermeintlich herabgesetzt und verunglimpft. Gleichzeitig enthalte die Äußerung eine kreditschädigende Behauptung im Sinne von § 824 Abs. 1 BGB und sei zudem beleidigend und damit angeblich persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalts gemaß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 185 StGB.

Aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung sei unser Mandant der Gegenseite gemäß § 8 Abs. 1 UWG und § 1004 Abs. 1 BGB analog zur Unterlassung verpflichtet.

Diesbezüglich wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dem Abmahnschreiben liegt bereits ein vorformuliertes Muster einer solchen Unterlassungserklärung bei. Darüber hinaus wird unsere Mandantschaft aufgefordert, die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 1.501,19.-, errechnet aus einer 1,3 Geschäftsgebühr des Gegenstandswerts von EUR 30.000.-, zu tragen.

Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen von Thomas Hoffmeier

Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.

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