Inhalte mit dem Schlagwort „Auskunft“

28. Juli 2014 Top-Urteil

Kein Auskunftsanspruch auf Daten von Nutzern eines Internet-Bewertungsportals

Vergabe von Sternebewertung durch Kennzeichung anhand eines roten Hakens.
Urteil des BGH vom 01.07.2014, Az.: VI ZR 345/13

a) Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internetseite (hier: zur Bewertung von Ärzten) Betroffenen kann ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219). Darüber hinaus darf der Diensteanbieter nach § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Satz 4 Telemediengesetz (TMG) auf Anordnung der zuständigen Stellen im Einzelfall Auskunft über Bestands-, Nutzungs- und Abrechnungsdaten erteilen, soweit dies u.a. für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist.

b) Der Betreiber eines Internetportals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG dagegen grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.

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22. Juli 2020

YouTube gibt keine Telefonnummern und E-Mail-Adressen weiter

AdobeStock_247048641;247048641; Computer mit geöffneten Videoplayer.
Urteil des EuGH vom 09.07.2020, Az.: C-264/19

YouTube ist nicht verpflichtet, Auskunft über Telefonnummern, E-Mail-Adressen oder IP-Adressen von Nutzern, die auf dessen Plattform Urheberrechte verletzen, zu erteilen. Die Constantin Filmverleih GmbH klagte, nachdem vollständige Filme kostenlos auf YouTube einsehbar waren, gemäß § 101 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UrhG auf Auskunft der Adressen solcher Nutzer, die die Filme auf der Plattform hochgeladen haben. Der EuGH urteilte nun, auf Vorlagefrage des BGH hin, dass unter den Begriff der "Adresse", der sich wiederum aus Art. 8 Abs. 2 a der Richtlinie 2004/48/EG ergibt und zur Auslegung des § 101 UrhG herangezogen wird, lediglich Informationen über die postalische Anschrift, nicht jedoch Telefonnummern, E-Mail- oder IP-Adressen fallen.

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18. Dezember 2019

Betroffenenrechte bei Hassnachrichten durch den BGH gestärkt

Hasskommentare werden im Internet verbreitet
Beschluss des BGH vom 24.09.2019, Az.: VI ZB 39/18

a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 -5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.

b) § 14 Abs. 3 -5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs. 4 DS-GVO.

c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.

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18. September 2019

Zulässigkeit eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs zu steuerlichen Daten

Fotolia_186762380: Tageszeitung mit der Aufschrift "News"
Pressemitteilung zum Urteil des BVerwG vom 29.08.2019, Az.: 7 C 33.17

Grundsätzlich dürfen Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen selbst dann nicht mitgeteilt werden, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch besteht. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn ein Journalist begehrt, Information über einen Polizeieinsatz zu erhalten. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz läge nur dann vor, wenn ein "zwingendes öffentliches Interesse" bestehe. Die Regelung kollidiert auch nicht mit der Pressefreiheit.

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26. Juli 2019

Verbraucher haben Anspruch auf Auskunft über Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen

Zwei Frauen in weißen Kitteln lächeln
Pressemitteilung zum Beschluss des VG Gießen vom 18.06.2019, Az.: 4 L 1902/19.GI

Verbraucher haben einen Anspruch auf Auskunft über festgestellte Hygienemängel, die anlässlich von Kontrollen in Lebensmittelgeschäften ermittelt worden sind. Es besteht ein öffentliches Interesse an der Herausgabe von Erkenntnissen aus Lebensmittelkontrollen. Die bei den Behörden vorhandenen Informationen sollen zugänglich gemacht werden, damit der Verbraucher eine informierte Kaufentscheidung treffen kann und um eine transparente Gestaltung des Marktes zu erreichen. Das Verbraucherinformationsgesetz hat einen weiten Informationszugang zum Zweck, dem Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden können.

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27. November 2018

Auskunftspflicht von Internet-Marktplätzen im Falle von Markenpiraterie bestätigt

Straßenschild "Original" zeigt nach Rechts, Straßenschild "Fälschung" ist durchgestrichen und zeigt nach links
Beschluss des OLG Braunschweig vom 27.02.2018, Az.: 2 U 73/17

Markeninhaber besitzen in Bezug auf Markenfälschungen einen Anspruch gegen Internet-Marktplätze auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der markenrechtsverletzenden Waren. Die Berufung gegen ein entsprechendes Urteil gegen Amazon Marketplace wurde als unzulässig verworfen, da das angefochtene Urteil keine ausdrückliche Berufungszulassung enthält und das Schweigen hierzu regelmäßig die Nichtzulassung der Berufung zur Folge hat. Darüber hinaus konnten die Berufungsklägerinnen den nötigen Beschwerdewert von über 600 Euro nicht glaubhaft machen. Insbesondere sei für die Auskunftserteilung keine Einschaltung der Rechtsabteilung notwendig, da die Identifizierung der Abnehmer der Markenfälschungen als gewerbliche Abnehmer regelmäßig bereits anhand der Firmierung möglich sei.

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23. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Facebook Messenger geöffnet am Handy, Handy wird in der Hand gehalten vor Laptop
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Der Facebook-„Messenger“ stellt kein soziales Netzwerk im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken) dar. Vielmehr handelt es sich bei dem Nachrichtendienst um ein Mittel der Individualkommunikation, welches vergleichbar mit dem Messengerdienst „WhatsApp“ sei. Diese sind jedoch vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen. Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-„Messenger“ an Dritte verschickt wurden, können daher keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Denn ein solcher Auskunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG (Telemediengesetz) kann unter anderem nur gegen Betreiber eines sozialen Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen.

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02. Oktober 2018

Facebook muss keine Auskunft über Nutzerdaten seines Messengerdienstes erteilen

Smartphone mit offenem Chatfenster in einer Hand
Pressemitteilung zum Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 06.09.2018, Az.: 16 W 27/18

Betroffene von rechtswidrigen Inhalten, die über den Facebook-Messenger an Dritte verschickt wurden, können keine Auskunft über die Nutzerdaten des Versenders von Facebook verlangen. Ein solcher Ankunftsanspruch nach § 14 Abs. 3 TMG kann u. a. nur gegen Betreiber eines soziales Netzwerks im Sinne von § 1 Abs. 1 NetzDG bestehen. Der Facebook-Messenger dagegen stellt ein Mittel der Individualkommunikation dar, vergleichbar mit dem Messengerdienst WhatsApp, und ist damit (jedenfalls noch derzeit) vom Anwendungsbereich des NetzDG ausgenommen.

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06. Mai 2015

Auskunftsanspruch gegen Webhoster bei Rechtsverletzungen über seine Server

Rote Computer-Netzwerk-Server-Kabel
Beschluss des LG Hamburg vom 12.01.2015, Az.: 310 O 11/15

Werden von einem Webhoster Dienstleistungen erbracht, die für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen im gewerblichem Ausmaß genutzt werden, steht dem Rechteinhaber gegenüber dem Dienstleister gem. § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG ein Auskunftsanspruch über den jeweiligen Kunden zu. Demnach muss ein Serverbetreiber Auskunft über den Namen, die Anschrift und E-Mail-Adresse erteilen, der die Server zur Speicherung und Ausführung eines Tracking-Programms verwendet, das Sucher und Anbieter eines bestimmten Inhalts in BitTorrent-Netzwerken zusammenführt und einen gegenseitigen Austausch von Daten überhaupt erst ermöglicht.

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10. April 2015

Zum markenrechtlichen Schutz eines selektiven Vertriebssystems

Drei verschiedene Parfümflaschen vor einem dunklen Hintergrund
Urteil des LG Hamburg vom 08.01.2015, Az.: 315 0 339/13

Die Verwendung von eigenen Werbemotiven, die den Eindruck erwecken, zum selektiven Vertriebssystem des Markeninhabers zu gehören, jedoch nicht der üblichen Markenästhetik der Marke entsprechen, ist unzulässig. So stellt auch ein Werbemotiv für Parfüm einer bekannten Marke, das nicht vom Markeninhaber stammt und dem Luxus- und Prestigecharakter des Parfüms und damit den vertraglichen Verpflichtung des selektiven Vertriebssystems widerspricht, eine Verletzung der Herkunfts-, der Werbe- und Kommunikationsfunktion der Marke, sowie eine Rufschädigung dar.

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