Abmahnung des Deutschen Konsumentenbund e.V. wegen Verstoßes gegen die HCVO
Die Abmahnung des Deutschen Konsumentenbund e.V. im Einzelnen
In dem Abmahnschreiben wird näher ausgeführt, dass unser Mandant Kaffee auf seiner Webseite in einer Art beworben haben soll, die insbesondere gegen Art. 10 Abs. 3 HCVO verstoßen soll, da ein allgemeiner Gesundheitsvorteil angegeben sei ohne die erforderlichen speziellen Hinweise. Diese Werbung soll gleichzeitig auch ein Verstoß gegen §§ 5, 5a II, IV UWG bzw. § 3a UWG und gegen die unternehmerische Sorgfalt darstellen.
Infolgedessen wird unser Mandant zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert, wobei ein entsprechendes Exemplar dem Schreiben beigefügt wurde. Daneben werden Abmahnkosten in Höhe von EUR 374,80 geltend gemacht.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen des Deutschen Konsumentenbund e.V.
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.