Kinder-Smoothie darf nicht mit „Immun“ beworben werden
LG Karlsruhe
3. Kammer für Handelssachen
Urteil vom 24. Juli 2025
Az.: 14 O 13/25 KfH
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt „… Immun Smoothie für Kinder, Apfel-Banane-Erdbeere“ zu bewerben, wenn dies wie folgt und in der Anlage K 1, S. 1 dokumentiert, geschieht
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- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund von Verstößen gegen die Health-Claim-Verordnung (VO [EG] Nr. 1924/2006, im Folgenden HCVO) aufgrund der Gestaltung der Verpackung eines „Smoothie“, und den Angaben auf der Vorderseite des Produkts.
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Unterlassungsklagengesetz eingetragen.
Die Beklagte betreibt eine europaweit tätige Drogeriemarktkette. Sie vertreibt Drogerieartikel über ihren Onlineshop und im Einzelhandel, darunter das streitgegenständliche Produkt „… Immun Smoothie für Kinder, Apfel-Banane-Erdbeere“.
Die Schauseite des Produkts gestaltet sich wie folgt:
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Mit Schreiben vom 21. November 2024 mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Produktgestaltung im Ergebnis erfolglos ab.
Der Kläger meint, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 10 Abs. 1 HCVO. Er ist der Auffassung, bereits bei der Produktbezeichnung als „Immun Smoothie“ handele es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO. Diese sei eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO. Die Beklagte vermittele den Eindruck, dass der Smoothie auf das Immunsystem wirke. Die Angabe „Immun“ sei per se bereits unzulässig, weil sich diese nicht auf die auf der Gemeinschaftsliste genannten Substanzen, sondern auf das Produkt, den Smoothie, beziehe. Da sich der Claim nicht auf der Gemeinschaftsliste befinde, handele die Beklagte rechtswidrig. Es finde auch keine Heilung des unzulässigen Claims durch die zulässige Angabe „Vitamin D unterstützt das Immunsystem“ statt.
Der Kläger beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Geschäftsführern der Komplementärin der Beklagten, zu unterlassen, das Produkt „… Immun Smoothie für Kinder, Apfel-Banane-Erdbeere“ zu bewerben, wenn dies wie folgt und in der Anlage K 1, S. 1 dokumentiert, geschieht:
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, es handele sich bei der Bezeichnung „Immun Smoothie für Kinder“ um eine privilegierte Angabe gem. Art. 1 Abs. 3 HCVO, denn die Bezeichnung „Immun Smoothie“ sei als sog. Produktname bereits nach Art. 1 Abs. 3 HCVO zulässig. Durch das Aufführen des zulässigen Claims „Vitamin unterstützt das Immunsystem“ im Sichtfeld sei ein zulässiger Claim beigefügt. Der Claim selbst erfülle die Voraussetzungen des „Beifügens“ im Sinne von Art. 1 Abs. 3 HCVO. Im Übrigen handele es sich bei der Bezeichnung als „… Immun Smoothie“ aufgrund der beigefügten Angabe nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 3 HCO um eine zulässige Angabe. Jedenfalls sei die Aufmachung auch unter Anwendung des Art. 10 Abs. 1 HCVO zulässig.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
A. Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Karlsruhe ist gem. § 14 Abs. 1, 2 UWG sachlich und örtlich zuständig; der Kläger ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt.
II. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 5 Abs. 1a, 10 Abs. 1, 3 HCVO gegen die Beklagte zu.
1. Die angegriffene Produktaufmachung stellt eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG dar. Die Beklagte wirbt mit der Produktaufmachung um Kaufanreize für potenzielle Kunden zu schaffen und so den Absatz zu fördern.
2. Die vom Kläger beanstandete Produktgestaltung ist nach §§ 3, 3a UWG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 HCVO unlauter und somit unzulässig.
a) Art. 10 HCVO stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG dar (st. Rspr; vgl. nur BGH GRUR 2019, 1299 Rn. 13 = WRP 2019, 1570 – Gelenknahrung III; BGH GRUR 2020, 1007 Rn. 17 – B-Vitamine m.w.N.).
b) Die Zulässigkeit der aus dem Tatbestand ersichtlichen Produktgestaltung ergibt sich nicht aus Art. 1 Abs. 3 HCVO.
Danach sind Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendbar, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
aa) Bei dem Begriff „Immun Smoothie“ handelt es sich zwar um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.
(1) Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe gegeben, wenn mit einer Angabe erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
Der Begriff „Zusammenhang“ ist dabei weit zu verstehen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 = WRP 2012, 1368 – Deutsches Weintor; EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 – Green – Swan Pharmaceuticals).
Der Begriff „gesundheitsbezogene Angabe“ erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 – Deutsches Weintor; BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 – I ZR 36/11, GRUR 2013, 189 Rn. 9 = WRP 2013, 180 – Monsterbacke; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 10 – Vitalpilze; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200, Rn. 19 – Repair-Kapseln; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 29 – RESCUE-Produkte; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015, I ZR 222/13, GRUR 2016, 412, Rn. 20 f. – lernstark m.w.N.).
Darüber hinaus wird jeder Zusammenhang erfasst, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35, 38 – Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 – I ZR 178/12 -, Rn. 16, juris).
(b) Im vorliegenden Kontext wird eine Verbindung zwischen der Einnahme des Produkts und der Stärkung des menschlichen, hier kindlichen, Immunsystems hergestellt.
Diese Verbindung ist nicht bereits deshalb zu verneinen, weil sich der Begriff „immun“ auf unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus beziehe, die derart komplex seien, dass der Produktname allenfalls als eine Zusammenfassung der Wirkungen tauge.
Vielmehr wird durch die Bezeichnung als „Immun Smoothie“ ein unmittelbarer Zusammenhang hergestellt. Aufgrund der Verknüpfung des Begriffs „immun“ mit dem Mixgetränk selbst, einem Lebensmittel, kann dieser in dem hier streitgegenständlichen Kontext nur so verstanden werden, dass das „Immunsystem“ bzw. die „Immunabwehr“ durch den Verzehr des Getränks positiv beeinflusst wird (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2024 – 9 U 1314/23 -, Rn. 56, juris).
Denn bei Produkten, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, stellt der Verbraucher einen solchen Zusammenhang zu Körper und Körpervorgängen ohne Weiteres von selbst her. Demgegenüber impliziert der Hinweis auf ein starkes Immun-sein gerade dann, wenn er im Zusammenhang mit allgemein als gesundheitsfördernd bekannten Substanzen wie Vitaminen gebraucht wird, was vorliegend durch das Obst, welches typischerweise aufgrund der darin enthaltenen Vitamine als gesund wahrgenommen wird, klar, dass sich der Verzehr positiv auf das menschliche Immunsystem, d.h. die mit der Abwehr von Krankheitserregern befassten Organe und Prozesse, auswirke (vgl. OLG Nürnberg, Urteil vom 25. März 2025 – 3 U 936/24 -, Rn. 17, juris).
Daher wird von dem Verbraucher aufgrund der konkreten Produktart, einem Mix aus einzelner Fruchtkomponente, bezeichnet als „Apfel“ „Banane“ und „Erdbeere“ in Zusammenschau mit der Hervorhebung als „Immun Smoothie“ eine Stärkung der körpereigenen Abwehr verbunden.
(2) Allerdings handelt es sich bei der Bezeichnung als „Immun Smoothie für Kinder“ nicht um Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 HCVO.
Danach stellt eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung im Sinne des Erwägungsgrunds 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nur dann eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung dar, wenn sie nach der Beurteilung des nationalen Gerichts, das dabei alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu berücksichtigen hat, gemäß den insoweit anwendbaren Rechtsvorschriften als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschätzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2013 – C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 31 f. = WRP 2013, 1311 – Green-Swan Pharmaceuticals/staatliche Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion; vgl. auch Hüttebräuker, ZLR 2013, 578, 583 f.).
Dass die streitgegenständlichen Werbeaussagen diese Voraussetzungen erfüllen, ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Ebenso ist weder ersichtlich noch von der Beklagten nichts dafür vorgetragen worden, dass es sich bei den betreffenden Angaben um entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschätzte Phantasiebezeichnungen handeln könnte. Es liegt bereits keine Phantasiebezeichnung vor. Phantasiebezeichnungen sind nach allgemeinem Sprachgebrauch Angaben, die sich zwar auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine bestimmte Erzeugnisgruppe beziehen, jedoch keine Information über Art oder Herkunft oder sonstige Umstände des Erzeugnisses enthalten müssen. Sie unterscheiden sich von üblichen Bezeichnungen für Lebensmittel dadurch, dass sie frei erfunden, also nicht aus dem üblichen Sprachgebrauch übernommen sind (vgl. Zipfel/Rathke LebensmittelR/Rathke/Hahn, 176. EL März 2020 Rn. 38, VO (EG) 1924/2006 Art. 1, Rn. 38).
Bei der Angabe „Immun Smoothie für Kinder“ fehlt es an einer solchen, schutzfähigen, freien Erfindung, denn insoweit sind die beiden maßgeblichen Begriffe „Immun“ und „Smoothie“ weder einzeln noch in Kombination frei erfunden.
c.) Die Unzulässigkeit der Produktgestaltung ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 HCVO.
aa) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO sind gemäß Art. 10 Abs. 1 HCVO grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikel 13 und 14 HCVO aufgenommen sind.
Es handelt sich bei der Angabe „Immun Smoothie“ um eine spezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in der Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen ist.
(1) Maßgeblich für die Einordnung als spezifische oder als allgemeine gesundheitsbezogene Angabe ist nicht nur der genaue Wortlaut der Angabe, sondern wie diese vom Verbraucher verstanden wird (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2024 – 9 U 1314/23 -, Rn. 52, juris).
Spezifische gesundheitsbezogene Angaben gem. Art. 10 Abs. 1 HCVO können dabei nur solche Aussagen sein, bei denen eine wissenschaftliche Bewertung möglich ist, um eine Ursache-Wirkungs-Beziehung zu bestätigen oder zu verneinen; denn nur für solche kommt ein Zulassungsverfahren in Betracht, während dies bei Angaben i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO wegen ihrer allgemeinen Formulierung nicht überprüfbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – I ZR 36/11, GRUR 2015, 403, Rn. 36 – Monsterbacke II; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 29 – RESCUE-Produkte; BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200, Rn. 24 – Repair-Kapseln; Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 34; Hüttebräuker, in: Holle/Hüttebräuker, 1. Aufl. 2018, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 52).
(2) Der Umstand allein, dass der Zusammenhang nur in allgemein gehaltenen Begriffen umschrieben wurde, schließt dabei jedoch nicht aus, dass eine Angabe eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200, Rn. 25 – Repair-Kapseln).
Für die Behauptung eines bestimmten Wirkungszusammenhangs zwischen den Produkten und Körperfunktionen genügte beispielsweise, dass diese zu einer „tollen Haut, einem völligen Haar, festen Fingernägeln führen und die Herzmuskelzellen in guter Laune halten“ sollten (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 – I ZR 81/15, GRUR 2016, 1200, Rn. 26 – Repair-Kapseln).
(3) Als unspezifisch eingeordnet wurden hingegen „für den Stoffwechselprozess (Glukose/Koffeinzufuhr)“ und „Erhalt der normalen Muskelfunktion“ (vgl. Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 36), „für Gesundheit und Wohlbefinden“ (Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 37) sowie die Werbung mit „vitalisierend“ für alkoholfreies Bier und die Claims für Bachblütenpräparate „wird gerne in emotional aufregenden Situationen, z. B. im Job, verwendet“ und „…können uns unterstützen, emotionalen Herausforderungen zu begegnen“ (vgl. Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 37b).
Ebenso verweise der Begriff „RESCUE“ nur auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile, weil keine konkreten Wirkungen für bestimmte Körperfunktionen angegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 – I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 30 – RESCUE-Produkte).
Als unspezifisch eingeordnet wurde auch „B-Vitamine für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“, da nicht einer bestimmten Substanz eine konkrete Wirkung für bestimmte Körperfunktionen zugesprochen werde und die Angabe wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information enthalte (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Juni 2016 – 15 U 8/15, GRUR-RS 2016, 21228; bestätigt in BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 162/16, GRUR 2020, 1007, Rn. 23 f. – B-Vitamine II).
Dagegen wurde „Gut für die Stimme“ als spezifische Angabe eingeordnet, da sie suggeriere, das Produkt sei der Stimme bzw. Stimmapparat förderlich, ohne dass auf die konkreten Inhaltsstoffe der jeweiligen Produktvariante abgestellt wurde (vgl. Rathke/Hahn, in: Sosnitza/Meisterernst, 188. EL November 2023, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 37b).
(4) Gemessen hieran handelt es sich bei der Angabe „Immun Smoothie“ für ein Getränk um eine spezifische Angabe, die dem maßgeblichen Verkehrskreis suggeriert, der Verzehr des Produkts wirke sich positiv auf das Immunsystem als solches aus.
Es stellt sich aus Sicht des Verbrauchers nicht so dar, dass die behauptete Wirkung (nur) dem Bestandteil Vitamin D und nicht dem Getränk als solchem (etwa aufgrund einer besonderen Kombination von Inhaltsstoffen in der Rezeptur) zugeschrieben wird.
Vielmehr geht der verständige Verbraucher davon aus, dass dem Produkt aufgrund seiner konkreten Zusammensetzung ein darüberhinausgehender positiver Effekt auf das Immunsystem innewohnt. Dieser Effekt beschränkt sich nicht auf das enthaltene Vitamin D, sondern auf die mit Obst und den anderen explizit aufgeführten Vitaminen unter dem Aspekt der Gesundheit generell verknüpfte, positive Wirkung gegen Krankheitserreger.
(5) Der Einordnung steht auch nicht entgegen, dass mit einer positiven Wirkung auf die Funktion des Immunsystems im Allgemeinen und nicht eine spezielle Wirkweise beworben wird.
Bereits die VO (EU) Nr. 432/2012 selbst lässt den Claim „(…) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei“ zu und nimmt damit eine solche Spezifizierung nicht vor.
Die Tatsache, dass das Immunsystem als solches nicht das allgemeine Wohlbefinden bzw. eine Verbesserung des körperlichen Allgemeinzustands, sondern eine körperliche Funktion beschreibt, auf die sich eine spezifische Gesundheitsangabe beziehen kann, ergibt sich damit schon daraus, dass der Unionsgesetzgeber selbst in der VO (EU) Nr. 432/2012 Angaben über die „normale Funktion des Immunsystems“ zu den gesundheitsbezogenen Angaben nach der HCVO rechnet (vgl. OLG München, Urteil vom 21.12.2023 – 29 U 4088/22, GRUR-RS 2023, 45471 – Für ein gesundes Immunsystem – Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 11.8.2022 – 4 U 81/21, GRUR-RR 2023, 97- Volle Power für Ihr Immunsystem – Rn. 38; zust. OLG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 2024 – 9 U 1314/23 -, Rn. 63, juris).
(6) Der OLG Nürnberg, Urteil vom 25. März 2025 – 3 U 936/24 -, juris Rn. 33 vorgenommenen Differenzierung, ob eine Aussage eine abschließende, wissenschaftliche Genauigkeit in Anspruch nehmende Information beinhalten soll oder nur schlagwortartig auf entsprechende Wirkzusammenhänge aufmerksam machen soll, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Durch eine – soweit ersichtlich sonst nicht vertretene – Auffassung würde der Normzweck des Verbraucherschutzes erheblich eingeschränkt. Zudem dürften nach der Abgrenzung des OLG Nürnberg einige der in die Liste der zulässigen spezifischen Angaben aufgenommenen, teils sehr kurz gehaltenen Angaben unter die enge Definition des OLG Nürnberg fallen und müssten demzufolge entgegen der Aufnahme in die Liste unspezifisch sein.
(7) Art. 10 Abs. 3 HCVO stellt somit lediglich eine eng auszulegende Ausnahme zu dem Grundsatz des Art. 10 Abs. 1 HCVO dar, wonach gesundheitsbezogene Angaben mit Ausnahme derjenigen, die in eine der Listen der gemäß dieser Verordnung zugelassenen Angaben – wie hier nicht – aufgenommen sind, verboten sind (EuGH, Urteil vom 30.01.2020 – C-524/18 -, Rn. 56).
cc) Im Übrigen bestünde eine Zulässigkeit der Gestaltung auch dann nicht, wenn man die Angabe als unspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO einordnete.
(1) Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
(2) Die entsprechende Angabe ist allerdings nicht ordnungsgemäß „beigefügt“ im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die visuelle Dimension des Begriffs des „Beifügens“ im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1924/2006 dahin zu verstehen, dass sie sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher bezieht, was grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe erfordert (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Januar 2020 – C-524/18 -, Rn. 44 – 49, juris; BGH, GRUR 2020, 1007 – B- Vitamine II, Rn. 27+29).
Im vorliegenden Fall hätte die verwendete Ergänzung „Vitamin D unterstützt das Immunsystem“ – zumal in verkürzter Form – nicht in wesentlich untergeordneter Rolle auf dem unteren Teil des Produkts platziert werden dürfen. Dadurch fehlt es an einem unmittelbar visuellen Zusammenhang zwischen dem „Immun Smoothie“ und der zulässigen Ergänzung.
Ein Zusammenhang wird nicht bereits dadurch erreicht, dass sich beide Bezeichnungen auf der Vorderseite des Produkts befinden.
Vielmehr rückt der an sich zulässige Claim aufgrund der konkreten Gestaltung in den Hintergrund. Der an sich zulässige Claim ist eingefasst in Bezeichnungen, die sich auf die sofortige Wahrnehmbarkeit auswirken. Die bunt gehaltenen und schiefen Buchstaben der Bezeichnung „für Kinder“ ziehen unmittelbar die Aufmerksamkeit des Verkehrskreises auf sich. Weiter wird das Auge auf die fetten und roten Teile der Produktbeschreibung gelenkt, sodass der wesentlich kleinere, zulässige Claim, in den Hintergrund rückt. Dazu trägt die bunte Hinterlegung der Vitaminangaben unmittelbar über dem weiteren Aufzählungszeichen bei, ebenso wie die rote Einrahmung der textuellen Beschreibungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass zwischen dem zulässigen Claim und der zu beanstandenden Passage die weiteren Vitamine ausgeführt sind, so dass der Verbraucher eher zu diesen einen Bezug zum Passus „Immun Smoothie“ herstellen wird als zu dem nachfolgenden Claim.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem
Landgericht Karlsruhe
Hans-Thoma-Straße 7
76133 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Urteil des LG Karlsruhe vom 24. Juli 2025, Az.: 14 O 13/25 KfH