Zulässigkeit und Haftung von User-Generated-Content Plattformen am Beispiel von Online-Bewertungsportalen – Teil 3/3
Im letzten Teil unserer Artikelreihe beschäftigen wir uns mit der rechtlichen Zulässigkeit des sogenannten „Astroturfing“ sowie der Frage, wie die Betreiber von Bewertungsplattformen für rechtswidrige Äußerungen auf der eigenen Webseite haften.
Problem des sogenannten „Astroturfing“ – Gefälschte Kundenbewertungen im Internet
Persönliche Empfehlungen von anderen Kunden eines Produkts sind die beste Werbung und beeinflussen die Kaufentscheidungen anderer Konsumenten. Allerdings gewährt der „Deckmantel der Anonymität“ auch Unternehmen selbst die Möglichkeit, unter Verschleierung ihrer wahren Identität die eigenen Waren und Dienstleistungen positiv zu bewerten, um deren Absatz zu fördern. Damit Bewertungsplattformen nicht zu reinen Marketingplattformen für Unternehmen werden, steht Mitbewerbern ein Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 UWG wegen einer unlauteren Wettbewerbshandlung gem. §§ 4 Nr. 3, 3 UWG im Fall dieses sogenannten „Astroturfing“ zu.
Danach ist es verboten, den Werbecharakter von Wettbewerbshandlungen zu verschleiern, sie also für den maßgeblichen Verkehrskreis nicht erkennbar zu machen und als Information durch eine unabhängige Person erscheinen zu lassen. Soweit die Theorie – in der Praxis ergibt sich hier jedoch regelmäßig das Problem, entsprechende Aktivitäten auch nachweisen und damit wegen Wettbewerbsverletzung verfolgen zu können.
Auch wenn, soweit ersichtlich, noch kein Gericht über einen Fall des Astroturfings zu entscheiden hatte, sorgte zumindest der Fall eines Internetunternehmers und Geschäftsführers eines Unternehmens, welches Tablet-Computer vertrieb für großes Aufsehen: Dieser hatte sich unter einem Pseudonym bei Amazon angemeldet und hier sein eigenes Produkt positiv bewertet und kommentiert. Aufgrund lückenhafter Privacy-Einstellungen wurde die wahre Identität offenbar und zog sich als Folge der verunglückten Marketingmaßnahme aus der Geschäftsführung zurück.
Störerhaftung als Haftungsmodell für Bewertungsplattformen
Für Betroffene ergibt sich regelmäßig das Bedürfnis, die rechtsverletzenden Äußerungen von Bewertungsplattformen entfernen zu lassen, wobei der Autor der Äußerung nur in den seltensten Fällen zur Verantwortung gezogen werden kann, da dieser sich anonym auf der Plattform bewegt. Um dennoch die Rechtsverletzung beseitigen zu können, behilft man sich der sogenannten Störerhaftung.
Danach kann derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und ursächlich zur Verletzung beiträgt, als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Störereigenschaft wird beim Betreiber der jeweiligen Bewertungsplattform angenommen. Allerdings ist eine Haftung des Betreibers nur dann gegeben, wenn dieser auch Prüfungspflichten verletzt hat. Zwar ist dem Störer nicht zuzumuten, bereits vor Veröffentlichung von Beiträgen diese auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, da ihm dies wegen der großen Masse an nutzergenerierten Inhalten in der Regel faktisch unmöglich sein wird. Allerdings muss er unverzüglich den Beitrag entfernen, wenn er Kenntnis von rechtswidrigen Einträgen erlangt. Zur Verhinderung künftiger, weiterer Rechtsverletzungen muss er dann "technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen“ (vgl. BGH vom 11.03.2004 – Az. I ZR 304/01) um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt. Ausreichend erscheint es hierbei, wenn der Betreiber ein sogenanntes Flagging-System einsetzt, um sich auf rechtswidrige Inhalte aufmerksam machen zu lassen.
Die Rechtsprechung hatte sich bereits mehrfach mit der Störerhaftung als Haftungsmodell für Bewertungsplattformen auseinandergesetzt, die im Folgenden kurz dargestellt werden soll:
Bereits Ende Mai 2007 hatte sich das Landgericht Berlin – ebenfalls wie das LG Regensburg (vgl. oben) – mit der Haftung von Bewertungsplattform für die sich darin befindlichen Inhalte im Fall von MeinProf.de auseinanderzusetzen. Der klagende Hochschulprofessor wurde auf der Plattform als „Psychopath“ und „echt das Letzte“ bezeichnet. Nach Kenntniserlangung löschten die Betreiber der Plattform zwar die entsprechenden Kommentare, der Professor beschritt dennoch den Rechtsweg und begehrte Unterlassung der künftigen Veröffentlichung weiterer Kommentare. Im Ergebnis sahen die Richter die beiden angegriffenen Äußerungen in ihrer Entscheidung (Urteil vom 31.05.2007 – Az.: 27 S 2/07) als zulässige Meinungsäußerungen an, die noch nicht die Grenze zur Schmähkritik überstiegen.
Das Gericht hatte jedoch schließlich zu klären, ob der Betreiber der Plattform für die Inhalte verantwortlich war und dafür haftet. Grundsätzlich kann zwar jeder Verbreiter von derartigen Inhalten (und damit auch der Betreiber der Plattform) als Störer haften. Das LG Berlin nahm im Ergebnis jedoch keine inhaltliche Überwachungspflicht des Betreibers des Bewertungsportals für alle dort eingestellten Beiträge an, da dies wegen der Fülle der Beiträge praktisch kaum durchführbar ist. Etwas anderes gilt jedoch dann im Rahmen der Störerhaftung, wenn der Betreiber auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wird und nur diese überprüft werden muss. Gegen diese Prüfungspflicht hat der Anbieter vorliegend nicht verstoßen, da er die beiden kritischen Beiträge unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Plattform gelöscht hat.
Ein aktueller Fall des Kammergerichts Berlins (Beschluss vom 15.07.2011 – Az.: 5 U 193/10) bestätigt die vorgenannte Rechtsprechung in ihren Grundzügen: Hierbei ging es um den Eilantrag eines Hotelbetreibers gegen eine kritische Behauptung auf einer Hotel-Bewertungsplattform. Der Hotelbetreiber versuchte, dem Bewertungsportal für Reisedienstleistungen gerichtlich zu untersagen, künftige kritische Nutzerbehauptungen über das Hotel zu veröffentlichen. Nach Beanstandung der Bewertung nahm der Betreiber des Online-Portals den Nutzerkommentar unverzüglich offline. Die Richter sahen jedoch keine Veranlassung, den Betreiber der Bewertungsplattform zu verpflichten, vor der Veröffentlichung von zukünftigen Hotelbewertungen deren Richtigkeit vorab zu überprüfen. Vielmehr ist der Betreiber des Bewertungsportals seinen Pflichten hinreichend nachgekommen, indem die negative Bewertung auf Grund der Beschwerde offline gestellt wurde. Dem Hotelbetreiber bleibt für künftige Rechtsverletzungen im Einzelfall die Möglichkeit, durch Beschwerden den Betreiber der Bewertungsplattform auf etwaige Verstöße aufmerksam zu machen und die vorläufige Abschaltung der Bewertungen zu bewirken.
Kurz zuvor ließ das Landgericht Berlin in einem Beschluss von Ende Juni 2011 (Beschluss vom 21.06.2011 – Az.: 27 O 335/11) den Anbieter einer Blogger-Plattform für beleidigende und verleumderische Äußerungen haften, welche Nutzer auf der Plattform verbreitet hatten. Auch wenn es sich um eine ausländische Blogging-Plattform handelte, haftete der Betreiber nach deutschem Recht, da sich die Persönlichkeitsverletzung in Deutschland auswirkte. Die Haftung wurde jedoch nur deswegen angenommen, weil der Betreiber gerade nicht seiner Prüfungspflicht nachgekommen ist und die rechtswidrigen Inhalte – trotz der gegen ihn ergangenen Abmahnung – nicht von der Plattform entfernte.
Fazit
Die Rechtsprechung stuft Bewertungsportale als rechtlich zulässig ein und spricht dem Recht auf Meinungsfreiheit oftmals den Vorrang zu. Allerdings ist dies nicht als genereller Freibrief für die Inhalte der Nutzer auf User-Generated-Content Plattformen zu verstehen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die konkrete Äußerung die Grenzen der rechtlichen Zulässigkeit überschreitet. Aus haftungsrechtlicher Sicht hat sich die Rechtsprechung mit der Störerhaftung auf einen vernünftigen Weg verständigt, welche eine Haftung des Portalbetreibers erst ab Kenntniserlangung von den rechtswidrigen Kommentaren begründet.