Anwaltsgebühren und Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet
Urteil des LG München I vom 19.10.2005, Az.: 7 O 17799/04 1. Eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,9 bei einer Abmahnung wegen einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aufgrund der benötigten Spezialkenntnisse in einer bestimmten Materie, vorliegend dem Urheberrecht und dem Aufwand, den Verantwortlichen zu ermitteln. Der Einwand eines fehlenden Verschuldens ist unbeachtlich.
2. Eine Vertragsstrafe von € 1.500 kann dadurch ausgelöst werden, dass das Entfernen eines urheberrechtswidrigen Internetinhalts nach strafbewehrter Unterlassungserklärung erst mit einem Tag Verzögerung erfolgt.
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