Abmahnung der LuckyShot GmbH durch die Kanzlei Hyazinth LLP wegen Wettbewerbsverstoß aufgrund angeblich irreführender Werbung
Die Abmahnung der LuckyShot GmbH im Einzelnen
Konkret behauptet die Gegenseite, dass diverse Bewertungen auf der Webseite unserer Mandantschaft nicht klickbar seien. Zudem sei nicht zu erkennen, wer eine Bewertung abgegeben habe, bzw. auf welcher Plattform diese abgegeben wurde.
Die Werbung mit Bewertungen von Kunden stelle Werbung seitens unserer Mandantschaft dar. Die Gegenseite wirft unserer Mandantschaft vor, gegen § 5 bzw. § 5a UWG verstoßen zu haben, mit der Begründung, dass die Bewertungen geeignet seien, durch ihren Inhalt über das Angebot oder die geschäftlichen Verhältnisse des Werbenden irrezuführen. Der angesprochene Verkehrskreis werde über abgegebene Bewertungen getäuscht.
Die LuckyShot GmbH sei als Mitbewerber gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG berechtigt, Unterlassungsansprüche gegen unsere Mandantschaft geltend zu machen.
Diesbezüglich wird unsere Mandantschaft aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Ein vorformuliertes Exemplar ist dem Abmahnschreiben bereits beigefügt. Zudem soll unser Mandant die Rechtsverfolgungskosten der Gegenseite in Höhe von EUR 864,66.-, errechnet aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000.-, tragen.
Unsere Empfehlung: keinesfalls untätig bleiben bei Abmahnungen der LuckyShot GmbH
Bei einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung ist aber stets besondere Vorsicht geboten, da diese oft unnötige Verpflichtungen enthält, meist zu weit gefasst ist und Sie ein Leben lang begleiten wird. Daher sollte jedes Abmahnschreiben einer genauen rechtlichen Überprüfung unterzogen werden.
Haben Sie vielleicht selbst eine solche Abmahnung erhalten? Dann sollten Sie keinesfalls untätig bleiben, da ansonsten ein gerichtliches Verfahren droht, welches mit erheblichen Kosten verbunden ist. Zögern Sie daher nicht, uns anzurufen. Gern helfen wir Ihnen hier im Rahmen einer günstigen und bundesweiten Erstberatung weiter.