Billiger Fußball für die Europäer
Eigener Leitsatz:
Live-Ausstrahlungen von Fußballspielen – hier Football Association Premier League (FAPL) – dürfen mittels ausländischer Decoder und den dazugehörigen Decoderkarten, die wesentlich günstiger als vergleichbare inländische sind, empfangen werden. Nationale Regelungen, welche die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decoderkarten untersagen, verletzen den freien Dienstleistungsverkehr. Ein entsprechendes Lizenzsystem, welches den Lizenznehmern eine gebietsabhängige Exklusivität für einzelne Mitgliedstaaten einräumt und den Fernsehzuschauern untersagt, diese Sendungen in den anderen Mitgliedstaaten mittels einer Decoderkarte anzusehen, verstößt gegen das Unionsrecht.
Europäischer Gerichtshof
Urteil vom 04.10.2011
Az.: C-403/08, C-429/08
Tenor:
1. Der Begriff der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten ist dahin auszulegen, dass er weder ausländische Decodiervorrichtungen – die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden – noch durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschaffte oder aktivierte Decodiervorrichtungen oder Decodiervorrichtungen umfasst, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind.
2. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/84 steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, mit der die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, untersagt wird, da eine solche Regelung nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fällt.
3. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen,
– dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach im Inland die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu einem kodierten Satellitenrundfunkdienst aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, der nach der Regelung des erstgenannten Staates geschützte Gegenstände umfasst, rechtswidrig sind, und
– dass sich an diesem Ergebnis weder dadurch etwas ändert, dass die ausländische Decodiervorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift in der Absicht, die fragliche Gebietsbeschränkung zu umgehen, beschafft oder aktiviert wurde, noch dadurch, dass diese Vorrichtung zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.
4. Die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen stellen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung dar, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, keine den Zugang zu den Schutzgegenständen dieses Rechtsinhabers ermöglichenden Decodiervorrichtungen zum Zweck ihrer Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen.
5. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass sich das Vervielfältigungsrecht auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erstreckt, sofern diese Fragmente Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung der betreffenden Urheber zum Ausdruck bringen, wobei das zusammengesetzte Ganze der gleichzeitig wiedergegebenen Fragmente zu prüfen ist, um zu klären, ob es solche Elemente enthält.
6. Vervielfältigungshandlungen wie die in der Rechtssache C 403/08 fraglichen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen, erfüllen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und dürfen daher ohne Erlaubnis der betreffenden Urheberrechtsinhaber vorgenommen werden.
7. Der Begriff der öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste umfasst.
8. Die Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungshandlungen auswirkt, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen.
Gründe
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung
– der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54, im Folgenden: Zugangskontrollrichtlinie),
– der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. L 248, S. 15, im Folgenden: Satellitenrundfunkrichtlinie),
– der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23) in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 202, S. 60) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“),
– der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10, im Folgenden: Urheberrechtsrichtlinie),
– sowie der Art. 34 AEUV, 36 AEUV, 56 AEUV und 101 AEUV.
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Football Association Premier League Ltd (im Folgenden: FAPL), der NetMed Hellas SA (im Folgenden: NetMed Hellas) und der Multichoice Hellas SA (im Folgenden: Multichoice Hellas) (im Folgenden zusammen: FAPL u. a.) auf der einen Seite und QC Leisure, Herrn Richardson, der AV Station plc (im Folgenden: AV Station), Herrn Chamberlain, Herrn Madden, der SR Leisure Ltd, Herrn Houghton und Herrn Owen (im Folgenden zusammen: QC Leisure u. a.) auf der anderen Seite (in der Rechtssache C 403/08) sowie zwischen Frau Murphy und der Media Protection Services Ltd (im Folgenden: MPS) (in der Rechtssache C 429/08) über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Decodiervorrichtungen im Vereinigen Königreich, die Zugang zu den Satellitenrundfunkdiensten eines Sendeunternehmens gewähren und mit Erlaubnis dieses Unternehmens hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber gegen seinen Willen außerhalb des geografischen Bereichs verwendet werden, für den sie ausgeliefert wurden (im Folgenden: ausländische Decodiervorrichtungen).
I – Rechtlicher Rahmen
A – Internationales Recht
Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums im Anhang 1 C des am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation wurde mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt (ABl. L 336, S. 1).
Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt:
„Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft (1971) und den Anhang dazu. Die Mitglieder haben jedoch aufgrund dieses Übereinkommens keine Rechte oder Pflichten in Bezug auf die in Artikel 6bis der Übereinkunft gewährten oder die daraus abgeleiteten Rechte.“
Art. 11 Abs. 1 der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in der am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) sieht vor:
„Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
1. die öffentliche Aufführung ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Aufführung durch irgendein Mittel oder Verfahren,
2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel.“
Art. 11 bis Abs. 1 der Berner Übereinkunft lautet:
„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
1. die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Wiedergabe der Werke durch irgendein anderes Mittel zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern,
2. jede öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks mit oder ohne Draht, wenn diese Wiedergabe von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird,
3. die öffentliche Wiedergabe des durch Rundfunk gesendeten Werks durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.“
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erließ am 20. Dezember 1996 in Genf den WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (im Folgenden: Vertrag über Darbietungen und Tonträger) und den WIPO-Urheberrechtsvertrag (im Folgenden: Urheberrechtsvertrag). Diesen beiden Verträgen stimmte die Gemeinschaft durch den Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. L 89, S. 6) zu.
Art. 2 Buchst. g des Vertrags über Darbietungen und Tonträger bestimmt:
„Im Sinne dieses Vertrags
…
g) bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe‘ einer Darbietung oder eines Tonträgers die öffentliche Übertragung der Töne einer Darbietung oder der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen auf einem anderen Wege als durch Sendung. Im Sinne von Artikel 15 umfasst ‚öffentliche Wiedergabe‘ das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen.“
Art. 15 Abs. 1 dieses Vertrags sieht vor:
„Werden zu gewerblichen Zwecken veröffentlichte Tonträger unmittelbar oder mittelbar für eine Sendung oder öffentliche Wiedergabe benutzt, so haben ausübende Künstler und Tonträgerhersteller Anspruch auf eine einzige angemessene Vergütung.“
Nach Art. 1 Abs. 4 des Urheberrechtsvertrags kommen die Vertragsparteien den Art. 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.
B – Unionsrecht
1. Richtlinien im Rundfunkbereich
Der dritte Erwägungsgrund der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ lautet:
„Grenzüberschreitende Sendungen, die mit Hilfe unterschiedlicher Technologien realisiert werden, sind eines der Mittel zur Verfolgung der Ziele der Gemeinschaft. Es sind Maßnahmen zu treffen, die den Übergang von den nationalen Märkten zu einem gemeinsamen Markt für die Herstellung und Verbreitung von Programmen sichern und die unbeschadet der Funktion des Fernsehens, das Allgemeininteresse zu wahren, faire Wettbewerbsbedingungen gewährleisten.“
Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 sieht vor:
„Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.“
In den Erwägungsgründen 3, 5, 7, 14, 15 und 17 der Satellitenrundfunkrichtlinie heißt es:
„(3) Grenzüberschreitende Rundfunksendungen innerhalb der Gemeinschaft, insbesondere über Satellit und Kabel, sind eines der wichtigsten Mittel zur Förderung der vorgenannten Ziele der Gemeinschaft, die zugleich politischer, wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Art sind.
…
(5) … die Rechtsinhaber [sind] der Gefahr ausgesetzt, dass ihre Werke ohne entsprechende Vergütung verwertet werden oder dass einzelne Inhaber ausschließlicher Rechte in verschiedenen Mitgliedstaaten die Verwertung ihrer Werke blockieren. Vor allem bildet die Rechtsunsicherheit ein unmittelbares Hindernis für den freien Verkehr der Programme innerhalb der Gemeinschaft.
…
(7) Behindert ist die freie Rundfunksendung von Programmen im Weiteren durch die augenblickliche Rechtsunsicherheit, ob die Sendung über Satelliten, deren Signale direkt empfangen werden können, nur die Rechte im Ausstrahlungsland oder aber kumulativ zugleich die Rechte in allen Empfangsländern berührt. …
…
(14) Die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die zu erwerbenden Rechte lässt sich beseitigen, indem die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke über Satellit auf Gemeinschaftsebene definiert wird, wodurch gleichzeitig auch der Ort der öffentlichen Wiedergabe präzisiert wird. Eine solche Definition ist notwendig, um die kumulative Anwendung von mehreren nationalen Rechten auf einen einzigen Sendeakt zu verhindern. …
(15) Der vertragliche Erwerb ausschließlicher Senderechte muss dem Urheberrecht und dem Leistungsschutzrecht des Mitgliedstaats entsprechen, in dem die öffentliche Wiedergabe über Satellit erfolgt.
…
(17) Bei der Vereinbarung der Vergütung für die erworbenen Rechte sollten die Beteiligten allen Aspekten der Sendung, wie der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung, Rechnung tragen.“
Art. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Richtlinie bestimmt:
„a) Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit‘ die Handlung, mit der unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung die programmtragenden Signale, die für den öffentlichen Empfang bestimmt sind, in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden.
b) Die öffentliche Wiedergabe über Satellit findet nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die programmtragenden Signale unter der Kontrolle des Sendeunternehmens und auf dessen Verantwortung in eine ununterbrochene Kommunikationskette eingegeben werden, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt.
c) Sind die programmtragenden Signale kodiert, so liegt eine öffentliche Wiedergabe über Satellit unter der Voraussetzung vor, dass die Mittel zur Dekodierung der Sendung durch das Sendeunternehmen selbst oder mit seiner Zustimmung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.“
Art. 2 der Satellitenrundfunkrichtlinie sieht vor:
„Gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels sehen die Mitgliedstaaten für den Urheber das ausschließliche Recht vor, die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken über Satellit zu erlauben.“
Die Erwägungsgründe 2, 3, 6 und 13 der Zugangskontrollrichtlinie lauten:
„(2) Die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten und Diensten der Informationsgesellschaft kann aus der Sicht des einzelnen zur uneingeschränkten Wirksamkeit des Grundrechts der Meinungsfreiheit beitragen und aus der Sicht der Allgemeinheit einen Beitrag zur Erreichung der im Vertrag verankerten Ziele leisten.
(3) Der Vertrag sieht den freien Verkehr von Dienstleistungen vor, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. Dieses Recht ist in seiner Anwendung auf Rundfunkdienste und Dienste der Informationsgesellschaft auch eine spezifische gemeinschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Prinzips, nämlich des in Artikel 10 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Rechts der freien Meinungsäußerung. In diesem Artikel wird ausdrücklich das Recht der Bürger anerkannt, Nachrichten ohne Rücksicht auf Landesgrenzen zu empfangen und mitzuteilen; Einschränkungen dieses Rechts müssen auf einer gebührenden Abwägung mit anderen rechtlich schutzwürdigen legitimen Interessen beruhen.
…
(6) Die Digitaltechnik schafft die Voraussetzungen für eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Verbraucher und für die Förderung der kulturellen Vielfalt insofern, als ein noch breiteres Spektrum an Dienstleistungen im Sinne der Artikel 59 [AEUV] und 60 [AEUV] angeboten werden kann. Diese Dienste werden in vielen Fällen nur dann rentabel sein, wenn sie einer Zugangskontrolle unterliegen, die die Vergütung des Diensteanbieters gewährleisten soll. Zur Gewährleistung der Rentabilität der Dienste erscheint es somit erforderlich, den Diensteanbietern rechtlichen Schutz gegen illegale Vorrichtungen zu bieten, die einen kostenlosen Zugang zu diesen Diensten ermöglichen.
…
(13) Es erscheint notwendig sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten einen angemessenen rechtlichen Schutz gegen das auf die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Gewinns gerichtete Inverkehrbringen illegaler Vorrichtungen gewährleisten, das die unerlaubte Umgehung technischer Maßnahmen ermöglicht oder erleichtert, die ergriffen werden, um die Entrichtung des Entgelts für eine rechtmäßig erbrachte Dienstleistung sicherzustellen.“
In Art. 2 dieser Richtlinie heißt es:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚geschützter Dienst‘ einen der nachstehend aufgeführten Dienste, soweit er gegen Entgelt erbracht wird und einer Zugangskontrolle unterliegt:
– Fernsehsendung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie [‚Fernsehen ohne Grenzen‘],
…
b) ‚Zugangskontrolle‘ jede technische Maßnahme und/oder Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form von einer vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
c) ‚Zugangskontrollvorrichtung‘ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form zu ermöglichen;
…
e) ‚illegale Vorrichtung‘ jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;
f) ‚durch diese Richtlinie koordinierter Bereich‘ jede Bestimmung über die Zuwiderhandlungen nach Artikel 4.“
Art. 3 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 4 genannten Handlungen in seinem Hoheitsgebiet zu untersagen und Sanktionen und Rechtsbehelfe gemäß Artikel 5 vorzusehen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich betreffen,
a) weder die Bereitstellung von geschützten Diensten oder die Erbringung von verbundenen Diensten aus anderen Mitgliedstaaten beschränken,
b) noch den freien Verkehr von Zugangskontrollvorrichtungen beschränken.“
Art. 4 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten verbieten in ihrem Hoheitsgebiet folgende Handlungen:
a) Herstellung, Einfuhr, Vertrieb, Verkauf, Vermietung oder Besitz illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
b) Installierung, Wartung oder Austausch illegaler Vorrichtungen zu gewerblichen Zwecken;
c) Einsatz der kommerziellen Kommunikation zur Förderung des Inverkehrbringens illegaler Vorrichtungen.“
2. Richtlinien im Bereich des geistigen Eigentums
Die Urheberrechtsrichtlinie sieht in ihren Erwägungsgründen 9, 10, 15, 20, 23, 31 und 33 vor:
„(9) Jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte muss von einem hohen Schutzniveau ausgehen, da diese Rechte für das geistige Schaffen wesentlich sind. …
(10) Wenn Urheber und ausübende Künstler weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein sollen, müssen sie für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten …
…
(15) … Die vorliegende Richtlinie dient … dazu, einigen dieser neuen internationalen Verpflichtungen [aus dem Urheberrechtsvertrag und dem Vertrag über Darbietungen und Tonträger] nachzukommen.
…
(20) Die vorliegende Richtlinie beruht auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den [im Bereich des geistigen Eigentums] einschlägigen geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, und zwar insbesondere in [der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61)]. Die betreffenden Grundsätze und Bestimmungen werden fortentwickelt und in den Rahmen der Informationsgesellschaft eingeordnet. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der genannten Richtlinien gelten, sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt.
…
(23) Mit dieser Richtlinie sollte das für die öffentliche Wiedergabe geltende Urheberrecht weiter harmonisiert werden. Dieses Recht sollte im weiten Sinne verstanden werden, nämlich dahin gehend, dass es jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist. Dieses Recht sollte jegliche entsprechende drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Übertragung oder Weiterverbreitung eines Werks, einschließlich der Rundfunkübertragung, umfassen. Dieses Recht sollte für keine weiteren Handlungen gelten.
…
(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. …
…
(33) Eine Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht sollte für bestimmte vorübergehende Vervielfältigungshandlungen gewährt werden, die flüchtige oder begleitende Vervielfältigungen sind, als integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens erfolgen und ausschließlich dem Ziel dienen, entweder die effiziente Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder die rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstiger Schutzgegenstände zu ermöglichen. Die betreffenden Vervielfältigungshandlungen sollten keinen eigenen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, erfasst diese Ausnahme auch Handlungen, die das ‚Browsing‘ sowie Handlungen des ‚Caching‘ ermöglichen; dies schließt Handlungen ein, die das effiziente Funktionieren der Übertragungssysteme ermöglichen, sofern der Vermittler die Information nicht verändert und nicht die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Information, die von der gewerblichen Wirtschaft weithin anerkannt und verwendet werden, beeinträchtigt. Eine Nutzung sollte als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch Gesetze beschränkt ist.“
Art. 2 Buchst. a und e der Urheberrechtsrichtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:
a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,
…
e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“
Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
In Art. 5 dieser Richtlinie heißt es:
„(1) Die in Artikel 2 bezeichneten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung
eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, werden von dem in Artikel 2 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen.
…
(3) Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Rechte vorsehen:
…
i) für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material;
…
(5) Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.“
Im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376, S. 28, im Folgenden: Richtlinie über verwandte Schutzrechte) heißt es:
„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. …“
Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Richtlinie sehen die Mitgliedstaaten für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die Aufzeichnung ihrer Sendungen zu erlauben oder zu verbieten, unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtlose oder drahtgebundene, über Kabel oder durch Satelliten vermittelte Sendungen handelt.
Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“
Im fünften Erwägungsgrund sowie in Art. 7 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie über verwandte Schutzrechte sind der siebte Erwägungsgrund sowie Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 92/100 im Wesentlichen übernommen worden.
C – Nationales Recht
Section 297(1) des Copyright, Designs and Patents Act 1988 (Gesetz von 1988 über Urheberrechte, Gebrauchsmuster und Patente, im Folgenden: Copyright, Designs and Patents Act) bestimmt:
„Wer unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen wird, in der Absicht empfängt, der Entrichtung eines für den Empfang der Sendung vorgesehenen Entgelts zu entgehen, macht sich strafbar und wird bei Verurteilung im summarischen Verfahren zu einer Geldstrafe bis zu Stufe 5 des Regelsatzes verurteilt.“
Section 298 dieses Gesetzes sieht vor:
„(1) Wer
(a) für den Empfang von Sendungen, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs oder innerhalb eines anderen Mitgliedstaats ausgehenden Rundfunkdienst übertragen werden, ein Entgelt fordert oder
(b) von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs oder innerhalb eines anderen Mitgliedstaats verschlüsselte Sendungen jeglicher anderen Art überträgt,
…
hat die folgenden Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten.
(2) Ihm stehen gegen
(a) denjenigen, der Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, um unbefugten Personen den Zugang zu Sendungen oder anderen Übertragungen zu ermöglichen oder zu erleichtern, oder um technische Vorkehrungen für Zugangsbeschränkungen zu den Sendungen oder anderen Übertragungen zu umgehen, …
(i) herstellt, einführt, vertreibt, verkauft oder vermietet, zum Verkauf oder zur Miete anbietet oder ausstellt oder für den Verkauf oder die Miete wirbt,
(ii) für gewerbliche Zwecke in seinem Besitz hat oder
(iii) für gewerbliche Zwecke installiert, unterhält oder ersetzt,
…
dieselben Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten wie dem Inhaber eines Urheberrechts bei einer Urheberrechtsverletzung zu.
…“
II – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
FAPL betreibt die „Premier League“, die führende Profifußball-Liga für in England ansässige Fußballklubs.
Das Tätigkeitsfeld von FAPL umfasst u. a. die Organisation der Filmaufnahmen von Begegnungen der „Premier League“ und die Vergabe der Lizenzrechte für deren Fernsehausstrahlung, d. h. der Rechte, den audiovisuellen Inhalt der sportlichen Begegnungen der Öffentlichkeit mittels Fernsehübertragung zur Verfügung zu stellen (im Folgenden: Ausstrahlungsrechte).
A – Vergabe der Lizenzrechte für die Ausstrahlung von Begegnungen der „Premier League“
FAPL vergibt die Lizenzrechte für die Live-Ausstrahlung der Begegnungen nach Gebieten und jeweils für drei Jahre. Sie verfolgt dabei die Strategie, das Publikum weltweit in den Genuss der Meisterschaftsspiele kommen zu lassen und gleichzeitig für ihre Mitgliederklubs den Wert dieser Rechte zu maximieren.
Daher werden diese Rechte an die Fernsehveranstalter in einem offenen Ausschreibungsverfahren vergeben, das mit dem Aufruf an die Bieter zur Abgabe von Angeboten auf weltweiter oder regionaler Basis oder Gebiet für Gebiet beginnt. Die Nachfrage bestimmt dann die geografische Basis, auf der FAPL ihre internationalen Rechte verkauft. In der Regel handelt es sich jedoch um eine nationale Basis, da nur eine begrenzte Nachfrage der Bieter nach welt- oder europaweiten Rechten besteht, weil die Sendeunternehmen gewöhnlich territorial agieren und entweder den Binnenmarkt ihres eigenen Landes oder einer kleinen Gruppe benachbarter Länder mit gemeinsamer Sprache bedienen.
Erhält ein Bieter den Zuschlag für ein Paket von Live-Ausstrahlungsrechten für Begegnungen der „Premier League“ für ein Gebiet, steht ihm das ausschließliche Recht zu ihrer Rundfunkausstrahlung in diesem Gebiet zu. Nach Auffassung von FAPL ist dies erforderlich, um den optimalen Verkehrswert sämtlicher dieser Rechte zu realisieren, da die Sendeunternehmen bereit seien, für diese Exklusivität einen Aufschlag zu zahlen, denn dieser ermögliche ihnen, sich mit ihren Diensten von den Wettbewerbern abzuheben und so ihre Ertragsaussichten zu erhöhen.
Um aber die gebietsabhängige Exklusivität aller Sendeunternehmen zu wahren, verpflichtet sich jedes von ihnen in seiner Lizenzvereinbarung mit FAPL, die Öffentlichkeit daran zu hindern, seine Sendungen außerhalb des Gebiets, für das es die Lizenz besitzt, zu empfangen. Das setzt zum einen voraus, dass jedes Unternehmen dafür sorgt, dass alle seine Sendungen, die außerhalb dieses Gebiets empfangen werden können – insbesondere die über Satellit gesendeten – sicher verschlüsselt sind und nicht unverschlüsselt empfangen werden können. Zum anderen müssen sich die Sendeunternehmen vergewissern, dass keine Vorrichtung wissentlich autorisiert wird, die jemandem ermöglichen würde, ihre Sendungen außerhalb des betreffenden Gebiets zu sehen. Daher ist es ihnen insbesondere verboten, Decodiervorrichtungen, mit deren Hilfe ihre Sendungen entschlüsselt werden können, für eine Verwendung außerhalb des Gebiets, für das sie die Lizenz besitzen, zur Verfügung zu stellen.
B – Rundfunkausstrahlung der Begegnungen der „Premier League“
Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist FAPL auch mit der Organisation der Filmaufnahmen von Begegnungen der „Premier League“ und der Übertragung des Signals an die Unternehmen befasst, die das Recht haben, sie über Rundfunk auszustrahlen.
Dabei werden die während des Spiels aufgenommenen Bilder und die Hintergrundgeräusche des Spiels an eine Produktionseinheit übertragen, die Firmenzeichen, Videosequenzen, Bildschirmgrafiken, Musik und den englischen Kommentar hinzufügt.
Das Signal wird über Satellit an einen Fernsehveranstalter weitergeleitet, der sein eigenes Firmenzeichen und eventuell Kommentare hinzufügt. Danach wird das Signal komprimiert, verschlüsselt und via Satellit an die Abonnenten übermittelt, die das Signal über eine Parabolantenne empfangen. Das Signal wird schließlich in einem Satellitendecoder entschlüsselt und dekomprimiert, der dafür eine Decodiervorrichtung wie etwa eine Decoderkarte benötigt.
In Griechenland ist NetMed Hellas Unterlizenznehmer für die Rundfunkausstrahlung der Begegnungen der „Premier League“. Die Begegnungen werden über Satellit auf „SuperSport“-Kanälen der „NOVA“-Plattform übertragen, die Multichoice Hellas gehört und von ihr betrieben wird.
Die Fernsehzuschauer, die das Satellitenpaket von NOVA abonniert haben, können auf die genannten Kanäle zugreifen. Jeder Abonnent muss in der Lage gewesen sein, einen Namen sowie eine Adresse und Telefonnummer in Griechenland anzugeben. Das Abonnement kann zu privaten oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen werden.
Im Vereinigten Königreich war in dem für das Ausgangsverfahren maßgebenden Zeitraum die BSkyB Ltd der Lizenznehmer für Live-Übertragungen der „Premier League“. Möchte eine natürliche oder juristische Person die Begegnungen der „Premier League“ im Vereinigten Königreich ausstrahlen, kann sie bei dieser Gesellschaft ein gewerbliches Abonnement abschließen.
Einige Gastwirtschaften sind im Vereinigten Königreich jedoch dazu übergegangen, ausländische Decodiervorrichtungen zu verwenden, um Zugang zu den Begegnungen der „Premier League“ zu haben. Sie kaufen bei einem Händler eine Decoderkarte und eine Decoderbox, über die der Empfang eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestrahlten Satellitenkanals wie der NOVA-Kanäle möglich ist, deren Abonnement günstiger ist als das Abonnement bei der BSkyB Ltd. Diese Decoderkarten wurden mit Erlaubnis des Diensteanbieters hergestellt und in den Verkehr gebracht, aber in der Folge unerlaubt verwendet, da die Rundfunkanstalten ihre Auslieferung – gemäß der in Randnr. 35 des vorliegenden Urteils beschriebenen Verpflichtungen – an die Bedingung geknüpft hatten, dass die Kunden solche Karten nicht außerhalb des betreffenden Staatsgebiets verwenden.
FAPL war der Auffassung, dass ein solches Vorgehen ihren Interessen schade, weil es die Exklusivität und damit den Wert der Lizenzrechte im jeweiligen Gebiet untergrabe. Der Fernsehveranstalter, der die billigsten Decoderkarten verkaufe, habe nämlich das Potenzial, praktisch der Fernsehveranstalter auf europäischer Ebene zu werden, mit der Folge, dass die Senderechte in der Europäischen Union auf europäischer Ebene vergeben werden müssten. Dies werde sowohl für FAPL als auch für die Fernsehveranstalter zu erheblichen Einnahmeverlusten führen und somit die Rentabilität der von ihnen angebotenen Dienste untergraben.
Daher haben FAPL u. a. in der Rechtssache C 403/08 beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, drei Klagen erhoben, die sie als Musterprozesse ansehen. Zwei der Klagen richten sich gegen QC Leisure, Herrn Richardson, AV Station und Herrn Chamberlain, die Gastwirtschaften Zubehör und Satelliten-Decoderkarten zur Verfügung stellen, die den Empfang von Sendungen ausländischer Rundfunkanstalten (einschließlich NOVA) ermöglichen, die die Begegnungen der „Premier League“ live ausstrahlen.
Die dritte Klage richtet sich gegen Herrn Madden, die SR Leisure Ltd, Herrn Houghton und Herrn Owen, bei denen es sich um Gastwirte und Betreiber von vier Gastwirtschaften handelt, die unter Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen Live-Übertragungen von Begegnungen der „Premier League“ gezeigt haben.
FAPL u. a. tragen vor, dass ihre Rechte aus Section 298 des Copyright, Designs and Patents Act von diesen Personen dadurch verletzt würden, dass sie mit ausländischen Decodiervorrichtungen handelten, die dazu bestimmt oder entsprechend dafür angepasst seien, ohne Erlaubnis Zugang zu den Diensten von FAPL u. a. zu gewähren, bzw. indem sie – im Fall der Beklagten im dritten Klageverfahren – zu gewerblichen Zwecken im Besitz solcher Vorrichtungen seien.
Außerdem verletzten die Beklagten im dritten Klageverfahren die Urheberrechte von FAPL u. a. dadurch, dass sie Vervielfältigungsstücke der Werke im internen Betrieb des Satellitendecoders erstellten, die Werke auf dem Bildschirm darstellten, sie öffentlich aufführten, spielten oder zeigten und öffentlich wiedergäben.
QC Leisure und AV Station verletzten die Urheberrechte überdies dadurch, dass sie die Taten der Beklagten im dritten Klageverfahren und anderer Personen, denen sie Decoderkarten geliefert hätten, zuließen.
Nach Ansicht von QC Leisure u. a. sind die Klagen unbegründet, denn sie verwendeten keine Piraten-Decoderkarten, da alle betreffenden Karten in einem anderen Mitgliedstaat von dem betreffenden Satellitenfernsehveranstalter ausgegeben und auf den Markt gebracht worden seien.
In der Rechtssache C 429/08 verschaffte sich Frau Murphy, die Betreiberin einer Gastwirtschaft ist, eine NOVA-Decoderkarte, um Begegnungen der „Premier League“ zu zeigen.
Agenten von MPS, einer Einrichtung, die von FAPL damit beauftragt wurde, gegen die Betreiber von Gastwirtschaften, die ausländische Decodiervorrichtungen verwendeten, strafrechtlich vorzugehen, stellten fest, dass Frau Murphy in ihrer Gastwirtschaft die von NOVA übertragenen Rundfunksendungen von Begegnungen der „Premier League“ empfing.
MPS brachte Frau Murphy deshalb vor den Portsmouth Magistrates’ Court, der sie wegen zweier Straftaten nach Section 297(1) des Copyright, Designs and Patents Act verurteilte, weil sie unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen werde, in der Absicht empfangen habe, der Entrichtung eines für den Empfang der Rundfunksendungen vorgesehenen Entgelts zu entgehen.
Nachdem der Portsmouth Crown Court die Berufung gegen ihre Verurteilung im Wesentlichen zurückgewiesen hatte, legte Frau Murphy beim High Court of Justice Revision ein und vertrat eine Auffassung, die den von QC Leisure u. a. vorgebrachten Argumenten entspricht.
Unter diesen Umständen hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, in der Rechtssache C 403/08 beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. a) Wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie, wenn sie verwendet wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind?
b) Was bedeutet „dazu bestimmt oder entsprechend angepasst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie?
2. Wenn ein erster Diensteanbieter Programminhalte in verschlüsselter Form an einen zweiten Diensteanbieter überträgt, der diese Inhalte in zugangskontrollierter Form sendet: Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Interessen des ersten Anbieters eines geschützten Dienstes im Sinne von Art. 5 der Zugangskontrollrichtlinie verletzt worden sind?
Insbesondere:
Wenn ein erstes Unternehmen Programminhalte (die Bilder, Hintergrundgeräusche und englischen Kommentar umfassen) in verschlüsselter Form an ein zweites Unternehmen überträgt, das seinerseits die Programminhalte (denen es sein Firmenzeichen und bisweilen eine zusätzliche Wortkommentarspur hinzugefügt hat) an die Allgemeinheit sendet:
a) Handelt es sich bei der Übertragung durch das erste Unternehmen um den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Zugangskontrollrichtlinie und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“?
b) Muss das erste Unternehmen ein Fernsehveranstalter im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ sein, damit davon ausgegangen werden kann, dass es den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Zugangskontrollrichtlinie erbringt?
c) Ist Art. 5 der Zugangskontrollrichtlinie so auszulegen, dass er dem ersten Unternehmen einen zivilrechtlichen Anspruch in Bezug auf illegale Vorrichtungen einräumt, die Zugang zu dem Programm, wie es von dem zweiten Unternehmen gesendet wird, ermöglichen, entweder
i) weil bei derartigen Vorrichtungen davon auszugehen ist, dass sie über das Sendesignal einen Zugang zu dem eigenen Dienst des ersten Unternehmens ermöglichen, oder
ii) weil das erste Unternehmen der Anbieter eines geschützten Dienstes ist, dessen Interessen durch eine Zuwiderhandlung verletzt worden sind (weil derartige Vorrichtungen einen unerlaubten Zugang zu dem geschützten Dienst ermöglichen, den das zweite Unternehmen anbietet)?
d) Spielt es für die Antwort auf Buchst. c eine Rolle, ob der erste und der zweite Diensteanbieter unterschiedliche Entschlüsselungssysteme und Zugangskontrollvorrichtungen verwenden?
3. Bezieht sich „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ in Art. 4 Buchst. a der Zugangskontrollrichtlinie nur auf den Besitz zum Zweck des gewerblichen Handelns mit illegalen Vorrichtungen (beispielsweise deren Verkauf), oder erstreckt sich diese Wendung auf den Besitz einer Vorrichtung durch einen Endnutzer im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit gleich welcher Art?
4. Wenn Sequenzteile eines Films, eines musikalischen Werks oder von Tonaufnahmen (in diesem Fall: Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen) i) im Speicher eines Decoders oder ii) – im Fall eines Films – auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden und das gesamte Werk vervielfältigt wird, falls die Sequenzteile in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, jedoch nur eine begrenzte Zahl von Teilen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden ist,
a) ist dann die Frage, ob diese Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, nach den Vorschriften des nationalen Urheberrechts hinsichtlich einer Verletzungshandlung durch Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu beurteilen oder ist dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Urheberrechtsrichtlinie?
b) Sofern dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Urheberrechtsrichtlinie ist: Sollte das nationale Gericht sämtliche Teile jedes Werks in ihrer Gesamtheit oder lediglich die begrenzte Zahl von Teilen in Betracht ziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind? Im Fall des Letzteren, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht dann für die Frage anwenden, ob die Werke im Sinne dieses Artikels teilweise vervielfältigt worden sind?
c) Erstreckt sich das Recht zur Vervielfältigung nach Art. 2 auf das Erzeugen flüchtiger Bilder auf einem Fernsehbildschirm?
5. a) Sind flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die in einer Satellitenfernsehen Decoderbox oder auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden und deren einziger Zweck darin besteht, eine nicht anderweitig gesetzlich beschränkte Nutzung des Werks zu ermöglichen, als von „eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie anzusehen, weil derartige Vervielfältigungen die einzige Grundlage sind, auf der die Rechteinhaber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte erzielen können?
b) Spielt es für die Antwort auf Frage 5 a) eine Rolle, i) ob die flüchtigen Vervielfältigungen einen ihnen innewohnenden Wert haben, ii) ob sie einen kleinen Teil einer Sammlung von Werken und/oder anderen Schutzgegenständen bilden, die sonst ohne Urheberrechtsverletzung genutzt werden können, oder iii) ob der ausschließliche Lizenznehmer des Rechteinhabers in einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung des Werks in diesem Mitgliedstaat bereits eine Vergütung erhalten hat?
6. a) Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 3 der Urheberrechtsrichtlinie drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben, wenn eine Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen (beispielsweise einer Bar) empfangen und wiedergegeben oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher der sich in diesen Räumen aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird?
b) Spielt es für die Antwort auf Frage 6 a) eine Rolle, ob
i) die anwesende Öffentlichkeit eine neues Publikum darstellt, das das Sendeunternehmen nicht in Betracht gezogen hat (in diesem Fall deshalb, weil eine inländische Decoderkarte für den Einsatz in einem Mitgliedstaat für eine gewerbliche Vorführung vor Zuschauern in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wird),
ii) die Öffentlichkeit nach nationalem Recht kein zahlendes Publikum ist,
iii) das Fernsehsendesignal über eine terrestrische Antenne oder eine Satellitenschüssel auf dem Dach oder in der Nähe der Räume empfangen wird, in denen sich das Fernsehgerät befindet?
c) Falls einer der Teile unter b) zu bejahen ist: Welche Faktoren sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob eine Übertragung des Werks erfolgt, die von einem Ort ausgeht, an dem das Publikum sich nicht aufhält?
7. Ist es mit der Satellitenrundfunkrichtlinie oder mit den Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG vereinbar, wenn nationales Urheberrecht vorsieht, dass dann, wenn flüchtige Vervielfältigungen von in einer Satellitenübertragung enthaltenen Werken in einer Satelliten Decoderbox oder auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden, ein Urheberrechtsverstoß nach dem Recht des Landes vorliegt, in dem die Sendung empfangen wird? Fällt die Antwort anders aus, wenn die Sendung mit Hilfe einer Satellitendecoderkarte entschlüsselt wird, die von dem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?
8. a) Falls Frage 1 dahin beantwortet wird, dass eine von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellte Zugangskontrollvorrichtung zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie wird, wenn sie in einer Weise verwendet wird, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters, Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen, gedeckt ist, was ist dann der spezifische Gehalt des Rechts im Hinblick auf seine ihm von der Richtlinie eingeräumte wesentliche Funktion?
b) Stehen die Art. 28 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Rechts in einem ersten Mitgliedstaat entgegen, die es verbietet, eine Satellitendecoderkarte einzuführen oder zu verkaufen, die von einem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?
c) Fällt die Antwort anders aus, wenn die Satellitendecoderkarte nur privat und im Inland in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf, aber in dem erstgenannten Mitgliedstaat gewerblich genutzt wird?
9. Stehen die Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegen, die es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Musikstück aufzuführen oder zu spielen, wenn dieses Werk in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und das öffentlich abgespielt wird, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf? Fällt die Antwort anders aus, wenn das musikalische Werk ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit ist und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht nicht verboten ist?
10. Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot verstößt?
Insbesondere:
a) Ist Art. 81 Abs. 1 EG so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?
b) Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, einschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot fällt?
In der Rechtssache C 429/08 hat der High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court), beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Unter welchen Umständen ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie?
2. Insbesondere: Ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“, wenn
i) sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat zu erlangen und/oder
ii) die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden und/oder
iii) die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?
3. Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, verwehrt dann Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie einem Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, mit der die Verwendung einer derartigen Zugangskontrollvorrichtung unter den in Frage 2 dargestellten Umständen untersagt wird?
4. Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, ist dann Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie ungültig,
a) weil diese Vorschrift diskriminierend und/oder unverhältnismäßig ist und/oder
b) weil diese Vorschrift gegen die durch den Vertrag gewährleisteten Rechte auf freien Verkehr verstößt und/oder
c) weil ein anderer Ungültigkeitsgrund besteht?
5. Falls die Antwort auf Frage 2 „ja“ lautet, sind dann Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der genannten Richtlinie ungültig, weil sie die Mitgliedstaaten vorgeblich verpflichten, die Einfuhr von „illegalen Vorrichtungen“ aus anderen Mitgliedstaaten und andere Geschäfte mit solchen Vorrichtungen auch dann zu beschränken, wenn die Vorrichtungen rechtmäßig eingeführt und/oder verwendet werden dürfen, um gestützt auf die Vorschriften über den freien Warenverkehr nach den Art. 28 EG und 30 EG und/oder über den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG grenzüberschreitende Satellitensendungen zu empfangen?
6. Stehen die Art. 28 EG, 30 EG und/oder 49 EG der Durchsetzung einer nationalen Rechtsvorschrift (wie Section 297 des Copyright, Designs and Patents Act), wonach sich strafbar macht, wer unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort innerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen wird, in der Absicht empfängt, der Entrichtung eines für den Empfang der Sendung vorgesehenen Entgelts zu entgehen, in einem der folgenden Fälle entgegen, und zwar
i) wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat, hier im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, zu erlangen, und/oder
ii) wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden, und/oder
iii) wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?
7. Ist die Durchsetzung der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift auf alle Fälle unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EG verstößt oder weil die nationale Rechtsvorschrift auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat?
8. Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot verstößt?
Insbesondere:
a) Ist Art. 81 Abs. 1 EG so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?
b) Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, einschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 EG aufgestellte Verbot fällt?
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C 403/08 und C 429/08 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
III – Zu den Vorlagefragen
A – Zu den Regeln für den Empfang kodierter Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten
1. Vorbemerkungen
Zunächst ist klarzustellen, dass die vorliegenden Rechtssachen nur die öffentliche Ausstrahlung von Sendungen mit Spielen der „Premier League“ durch Sendeunternehmen wie Multichoice Hellas über Satellitenrundfunk zum Gegenstand haben. Daher ist im vorliegenden Fall allein der Teil der audiovisuellen Kommunikation relevant, der darin besteht, dass diese Sendungen gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. a und b der Satellitenrundfunkrichtlinie von den Sendeunternehmen öffentlich ausgestrahlt werden, wobei die Ausstrahlung von dem Mitgliedstaat aus erfolgt, in dem die programmtragenden Signale in eine Übertragungskette über Satellit eingebracht werden (im Folgenden: Sendemitgliedstaat), im vorliegenden Fall insbesondere der Hellenischen Republik.
Der vorgelagerte Teil der Kommunikation zwischen FAPL und diesen Unternehmen in Form der Übertragung audiovisueller Daten, die diese Spiele enthalten, ist vorliegend hingegen irrelevant, zumal diese Kommunikation über andere Telekommunikationsmittel als die von den Parteien des Ausgangsverfahrens eingesetzten erfolgen kann.
Sodann ist den Akten zu entnehmen, dass die fraglichen Sendungen nach den Lizenzverträgen zwischen FAPL und den betreffenden Sendeunternehmen nur für die Öffentlichkeit im Sendemitgliedstaat bestimmt sind und die Unternehmen daher dafür zu sorgen haben, dass ihre Satellitenübertragungen nur in diesem Staat empfangen werden können. Folglich müssen sie ihre Sendungen verschlüsseln und dürfen die Decodiervorrichtungen nur Personen zur Verfügung stellen, die im Sendemitgliedstaat ansässig sind.
Schließlich ist unstreitig, dass Inhaber von Gastwirtschaften solche Decodiervorrichtungen außerhalb dieses Mitgliedstaats und damit unter Missachtung des Willens der Sendeunternehmen verwenden.
Vor diesem Hintergrund möchten die vorlegenden Gerichte mit dem ersten Teil ihrer Fragen wissen, ob eine solche Verwendung von Decodiervorrichtungen unter die Zugangskontrollrichtlinie fällt und welchen Einfluss die Richtlinie auf diese Verwendung hat. Sodann möchten sie für den Fall, dass mit dieser Richtlinie insoweit keine Harmonisierung vorgenommen werden sollte, wissen, ob die Art. 34 AEUV, 36 AEUV, 56 AEUV und 101 AEUV einer nationalen Regelung und Lizenzverträgen entgegenstehen, die die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen verbieten.
2. Zugangskontrollrichtlinie
a) Zur Auslegung des Begriffs der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie (erste Frage in der Rechtssache C 403/08 sowie erste und zweite Frage in der Rechtssache C 429/08)
Mit diesen Fragen möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob der Begriff der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er auch ausländische Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen umfasst, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind.
Insoweit ist zum einen zu beachten, dass nach Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie unter dem Begriff der illegalen Vorrichtung jedes Gerät oder Computerprogramm zu verstehen ist, das dazu „bestimmt“ oder entsprechend „angepasst“ ist, um den Zugang zu einem geschützten Dienst in verständlicher Form ohne Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen.
Dieser Wortlaut ist also auf Geräte beschränkt, die vor ihrer Ingebrauchnahme manuellen oder automatisierten Arbeitsvorgängen unterzogen werden und einen Empfang von geschützten Diensten ohne Zustimmung von Anbietern dieser Dienste ermöglichen. Der Wortlaut erfasst folglich nur Geräte, die ohne Erlaubnis des Diensteanbieters hergestellt, manipuliert, angepasst oder nachjustiert werden, und nicht die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen.
Zum anderen verweisen die Erwägungsgründe 6 und 13 der Zugangskontrollrichtlinie, in denen der Begriff der illegalen Vorrichtung präzisiert wird, auf die Notwendigkeit, gegen illegale Vorrichtungen, die einen „kostenlosen Zugang zu [den geschützten Diensten] ermöglichen“, und gegen das Inverkehrbringen illegaler Vorrichtungen vorzugehen, die die „unerlaubte Umgehung technischer Maßnahmen“ ermöglichen oder erleichtern, die ergriffen werden, um die Entrichtung des Entgelts für eine rechtmäßig erbrachte Dienstleistung sicherzustellen.
In keine dieser Kategorien fallen ausländische Decodiervorrichtungen, durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschaffte oder aktivierte Decodiervorrichtungen oder Decodiervorrichtungen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind. Alle diese Vorrichtungen werden nämlich mit Erlaubnis des Diensteanbieters hergestellt und in den Verkehr gebracht, ermöglichen keinen kostenlosen Zugang zu den geschützten Diensten und ermöglichen oder erleichtern nicht die Umgehung technischer Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Entrichtung des Entgelts für diese Dienstleistungen sicherzustellen, da in dem Mitgliedstaat, in dem sie in den Verkehr gebracht wurden, ein Entgelt gezahlt worden ist.
Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass der Begriff der illegalen Vorrichtung im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Zugangskontrollrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er weder ausländische Decodiervorrichtungen noch durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschaffte oder aktivierte Decodiervorrichtungen oder Decodiervorrichtungen umfasst, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind.
b) Zur Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie (dritte Frage in der Rechtssache C 429/08)
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, oder solcher, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, untersagt wird.
Nach Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den durch die Richtlinie koordinierten Bereich betreffen, nicht den freien Verkehr von geschützten Diensten und Zugangskontrollvorrichtungen beschränken, unbeschadet der Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie.
Mit der letztgenannten Bestimmung werden in dem durch die Richtlinie koordinierten Bereich – der in Art. 2 Buchst. f als jede Bestimmung über die Zuwiderhandlungen nach Art. 4 der Richtlinie definiert wird – Verpflichtungen auferlegt, indem u. a. von den Mitgliedstaaten verlangt wird, die in Art. 4 genannten Handlungen zu untersagen.
Dieser Art. 4 betrifft jedoch nur Handlungen, die illegal sind, weil sie mit der Verwendung illegaler Vorrichtungen im Sinne dieser Richtlinie einhergehen.
Ausländische Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, stellen jedoch, wie sich aus den Randnrn. 63 bis 67 des vorliegenden Urteils ergibt, keine solchen illegalen Vorrichtungen dar.
Folglich fallen weder Tätigkeiten, bei denen diese Vorrichtungen verwendet werden, noch eine nationale Regelung, die diese Tätigkeiten untersagt, in den durch die Zugangskontrollrichtlinie koordinierten Bereich.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 2 der Zugangskontrollrichtlinie einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen einschließlich derjenigen, die durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift beschafft oder aktiviert worden sind, und derjenigen, die unter Verstoß gegen eine vertragliche Beschränkung, wonach ihre Nutzung nur zu privaten Zwecken erlaubt ist, verwendet worden sind, untersagt wird, da eine solche Regelung nicht in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereich fällt.
c) Zu den weiteren die Zugangskontrollrichtlinie betreffenden Fragen
In Anbetracht der Antworten auf die erste Frage in der Rechtssache C 403/08 und auf die erste bis dritte Frage in der Rechtssache C 429/08 erübrigt sich eine Prüfung der zweiten, der dritten und der achten Frage Buchst. a in der Rechtssache C 403/08 sowie der vierten und der fünften Frage in der Rechtssache C 429/08.
3. Regeln des AEU-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr
a) Zum Verbot der Einfuhr, des Verkaufs und der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen (achte Frage Buchst. b und erster Teil der neunten Frage in der Rechtssache C 403/08 sowie sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C 429/08)
Mit diesen Fragen möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Art. 34 AEUV, 36 AEUV und 56 AEUV dahin auszulegen sind, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach im Inland die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu einem kodierten Satellitenrundfunkdienst aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, der nach der Regelung des erstgenannten Staates geschützte Gegenstände umfasst, rechtswidrig sind.
i) Zur Bestimmung der anwendbaren Vorschriften
Eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren fragliche betrifft sowohl die grenzüberschreitende Erbringung von kodierten Rundfunkdiensten als auch den Verkehr von ausländischen Decodiervorrichtungen, die eine Decodierung dieser Dienste ermöglichen, innerhalb der Union. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des freien Dienstleistungsverkehrs oder unter dem des freien Warenverkehrs zu prüfen ist.
Der Rechtsprechung ist insoweit zu entnehmen, dass der Gerichtshof eine nationale Maßnahme, die sowohl den freien Warenverkehr als auch den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, grundsätzlich nur im Hinblick auf eine dieser beiden Grundfreiheiten prüft, wenn sich herausstellt, dass die eine der beiden Freiheiten gegenüber der anderen völlig zweitrangig ist und ihr zugeordnet werden kann (vgl. Urteile vom 24. März 1994, Schindler, C 275/92, Slg. 1994, I 1039, Randnr. 22, und vom 2. Dezember 2010, Ker-Optika, C 108/09, Slg. 2010, I 0000, Randnr. 43).
Im Telekommunikationsbereich sind diese beiden Aspekte jedoch häufig eng miteinander verknüpft, ohne dass eine von ihnen als völlig zweitrangig gegenüber der anderen angesehen werden könnte. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine nationale Regelung die Lieferung von Telekommunikationsgeräten wie etwa Decodiervorrichtungen regelt, um die Anforderungen näher zu bestimmen, denen diese Geräte genügen müssen, oder die Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen festzulegen, so dass in einem solchen Fall beide Grundfreiheiten gleichzeitig zu prüfen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2002, Canal Satélite Digital, C 390/99, Slg. 2002, I 607, Randnrn. 29 bis 33).
Bezieht sich hingegen eine Regelung in diesem Bereich auf eine Tätigkeit, die insbesondere durch die von den Wirtschaftsteilnehmern erbrachten Dienstleistungen geprägt ist, während die Lieferung von Telekommunikationsgeräten ihr nur als Nebensache zugeordnet ist, ist diese Tätigkeit allein im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr zu prüfen.
Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Bereitstellung solcher Geräte nur eine konkrete Modalität der Organisation oder Abwicklung einer solchen Dienstleistung ist und keinen Selbstzweck darstellt, sondern die Inanspruchnahme der Dienstleistung ermöglichen soll. Unter diesen Umständen kann die Tätigkeit der Bereitstellung solcher Geräte nicht losgelöst von der mit der Dienstleistung verbundenen Tätigkeit beurteilt werden, der diese erste Tätigkeit zugeordnet ist (vgl. entsprechend Urteil Schindler, Randnrn. 22 und 25).
In den Ausgangsverfahren ist zu beachten, dass die nationale Regelung nicht darauf abzielt, die Anforderungen näher zu bestimmen, denen Decodiervorrichtungen genügen müssen, oder Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen festzulegen. Sie behandelt sie nämlich nur in ihrer Eigenschaft als Instrumente, die es den Abonnenten ermöglichen, in den Genuss der kodierten Rundfunkdienste zu kommen.
Da diese Regelung also vor allem den freien Dienstleistungsverkehr betrifft, während sich der Aspekt des freien Warenverkehrs als gegenüber dem freien Dienstleistungsverkehr völlig zweitrangig erweist, ist die Regelung anhand der letztgenannten Freiheit zu beurteilen.
Daher ist eine solche Regelung im Hinblick auf Art. 56 AEUV zu prüfen.
ii) Zum Vorliegen einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs
Art. 56 AEUV verlangt die Aufhebung jeder Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs – auch wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleister und Dienstleister aus den anderen Mitgliedstaaten gilt –, sofern sie geeignet ist, die Tätigkeiten des Dienstleisters, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in dem er rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen. Im Übrigen gilt die Dienstleistungsfreiheit sowohl zugunsten des Dienstleisters als auch des Dienstleistungsempfängers (vgl. u. a. Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, Slg. 2009, I 7633, Randnr. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In den Ausgangsverfahren verbietet die nationale Regelung im Inland die Einfuhr, den Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die Zugang zu Satellitenrundfunkdiensten aus einem anderen Mitgliedstaat gewähren.
Da aber der Zugang zu Satellitenübertragungsdiensten wie den in den Ausgangsverfahren fraglichen den Besitz einer solchen Vorrichtung voraussetzt, deren Zurverfügungstellung der vertraglichen Beschränkung unterliegt, dass sie nur im Sendemitgliedstaat verwendet werden darf, steht die betreffende nationale Regelung dem Empfang dieser Dienste durch Personen entgegen, die außerhalb des Sendemitgliedstaats, im vorliegenden Fall im Vereinigten Königreich, ansässig sind. Die Regelung hat daher zur Folge, dass diese Personen vom Zugang zu den betreffenden Diensten abgehalten werden.
Zwar liegt die Hauptursache für die Behinderung des Empfangs solcher Dienste in den zwischen den Sendeunternehmen und ihren Kunden geschlossenen Verträgen, in denen sich die Gebietsbeschränkungsklauseln widerspiegeln, die in den zwischen den Sendeunternehmen und den Inhabern der Rechte des geistigen Eigentums geschlossenen Verträgen enthalten sind. Da aber die fragliche Regelung diese Beschränkungen unter rechtlichen Schutz stellt und ihre Einhaltung unter Androhung zivilrechtlicher und finanzieller Sanktionen vorschreibt, beschränkt sie selbst den freien Dienstleistungsverkehr.
Folglich stellt diese Regelung eine nach Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt werden kann.
iii) Zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch das Ziel, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen
– Beim Gerichtshof eingereichte Erklärungen
FAPL u. a., MPS, die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die französische und die italienische Regierung machen geltend, dass die in der in den Ausgangsverfahren fraglichen Regelung enthaltene Beschränkung mit Blick auf die Rechte der Inhaber des geistigen Eigentums gerechtfertigt werden könne, da sie erforderlich sei, um eine angemessene Vergütung dieser Rechtsinhaber zu gewährleisten, denn eine solche Vergütung setze voraus, dass sie diese in jedem Mitgliedstaat für die Nutzung ihrer Werke oder anderen Schutzgegenstände einfordern und dafür eine gebietsabhängige Exklusivität einräumen dürften.
Der Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums wäre ohne jeden Schutz dieser gebietsabhängigen Exklusivität nicht mehr in der Lage, von den Sendeunternehmen angemessene Lizenzgebühren zu erlangen, da die Live-Übertragung von Sportereignissen einen Teil ihres Wertes eingebüßt hätte. Die Sendeunternehmen seien nämlich nicht am Erwerb von Lizenzen für Gebiete außerhalb des Sendemitgliedstaats interessiert. Ein Erwerb von Lizenzen für alle nationalen Gebiete, in denen potenzielle Kunden ansässig seien, sei wegen des extrem hohen Preises solcher Lizenzen finanziell nicht interessant. Daher erwürben die Sendeunternehmen die Lizenzen für die Ausstrahlung der betreffenden Werke im Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats. Sie seien aber bereit, einen beträchtlichen Aufschlag zu zahlen, wenn ihnen eine gebietsabhängige Exklusivität garantiert werde, da diese ihnen ermögliche, sich von ihren Wettbewerbern abzuheben und so zusätzliche Kunden anzuziehen.
QC Leisure u. a., Frau Murphy, die Kommission und die EFTA Überwachungsbehörde sind der Auffassung, dass eine solche Beschränkung der freien Erbringung von Rundfunkdiensten nicht gerechtfertigt werden könne, da sie zu einer Aufteilung des Binnenmarkts führe.
– Antwort des Gerichtshofs
Für die Prüfung der Rechtfertigung einer Beschränkung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen ist zu beachten, dass eine Beschränkung von durch den Vertrag verbürgten Grundfreiheiten nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht, geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten, im Allgemeininteresse liegenden Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2009, UTECA, C 222/07, Slg. 2009, I 1407, Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu möglicherweise zulässigen Rechtfertigungen ist der ständigen Rechtsprechung zu entnehmen, dass eine solche Beschränkung insbesondere durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses in Form des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums gerechtfertigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Coditel u. a., 62/79, „Coditel I“, Slg. 1980, 881, Randnrn. 15 und 16, sowie vom 20. Januar 1981, Musik-Vertrieb membran und K-tel International, 55/80 und 57/80, Slg. 1981, 147, Randnrn. 9 und 12).
Daher ist zunächst zu klären, ob sich FAPL auf solche Rechte berufen kann, die es rechtfertigen können, dass ihr durch die in den Ausgangsverfahren fragliche Regelung ein Schutz gewährt wird, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs bedeutet.
Insoweit ist festzustellen, dass FAPL an den Spielen der „Premier League“ selbst kein Urheberrecht geltend machen kann, da diese nicht als „Werk“ einzuordnen sind.
Für eine solche Einordnung muss es sich bei dem betreffenden Objekt nämlich um ein Original in dem Sinne handeln, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C 5/08, Slg. 2009, I 6569, Randnr. 37).
Sportereignisse können jedoch nicht als geistige Schöpfungen angesehen werden, die sich als Werke im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie einordnen ließen. Das gilt insbesondere für Fußballspiele, die Spielregeln unterliegen, die für eine künstlerische Freiheit im Sinne des Urheberrechts keinen Raum lassen.
Daher können Sportereignisse keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Fest steht außerdem, dass das Unionsrecht im Bereich des geistigen Eigentums auch keinen anderen Schutz für sie vorsieht.
Gleichwohl sind Sportereignisse als solche einzigartig und haben insoweit einen Originalcharakter, der sie möglicherweise zu Gegenständen werden lässt, die einen mit dem Schutz von Werken vergleichbaren Schutz verdienen, wobei dieser Schutz gegebenenfalls von den verschiedenen nationalen Rechtsordnungen gewährt werden kann.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 165 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV zur Förderung der europäischen Dimension des Sports beiträgt und dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion berücksichtigt.
Einem Mitgliedstaat steht es daher frei, Sportereignisse – gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des geistigen Eigentums – zu schützen, indem er eine spezielle nationale Regelung einführt oder unter Beachtung des Unionsrechts einen Schutz anerkennt, den diese Ereignisse auf der Grundlage von Verträgen genießen, die zwischen den Personen, die berechtigt sind, den audiovisuellen Inhalt dieser Ereignisse der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, und den Personen, die diesen Inhalt an die Öffentlichkeit ihrer Wahl verbreiten wollen, geschlossen werden.
Dazu ist zu bemerken, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Mitgliedstaaten von dieser Befugnis Gebrauch machen werden, da er im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 97/36 auf Ereignisse Bezug nimmt, die von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.
Falls die betreffende nationale Regelung daher zum Ziel haben sollte, Sportereignisse zu schützen – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts wäre –, steht das Unionsrecht diesem Schutz grundsätzlich nicht entgegen, so dass eine solche Regelung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wie die in den Ausgangsverfahren fragliche rechtfertigen kann.
Jedoch darf eine solche Beschränkung zusätzlich nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um das Ziel des Schutzes des fraglichen geistigen Eigentums zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil UTECA, Randnrn. 31 und 36).
Dabei ist zu berücksichtigen, dass Ausnahmen vom Grundsatz der Freizügigkeit nur zugelassen werden können, soweit sie zur Wahrung der Rechte gerechtfertigt sind, die den spezifischen Gegenstand des betreffenden geistigen Eigentums ausmachen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2003, Rioglass und Transremar, C 115/02, Slg. 2003, I 12705, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung soll der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums insbesondere den Inhabern der betreffenden Rechte den Schutz der Befugnis gewährleisten, das Inverkehrbringen oder die Bereitstellung der Schutzgegenstände dadurch kommerziell zu nutzen, dass gegen Zahlung einer Vergütung Lizenzen erteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Musik-Vertrieb membran und K-tel International, Randnr. 12, und vom 20. Oktober 1993, Phil Collins u. a., C 92/92 und C 326/92, Slg. 1993, I 5145, Randnr. 20).
Es ist jedoch festzustellen, dass der spezifische Gegenstand des geistigen Eigentums den betreffenden Rechtsinhabern nicht garantiert, dass sie die höchstmögliche Vergütung verlangen können. Nach Maßgabe dieses spezifischen Gegenstands wird ihnen nämlich – wie im zehnten Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie und im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie über verwandte Schutzrechte vorgesehen – nur eine angemessene Vergütung für jede Nutzung der Schutzgegenstände gesichert.
Um aber angemessen zu sein, muss eine solche Vergütung in einem vernünftigen Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stehen. Insbesondere muss sie mit der tatsächlichen oder potenziellen Zahl der Personen im Zusammenhang stehen, die in ihren Genuss kommen oder kommen wollen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. September 1998, FDV, C 61/97, Slg. 1998, I 5171, Randnr. 15, und vom 11. Dezember 2008, Kanal 5 und TV 4, C 52/07, Slg. 2008, I 9275, Randnrn. 36 bis 38).
Wie der 17. Erwägungsgrund der Satellitenrundfunkrichtlinie bestätigt, muss eine solche Vergütung im Fernsehbereich daher u. a. in einem vernünftigen Zusammenhang mit den Parametern der betreffenden Sendungen wie ihrer tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote und der sprachlichen Fassung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2005, Lagardère Active Broadcast, C 192/04, Slg. 2005, I 7199, Randnr. 51).
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu betonen, dass die Inhaber der in den Ausgangsverfahren fraglichen Rechte eine Vergütung für die Rundfunkübertragung der Schutzgegenstände vom Sendemitgliedstaat aus erhalten, in dem nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Satellitenrundfunkrichtlinie der Sendeakt stattzufinden hat, und in dem daher die angemessene Vergütung geschuldet ist.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass, wenn zwischen den betreffenden Rechtsinhabern und den Sendeunternehmen eine solche Vergütung im Rahmen einer Versteigerung vereinbart wird, der betreffende Rechtsinhaber durch nichts daran gehindert ist, bei dieser Gelegenheit einen Betrag zu verlangen, der der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote sowohl im Sendemitgliedstaat als auch in jedem anderen Mitgliedstaat, in dem die Sendungen mit den Schutzgegenständen ebenfalls empfangen werden, Rechnung trägt.
Insoweit ist zu beachten, dass der Empfang einer Satellitensendung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen den Besitz einer Decodiervorrichtung voraussetzt. Infolgedessen kann die Gesamtzahl der zum tatsächlichen und potenziellen Publikum der betreffenden Sendung gehörenden Fernsehzuschauer, also sowohl der im Sendemitgliedstaat als auch der außerhalb des Sendemitgliedstaats ansässigen Zuschauer, mit einem hohen Grad an Genauigkeit bestimmt werden.
Was schließlich den Aufschlag betrifft, den die Sendeunternehmen für die Einräumung einer gebietsabhängigen Exklusivität zahlen, ist zwar nicht auszuschließen, dass die Höhe der angemessenen Vergütung auch die Besonderheit der betreffenden Sendungen, also ihre gebietsabhängige Exklusivität, widerspiegelt, so dass dafür ein Aufschlag gezahlt werden kann.
Gleichwohl wird den betreffenden Rechtsinhabern im vorliegenden Fall ein solcher Aufschlag gezahlt, um eine absolute gebietsabhängige Exklusivität sicherzustellen, die geeignet ist, zu künstlichen Preisunterschieden zwischen den abgeschotteten nationalen Märkten zu führen. Eine solche Marktabschottung und ein solcher daraus folgender künstlicher Preisunterschied sind aber mit dem grundlegenden Ziel des Vertrags – der Verwirklichung des Binnenmarkts – nicht vereinbar. Unter diesen Umständen kann dieser Aufschlag nicht als Teil der angemessenen Vergütung angesehen werden, die den betreffenden Rechtsinhabern zu gewährleisten ist.
Daher geht die Zahlung eines solchen Aufschlags über das hinaus, was erforderlich ist, um diesen Rechtsinhabern eine angemessene Vergütung zu gewährleisten.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beschränkung, die im Verbot der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen besteht, nicht im Hinblick auf das Ziel gerechtfertigt werden kann, die Rechte des geistigen Eigentums zu schützen.
Diesem Ergebnis steht das von FAPL u. a. und MPS für ihr Vorbringen angeführte Urteil Coditel I nicht entgegen. Zwar hat der Gerichtshof in Randnr. 16 dieses Urteils entschieden, dass die Bestimmungen des Vertrags räumlichen Begrenzungen, die von den Parteien von Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten am geistigen Eigentum zum Schutz des Urhebers und der Nutzungsberechtigten vereinbart werden, grundsätzlich nicht entgegenstehen und der bloße Umstand, dass die fraglichen räumlichen Begrenzungen gegebenenfalls mit den mitgliedstaatlichen Grenzen zusammenfallen, keine andere Betrachtungsweise verlangt.
Diese Feststellungen fügen sich jedoch in einen Kontext ein, der nicht mit dem der Ausgangsverfahren vergleichbar ist. In der Rechtssache, in der das Urteil Coditel I ergangen ist, gaben die Kabelfernsehgesellschaften nämlich ein Werk öffentlich wieder, ohne im Ursprungsmitgliedstaat dieser Wiedergabe über eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber zu verfügen und ohne ihnen eine Vergütung gezahlt zu haben.
Im Gegensatz dazu nehmen die Sendeunternehmen in den Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe vor und verfügen dabei im Sendemitgliedstaat – bei dem es sich um den Mitgliedstaat handelt, in dem die Wiedergabe ihren Ursprung hat –, über eine Erlaubnis der betreffenden Rechtsinhaber und zahlen diesen eine Vergütung, die im Übrigen der tatsächlichen und potenziellen Einschaltquote in den anderen Mitgliedstaaten Rechnung tragen kann.
Schließlich ist die Entwicklung des Unionsrechts zu berücksichtigen, die insbesondere durch den Erlass der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ und der Satellitenrundfunkrichtlinie erfolgt ist, die beide den Übergang von den nationalen Märkten zu einem einheitlichen Markt für die Produktion und Verbreitung von Programmen gewährleisten sollen.
iv) Zur Rechtfertigung einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern
FAPL u. a. und MPS tragen hilfsweise vor, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche Beschränkung erforderlich sei, um die Einhaltung der sogenannten „Sperrzeit“-Regel sicherzustellen, die es verbiete, im Vereinigten Königreich Samstag nachmittags Fußballspiele im Rundfunk auszustrahlen. Diese Regel habe zum Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit während der Fußballspiele in den Stadien zu fördern, insbesondere bei Spielen der unteren Ligen; dieses Ziel könne nicht erreicht werden, wenn die Fernsehzuschauer im Vereinigten Königreich die Begegnungen der „Premier League“, die die Sendeunternehmen von anderen Mitgliedstaaten aus ausstrahlten, unbeschränkt sehen könnten.
Insoweit genügt der Hinweis, dass, selbst wenn das Ziel, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Stadien zu fördern, eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen könnte, die Einhaltung der vorgenannten Regel jedenfalls durch die Aufnahme einer vertraglichen Beschränkung in die Lizenzverträge zwischen den Rechtsinhabern und den Sendeunternehmen gewährleistet werden kann, wonach die Sendeunternehmen verpflichtet wären, diese Begegnungen der „Premier League“ nicht während der Sperrzeiten auszustrahlen. Es ist unbestreitbar, dass eine solche Maßnahme die Grundfreiheiten weniger beeinträchtigen würde als die Anwendung der in den Ausgangsverfahren fraglichen Beschränkung.
Daher kann die Beschränkung, die im Verbot der Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen besteht, nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, die Anwesenheit der Öffentlichkeit in den Fußballstadien zu fördern.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach im Inland die Einfuhr, der Verkauf und die Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu einem kodierten Satellitenrundfunkdienst aus einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen, der nach der Regelung des erstgenannten Staates geschützte Gegenstände umfasst, rechtswidrig sind.
b) Zur Verwendung ausländischer Decodiervorrichtungen nach Angabe einer falschen Identität und einer falschen Anschrift sowie zur gewerblichen Nutzung dieser Vorrichtungen (achte Frage Buchst. c in der Rechtssache C 403/08 und sechste Frage Ziff. ii und iii in der Rechtssache C 429/08)
Mit ihren Fragen möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob sich an dem in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils genannten Ergebnis dadurch etwas ändert, dass zum einen die ausländische Decodiervorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift in der Absicht beschafft oder aktiviert wurde, die in den Ausgangsverfahren fragliche Gebietsbeschränkung zu umgehen, und zum anderen diese Vorrichtung zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.
Der erstgenannte Umstand kann sich zwar auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Erwerber, der die falsche Identität und die falsche Anschrift angegeben hat, und dem Lieferanten der Decodiervorrichtung auswirken, wobei der Lieferant u. a. vom Erwerber Schadensersatz verlangen kann, falls die von diesem angegebene falsche Identität und falsche Anschrift bei ihm zu einem Schaden führen oder ihn gegenüber einer Einrichtung wie FAPL haftbar machen sollte. Dagegen steht ein solcher Umstand dem in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils genannten Ergebnis nicht entgegen, da er auf die Zahl der Nutzer, die für den Empfang der Sendungen gezahlt haben, keinen Einfluss hat.
Das Gleiche gilt für den zweitgenannten Umstand, wenn die Decodiervorrichtung zu gewerblichen Zwecken genutzt wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.
Insoweit ist klarzustellen, dass nichts dagegen spricht, bei der Berechnung der zwischen den Rechtsinhabern und den Sendeunternehmen vereinbarten Vergütung zu berücksichtigen, dass bestimmte Kunden die Decodiervorrichtungen gewerblich nutzen, andere dagegen privat.
Das Sendeunternehmen kann diesen Umstand an seine Kunden weitergeben und für den Zugang zu seinen Diensten unterschiedliche Gebühren verlangen, je nachdem, ob dieser Zugang gewerblichen oder privaten Zwecken dient.
Die Gefahr, dass bestimmte Personen von ausländischen Decodiervorrichtungen unter Missachtung des ihnen zugedachten Zwecks Gebrauch machen, ist mit der Gefahr vergleichbar, die besteht, wenn Decodiervorrichtungen in rein internen Situationen verwendet werden, d. h. bei Verwendung durch Kunden, die im Sendemitgliedstaat ansässig sind. Deshalb kann der zweitgenannte Umstand keine räumliche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen und steht folglich dem in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils genannten Ergebnis nicht entgegen. Damit wird allerdings der rechtlichen Beurteilung der Nutzung von Satellitensendungen zu gewerblichen Zwecken nach ihrem Empfang – aus urheberrechtlicher Sicht – nicht vorgegriffen, die im zweiten Teil des vorliegenden Urteils erfolgt.
Daher ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass sich an dem in Randnr. 125 des vorliegenden Urteils genannten Ergebnis weder dadurch etwas ändert, dass die ausländische Decodiervorrichtung durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Anschrift in der Absicht, die fragliche Gebietsbeschränkung zu umgehen, beschafft oder aktiviert wurde, noch dadurch, dass diese Vorrichtung zu gewerblichen Zwecken verwendet wird, obwohl sie der privaten Nutzung vorbehalten war.
c) Zu den weiteren die Freizügigkeit betreffenden Fragen (zweiter Teil der neunten Frage in der Rechtssache C 403/08 und siebte Frage in der Rechtssache C 429/08)
In Anbetracht der Antwort auf die achte Frage Buchst. b und auf den ersten Teil der neunten Frage in der Rechtssache C 403/08 sowie auf die sechste Frage Ziff. i in der Rechtssache C 429/08 sind der zweite Teil der neunten Frage in der Rechtssache C 403/08 und die siebte Frage in der Rechtssache C 429/08 nicht zu prüfen.
4. Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags
Mit der zehnten Frage in der Rechtssache C 403/08 und der achten Frage in der Rechtssache C 429/08 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellen, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, außerhalb des vom betreffenden Lizenzvertrag erfassten Gebiets keine Decodiervorrichtungen zur Verfügung zu stellen, die Zugang zu den Schutzgegenständen des Rechtsinhabers gewähren.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass eine Vereinbarung unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn sie eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Die alternative Verknüpfung zwischen dem Zweck und der Wirkung hat zur Folge, dass in erster Linie nach dem Vorliegen eines einzigen Kriteriums zu suchen ist, vorliegend nach dem Zweck der Vereinbarung. Erst in zweiter Linie, wenn die Prüfung des Inhalts der Vereinbarung keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, sind ihre Auswirkungen zu untersuchen, und es müssen, damit sie vom Verbot erfasst wird, Voraussetzungen vorliegen, aus denen sich insgesamt ergibt, dass der Wettbewerb tatsächlich spürbar verhindert, eingeschränkt oder verfälscht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2009, T Mobile Netherlands u. a., C 8/08, Slg. 2009, I 4529, Randnr. 28, und vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C 501/06 P, C 513/06 P, C 515/06 P und C 519/06 P, Slg. 2009, I 9291, Randnr. 55).
Bei der Prüfung des eventuell wettbewerbswidrigen Zwecks einer Vereinbarung ist insbesondere auf deren Inhalt und die mit ihr verfolgten Ziele sowie auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., Randnr. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zu Lizenzverträgen über Rechte des geistigen Eigentums ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass der Umstand allein, dass der Rechtsinhaber einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht eingeräumt hat, einen Schutzgegenstand von einem Mitgliedstaat aus über Rundfunk auszustrahlen und somit dessen Ausstrahlung durch Dritte in einem bestimmten Zeitraum zu verbieten, nicht für die Feststellung ausreicht, dass eine solche Vereinbarung einen wettbewerbswidrigen Zweck hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 1982, Coditel u. a., 262/81, „Coditel II“, Slg. 1982, 3381, Randnr. 15).
Daher kann nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Satellitenrundfunkrichtlinie ein Rechtsinhaber grundsätzlich einem einzigen Lizenznehmer das ausschließliche Recht übertragen, einen Schutzgegenstand in einem bestimmten Zeitraum von einem einzigen Sendemitgliedstaat oder von mehreren Mitgliedstaaten aus über Satellit auszustrahlen.
Hinsichtlich der räumlichen Beschränkungen der Ausübung eines solchen Rechts ist jedoch zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vereinbarung, die darauf abzielen würde, die Abschottung nationaler Märkte wiederherzustellen, geeignet sein könnte, dem Ziel des Vertrags entgegenzuwirken, die Integration dieser Märkte durch die Schaffung eines einheitlichen Marktes zu verwirklichen. So sind Verträge, durch die nationale Märkte nach den nationalen Grenzen abgeschottet werden sollen oder durch die die gegenseitige Durchdringung der nationalen Märkte erschwert wird, grundsätzlich als Vereinbarungen anzusehen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV bezwecken (vgl. entsprechend im Arzneimittelbereich Urteile vom 16. September 2008, Sot. Lélos kai Sia u. a., C 468/06 bis C 478/06, Slg. 2008, I 7139, Randnr. 65, und GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., Randnrn. 59 und 61).
Da sich diese Rechtsprechung, wie u. a. aus den Randnrn. 118 bis 121 des vorliegenden Urteils folgt, auf den Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Rundfunkdiensten in vollem Umfang übertragen lässt, besteht für den Fall, dass ein Lizenzvertrag darauf gerichtet ist, die grenzüberschreitende Erbringung von Rundfunkdiensten zu untersagen oder einzuschränken, die Vermutung, dass er eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt, es sei denn, andere Umstände, die sich aus seinem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext ergeben, lassen die Feststellung zu, dass ein solcher Vertrag nicht geeignet ist, den Wettbewerb zu beeinträchtigen.
In den Ausgangsverfahren wird die Einräumung ausschließlicher Lizenzen für die Übertragung von Begegnungen der „Premier League“ selbst nicht in Frage gestellt. In diesen Verfahren geht es nämlich nur um die in den Klauseln der Verträge zwischen den betreffenden Rechtsinhabern und Sendeunternehmen enthaltenen zusätzlichen Pflichten, die die Einhaltung der räumlichen Beschränkungen für die Nutzung dieser Lizenzen gewährleisten sollen, nämlich die Pflicht dieser Sendeunternehmen, keine Decodiervorrichtungen, die den Zugang zu den Schutzgegenständen ermöglichen, für eine Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen.
Zu solchen Klauseln ist zum einen festzustellen, dass sie den Rundfunkanstalten jede grenzüberschreitende Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit diesen Fußballspielen untersagen, so dass jeder Rundfunkanstalt in dem von ihrer Lizenz erfassten Gebiet eine absolute gebietsabhängige Exklusivität eingeräumt und damit jeder Wettbewerb zwischen verschiedenen Rundfunkanstalten im Bereich dieser Dienste ausgeschaltet werden kann.
Zum anderen haben FAPL u. a. und MPS keinen sich aus dem wirtschaftlichen und rechtlichen Kontext solcher Klauseln ergebenden Umstand vorgetragen, der die Feststellung zuließe, dass diese Klauseln ungeachtet der Erwägungen in der vorstehenden Randnummer nicht geeignet sind, den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und somit keinen wettbewerbswidrigen Zweck haben.
Da diese Klauseln von Verträgen über eine ausschließliche Lizenz daher einen wettbewerbswidrigen Zweck haben, ist der Schluss zu ziehen, dass sie eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen.
Hinzuzufügen ist, dass zwar Art. 101 Abs. 1 AEUV auf die in Abs. 3 dieses Artikels genannten Kategorien fallenden Vereinbarungen grundsätzlich nicht anwendbar ist; da Lizenzvertragsklauseln wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen jedoch aus Gründen, die in den Randnrn. 105 bis 124 des vorliegenden Urteils dargelegt worden sind, den Erfordernissen dieses Abs. 3 nicht genügen, scheidet eine Unanwendbarkeit des Art. 101 Abs. 1 AEUV aus.
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Klauseln eines Vertrags über eine ausschließliche Lizenz zwischen einem Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums und einem Sendeunternehmen eine nach Art. 101 AEUV verbotene Wettbewerbsbeschränkung darstellen, sofern sie dem Sendeunternehmen die Pflicht auferlegen, keine den Zugang zu den Schutzgegenständen dieses Rechtsinhabers ermöglichenden Decodiervorrichtungen zum Zweck ihrer Verwendung außerhalb des vom Lizenzvertrag erfassten Gebiets zur Verfügung zu stellen.
B – Zu den Regeln über die Nutzung der Sendungen nach ihrem Empfang
1. Vorbemerkungen
Der zweite Teil der Vorlagefragen zielt auf die Klärung der Frage, ob der Empfang von Sendungen, die Begegnungen der „Premier League“ und damit zusammenhängende Werke enthalten, durch die Richtlinien zum Urheberrecht und zu den verwandten Schutzrechten beschränkt wird, weil er dazu führt, dass diese Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm vervielfältigt werden, und weil diese Werke von den Inhabern der fraglichen Gastwirtschaften öffentlich gezeigt werden.
Wie sich aus den Randnrn. 37 und 57 des vorliegenden Urteils ergibt, können zwei Kategorien von Personen Rechte des geistigen Eigentums an Fernsehsendungen wie die in den Ausgangsverfahren fraglichen geltend machen, nämlich zum einen die Urheber der betreffenden Werke und zum anderen die Sendeunternehmen.
Die Urheber können sich auf das Urheberrecht stützen, das an den im Rahmen dieser Sendungen verwerteten Werken besteht. In den Ausgangsverfahren ist unstreitig, dass FAPL das Urheberrecht an diversen Werken geltend machen kann, die in diesen Rundfunksendungen enthalten sind, nämlich u. a. an der Auftaktvideosequenz, an der Hymne der „Premier League“, an den zuvor aufgezeichneten Filmen über die Höhepunkte aktueller Begegnungen der „Premier League“ und an verschiedenen Grafiken.
Sendeunternehmen wie Multichoice Hellas können sich auf das Recht auf Aufzeichnung ihrer Sendungen nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie über verwandte Schutzrechte, auf das Recht auf öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen nach Art. 8 Abs. 3 dieser Richtlinie oder auf das Recht auf Vervielfältigung der Aufzeichnungen ihrer Sendungen nach Art. 2 Buchst. e der Urheberrechtsrichtlinie berufen.
Derartige Rechte sind jedoch nicht Gegenstand der in den Ausgangsverfahren vorgelegten Fragen.
Daher ist die Prüfung durch den Gerichtshof auf Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie zu beschränken, die das Urheberrecht an den Werken schützen, die im Rahmen der in den Ausgangsverfahren fraglichen Sendungen verwertet werden, nämlich u. a. die Rechte an der Auftaktvideosequenz, an der Hymne der „Premier League“, an den zuvor aufgezeichneten Filmen über die wichtigsten Momente aktueller Begegnungen der „Premier League“ oder an verschiedenen Grafiken.
2. Zum Vervielfältigungsrecht nach Art. 2 Buchst. a der Urheberrechtsrichtlinie (vierte Frage in der Rechtssache C 403/08)
Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sich das Vervielfältigungsrecht auf das Erzeugen flüchtiger, sequenzieller Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erstreckt, die umgehend gelöscht und durch die nachfolgenden Fragmente ersetzt werden. In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht insbesondere, ob es für seine Beurteilung auf sämtliche Fragmente in ihrer Gesamtheit oder nur auf die Fragmente abstellen soll, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind.
Zunächst ist zu beachten, dass der Begriff der Vervielfältigung in Art. 2 dieser Richtlinie ein unionsrechtlicher Begriff ist, der in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen ist (Urteil Infopaq International, Randnrn. 27 bis 29).
Zu seinem Inhalt ist bereits in Randnr. 97 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden, dass sich das Urheberrecht im Sinne des Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie nur auf ein Schutzobjekt anwenden lässt, das eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt (Urteil Infopaq International, Randnr. 37).
So hat der Gerichtshof festgestellt, dass die verschiedenen Teile eines Werks unter der Voraussetzung, dass sie Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, nach dieser Bestimmung geschützt sind (Urteil Infopaq International, Randnr. 39).
Dies bedeutet, dass das zusammengesetzte Ganze der gleichzeitig wiedergegebenen – also zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhandenen – Fragmente zu prüfen ist, um zu klären, ob es solche Elemente enthält. Wird dies bejaht, ist diese Gesamtheit als teilweise Vervielfältigung im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Urheberrechtsrichtlinie einzuordnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International, Randnrn. 45 und 46). Dabei ist es unerheblich, wenn ein Werk mittels linearer Fragmente wiedergegeben wird, die nur von kurzer Dauer sein können, weil sie im Rahmen eines technischen Verfahrens sofort wieder gelöscht werden.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, anhand der vorstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob das Erzeugen flüchtiger Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm zu Vervielfältigungen im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Urheberrechtsrichtlinie führt.
Folglich ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sich das Vervielfältigungsrecht auf flüchtige Fragmente der Werke im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erstreckt, sofern diese Fragmente Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung der betreffenden Urheber zum Ausdruck bringen, wobei das zusammengesetzte Ganze der gleichzeitig wiedergegebenen Fragmente zu prüfen ist, um zu klären, ob es solche Elemente enthält.
3. Zur Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (fünfte Frage in der Rechtssache C 403/08)
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Vervielfältigungshandlungen wie die in der Rechtssache C 403/08 fraglichen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen, die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie erfüllen und daher ohne Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erfolgen dürfen.
a) Vorbemerkungen
Nach Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie ist eine Vervielfältigungshandlung vom Vervielfältigungsrecht des Art. 2 der Richtlinie ausgenommen, wenn sie fünf Voraussetzungen erfüllt:
– sie ist vorübergehend;
– sie ist flüchtig oder begleitend;
– sie stellt einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens dar;
– alleiniger Zweck der Handlung ist es, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und
– die Handlung hat keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung sind die vorstehend genannten Voraussetzungen eng auszulegen, weil es sich bei Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie um eine Abweichung von der allgemeinen Regel dieser Richtlinie handelt, wonach der Inhaber des Urheberrechts jeder Vervielfältigung seines geschützten Werks zustimmen muss (Urteil Infopaq International, Randnrn. 56 und 57).
Gleichwohl muss es die Auslegung dieser Voraussetzungen erlauben, die praktische Wirksamkeit der so umrissenen Ausnahme zu wahren und ihre Zielsetzung zu beachten, wie sie sich insbesondere aus dem 31. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie und dem Gemeinsamen Standpunkt (EG) Nr. 48/2000 vom 28. September 2000, vom Rat festgelegt im Hinblick auf den Erlass dieser Richtlinie (ABl. C 344, S. 1), ergibt.
Ihrem Zweck entsprechend muss diese Ausnahme also die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien ermöglichen und gewährleisten sowie einen angemessenen Rechts- und Interessenausgleich zwischen den Rechtsinhabern auf der einen Seite und den Nutzern der geschützten Werke, die in den Genuss dieser neuen Technologien kommen wollen, auf der anderen Seite beibehalten.
b) Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie
Es ist unstreitig, dass die betreffenden Vervielfältigungshandlungen die ersten drei in Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie genannten Voraussetzungen erfüllen, da sie vorübergehend, flüchtig und integraler Bestandteil eines technischen Verfahrens sind, das mittels eines Satellitendecoders und eines Fernsehgeräts durchgeführt wird, um den Empfang von Rundfunksendungen zu ermöglichen.
Zu prüfen bleibt somit nur noch, ob die vierte und die fünfte Voraussetzung erfüllt sind.
Was zunächst die vierte Voraussetzung anbelangt, ist sogleich festzustellen, dass die betreffenden Vervielfältigungshandlungen keine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler ermöglichen sollen. Daher ist alternativ zu prüfen, ob ihr alleiniger Zweck in der Ermöglichung einer rechtmäßigen Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands besteht.
Wie dem 33. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie insoweit zu entnehmen ist, sollte eine Nutzung als rechtmäßig gelten, soweit sie vom Rechtsinhaber zugelassen bzw. nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist.
Da die Nutzung der fraglichen Werke im Ausgangsverfahren nicht von den Inhabern der Urheberrechte zugelassen wurde, ist zu klären, ob die fraglichen Handlungen eine Nutzung von Werken ermöglichen sollen, die nicht durch die anwendbare Regelung beschränkt ist.
In dieser Hinsicht steht fest, dass diese kurzzeitigen Vervielfältigungshandlungen den ordnungsgemäßen Betrieb des Satellitendecoders und des Fernsehbildschirms ermöglichen. Aus der Sicht der Fernsehzuschauer ermöglichen sie den Empfang von Sendungen, die geschützte Werke enthalten.
Der bloße Empfang dieser Sendungen als solcher, also die Erfassung ihres Signals und ihre visuelle Darstellung im privaten Kreis, stellt aber keine durch die Regelung der Union oder die des Vereinigten Königreichs beschränkte Handlung dar, wie im Übrigen aus der Formulierung der fünften Vorlagefrage in der Rechtssache C 403/08 hervorgeht; diese Handlung ist demzufolge rechtmäßig. Aus den Randnrn. 77 bis 132 des vorliegenden Urteils ergibt sich außerdem, dass ein solcher Empfang von Sendungen als rechtmäßig anzusehen ist, wenn es sich um Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich handelt und der Empfang mit Hilfe einer ausländischen Decodiervorrichtung erfolgt.
Es ist daher festzustellen, dass es alleiniger Zweck dieser Vervielfältigungshandlungen ist, eine „rechtmäßige Nutzung“ der Werke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Urheberrechtsrichtlinie zu ermöglichen.
Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfüllen demnach die vierte Voraussetzung dieser Bestimmung.
Zur fünften in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzung schließlich ist darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen eines technischen Verfahrens erfolgenden Vervielfältigungshandlungen den Zugang zu den geschützten Werken ermöglichen. Da diese Werke einen wirtschaftlichen Wert besitzen, hat der Zugang zu ihnen zwangsläufig eine wirtschaftliche Bedeutung.
Um jedoch der Ausnahme des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nicht ihre praktische Wirksamkeit zu nehmen, muss die wirtschaftliche Bedeutung in dem Sinne eigenständig sein, dass sie über den wirtschaftlichen Vorteil, der durch den bloßen Empfang einer Sendung mit geschützten Werken entsteht, d. h. über den Vorteil, der sich aus der bloßen Erfassung der Sendung und ihrer visuellen Darstellung ergibt, hinausgeht.
Im Ausgangsverfahren sind die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die im Speicher des Satellitendecoders und auf dem Fernsehbildschirm erfolgen, untrennbarer und unselbständiger Bestandteil des beim Empfang der Rundfunksendungen, die die fraglichen Werke enthalten, ablaufenden Prozesses. Auch werden sie ausgeführt, ohne dass die Personen, die damit Zugang zu den geschützten Werken erhalten, auf sie Einfluss nehmen könnten oder sich ihrer auch nur bewusst wären.
Folglich sind diese vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen nicht geeignet, einen zusätzlichen wirtschaftlichen Vorteil zu schaffen, der über den Vorteil hinausginge, der durch den bloßen Empfang der fraglichen Sendungen entsteht.
Bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Vervielfältigungshandlungen ist daher nicht davon auszugehen, dass sie eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Sie erfüllen infolgedessen die fünfte Voraussetzung des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie.
Diese Feststellung sowie die Feststellung in Randnr. 172 des vorliegenden Urteils werden auch durch den Zweck dieser Bestimmung bestätigt, der darin besteht, die Entwicklung und den Einsatz neuer Technologien zu gewährleisten. Würden nämlich die fraglichen Handlungen nicht als mit den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie vereinbar angesehen, wären alle Fernsehzuschauer mit modernen Geräten, die für ihren Betrieb die Ausführung dieser Vervielfältigungshandlungen benötigen, mangels Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber am Empfang der Rundfunksendungen, in denen die Werke enthalten sind, gehindert. Dies würde aber entgegen dem Willen des Unionsgesetzgebers, wie er im 31. Erwägungsgrund der Urheberrechtsrichtlinie Ausdruck gefunden hat, eine effektive Verbreitung und einen effektiven Beitrag neuer Technologien beeinträchtigen, wenn nicht sogar lähmen.
Nach dem Vorstehenden erfüllen Vervielfältigungshandlungen wie die im Ausgangsverfahren fraglichen alle fünf Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie.
Um jedoch die in der angeführten Bestimmung vorgesehene Ausnahme in Anspruch nehmen zu können, müssen diese Handlungen außerdem die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 5 der Urheberrechtsrichtlinie erfüllen. Insoweit genügt die Feststellung, dass die Handlungen in Anbetracht der Erwägungen in den Randnrn. 163 bis 179 des vorliegenden Urteils auch diesen Voraussetzungen genügen.
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Vervielfältigungshandlungen wie die in der Rechtssache C 403/08 fraglichen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen, die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie erfüllen und daher ohne Erlaubnis der betreffenden Urheberrechtsinhaber vorgenommen werden dürfen.
4. Zur „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie (sechste Frage in der Rechtssache C 403/08)
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste umfasst.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie nicht angegeben ist, was unter einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu verstehen ist (Urteil vom 7. Dezember 2006, SGAE, C 306/05, Slg. 2006, I 11519, Randnr. 33).
Nach ständiger Rechtsprechung sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen (Urteil SGAE, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierbei ist zunächst zu beachten, dass das Hauptziel der Urheberrechtsrichtlinie darin besteht, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten. Daher ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe weit zu verstehen, wie dies im Übrigen auch ausdrücklich aus dem 23. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht (vgl. Urteil SGAE, Randnr. 36).
Ferner beruht diese Richtlinie nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen, die in den auf dem Gebiet des geistigen Eigentums geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, wie z. B. in der Richtlinie 92/100, die durch die Richtlinie über verwandte Schutzrechte kodifiziert worden ist (vgl. Urteil Infopaq International, Randnr. 36).
Unter diesen Umständen müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung die in sämtlichen dieser Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat.
Schließlich ist Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Berner Übereinkunft und des Urheberrechtsvertrags. Die Urheberrechtsrichtlinie dient nämlich dazu, diesen Vertrag durchzuführen, der die Vertragsparteien in seinem Art. 1 Abs. 4 verpflichtet, den Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft nachzukommen. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn. 35, 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Unter diesen drei Aspekten ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie auszulegen und zu beurteilen, ob er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste umfasst.
Zunächst ergibt sich für den Begriff der Wiedergabe aus Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie über verwandte Schutzrechte sowie aus Art. 2 Buchst. g und Art. 15 des Vertrags über Darbietungen und Tonträger, dass ein solcher Begriff „das öffentliche Hörbarmachen der auf einem Tonträger festgelegten Töne oder Darstellungen von Tönen“ umfasst und die Sendung oder die „öffentliche Wiedergabe“ einschließt.
Insbesondere umfasst dieser Begriff – wie Art. 11bis Abs. 1 Nr. 3 der Berner Übereinkunft ausdrücklich vorsieht – eine Wiedergabe über Lautsprecher oder irgendeine andere Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern sowie – gemäß der Begründung des Vorschlags der Urheberrechtsrichtlinie (KOM[97] 628 endg.) – ein Wiedergabemittel wie die Anzeige von Werken auf einem Bildschirm.
Unter diesen Umständen und da der Unionsgesetzgeber hinsichtlich der Auslegung dieses Begriffs in der Urheberrechtsrichtlinie und insbesondere in deren Art. 3 keinen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vgl. Randnr. 188 des vorliegenden Urteils), ist der Begriff der Wiedergabe weit zu verstehen, nämlich dahin, dass er jede Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren umfasst.
Einer solchen Auslegung folgend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Inhaber eines Hotels eine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn er seinen Gästen den Zugang zu den durch Rundfunk gesendeten Werken über Fernsehapparate ermöglicht, indem er das empfangene Signal, den Träger der geschützten Werke, in voller Kenntnis der Sachlage in die Hotelzimmer verteilt. Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass ein solches Tätigwerden nicht ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich darstellt, sondern eine Handlung, ohne die seine Gäste nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen können, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 42).
In der Rechtssache C 403/08 gewährt der Inhaber einer Gastwirtschaft den dort anwesenden Gästen über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher absichtlich den Zugang zu einer Rundfunksendung, die geschützte Werke enthält, wobei die Gäste ohne das Tätigwerden des Inhabers nicht in den Genuss der ausgestrahlten Werke kommen können, auch wenn sie sich im Sendegebiet der Sendung aufhalten. Demnach erweisen sich die Umstände einer solchen Handlung als mit denjenigen vergleichbar, die Gegenstand des Urteils SGAE waren.
Daher ist festzustellen, dass der Inhaber einer Gastwirtschaft eine Wiedergabe vornimmt, wenn er durch Rundfunk gesendete Werke absichtlich über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in dieser Gastwirtschaft aufhaltenden Kunden überträgt.
Um jedoch unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie zu erfüllen, ist ferner erforderlich, dass das durch Rundfunk gesendete Werk für ein neues Publikum übertragen wird, d. h. ein Publikum, das von den Urhebern der geschützten Werke nicht berücksichtigt worden ist, als sie deren Nutzung für die Wiedergabe für das ursprüngliche Publikum zugestimmt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnrn. 40 und 42, sowie Beschluss vom 18. März 2010, Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, C 136/09, Randnr. 38).
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Urheber, wenn sie die Sendung ihrer Werke durch den Rundfunk erlauben, grundsätzlich nur die Besitzer von Fernsehgeräten erfassen wollen, die das Signal allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen und die Sendungen verfolgen. Wenn aber die Übertragung eines durch Rundfunk gesendeten Werks an einem Ort stattfindet, zu dem die Öffentlichkeit Zugang hat, und für ein zusätzliches Publikum, das vom Besitzer des Fernsehgeräts in die Lage versetzt wird, das Werk anzuhören oder anzusehen, ist ein solches absichtliches Tätigwerden als eine Handlung anzusehen, durch die das fragliche Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 41, und Beschluss Organismos Sillogikis Diacheirisis Dimiourgon Theatrikon kai Optikoakoustikon Ergon, Randnr. 37).
Das ist der Fall, wenn der Inhaber einer Gastwirtschaft durch Rundfunk gesendete Werke für die dort anwesenden Gäste überträgt, denn diese Gäste stellen ein zusätzliches Publikum dar, das von den Urhebern nicht berücksichtigt worden ist, als sie der Sendung ihrer Werke durch den Rundfunk zugestimmt haben.
Damit eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, muss zudem das durch Rundfunk gesendete Werk an eine Öffentlichkeit übertragen werden, die im Sinne des 23. Erwägungsgrunds der Urheberrechtsrichtlinie „an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist“.
Hierzu ist dem oben angeführten Gemeinsamen Standpunkt Nr. 48/2000 zu entnehmen, dass dieser Erwägungsgrund dem Vorschlag des Europäischen Parlaments folgt, das darin klarstellen wollte, dass die öffentliche Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie keine „direkten Aufführungen und Darbietungen“ umfasst, eine Formulierung, die auf den Begriff „öffentliche Aufführung“ in Art. 11 Abs. 1 der Berner Übereinkunft Bezug nimmt, wobei dieser Begriff die Aufführung von Werken vor der Öffentlichkeit umfasst, die sich in unmittelbarem körperlichen Kontakt mit der Person befindet, die dieses Werk aufführt oder darbietet (vgl. den Leitfaden zur Berner Übereinkunft – ein von der WIPO ausgearbeitetes Auslegungsdokument, das zwar nicht rechtsverbindlich ist, aber der Auslegung der Übereinkunft dient –, wie der Gerichtshof in Randnr. 41 des Urteils SGAE ausgeführt hat).
Um also eine solche direkte öffentliche Aufführung und Darbietung vom Anwendungsbereich des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe im Rahmen der Urheberrechtsrichtlinie auszuschließen, ist in deren 23. Erwägungsgrund klargestellt worden, dass die öffentliche Wiedergabe jegliche Wiedergabe an die Öffentlichkeit umfasst, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist.
Ein solches Element des unmittelbaren körperlichen Kontakts fehlt aber gerade im Fall der Übertragung eines durch Rundfunk gesendeten Werks über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher an einem Ort wie einer Gastwirtschaft für eine Öffentlichkeit, die am Ort dieser Übertragung, nicht aber an dem Ort anwesend ist, an dem die Wiedergabe im Sinne des 23. Erwägungsgrunds der Urheberrechtsrichtlinie ihren Ursprung nimmt, also am Ort der durch Rundfunk gesendeten Aufführung (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 40).
Schließlich ist auch nicht unerheblich, ob eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie Erwerbszwecken dient (vgl. in diesem Sinne Urteil SGAE, Randnr. 44).
In einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens lässt sich nicht bestreiten, dass zum einen der Inhaber die durch Rundfunk gesendeten Werke in seiner Gastwirtschaft überträgt, um daraus einen Nutzen zu ziehen, und zum anderen diese Übertragung geeignet ist, Gäste anzuziehen, die an den so übertragenen Werken interessiert sind. Die Übertragung wirkt sich folglich auf die Frequentierung dieser Gastwirtschaft und damit letztlich auf ihre wirtschaftlichen Ergebnisse aus.
Folglich dient die fragliche öffentliche Wiedergabe Erwerbszwecken.
Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass der Begriff der öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Urheberrechtsrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er die Übertragung durch Rundfunk gesendeter Werke über einen Fernsehbildschirm und Lautsprecher für die sich in einer Gastwirtschaft aufhaltenden Gäste umfasst.
5. Zu den Auswirkungen der Satellitenrundfunkrichtlinie (siebte Frage in der Rechtssache C 403/08)
Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich die Satellitenrundfunkrichtlinie auf die Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungshandlungen auswirkt, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Satellitenrundfunkrichtlinie nur eine Mindestharmonisierung bestimmter Aspekte des Schutzes von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten bei der öffentlichen Wiedergabe über Satellit oder der Kabelweiterverbreitung von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten vorsieht. Diese Regelungen zur Mindestharmonisierung bieten aber – anders als die Urheberrechtsrichtlinie – keine Kriterien für die Beurteilung der Zulässigkeit von Vervielfältigungshandlungen, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen (vgl. entsprechend Urteile vom 3. Februar 2000, Egeda, C 293/98, Slg. 2000, I 629, Randnrn. 25 und 26, und SGAE, Randnr. 30).
Daher ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Satellitenrundfunkrichtlinie dahin auszulegen ist, dass sie sich nicht auf die Rechtmäßigkeit von Vervielfältigungshandlungen auswirkt, die im Speicher eines Satellitendecoders und auf einem Fernsehbildschirm erfolgen.
IV – Kosten
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.