Tenor
b) über das Internet Parfumprodukte zum Verkauf anzubieten, wenn die Beklagte nicht ihren Namen und ihre Anschrift, den Namen und die Anschrift ihres Vertretungsberechtigten und ihre Telefon-Nummer angibt.
2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin unter Vorlage geeigneter Unterlagen Auskunft zu erteilen darüber, auf welchen Kanälen und jeweils wie lange und bei Print-Nutzung, in welchen Stückzahlen sie das Motiv gem. Ziff. 1 a) genutzt hat.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin € 1.780,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit dem 25. September 2010 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin aufgrund der im Antrag I. 1. beschriebenen Handlungen entstanden ist und/oder zukünftig noch entstehen wird.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. und beschließt:
1. Der Streitwert wird auf € 50.000,- festgesetzt.
2. Die Einspruchsfrist wird auf vier Wochen festgesetzt.
Entscheidungsgründe
II. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gemäß Art. 9 Abs. lit. 1 a) i.V.m. Art.102 Abs. 1 S. 1 GMV zu. Ihre Aktivlegitimation folgt aus Art. 22 Abs. 3 S. 1 GMV.
Die Beklagte wirbt mit einem der Marke der Klägerin identischen Zeichen für identische Produkte. Darin liegt eine markenmäßige Benutzung gemäß Art. 9 Absatz 1 lit. a) GMV. Die Beklagte kann sich nicht auf Erschöpfung gemäß Art. 13 Abs. 1 GMV berufen, denn das Werbemotiv stellt einen berechtigten Grund i.S.v. Art. 13 Abs. 2 GMV dar, sich dem weiteren Vertrieb der Waren unter Verwendung dieses Werbemotivs zu widersetzen. Die Verwendung dieses Werbemotivs verletzt auf schwerwiegende Weise die Herkunftsfunktion sowie die Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke der Klägerin.
Das Werbemotiv der Beklagten erweckt zunächst den Eindruck, dass sie zum Vertriebsnetz der Klägerin gehört oder sonstige Sonderbeziehungen zu ihr bestehen {vgl. EuGH GRUR INT 1999, 438 Rn. 51 – BMW/Deenik). Damit verknüpft sich für den Verkehr die Erwartung einer bestimmten Qualität der Handels-Dienstleistung und der Produkte und die Beklagte profitiert dadurch von der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Marke der Klägerin (EuGH – BMW/Deenik, a.a.O., Tz. 42).
Mit der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos greift die Beklagte auch in die Werbe-und Kommunikationsfunktion der Marke ein. Diese Funktionen sind rechtlich selbständig geschützt (EuGH, GRUR 2009, 756 Rn. 63 – L’Oreal/Bellure). Der Schutz entsteht, sobald der Markeninhaber infolge seiner Werbung über einen gewissen Besitzstand verfügt. Die Marke „Calvin Klein“ ist für Parfüm bekannt. Demzufolge braucht es die Klägerin nicht hinzunehmen, dass die Beklagte für die Produkte der Klägerin überhaupt eigene Werbung verwendet, unabhängig davon, wie man deren Inhalt bewertet. Denn in welchem Rahmen eine Marke auftritt und mit welchen Inhalten sie „aufgeladen“ wird, bestimmt allein der Markeninhaber.
Die Werbung der Beklagten beeinträchtigt ferner den Ruf der Marke der Klägerin in schwerwiegender Weise. Die Werbung von Parfüms erzeugt ihre luxuriöse Ausstrahlung und dient ihrer Wertschätzung durch das Publikum. Eine Schädigung dieser Ausstrahlung wirkt deshalb wie die Beschädigung der Ware selbst (EuGH, GRUR 2009, 593 Rn 26 – Dior/Copad). Die Werbung der Beklagten ist nach Darstellung der Klägerin mit dem Luxus- und Prestigecharakter der Parfüms der Klägerin unvereinbar. Die Werbung ist unter den Parfum-Wiederverkäufern nach Darstellung der Klägerin unüblich. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Werbung die Marken „erheblich“ schädigt. Diese Anforderung besteht nur dann, wenn die beanstandete Werbung den Gepflogenheiten auf dem jeweiligen Wiederverkäufermarkt entspricht (EuGH, GRUR INT 1998, 140 Rn. 46 – Dior/Evora).
Die Beklagte verstößt zudem gegen § 5 Abs. 1 Nr. TMG, § 4 Nr. 11 UWG, da sie gewerbliche Angebote veröffentlicht, aus denen sich der Name und die Anschrift des Verkäufers nicht ergibt.
Die Folgeansprüche auf Auskunft und Feststellung und auf Zahlung vorprozessualer Abmahnkosten sind ebenfalls begründet.
Die Zuständigkeit des Gerichts folgt aus Art. 97 Abs. 5 GMV i. V. m. § 32 ZPO.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2 ZPO.