Unsachliche Negativbewertung bei eBay löst Löschungsbewilligungsanspruch aus

25. Mai 2010
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Eigener Leitsatz:

Das wahrheitsgemäße Bewerten bei eBay gehört zu den Nebenpflichten jedes eBay-Mitgliedes. Gibt ein Mitglied eine negative Bewertung ohne nachvollziehbare sachliche Begründung ab und ist die Negativbewertung nicht durch das dem Geschäft zugrunde liegende Verhalten des Bewerteten gerechtfertigt, steht diesem ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung des Eintrages zu. Ferner ist auch ein gegebenenfalls entstandener Schaden zu ersetzen.

Amtsgericht Hamburg

Urteil vom 19.08.2009

Az.: 8B C 209/09

in dem Rechtsstreit

erkennt das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 8B, durch die Richterin am Amtsgericht Kaper nach dem Sach- und Streitstand vom 19. August 2009 für Recht:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13,00 € (einhundertdreißig 50/100 EURO) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2009 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Von der Mitteilung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsverfolgungskosten in der verlangten Höhe von 130,50 € (netto) zu gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.

Die Klägerin ist als gewerblicher Verkäufer auf dem Online-Marktplatz e-Bay unter dem dortigen Mitgliedsnamen „XXXXXXXXXXXX" tätig. Der Beklagte ist dort ebenfalls Mitglied unter dem Pseudonym „YYYYYYYYYYYYY". Am 15.12.2008 kaufte der Beklagte eine „Braun Oral-B Vitality D 12.013 Zahnbürste Precision". Die Paypal-Zahlung des Beklagten hat die Klägerin kurz darauf erhalten und noch am selben Tag den Versand veranlasst. Die Zustellung der Lieferung an den Beklagten erfolgte am 16.12.2008. Mit E-Mail vom 19.12.2008 wurde die Klägerin von dem Beklagten darauf aufmerksam gemacht, dass dieser die Klägerin nach 4 Wochen automatisch negativ bewerten wird, woraufhin die Klägerin dem Beklagten am 20.12.2008 umgehend antwortete, für den Fall der negativen Bewertung ihren Anwalt zu beauftragen. Am 16.01.2009 gab der Beklagte folgende Bewertung ab: „Ich bin unzufrieden." Ergänzungskommentar von YYYYYYYYYY: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortbezahlung". Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 20.01.2009 aufforderte, der Löschung der Bewertung über das e-Bay Portal zuzustimmen unter Fristsetzung zum 30.01.2009. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Die Klägerin erreichte bei e-Bay aufgrund eines Schreibens ihres Rechtsanwaltes vom 20.02.2009 die Löschung der Bewertung ohne Zutun des Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.03.2009 ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, die in dem Schreiben berechneten Rechtsanwaltskosten vom 130,50 € (netto) zu ersetzen. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach.

Es gehört zu den Nebenpflichten eines jeden e-Bay Benutzers, anderen Nutzern unter Berücksichtigung des § 6 Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu bewerten. Wie § 6 Ziff. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zeigt, stellt das Bewertungssystem ein überaus wichtiges Element der Geschäftsabwicklung bei e-Bay dar (vgl. AG Erlangen, NJW 2004, 3720 ff). Erklärter Zweck des § 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von e-Bay ist dabei die Gewährleistung größtmöglicher Sachlichkeit, um eine objektive Beurteilung anderer Nutzer zu ermöglichen, und gerade keine frei, für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung.

Gegen diese Grundsätze hat der Beklagte in evidentem Maße verstoßen, in dem er seine negative Bewertung, „ich bin unzufrieden", mit dem Kommentar versah: „nicht jeder porerseller ist ein Profi; – sagt nicht mal danke für Sofortzahlung". Seine negative Äußerung: „ich bin unzufrieden" hat er nicht mit einer sachlichen Begründung versehen. Es handelt sich um eine für Dritte nicht nachvollziehbare Meinungsäußerung. Das Gleiche gilt für den Kommentar: „Nicht jeder powerseller ist ein Profi", womit er den Anschein erweckt, die Klägerin habe sich als Verkäuferin unprofessionell verhalten. Dieser Kommentar entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin sofort nach Eingang der Zahlung des Beklagten die Lieferung veranlasst und auch prompt geliefert. Die gelieferte Ware war beanstandungsfrei. Hinzukommt, dass der Kommentar so gefasst ist, dass er den Eindruck erweckt, dass sich die angebliche Unprofessionalität nicht nur darauf bezieht, dass die Klägerin sich für die Sofortzahlung nicht bedankt hat. Welches weitere unprofessionelle Verhalten der Klägerin zu der Unzufriedenheit geführt haben soll, ergibt sich aus der Bewertung und dem Kommentar nicht. Sie ist mangels Sachbezug für Dritte nicht nachvollziehbar.

Liegt eine Beurteilung ohne sachlichen Bezug vor, die durch das dem Geschäft zugrundeliegende Verhalten nicht gerechtfertigt ist, so stellt dies in    evidenten Fällen eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflichten dar, die einen Anspruch auf Löschungsbewilligung auslöst:

Der Klägerin ist durch die negative Bewertung ein Schaden im Sinne des § 249 BGB entstanden; denn die Bewertung hat Einfluss auf ihr Bewertungsprofil. Zu dem Schaden im Sinne des § 249 BGB gehören auch die durch die Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches entstehenden Kosten, wozu die Anwaltskosten der Klägerin, die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht werden, zu rechnen sind.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 und 713 ZPO.

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