Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen wegen Wettbewerbsverstoßes bei Kfz-Angeboten

29. Juni 2026
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Uns liegt eine Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vor. In dieser wird unserer Mandantschaft vorgeworfen, Kraftfahrzeuge auf Verkaufsplattformen im Internet als Privatangebote angeboten und somit wettbewerbswidrig gehandelt zu haben.

Die Abmahnung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. im Einzelnen

In dem Abmahnschreiben des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft in den letzten Monaten auf Verkaufsplattformen im Internet eine größere Anzahl unterschiedlicher Kraftfahrzeuge als Privatangebote angeboten haben soll. Nach Auffassung des Verbandes entspreche dieses Angebotsverhalten nicht dem eines privaten Anbieters.

Der Verband führt aus, unsere Mandantschaft agiere am Markt als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Durch das private Anbieten soll gegenüber den angesprochenen Verkehrskreisen der unzutreffende Eindruck erweckt worden sein, es handele sich um einen Verbraucher. Der Verband sieht hierin einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. Nr. 22 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG.

Infolgedessen wird unsere Mandantschaft zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Der beigefügte Entwurf sieht für jeden künftigen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 Euro vor. Zudem werden Abmahnkosten in Höhe von 296,31 Euro geltend gemacht.

Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.

Jedes Abmahnschreiben sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn tatsächlich eine Rechtsverletzung vorlag und die Abmahnung grundsätzlich berechtigt war.

Bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese unnötige Verpflichtungen enthalten oder zu weit gefasst sein kann.

Haben Sie vielleicht selbst eine solche oder ähnliche Abmahnung erhalten?

Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben. Wir beraten Sie umfassend zu allen relevanten Punkten der jeweiligen Abmahnung, wie Unterlassung, Unterlassungserklärung, Beseitigung, Auskunft, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen oder uns unverbindlich eine E-Mail mit Ihrer Abmahnung zu übersenden. Gerne helfen wir Ihnen schnell und kompetent mit einer günstigen Erstberatung weiter oder vertreten Sie bundesweit außergerichtlich oder gerichtlich.

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