Vertragsstrafenforderung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen behaupteter Verletzung einer Unterlassungserklärung
Die Vertragsstrafenforderung des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. im Einzelnen
In dem Schreiben des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wird näher ausgeführt, dass unsere Mandantschaft nach Abgabe einer Unterlassungserklärung erneut mehrere Kraftfahrzeuge im Internet als Privatangebote zum Verkauf angeboten haben soll. Nach Auffassung des Verbandes soll hinsichtlich der betreffenden Angebote keine längerfristige Eigennutzung bzw. kein tatsächliches Privatangebot ausreichend nachgewiesen worden sein. Grundlage ist eine frühere Unterlassungserklärung, die sich auf Kfz-Verkaufsanzeigen bezog, bei denen nach Darstellung der Gegenseite der gewerbliche Charakter nicht eindeutig kenntlich gemacht worden sein soll.
Der Verband führt weiter aus, dass in den betreffenden Inseraten nach seiner Auffassung nicht erkennbar gewesen sei, dass die Fahrzeuge nicht von unserer Mandantschaft selbst angeboten worden seien. Zudem soll der Kundenkontakt über unsere Mandantschaft gelaufen sein. Nach Auffassung des Verbandes stelle dies eine vermittelnde Tätigkeit dar, die dem geschäftlichen Anbieterbereich zuzuordnen sei.
Infolgedessen macht der Verband bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. wegen drei behaupteter Verstöße gegen die Unterlassungserklärung eine Gesamtvertragsstrafe in Höhe von 15.000,00 Euro geltend. Im Interesse einer außergerichtlichen Einigung werden zugleich Reduzierungsangebote unterbreitet. Bei einer Einmalzahlung wird ein Betrag in Höhe von 6.000,00 Euro genannt. Alternativ wird eine ratenweise Erledigung eines Gesamtbetrags in Höhe von 8.000,00 Euro angeboten.
Unsere Empfehlung: Keinesfalls untätig bleiben bei Vertragsstrafenforderungen des Verbandes bayerischer Kfz-Innungen für fairen Wettbewerb e.V.
Jedes Schreiben, mit dem eine Vertragsstrafe geltend gemacht wird, sollte einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden. Das gilt insbesondere und gerade auch dann, wenn zuvor bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde.
Bei einer abgegebenen oder vorformulierten Unterlassungserklärung ist besondere Vorsicht geboten, da diese weitreichende Verpflichtungen enthalten kann. Zudem sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob tatsächlich ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung vorliegt und ob die geltend gemachte Vertragsstrafe der Höhe nach berechtigt ist.
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