Urteile aus der Kategorie „Unionsmarke“

22. Juli 2015

Die Ähnlichkeit zwischen den Marken „501“ und „101“

Gefaltete Jeans aufeinander gestapelt auf weißem Hintergrund
Urteil des EuG vom 03.06.2015, Az.: T-604/13

Für zwei Zahlenzeichen kann das Fehlen einer bildlichen Ähnlichkeit nur dann bejaht werden, wenn diese bei den maßgeblichen Verkehrskreisen einen unterschiedlichen Gesamteindruck hervorrufen. Dies ist jedoch bei den Zahlenzeichen „101“ und „501“ nicht der Fall, weil zwei der drei Bestandteile identisch sind und keine weiteren, besonderen Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen. Des Weiteren sind sich die beiden Zeichen klanglich ähnlich, weil bei einer Aussprache der Zeichen der längere Teil identisch ist. Die Zeichen sind lediglich in begrifflicher Hinsicht unähnlich, weil Zahlen als solchen keine Bedeutung zukommt.

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22. Juli 2015

Markenrechtlicher Auskunftsanspruch kann nationales Bankgeheimnis lockern

Schlüsselloch, durch das man Geld sieht
Urteil des EuGH vom 16.07.2015, Az.: C-580/13

Eine nationale Rechtsvorschrift, die es einem Bankinstitut im Falle einer Verletzung geistigen Eigentums bedingungslos gestattet, unter Berufung auf das Bankgeheimnis eine Auskunft nach Art. 8 I lit. c) der Richtlinie 2004/48/EG zu verweigern, steht dieser Richtlinie entgegen, da sie zugunsten des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten unangemessen in das Grundrecht des geistigen Eigentums und das Grundrecht auf wirksamen Rechtsbehelf eingreift.

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06. Juli 2015

Verwechslungsgefahr zwischen „Black Jack“ und „Black Track“

Mann mit weißen Handschuhen aufgefächert
Urteil des EuG vom 06.03.2015, Az.: T-257/14

Bei der Beurteilung einer bestehenden Verwechslungsgefahr zwischen der Marke „Black Jack“ und „Black Track“ muss hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen auf Bild, Klang und Bedeutung eingegangen werden. Dabei ergibt sich für den englischsprachigen Verbraucher für jede der Marken eine spezielle und klare Bedeutung. Diese begrifflichen Unterschiede zwischen den Zeichen neutralisieren die klanglichen und bildlichen Ähnlichkeiten derselben und eine Verwechslungsgefahr ist mithin zu verneinen.

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17. Juni 2015 Top-Urteil

Form der Legofigur bleibt als Gemeinschaftsmarke geschützt

Blaue Leg-Bausteine liegen auf einem Haufen
Urteil des EuG, Pressemitteilung vom 16.06.2015, Az.: T-395/14, T-396/14

Die Nichtigkeitsklage der Best Lock Gesellschaft, die auf die Nichtigerklärung der Eintragung der Legofiguren-Form als Gemeinschaftsmarke gerichtet war, wurde vom Gericht der Europäischen Union abgewiesen. Best Lock hatte nicht dargetan, warum die Form der Ware durch ihre Art selbst bedingt sein soll. Außerdem stellte das Gericht entgegen der Ansicht von Best Lock fest, dass offensichtlich keine technische Wirkung mit der Form der Ware verbunden ist, da die Wirkung der Form lediglich dem Zweck dient, menschliche Züge darzustellen und gerade nicht der Zusammensetzung mit ineinander steckbaren Bausteinen.

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18. Mai 2015

Zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte innerhalb der EU

Roter Paragraph auf einer Deutschlandkarte steht für das deutsche Rechtssystem
Urteil des BGH vom 27.11.2014, Az.: I ZR 1/11

a) Die Annahme einer Verletzungshandlung im Sinne von Art. 93 Abs. 5 der Verordnung (EG) 40/94 setzt ein aktives Verhalten des Verletzers voraus. International zuständig sind deshalb die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich der Vorfall, der der behaupteten Verletzung zugrunde liegt, ereignet hat oder zu ereignen droht. Nicht zuständig sind dagegen die Gerichte der Mitgliedstaaten, in dem die behauptete Verletzung lediglich ihre Wirkungen entfaltet.

b) An dem internationalen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung im Sinne von Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO können neben Ansprüchen auf Geldersatz, Unterlassung und Beseitigung auch Nebenansprüche auf Auskunftserteilung geltend gemacht werden.

c) Die Annahme einer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO für eine auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützte Klage unter dem Gesichtspunkt des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs setzt voraus, dass nach dem Vortrag des Klägers ein Wettbewerbsverstoß, der einen Schaden im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts verursacht hat, nicht ausgeschlossen ist. Ob tatsächlich ein schädigendes Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, aus dem sich ein Wettbewerbsverstoß ergibt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist.

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14. April 2015

Erschöpfung der Markenrechte auch bei nicht mehr vorrätiger Ware

Gabelstapler mit Kisten steht zwischen zwei Regalen
Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.01.2015, Az.: I-20 U 105/14

Die Verwendung einer Verfügungsmarke auf Produktfotos einer im Internet angebotenen Ware sowie auf entsprechenden Lieferscheinen stellt ein Inverkehrbringen der Marke auf der Aufmachung des Produkts und daher keinen Markenrechtsverstoß dar. Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Dabei ist es unerheblich, ob der Werbende die Ware zum Zeitpunkt der Werbung bereits vorrätig hat.

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10. April 2015

Zum markenrechtlichen Schutz eines selektiven Vertriebssystems

Drei verschiedene Parfümflaschen vor einem dunklen Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 08.01.2015, Az.: 315 0 339/13

Die Verwendung von eigenen Werbemotiven, die den Eindruck erwecken, zum selektiven Vertriebssystem des Markeninhabers zu gehören, jedoch nicht der üblichen Markenästhetik der Marke entsprechen, ist unzulässig. So stellt auch ein Werbemotiv für Parfüm einer bekannten Marke, das nicht vom Markeninhaber stammt und dem Luxus- und Prestigecharakter des Parfüms und damit den vertraglichen Verpflichtung des selektiven Vertriebssystems widerspricht, eine Verletzung der Herkunfts-, der Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke, sowie eine Rufschädigung dar.

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26. März 2015

Gemeinschaftsmarke des Zauberwürfels (Rubik’s Cube) gültig

Bunter Rubik-Würfel auf weißem Hintergrund
Pressemitteilung des EuG Nr. 158/14 zum Urteil vom 25.11.2014, Az.: T-450/09

Das EuG hat die Gemeinschaftsmarke des sog. Zauberwürfels oder Rubiks's Cube für gültig und die Klage des deutschen Spielzeugherstellers Simba Toys als unbegründet abgewiesen. Der Argumentation, dass die Marke eine in der Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte und eine solche Lösung nur durch ein Patent und nicht als Marke geschützt werden könne, folgten die Richter nicht. Dies deshalb, weil der Drehmechanismus im Inneren des Würfels auf der dreidimensionalen EU-Marke selbst nicht zusehen ist. Markenbestandteil sei lediglich ein Würfel als solcher und eine Gitterstruktur auf jeder Würfelseite; eine technische Funktion stelle dies aber nicht dar. Aus der Gültigkeit der Marke folge jedoch kein Vertriebsverbot jeglicher Art dreidimensionaler Geduldsspiele für Dritte. Es beschränke sich auf dreidimensionaler Geduldsspiele in Form eines Würfels, dessen Seiten eine Gitterstruktur aufweisen.

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21. Juli 2014

Peek & Cloppenburg Hamburg darf die Anmeldung einer gleichnamigen Gemeinschaftsmarke untersagen

Urteil des EuGH vom 10.07.2014, Az.: C-325/ 13 P, C-326/13 P

Das Einlegen eines Widerspruchs gegen die Eintragung eines schon bestehenden Markennamens erfordert nicht, dass der Anspruchsteller ein bundesweites Untersagungsrecht nachweisen muss. Eine solche Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 EG ist abzulehnen. Ausreichend ist dementsprechend, dass das Schutzgebiet einer Marke über eine rein örtliche Bedeutung hinausgeht. Vorliegend durfte Peek &Cloppenburg Hamburg somit die Eintragung der Gemeinschaftsmarke des Konkurrenzunternehmens Peek & Cloppenburg Düsseldorf untersagen.

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21. Juli 2014

Marek Lieberberg ist nicht alleiniger Inhaber der Titelrechte an „Rock am Ring“

Pressemitteilung des LG Koblenz vom 30.06.2014, Az.: 2 HKO 32/14

Das Recht, Musikfestivals unter der Bezeichnung „Rock am Ring“ durchzuführen, steht der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG und ihrem Geschäftsführer Marek Lieberberg nicht alleine, sondern gemeinsam mit der Nürburgring GmbH i. E. zu. Der Werktitel „Rock am Ring“ genießt seit dem Jahre 1986 rechtlichen Schutz. Inhaber des geschützten Werktitels ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der sowohl die Nürburgring GmbH i. E.  als auch die Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG beteiligt waren. Dieser Werktitelschutz setzt sich gegen die Wortmarke „Rock am Ring“ der Marek Lieberberg Konzertagentur GmbH & Co. KG mit Priorität 1993 durch.

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