Anwaltsgebühren und Vertragsstrafe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

19. Oktober 2005
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Landgericht München

Urteil vom 19.10.2005

Az.: 7 O 17799/04

1. Eine erhöhte Geschäftsgebühr von 1,9 bei einer Abmahnung wegen einer im Internet begangenen Urheberrechtsverletzung ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aufgrund der benötigten Spezialkenntnisse in einer bestimmten Materie, vorliegend dem Urheberrecht und dem Aufwand, den Verantwortlichen zu ermitteln. Der Einwand eines fehlenden Verschuldens ist unbeachtlich.

2. Eine Vertragsstrafe von € 1.500 kann dadurch ausgelöst werden, dass das Entfernen eines urheberrechtswidrigen Internetinhalts nach strafbewehrter Unterlassungserklärung erst mit einem Tag Verzögerung erfolgt.

Sachverhalt:

Die Parteien streiten um die Folgen einer unberechtigten Bildnutzung i.R.d. Onlinevertriebs von Tonträgern (CDs und MCs). Die Kl. ist Urheberin der grafischen Figur des „Pumuckl“. Die Bekl. zu 1, ein Schweizer Unternehmen,stellte her und vertrieb Tonträger mit Pumuckl-Geschichten in Schweizer Mundart. Auf den hierbei verwendeten Hüllen befand sich eine abgewandelte Form des ursprünglichen „Pumuckl“. Die Kl. wurde hierbei nicht als Urheberin genannt. Der Bekl. zu 2 ist Vorstand der Bekl. zu 1. Die Bekl. zu 3 verwendete seit dem 1.5.2003 derartige Cover-Gestaltungen in ihrem Internetauftritt, der ca. 400.000 verschiedene Tonträger umfasst, zur Bewerbung von zwei Tonträgern der Bekl. zu 1. Keine der Bekl. kann auf eine wirksame Rechteeinräumung durch die Kl. verweisen. Der Rechtsstreit wurde hinsichtlich der Bekl. zu 1 und 2 durch Teilvergleich beigelegt.

Wegen der Nutzung der Figur des „Pumuckl“ in ihrem Internetauftritt wurde die Bekl. zu 3 mit Schreiben v. 4.8.2004 vom anwaltlichen Vertreter der Kl. abgemahnt. Dabei setzte die Kl. der Bekl. zu 3 eine Frist bis zum 11.8.2004, um eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Am 5.8.2004 rief der Mitarbeiter M von der Bekl. zu 3 bei dem Prozessbevollmächtigten der Kl. an. Dabei wies der Prozessbevollmächtigte auf die Kostenpflichtigkeit sowie auf die Erstattungspflichtigkeit der Unterredung hin. Noch mit Schreiben vom selben Tag gab die Bekl. zu 3, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie eine Teil-Verpflichtungserklärung ab, die dem anwaltlichen Vertreter der Kl. noch am selben Tag per Fax zuging. In der Präambel und Punkt 1 der Erklärung heißt es: „… verpflichtet sich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und Präjudiz, aber rechtsverbindlich gegenüber … 1. es, bei Zahlung einer vom zuständigen Gericht nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, zu unterlassen, Illustrationen des „Pumuckl“ wie nachfolgend abgebildet zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich wahrnehmbar bzw. zugänglich zu machen.“

Diese Unterlassungserklärung wurde mit Schreiben v. 10.8.2004 unter Übersendung einer Gebührenrechnung von der Kl. explizit angenommen. Die insoweit angefallenen Rechtsanwaltskosten hat die Kl. noch nicht beglichen. Das beanstandete Internetangebot war am 11.8.2004 immer noch abrufbar und wurde erst am 12.8.2004 gelöscht. Die Kl. ist der Ansicht, dass ihr auf Grund des unstreitigen Urheberrechtsverstoßes ein Freistellungsanspruch hinsichtlich der Abmahnkosten aus einem Streitwert von [euro ] 30.000,- unter Zugrundelegung einer 1,9fachen Gebühr i.H.v. insgesamt [euro ] 1.460,20 zustünden. Ferner stünde ihr ein Betrag i.H.v. [euro ] 1.500,- nebst Zinsen entweder als Schadensersatz nach Lizenzanalogie (unter Berücksichtigung von Zuschlägen wegen unterlassener Urheberbenennung und Entstellung) für die rechtswidrige Bildnutzung oder als Vertragsstrafe wegen der verspäteten Löschung des Internetangebots zu.

Der Bekl. zu 3 lässt vortragen, sie treffe hinsichtlich der Verletzung von Urheberrechten und Urheberbenennungsrechten kein Verschulden. Deshalb könne die Kl. auch lediglich einen Bereicherungsausgleich im Wege der Lizenzanalogie fordern, jedoch keinen Schadensersatz. Eine angemessene Lizenzgebühr für die vorgenommenen Nutzungen bewege sich im Bereich von [euro ] 10,26. Hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen das Vertragsstrafenversprechen lässt sie vortragen, dass die Kl. ursprünglich eine Frist bis zum 11.8.2004 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gesetzt habe. Die Löschung am 12.8.2004 sei daher nur leicht verspätet und rechtfertige nicht die Annahme eines Verstoßes gegen die Unterlassenspflicht. Darüber hinaus sei i.R.d. Freistellungsanspruchs der Gegenstandswert i.H.v. [euro ] 30.000,- zu hoch bemessen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.
Der Kl. steht unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag gem. §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB ein Anspruch auf Freistellung von den ihr entstandenen Anwaltskosten bzgl. der Abmahnung und der Besprechung zu i.H.v. [euro ] 1460,20, wovon [euro ] 411,30 schon mit Teilanerkenntnisurteil v. 10.2.2005 anerkannt wurden. Somit besteht der Anspruch noch i.H.v. [euro ] 1.048,90.

1. Nach st. Rspr. ist anerkannt, dass derjenige, der vom Störer die Beseitigung bzw. Unterlassung einer Störung verlangen kann, einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) verlangen kann, soweit er bei der Beseitigung der Störung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird. Im vorliegenden Fall lag unstreitig eine vollendete urheberrechtliche Verletzungshandlung durch die Bekl. zu 3 vor.

Die Kl. ist unstreitig Urheberin der grafischen Figur des „Pumuckl“, die gem. § 2 Abs. 4 UrhG urheberrechtlichen Schutz genießt. Die von der Bekl. zu 3 öffentlich zugänglich gemachten (§ 19a UrhG) Tonträger-Covers stellen unstreitig unfreie Bearbeitungen gem. § 23 UrhG dieser Figur dar. Der Kl. stand daher jedenfalls der verschuldensunabhängige Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs sowie der weiteren Ansprüche war die vorgerichtliche Einschaltung des anwaltlichen Vertreters der Kl. notwendig und geboten. Die Bekl. zu 3 hat die Kl. daher dem Grunde nach von den dadurch entstandenen und unstreitig noch nicht befriedigten Ansprüchen der Rechtsanwälte Dr. R… freizustellen.

2. Der Freistellungsanspruch ist auch der Höhe nach begründet. Die geltend gemachten Anwaltsgebühren wurden korrekt berechnet. Zunächst bestehen am angesetzten Gegenstandwert von [euro ] 30.000,- angesichts der wirtschaftlichen Interessen der Verletzten allein an der Unterlassung weiterer Verbreitungshandlungen sowie des sehr hohen Angriffsfaktors auf Grund der Begehung im Internet mit weltweiter Abrufbarkeit keinerlei Bedenken. Gerade die Figur des „Pumuckl“ wird seit vielen Jahren umfangreich ausgewertet. Auch der Bekanntheitsgrad der Figur ist, entgegen der Auffassung der Bekl. zu 3, immer noch sehr hoch.

Die daraus errechneten Anwaltsgebühren für die Abmahnung und die Besprechung i.H.v. [euro ] 1.460,20 bei Ansatz einer erhöhten Geschäftsgebühr von 1,9 sind nicht zu beanstanden (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG, Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG). Nach § 13 RVG, Nr. 2400 VV RVG steht für die Geschäftsgebühr ein Rahmen von 0,5 bis 2,5 zur Verfügung. Gem. § 14 RVG sind die Gebühren, die ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit verlangen kann, unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen. Zu beachten sind dabei vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber und dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Dabei wirken sich auch Spezialkenntnisse in einer bestimmten Materie, wie vorliegend dem Urheberrecht, gebührenerhöhend aus. Auch schon bei einfachen Angelegenheiten steht dem Anwalt eine Gebühr von 1,3 zu.

Im vorliegenden Fall lag der Umfang der Tätigkeit nach Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf den Umfang und die Spezialkenntnisse über dem Durchschnitt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zur Vorbereitung der Abmahnung schon Ermittlungstätigkeiten für den Anwalt der Kl. vonnöten waren, um herauszufinden, wer hinter der Internetseite stand. Ferner musste überprüft werden, ob der angebotene Artikel ordentlich lizenziert wurde, um sich nicht der Gefahr von Schadensersatzansprüchen einer unberechtigten Abmahnung auszusetzen. Der Einwand der Bekl. zu 3, dass die Gebühr zu hoch angesetzt sei, da sie kein Verschulden treffe, greift aus den oben dargestellten Gründen – der Unterlassungsanspruch bestand verschuldensunabhängig – nicht durch. …

II.
Die Kl. hat ferner einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung von jedenfalls [euro ] 1.500,- wegen Verwirkung der in der strafbewehrten Unterlassungserklärung v. 5.8.2004 versprochenen Vertragsstrafe. Auf die Alternativbegründung (Schadensersatz aus Lizenzanalogie wegen der unberechtigten Bildnutzung) kam es daher nicht mehr an.

1. Die vom anwaltlichen Vertreter der Kl. vorbereitete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung … wurde von der Bekl. zu 3 nur abgeändert (es fehlen die Ziff. 3 und 4) unterzeichnet … Die Anlage K 16 stellt somit im Zweifel gem. § 150 Abs. 2 BGB einen neuen Antrag dar, den die Kl. … auch angenommen hat. Da die Bekl. davon ausgehen konnte und … auch davon ausgegangen ist, dass die Kl. jedenfalls die unveränderten Erklärungen gem. Ziff. 1 und 2 auch bei Wegfall der Ziff. 3 und 4 annehmen werde, war eine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die Kl. gem. § 151 BGB entbehrlich. Die explizite Annahmeerklärung v. 10.8.2005 ist insoweit unschädlich und rein deklaratorisch. …

Gegen die darin vereinbarte Unterlassenspflicht hat die Bekl. unstreitig objektiv verstoßen, da die beanstandeten Internetinhalte am 11.8.2004 immer noch online abrufbar waren und erst am 12.8.2004 gelöscht wurden. Die Bekl. zu 3 trifft insoweit auch ein Verschulden. Entgegen ihrer Auffassung handelt es sich nicht bloß um ein „leichtes Versehen“. Sie wusste ab dem Zeitpunkt der Abmahnung von den streitgegenständlichen Bildern und musste daher schon mit Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung dafür Sorge tragen, die Verletzungshandlung zu beenden. Dass die Kl. ursprünglich eine Frist bis zum 11.8.2004 zur Abgabe der Unterlassungserklärung gewährte, ist diesbezüglich ohne Belang. Denn der Vertrag kam – wie soeben ausgeführt – bereits am 5.8.2005 zu Stande.

2. Die Höhe der Vertragsstrafe war nach billigem Ermessen des Gerichts zu bestimmen und übersteigt jedenfalls die geltend gemachten [euro ] 1.500,-, ohne dass auf die konkrete Höhe eingegangen werden muss. Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist es, die Wiederholungsgefahr der Verletzung auszuräumen. Setzte man eine Vertragsstrafe zu niedrig an, so würde der Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unterlaufen werden, da sonst der Verletzer ohne großes (finanzielles) Risiko an seinem Verhalten festhalten könnte. Dies muss gerade durch die Höhe des Betrags der Vertragsstrafe verhindert werden. …

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