Keine Verwechslungsgefahr zwischen „GEO“ und „GEO Ingenieurservice“

05. Juni 2026
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Beschluss des Bundespatentgerichts vom 22.04.2026, Az.: 25 W (pat) 65/22

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Widersprechenden gegen die Eintragung der Marke „GEO Ingenieurservice“ zurückgewiesen. Zwischen der älteren Wort-/Bildmarke „GEO“ und der jüngeren Wortmarke bestehe trotz teilweiser Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit keine Verwechslungsgefahr. In der angegriffenen Marke bilde der Bestandteil „GEO“ mit „Ingenieurservice“ einen Gesamtbegriff für erd- bzw. bodenbezogene Ingenieurdienstleistungen. Auch ein Löschungsanspruch wegen Bekanntheitsschutzes scheide aus, weil keine relevante gedankliche Verknüpfung mit der älteren Marke festgestellt wurde.

Bundespatentgericht

Beschluss vom 22. April 2026

Az.: 25 W (pat) 65/22

 

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin der am 23. Dezember 2015 angemeldeten und am 1. März 2016 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke 30 2015 063 894

GEO Ingenieurservice

Die Eintragung wurde am 1. April 2016 veröffentlicht und umfasst folgende Waren sowie Dienstleistungen:

Klasse 9: Abtropfständer für fotografische Zwecke; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität]; Additionsmaschinen; Aerometer; Akkumulatoren [elektrisch]; Akkumulatoren [elektrisch] für Fahrzeuge; Akkumulatorengefäße; Akkumulatorenkästen; akustische Koppler; Alarmgeräte; Alarmgeräte [akustisch]; Alarmglocken [elektrisch]; Alarmpfeifen; Alkoholmesser; Amperemeter [Stromstärkemesser]; Analysegeräte, nicht für medizinische Zwecke; Anemometer; Anker [Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren; Anoden; Anodenbatterien; Anrufbeantworter; Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische Leitungen; Anschlussteile, elektrische; Antennen; Antikathoden; Apertometer [Optik]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Messen der Fellstärke; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Arbeitskontrollspiegel; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Atemgeräte zum Tauchen; Atemgeräte, außer für künstliche Beatmung; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Auslöser [Fotografie]; Auswuchtgeräte; automatische Steuerungseinrichtungen für Fahrzeuge; Azimutalinstrumente; Baken, leuchtend; Barometer; Batterien [elektrisch]; Begrenzer [Elektrizität]; Belichtungsmesser; Benzinuhren; Beobachtungsinstrumente; Betatrons; Bilddateien zum Herunterladen; Bildfunkgeräte; Bildtelefone; Bleiglanzdetektoren; Blenden [Fotografie]; Blendschutzbrillen; Blendschutzschirme; Blinker [Lichtsignale]; Blitzableiter; Blitzlichte [Fotografie]; Blitzlichtlampen [Fotografie]; Brennöfen für Laborzwecke; Briefwaagen; Brillen [Optik]; Brillenetuis; Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser; Brückenwaage; Brutapparate für Bakterienkulturen; CD-Player; chemische Apparate und Instrumente; Chips [integrierte Schaltkreise]; Chromatografiegeräte für Laborzwecke; Chronografen [Zeiterfassungsgeräte]; Codierer [Datenverarbeitung]; codierte Identifikationsarmbänder, magnetisch; codierte Magnetkarten; codierte Service- und Identifikationskarten; Compact-Disks [ROM, Festspeicher]; Compact-Disks [Ton, Bild]; Computer; Computerbetriebsprogramme [gespeichert]; Computerbildschirme; Computerperipheriegeräte; Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]; Computerspielsoftware; Computertastaturen; Crashtest-Dummys; Datenverarbeitungsgeräte; Dekompressionskammer; dekorative Magnete; Densimeter; Densitometer; Destilliergeräte für wissenschaftliche Zwecke; Destillierkolben [Laborgeräte]; Detektoren; Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke; Diapositive; Diaprojektoren; Dichtemesser; Diebstahlalarmanlagen [elektrisch]; Diebstahlalarmgeräte; Diffraktionsgeräte [Mikroskopie]; digitale Fotorahmen; digitaler Bilderrahmen; Diktiermaschinen; Dimmer [Lichtregler]; Diopterlineale; Disketten; Diskettenlaufwerke [für Computer]; DNS-Chips; Dosiergeräte; Drähte aus Metalllegierungen für elektrische Sicherungen; Drehzahlmesser; Drosselspulen; Drucker für Computer; Druckmessgeräte; Druckschreiber; Druckverlustanzeiger [automatisch] für Fahrzeugreifen; Dunkelkammerlampen [Fotografie]; Dunkelkammern [Fotografie]; DVD-Spieler; Dynamometer; Eierdurchleuchter; elektrisch heizbare Socken; elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge; elektrische Fernzündungsgeräte; elektrische Schlösser; elektrische Sensoren; elektrische Spulen; elektrische Transformatoren; elektrische Widerstände; Elektrodrähte; Elektrokabel; Elektrokondensatoren; Elektrolyseure; Elektromagnetspulen; Elektronenröhren; elektronische Anzeigetafeln; elektronische Publikationen [herunterladbar]; elektronische Stifte [für Bildschirmgeräte]; elektronische Terminkalender; Elektrozäune; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-]; Endoskope, nicht für medizinische Zwecke; Entfernungsmesser [Telemeter]; Entfernungsmessgeräte; Entladungsröhren [elektrisch], nicht für Beleuchtungszwecke; Entmagnetisiergeräte für Magnetbänder; Entstörgeräte [Elektrizität]; Epidiaskope; Ergometer; Fadenzähler; Fahrkartenautomaten; Fahrtenschreiber für Fahrzeuge; Fakturiermaschinen; Falschgelddetektoren; Faxgeräte; Feldstecher; Ferngläser; Fernrohre; Fernschalter; Fernschreiber; Fernsehapparate; Fernsprechapparate; Fernsteuergeräte [elektrodynamisch] für Eisenbahnweichen; Fernsteuerungsgeräte; Feuerlöschboote; Feuerlöschdecken; Feuerlöscher; Feuerlöschfahrzeuge; Feuerlöschpumpen; Feuermelder; Feuerpatschen; Feuerschutzbekleidung; Feuerschutzbekleidungsstücke; Feuerwehrschläuche; Filme [belichtet]; Filmkameras; Filmschneidegeräte; Filter für Atemmasken; Filter für fotografische Zwecke; Fluoreszenzschirme; Fotoapparate; Fotoelemente; Fotokopiergeräte [fotografische, elektrostatische, thermische]; Fotometer; Frankierungskontrollgeräte; Freisprecheinrichtung für Telefone; Frequenzmesser; Funkenfänger; Funkmasten; Funksprechgeräte; Funktelegrafiegeräte; galvanische Elemente; galvanische Zellen; Galvanometer; Gärungsapparate [Laborgeräte]; Gasanalysegeräte; Gaszähler [Messinstrumente]; gedruckte Leiterplatten; gedruckte Schaltungen; Geldautomaten; geldbetätigte Musikboxen; Geldzähl- und Geldsortiermaschinen; Geschwindigkeitsanzeiger; Geschwindigkeitskontrollgeräte für Fahrzeuge; Geschwindigkeitsmesser [Fotografie]; Geschwindigkeitsregler für Plattenspieler; Gesichtsschutzschirme für Arbeiter; Gewichte; Gewindelehren; Gitter für elektrische Akkumulatoren; Glas mit elektrisch leitendem Überzug; Glaskolben [Retorten]; GPS-Geräte; Halbleiter; Halometer; Halter für elektrische Spulen; Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern; herunterladbare Bilddateien; Hochfrequenzgeräte; Höhenmesser; Hologramme; Hundepfeifen; Hydrometer; Hygrometer [Feuchtigkeitsmesser]; Identifikationskarten, magnetische; Induktoren [Elektrizität]; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Ionisationsgeräte, nicht zur Behandlung von Luft oder Wasser; Kabelkanal [elektrisch]; Kabelkennfäden für elektrische Leitungen; Kabelkennmäntel für elektrische Leitungen; Kabelklemmen [Elektrizität]; Kabelmäntel für elektrische Leitungen; Kaliber [Messgeräte]; Kalibrierringe; Kapillarröhren; Karten mit integrierten Schaltkreisen [Smartcards]; Kassettenabspielgeräte; Kassettenrahmen [Fotografie]; Kathoden; Kesselkontrollgeräte; Kinematografische Filme [belichtet]; Klappenschränke [Elektrizität]; Klarschriftleser [Datenverarbeitung]; Klemmen [Elektrizität]; Klingelknöpfe; Klingeln [Alarmanlagen]; Klingeltöne zum Herunterladen für Mobiltelefone; Klinometer; Kneifer [Augengläser]; Kneiferetuis; Kneiferfassungen; Kneiferkettchen; Kneiferschnüre; Knieschützer für Arbeiter; Koaxialkabel; Kollektoren [elektrisch]; Komparatoren; Kompasse; Kontakte [elektrisch]; Kontaktlinsen; Kontaktlinsenetuis; Kontrollapparate [elektrisch]; Kopfhörer; Koppler [Datenverarbeitung]; Korrektionslinsen [Optik]; kosmografische Instrumente; Kraftstoffanzeiger; kugelsichere Westen; Kupferdraht, isoliert; Kupplungen, elektrische; Laborplatten; Laborzentrifugen; Ladegeräte für Akkumulatoren; Ladegeräte für elektrische Akkumulatoren; Laktodensimeter; Laktometer; Landvermessungsinstrumente; Laptophüllen; Laptops; Laptoptasche; Laser, nicht für medizinische Zwecke; Laternae Magicae; Lautsprecher; Lautsprecherboxen; Lehren; Lehren [Messinstrumente]; Leiter [elektrisch]; Leitungsrohre [elektrisch]; Lesegeräte [Datenverarbeitung]; Leuchtbojen; Leuchtdioden [LEDs]; Leuchtschilder; Licht-Zeiger [Laserpointer]; Lichtpausapparate; Lichtpausapparate [Heliografie]; Lichtstärkemesser; Lineale [Messinstrumente]; Lochkartenbüromaschinen; Logs; Lotbleie; Lotungsgeräte, -maschinen; Luftanalysegeräte; Lupen [Optik]; Magnetbänder; Magnetbandgeräte [Datenverarbeitung]; Magnetdatenträger; Magnetdrähte; Magnete; Magnetplatten; Magnetventile [elektromagnetische Schalter]; Manometer; Markierungsbojen; Maße; Masken für Schweißer; Maßstäbe; Maßstäbe für Näherinnen; Material für elektrische Leitungen [Drähte, Kabel]; Materialprüfinstrumente und -maschinen; mathematische Instrumente; Mäuse [Datenverarbeitung]; Mauspads [Mausmatten]; Mechaniken für geldbetätigte Automaten; Mechaniken für münzbetätigte Automaten; Mechaniken, geldbetätigt, für Fernsehapparate; Megafone; Membranen für wissenschaftliche Apparate; Mengenmesser; Messgeräte; Messgeräte [elektrisch]; Messgläser; Messinstrumente; Messlatten; Messlöffel; Messstangen; Messtische [Messinstrumente]; Metalldetektoren für gewerbliche oder militärische Zwecke; meteorologische Ballons; meteorologische Instrumente; Metermaße für Näherinnen; Meterstäbe; Metronome; Mikrofone; Mikrometer; Mikrometerschrauben für optische Instrumente; Mikroprozessoren; Mikroskope; Mikrotome; Mobiltelefone; Modems; Monitore [Computerhardware]; Monitore [Computerprogramme]; Montiervorrichtungen für kinematografische Filme; Mundschutz; Musikautomaten [geldbetätigt]; Musikdateien zum Herunterladen; Nahrungsmittelanalysegeräte; Nasenklemmen für Schwimmer; nautische Apparate und Instrumente; Navigationsgeräte für Fahrzeuge [Bordcomputer]; Navigationsinstrumente; Nebelsignale [ohne Zündstoffe]; Neigungsmesser; Neonröhren für die Werbung; Nivellierfernrohre; Nivellierinstrumente; Nonien; Notebooks (Computer); Objektive für die Astrofotografie; Objektive [Optik]; Objektträgerkassetten für die Mikroskopie; Ohmmeter; Ohrtampons für Taucher; Oktanten; okularbestückte Instrumente; Okulare; Optikerwaren; optische Apparate und Instrumente; optische Patenträger; optische Faserkabel; optische Fasern [Lichtleitfäden]; optische Kondensatoren; optische Lampen; optische Linsen; optische Platten [Datenverarbeitung]; optisches Glas; Osmoseapparate für wissenschaftliche oder Unterrichtszwecke; Oszillografen; Ozonisierungsapparate; Parabolspiegel zur Bündelung von Lichtstrahlen; Parkuhren; Pedometer; Periskope; Personenrufgeräte [Pager]; Petrischalen; physikalische Apparate und Instrumente; Pipetten; Planimeter; Platten für elektrische Akkumulatoren; Plattenspieler; Plattenwechsler [Datenverarbeitung]; Plotter; Polarimeter; Präparierbestecke für die Mikroskopie; Präzisionsmessgeräte; Präzisionswaagen; Prismen [Optik]; Projektionsgeräte; Projektionsschirme; Pyrometer; Quecksilberrichtwaagen; Radargeräte; radiologische Apparate für gewerbliche Zwecke; Radios; Radios für Fahrzeuge; Rahmen für Diapositive; Rahmungsgeräte für Diapositive; Raster für die Fotogravur; Rauchdetektoren; Reagenzgläser; Rechenbretter (Abakusse); Rechenmaschinen; Rechenscheiben; Rechenschieber; Reflexscheiben für Kleidung, zum Schutz vor Verkehrsunfällen; Refraktometer; Refraktoren; Registrierkassen; Regulatoren für Bühnenbeleuchtung; Reinigungsbänder für Tonköpfe; Reinigungsvorrichtungen für Schallplatten; Reithelme; Relais [elektrisch]; Retortenuntersetzer; Rettungsbojen; Rettungsflöße; Rettungsleitern; Rettungsnetze; Rettungsplanen; Rettungsringe; Rettungsvorrichtungen; Rettungswesten; Rheostate; Richtwaagen [Instrumente für die Feststellung der Horizontalen]; Riemen für Mobiltelefone; Rockabrunder; Röntgenapparate, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenbilder [ausgenommen für medizinische Zwecke]; Röntgenfilme [belichtet]; Röntgenröhren, nicht für medizinische Zwecke; Röntgenschirme für gewerbliche Zwecke; Rostschutzvorrichtungen [kathodisch]; Saccharimeter; Salzwaagen; Sanduhren; Saphirnadeln für Plattenspieler; Satelliten für wissenschaftliche Zwecke; Satellitennavigationsgeräte; Satiniergeräte für Fotografien; Säuremesser; Säuremesser für Akkumulatoren; Scanner [Datenverarbeitung]; Schallleitungen; Schallmembranen; Schallmessgeräte; Schallplatten; Schalltrichter für Lautsprecher; Schaltanschlusstafeln; Schalter; Schalter [Stromunterbrecher]; Schaltgeräte [elektrisch]; Schaltkreise, integrierte; Schaltpulte [Elektrizität]; Schalttafeln [Elektrizität]; Schieblehren; Schiffskompasse; Schiffssignalanlagen; Schilder [mechanisch]; Schirme [Fotografie]; Schmelzsicherungen; Schmelztiegel; Schnellwaagen; Schrittzähler; Schutzanzüge für Flieger; Schütze (Elektrizität); Schutzhandschuhe gegen Röntgenstrahlen für gewerbliche Zwecke; Schutzhelme; Schutzhelme für den Sport; Schutzmasken; Schutzvorrichtungen gegen Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Sender für elektronische Signale; Sender [Fernmeldewesen]; Sender [Telekommunikation]; Senkbleie; Senklote [Bleilote]; Senkschnüre; Sextanten; Sicherheits-Kombigurte [ausgenommen für Fahrzeugsitze oder Sportsausrüstungen]; Sicherungsetiketten, elektronische für Waren; Signalanlagen, leuchtend oder mechanisch; Signalbojen; Signalfernsteuergeräte [elektrodynamisch]; Signalglocken; Signallaternen; Signalpfeifen; Signaltafeln, leuchtend oder mechanisch; Siliziumscheiben für integrierte Schaltkreise; Simulatoren für die Lenkung und die Kontrolle von Fahrzeugen; Sirenen; Solarkollektoren zur Stromerzeugung; Solarmodule zur Stromerzeugung; Sonare; Sonden für wissenschaftliche Zwecke; Sonnenbatterien; Sonnenbrillen; Spannungsmesser; Spannungsregler für Fahrzeuge; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Spektrografen; Spektroskope; Spezialbekleidung für Labore; Spezialetuis für fotografische Apparate und Instrumente; Spezialmöbel für Laboratorien; Sphärometer; Spiegel [optisch]; Sportbrillen; Sprachrohre; Sprinkleranlagen (Brandschutz); Spulen [Fotografie]; Stative für Fotoapparate; Stative für Kameras; Staudrucksonden; Stechuhren [Zeiterfassungsgeräte]; Steckdosen; Steckdosenabdeckungen; Stereoskope; stereoskopische Geräte; Strahlenmesser; Strahlrohre für Feuerlöschzwecke; Straßenbegrenzungspfosten [leuchtend oder mechanisch]; Streichmaße; Strichcodeleser; Stroboskope; Strombegrenzer für Beleuchtungsapparate; Stromgleichrichter; Stromleitungen; Stromschienen für Scheinwerfer; Stromschließer; Stromunterbrecher; Stromverlustanzeiger; Stromwandler; Stromwender; Sucher [fotografisch]; Sulfitometer; Summer; Tachometer; Taktmesser; Taschen für Mobiltelefone; Taschenrechner; Taschenübersetzer, elektronische Taucheranzüge; Taucherhandschuhe; Tauchermasken; Taxameter; Teilchenbeschleuniger; Telefonapparate; Telefondrähte; Telefonhörer; telefonische Übertragungsapparate; Telegrafendrähte; Telegrafiegeräte; Teleprompter; Teleskope; Temperaturanzeiger; Temperaturetiketten, nicht für medizinische Zwecke; Theodolite; Thermometer, nicht für medizinische Zwecke; Thermostate; Thermostate für Fahrzeuge; Tonarme für Plattenspieler; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandgeräte; Tonmessgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; Tonverstärker; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren [Addierwerke]; tragbare Abspielgeräte; tragbare Sprechfunkgeräte; tragbare Stereogeräte; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Transistoren [elektronische]; Transponder; Trioden; Trockenapparate für Fotografien; Trockenständer [Fotografie]; Türgucker; Türklingeln, elektrisch; Überspannungsschutzgeräte; Überwachungsapparate [elektrisch]; Übungspuppen für die Wiederbelebung [Instruktionsapparate]; Ultraschallgeräte, nicht für medizinische Zwecke; Ultraviolettfilter für fotografische Zwecke; Unfall-, Strahlen- und Feuerschutzbekleidungsstücke; Unfall-, Strahlen-, Feuerschutzschuhe; Unfallschutzhandschuhe; Unfallschutznetze; Unfallschutzvorrichtungen für den persönlichen Gebrauch; Unterrichtsapparate; Unterrichtsapparate [audiovisuell]; Urometer; USB-Sticks; Vakuummesser; Vakuumröhren [drahtlose Telegrafie und Telefonie]; Variometer; Ventilköpfe mit Druckmesser; Verbindungsmuffen für Elektrokabel; Verbindungsteile [Elektrizität]; Vergrößerungsapparate [Foto]; Verkehrsampeln [Lichtsignalanlagen]; Verkehrsleitkegel; Vermessungsapparate und -instrumente; Vermessungsketten; Verschlüsse [Fotografie]; Verstärkerröhren oder Verstärkerlampen; Verteilerschränke [Elektrizität]; Verteilertafeln [Elektrizität]; Videobänder; Videobildschirme; Videokameras; Videokassetten; Videorecorder; Videospielkassetten; Viskosimeter; Voltmeter; Vorrichtungen zum Auswechseln von Plattenspielernadeln; Vorsatzlinsen [Optik]; Waagen; Wägeapparate und -instrumente; Wägemaschinen; Wahlmaschinen; Wärmekontrollgeräte; Warndreiecke für Fahrzeuge; Waschschalen [Fotografie]; Wasserstandsanzeiger; Wassertiefenmesser; Wasserwaagen; Wechselsprechapparate; Wellenmesser; Windmesser; Windsäcke [Windanzeiger]; Winkelmaße [für Schreiner]; Winkelmesser; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und Unterrichtsinstrumente; Wünschelruten; Zähler; Zählwerke; Zeichentrickfilme; Zeitaufzeichnungsgeräte; Zeitschaltuhren, nicht für Uhrwerke; Zellenschalter [Elektrizität]; Zentraleinheiten [für die Datenverarbeitung]; Zielfernrohre für Schusswaffen; Zirkel [Messinstrumente]; Zündbatterien; Zyklotrons;

Klasse 41: Anfertigung von Übersetzungen; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung; Ausbildung; Auskünfte über Freizeitaktivitäten; Bereitstellen von Karaokeeinrichtungen; berufliche Umschulungen; Berufsberatung; Betrieb einer Diskothek; Betrieb eines Bücherbus; Betrieb eines Internats; Betrieb eines Klubs [Unterhaltung oder Unterricht]; Betrieb eines Spielcasinos; Betrieb von Feriencamps [Unterhaltung]; Betrieb von Fitnessklubs; Betrieb von Golfplätzen; Betrieb von Kindergärten [Erziehung]; Betrieb von Museen [Darbietung, Ausstellungen]; Betrieb von Nachtklubs; Betrieb von Spielhallen; Betrieb von Sportanlagen; Betrieb von Sportcamps; Betrieb von Tonstudios; Betrieb von Varietétheatern; Betrieb von Vergnügungsparks; Bücherverleih [Leihbücherei]; Coaching [Ausbildung]; Demonstrationsunterricht in praktischen Übungen; Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen mit dem Computer]; Dienste von Unterhaltungskünstlern; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitnessstudios; Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios; Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten; Dienstleistungen eines Zeitungsreporters; Dienstleistungen von Diskjockeys; Dienstleistungen von Dolmetschern; Dienstleistungen von Fitnesstrainern; Dienstleistungen von Schulen [Ausbildung]; Dienstleistungen von zoologischen Gärten; Dolmetschen der Gebärdensprache; Durchführung von Fitnesskursen; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Durchführung von pädagogischen Prüfungen; Durchführung von Spielen im Internet; Durchführung von Tanzveranstaltungen; Eintrittskartenvorverkauf [Unterhaltung]; Erstellen von Bildreportagen; Erstellen von Untertiteln; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Fernkurse; Fernsehunterhaltung; Fernunterricht; Filmproduktion [in Studios]; Filmproduktion, ausgenommen Werbefilmproduktion; Filmvorführungen in Kinos; Fotografieren; Glücksspiele; Gymnastikunterricht; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Informationen über Unterhaltungsveranstaltungen; Kalligrafiedienste; Komponieren von Musik; Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke; Mikroverfilmung; Modellstehen für Künstler; Montage [Bearbeitung] von Videobändern; Musikdarbietungen [Orchester]; Musikproduktion; online angebotene Spieldienstleistungen [von einem Computernetzwerk]; online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften; Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen; Organisation und Veranstaltung von Konzerten; Organisation und Veranstaltung von Modeschauen für Unterhaltungszwecke; Organisation und Veranstaltung von Symposien; Organisation von Modenschauen zu Unterhaltungszwecken; pädagogische Beratung; Party-Planung [Unterhaltung]; Personalentwicklung durch Aus- und Fortbildung; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen; Produktion von Shows; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke; Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet; religiöse Erziehung; Rundfunkunterhaltung; Schulung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Synchronisation; Theateraufführungen; Tierdressur; Training; Turnunterricht; Unterhaltung; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren; Veranstaltung und Durchführung von Workshops [Ausbildung]; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien; Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke; Veranstaltung von Bällen; Veranstaltung von Lotterien; Veranstaltung von Schönheitswettbewerben, Veranstaltung von Unterhaltungsshows [Künstleragenturen]; Veranstaltung von Wettbewerben [Erziehung und Unterhaltung]; Verfassen von Drehbüchern; Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte; Vermietung von Audiogeräten; Vermietung von Beleuchtungsgeräten für Bühnenausstattung und Fernsehstudios; Vermietung von Bühnendekoration; Vermietung von Camcordern; Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör; Vermietung von Kinofilmen [Filmverleih]; Vermietung von Musikinstrumenten, Vermietung von Rundfunk- und Fernsehgeräten; Vermietung von Spielausrüstung; Vermietung von Spielgeräten; Vermietung von Spielzeug; Vermietung von Sportausrüstungen, ausgenommen Fahrzeuge; Vermietung von Sportplätzen; Vermietung von Sporttaucherausrüstungen; Vermietung von Stadien; Vermietung von Tennisplätzen; Vermietung von Theaterdekoration; Vermietung von Tonaufnahmen; Vermietung von Videokameras; Veröffentlichung von Büchern; Videofilmproduktion; Videoverleih [Bänder]; Videoverleih [Kassetten]; Zeitmessung bei Sportveranstaltungen; Zirkusdarbietungen; Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware; Aktualisierung von Internetseiten; Aktualisierung [Update] von Software; Architekturberatung; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Beratung bei der Gestaltung von Homepages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Beratung zur Gestaltung von Webseiten; Bereitstellung von Suchmaschinen für das Internet; Bereitstellung von wissenschaftlicher Information und Beratung zum CO2-Ausgleich; biologische Forschung; Computerhard- und Softwareberatung; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design und Erstellung von Homepages und Internetseiten; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen einer Zertifizierungsstelle [Trust-Center], nämlich Ausgabe und Verwaltung von digitalen Schlüsseln und/oder digitalen Unterschriften; Dienstleistungen eines Architekten; Dienstleistungen eines Bauträgers, nämlich technische Vorbereitung von Bauvorhaben; Dienstleistungen eines Chemikers; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers; Dienstleistungen eines Grafikdesigners; Dienstleistungen eines Industriedesigners; Dienstleistungen eines Innenarchitekten; Dienstleistungen eines Modedesigners; Dienstleistungen eines Physikers; Dienstleistungen eines technischen Mess- und Prüflabors; Dienstleistungen eines Verpackungsdesigners; Dienstleistungen von chemischen Labors; Dienstleistungen von Ingenieuren; Dienstleistungen zum Schutz vor Computerviren; digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistungen]; Digitalisieren von Dokumenten [Scannen]; Durchführen von Wasseranalysen; Durchführung chemischer Analysen; Durchführung von Erdölsuchbohrungen; Durchführung von technischen Tests; Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen; Echtheitsbeglaubigungen von Kunstwerken; Editieren, Formatieren und Übertragen von Daten auf CD-Rohlinge [Premastering]; EDV-Beratung; Eichen [Kalibrieren]; Einrichtungsberatung; elektronische Datensicherung; elektronische Datenspeicherung; Energieaudit; Entwicklung von Nutzungskonzepten für Immobilien in technischer Hinsicht [Facility management]; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Computersoftware; Ermittlung von Emissionen und Schadstoffkonzentrationen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Erstellung von Analysen für Erdölförderung; Erstellung von Computeranimationen; Erstellung von geologischen Gutachten; Erstellung von Gutachten über Erdölvorkommen; Erstellung von technischen Gutachten; Erstellung wissenschaftlicher Gutachten; Fernüberwachung von Computersystemen; Forschungen auf dem Gebiet der Bakteriologie; Forschungen auf dem Gebiet der Chemie; Forschungen auf dem Gebiet der Kosmetik; Forschungen auf dem Gebiet der Technik; Forschungen auf dem Gebiet des Maschinenbaus; Forschungs- und Entwicklungsdienste bezüglich neuer Produkte für Dritte; geologische Forschungen; geologische Schürfarbeiten; Gestaltung und Unterhalt von Websites für Dritte; Grafikerdienstleistungen; Handschriftenanalysen [Graphologie]; Hosting; Impfen von Wolken; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Installation und Wartung von Software; Installation und Wartung von Software für Internetzugänge; Installieren von Computerprogrammen; Kalibrierung und Funktionsprüfung von Messgeräten; klinische Versuchsreihen; Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software; Konstruktionsplanung; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen physische Veränderung]; Konvertieren von Daten oder Dokumenten von physischen auf elektronische Medien; Kopieren von Computerprogrammen; Landvermessung; Materialprüfung; Materialprüfung bei Textilien; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Wissenschaft und Forschung; qualitative Schätzung von ungeschlagenem Holz; qualitative Schätzung von Wolle; Qualitätskontrolle; Qualitätsprüfung; Server-Hosting; Serveradministration; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen; Software as a Service [SaaS]; sozialwissenschaftliche Beratung; Stadtplanung; Styling [industrielles Design]; technische Benutzer- und Rechteverwaltung in Computernetzwerken; technische Beratung; technische Projektplanungen; technisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Überprüfen der Straßentauglichkeit von Fahrzeugen; Überprüfung von digitalen Signaturen; Überwachung von Erdölbohrungen; Umweltschutzforschung; Umweltverträglichkeitsprüfungen; Unterwasserforschung; Vermietung von Computerdruckern; Vermietung von Computern; Vermietung von Computersoftware; Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten; Vermietung von Webservern; Wartung von Computersoftware; Wasseranalyse; Werkstoffprüfung; Wettervorhersage; Wiederherstellung von Computerdaten; wissenschaftliche Forschung; wissenschaftliche Labordienstleistungen; Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; Designerdienstleistungen; Zertifizierungen; Zurverfügungstellung oder Vermietung von elektronischen Speicherplätzen [Webspace] im Internet.

Gegen die Eintragung der Marke hat die Beschwerdeführerin aus ihrer am 22. Dezember 2004 international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134

[Abbildung]

am 28. Juni 2016 Widerspruch eingelegt. Gestützt wird der Widerspruch auf den Unionsmarkenteil. Eingetragen ist die Widerspruchsmarke für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Magnetic, optical, magneto-optical and electronic sound and image recording carriers and data memories, in particular CDs, CD ROMs, CD-Is, DVDs, floppy disks, video tapes, recording discs and microfilm, for on and off-line use; tape recorders, equipment for receiving, as well as for recording, transmission and reproduction of sound and images; hardware, in particular data processing apparatus, computers and computer peripheral devices; software; data processing programs, computer operating programs;

Klasse 16: Printed matter; bookbinding material;

Klasse 35: Services of a electronic commerce platform, namely presentation of goods and services, reception of orders and order processing services, as well as auditing services for electronic ordering systems; publication of publicity texts; compilation and systemization of information into computer databases;

Klasse 38: Services in the field of telecommunications; transmission of information to third parties on the Internet; dissemination of information on wireless or cable networks; online content provider services, namely providing user access to a global computer network and information about the Internet; broadcasting of radio and (cable) television programmes;

Klasse 41: Education, providing of training, entertainment, in particular radio and television entertainment; services of a publisher (except printing); publication and issuing of texts in printed and electronic form as an off-line and online publisher, included in this class; sporting and cultural activities;

Klasse 42: Computer programming; design and development of database programs; exploitation and management of intellectual property.

Mit Schreiben vom 30. September 2019, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am gleichen Tag, hat die Beschwerdegegnerin die Einrede der Nichtbenutzung erhoben.

Mit Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Markenstelle für Klasse 42, vom 30. Juni 2022, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, ist der Widerspruch zurückgewiesen worden. Zwischen den beiden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dies gelte selbst dann, wenn man der Widerspruchsmarke für den Medienbereich und damit für die Ware „printed matter“ eine erhöhte Kennzeichnungskraft zubillige sowie daraus folgend die rechtserhaltende Benutzung insoweit anerkenne. In diesem Fall stünden sich die Ware „printed matter“ einerseits und die Waren „Compact-Disks, Disketten, Magnetdatenträger, Schallplatten, Tonträger, USB-Sticks, Videobänder, Video(spiel)kassetten, Zeichentrickfilme, Computersoftware, elektronische Publikationen“ andererseits als zumindest hochgradig ähnlich gegenüber, weil Letztgenannte auch einen gedanklichen Inhalt aufweisen könnten und insofern in einem Austausch- bzw. Ergänzungsverhältnis zu klassischen Druckereierzeugnissen stünden. Die angegriffene Marke halte den gebotenen, deutlichen Markenabstand zur Widerspruchsmarke noch ein. Aufgrund des nur in der jüngeren Marke vorhandenen Bestandteils „Ingenieurservice“ wiesen die Vergleichszeichen in ihrer Gesamtheit deutliche und nicht überseh- bzw. überhörbare Unterschiede in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht auf. Auch begrifflich seien sie nicht verwechselbar ähnlich. Für den angesprochenen Verkehr bestehe keine Veranlassung, sich nur an dem Bestandteil „GEO“ der angegriffenen Marke zu orientieren. Vielmehr stünden die Elemente „GEO“ und „Ingenieurservice“ gleichwertig nebeneinander, da sie aufeinander bezogen seien und sich inhaltlich gegenseitig dahingehend spezifizierten, dass sich der von der Inhaberin der angegriffenen Marke angebotene Ingenieurservice auf den geotechnischen Bereich beziehe. Eine Zergliederung würde die begriffliche Einheit zerstören.

Es bestehe auch keine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen. Die Gefahr von Verwechslungen unter Zugrundelegung einer selbständig kennzeichnenden Stellung des Bestandteils „GEO“ in der angegriffenen Marke sei zu verneinen. Bei dem Element „Ingenieurservice“ handele es sich weder um das alleinige Unternehmenskennzeichen der Inhaberin der angegriffenen Marke noch um den Stammbestandteil einer von ihr benutzten Zeichenserie. „GEO“ sei ein sehr beliebtes und entsprechend häufig durch Dritte verwendetes Element von Marken und Unternehmensbezeichnungen, das sich schon deswegen nicht als Stammbestandteil eigne. Auch das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt einer Markenserie der Widersprechenden mit dem Stammbestandteil „GEO“ liege nicht vor, selbst wenn zugunsten der Widersprechenden unterstellt werde, dass sie über die behauptete Zeichenserie verfüge, die aus Marken bestehe, welche neben „GEO“ noch einen weiteren Begriff aufwiesen. Aufgrund der häufigen Verwendung von „GEO“ werde der Verkehr diesen Markenteil nicht ohne weiteres der Widersprechenden zuordnen. Auch werde „GEO“ in der angegriffenen Marke nicht als isolierter Wortstamm erkannt. Schließlich reihe sich „GEO Ingenieurservice“ nicht in die von der Widersprechenden angeführte Serie ein, da deren Marken stets aus zwei inhaltlich beschreibenden Wörtern bestünden und nicht um einen Hinweis auf die Art des Dienstleistungserbringers ergänzt würden.

Der Anspruch auf Löschung der Eintragung der jüngeren Marke sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG begründet. Selbst wenn unterstellt werde, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handele, werde der Verkehr sie nicht mit der angegriffenen Marke verknüpfen, da er diese als einheitlichen Gesamtbegriff und als Hinweis auf ein Angebot eines Ingenieurbüros im Bereich der Geotechnik wahrnehme.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 5. August 2022, zu der sie ausführt, dass die Widerspruchsmarke für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt werde. § 43 MarkenG sei in seiner vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden. Da die zweite Veröffentlichung der Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der Eintragung der angefochtenen Marke am 1. März 2016 noch keine fünf Jahre zurückgelegen habe, sei lediglich die rechtserhaltende Benutzung während der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen. Die Widerspruchsmarke sei insbesondere für die gleichnamige, monatlich erscheinende Zeitschrift benutzt worden, die auch als ePaper zum Download abgerufen werden könne. Die Zeitschrift „GEO“ sei Marktführer in Deutschland im Bereich der Wissensmagazine, ihr komme damit eine außerordentlich hohe Bekanntheit zu. Zudem gebe die Widersprechende weitere Druckwerke mit dem Bestandteil „GEO“ wie die Zeitschriften „GEO thema“, „GEO EPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“, „GEO special“, „GEO WISSEN“, „GEOlino“ oder „GEOmini“ sowie Bücher, Kalender und Postkarten heraus. Des Weiteren produziere und vertreibe sie Apps, CDs und DVDs unter der Widerspruchsmarke. Schließlich biete sie auf ihrer Webseite „www.geo.de“ neben Veröffentlichungen zu den Themenfeldern Reisen, Natur, Wissen, Gesundheit und Nachhaltigkeit auch Quizze, Puzzles und Spiele an.

Die Beschwerdeführerin trägt weiterhin vor, dass zwischen den Vergleichsmarken Verwechslungsgefahr bestehe. Die Widerspruchsmarke verfüge von Haus aus über durchschnittliche Kennzeichnungskraft, die durch langjährige und intensive Benutzung, insbesondere im Bereich „printed matter“, erheblich gesteigert worden sei. Die Waren und Dienstleistungen seien hochgradig ähnlich. Gleiches gelte für die sich gegenüberstehenden Marken. Die Jüngere nehme die Ältere vollständig und identisch auf, wobei sich Letztere dort sogar am Anfang befinde. Darüber hinaus komme nur dem übereinstimmenden Bestandteil „GEO“ der angegriffenen Marke Kennzeichnungskraft zu, so dass er ihren Gesamteindruck dominiere und präge. Demgegenüber sei das Element „Ingenieurservice“ als beschreibende Angabe anzusehen, da es lediglich aufzeige, dass die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen Bezug zum Ingenieurwesen aufwiesen. Zudem wirke sich die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke „GEO“ auch auf die Wahrnehmung der angegriffenen Marke aus. Denn dem Verkehr bleibe ein bekanntes Zeichen in Erinnerung, so dass er es eher in einer anderen Kennzeichnung wiederzuerkennen glaube. „GEO Ingenieurservice“ sei kein ohne weiteres verständlicher Gesamtbegriff, zumal die Wortfolge aus zwei Bestandteilen bestehe und das Element „GEO“ große Buchstaben aufweise, während der Bestandteil „Ingenieurservice“ der regulären Groß-/Kleinschreibung folge. Auch vom Schriftbild her gebe es deutliche Annäherungen.

In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die von der Markenstelle vorgenommene Interpretation der angegriffenen Marke im Sinne eines Ingenieurservices, der sich auf den geotechnischen Bereich beziehe, unzutreffend sei. Ihr liege die Annahme zugrunde, dass es „um einen ‚von der Inhaberin der angegriffenen Marke angebotenen Ingenieurservice‘ gehe“. Allerdings hätten insbesondere die von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleitungen aus dem Medienbereich nichts mit einem Ingenieurservice zu tun. Dies führe letztlich dazu, dass die Markenstelle der angegriffenen Marke ein rein beschreibendes Verständnis beigemessen habe, was gegen den Grundsatz der Bindung an die Eintragung verstoße, nach dem eine eingetragene Marke nicht als schutzunfähig angesehen werden dürfe. Damit habe sie auch die Eintragungsfähigkeit der Widerspruchsmarke in Frage gestellt. Gegen eine gesamtbegriffliche Wahrnehmung der jüngeren Marke spreche zudem ihre Aufgliederung, die den Verkehr dazu veranlasse, in dem Bestandteil „GEO“ die übereinstimmende Widerspruchsmarke wiederzuerkennen. Die angegriffene Marke könne auch dahingehend verstanden werden, dass es sich bei den von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche der Marke „GEO“ handele, die sich thematisch mit Ingenieurservice befassten, für Unternehmen aus dem Bereich Ingenieurservice bestimmt seien oder der Erbringung eines Ingenieurservices dienten. Damit werde der Gesamteindruck der jüngeren Marke zumindest in bildlicher Hinsicht durch ihren Bestandteil „GEO“ geprägt.

Es liege zudem mittelbare Verwechslungsgefahr vor, da die Widersprechende über die oben genannten Serienmarken mit dem Wortstamm „GEO“ verfüge. Diesem komme entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht die Funktion eines häufig verwendeten Marken- und Unternehmensworts zu. Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sei zu bejahen. Der Verkehr werde davon ausgehen, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Dienstleistungen unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin oder eines wirtschaftlich mit ihr verbundenen Unternehmens angeboten und erbracht würden, da die ältere Marke in das jüngere Zeichen vollständig übernommen worden sei und dort eine selbständig kennzeichnende Stellung behalte. Darüber hinaus handele es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke, so dass die betroffenen Verkehrskreise das angegriffene Kennzeichen mit ihr gedanklich in Verbindung brächten, wenn sie ihm im Zusammenhang mit Werbe-, Unterhaltungs- oder Veranstaltungsdienstleistungen begegneten.

Schließlich nutze und beeinträchtige die jüngere Marke die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten älteren Marke in unlauterer Weise aus. Das mit dieser gekennzeichnete Magazin verfüge bereits seit Jahren über einen Bekanntheitsgrad von über 60 % in der deutschsprachigen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 42, vom 30. Juni 2022 aufzuheben und die vollständige Löschung der Eintragung der Marke 30 2015 063 894 anzuordnen.

Die Beschwerdegegnerin hat sich vor dem Bundespatentgericht zur Sache nicht geäußert. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat sie geltend gemacht, dass sie ein Vermessungsbüro betreibe, so dass von ihren damit im Zusammenhang stehenden Waren und Dienstleistungen andere Verkehrskreise angesprochen würden. Der Begriff „Geo“ komme aus dem Griechischen und bedeute „Erde“. Er sei in einer Vielzahl von Wortzusammensetzungen wie „Geodatenbank“, „Geologie“ oder „Geoinformatik“ zu finden. Zudem werde er als Kurzbezeichnung für den Geographieunterricht verwendet. Es gebe eine Vielzahl von Drittmarken mit dem Bestandteil „Geo“. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei durchschnittlich. Auf Seiten der angegriffenen Marke bildeten die beiden Bestandteile „GEO“ und „Ingenieurservice“ eine Einheit. Es bestehe auch aufgrund der unterschiedlichen Sinngehalte keine Markenähnlichkeit. Ebenso sei die Warenähnlichkeit zu verneinen, zumal die jüngere Marke nicht für Druckereierzeugnisse geschützt sei. Allenfalls einzelne Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 seien ähnlich. Die von der Widersprechenden ins Feld geführte Bekanntheit ihrer Marke sei auf den Medienbereich beschränkt und betreffe nicht die von der angegriffenen Marke beanspruchten Messdienstleistungen.

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2025 hat die Beschwerdeführerin ihren gemäß § 69 Nr. 1 MarkenG gestellten Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Mit Schreiben vom 10. Juli 2025 sind den Beteiligten Belege zur Erläuterung von Begriffen wie „Geo“ und „Geoengineering“ zur Kenntnisnahme übersandt worden. Sie wurden auf Nachfrage der Widersprechenden mit Senatsschreiben vom 18. Juli 2025 näher erläutert. Hierzu hat sie mit Schriftsatz vom 18. August 2025 Stellung genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 42, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

 

II.

1. Da der Antrag der Beschwerdeführerin auf hilfsweise Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Schriftsatz vom 14. Februar 2025 zurückgenommen worden ist (§ 69 Nr. 1 MarkenG) und der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich erachtet (§ 69 Nr. 3 MarkenG), konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden.

2. Auf den von der Beschwerdeführerin eingelegten Widerspruch ist § 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der vor dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung (MarkenG a. F.) anzuwenden, da er gegen die Eintragung der am 23. Dezember 2015, also zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 angemeldeten Marke 30 2015 063 894 erhoben worden ist (§ 158 Abs. 3 MarkenG). Der Widerspruch wurde am 28. Juni 2016, mithin vor dem 14. Januar 2019 eingelegt. Aufgrund der Nichtbenutzungseinrede sind damit §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG a. F. anwendbar (§ 158 Abs. 5 MarkenG).

3. Die nach § 66 MarkenG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Unionsmarkenteil der international registrierten Wort-/Bildmarke 863 134

[Abbildung]

steht gemäß § 189 Abs. 2 UMV einer Unionsmarke gleich (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 119, Rn. 54). Zwischen ihr und der angegriffenen Marke 30 2015 063 894 „GEO Ingenieurservice“ besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Auch kann dem Löschungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach §§ 119 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG entsprochen werden. Die Markenstelle hat den Widerspruch daher zu Recht nach § 43 Abs. 2 Satz 2 MarkenG zurückgewiesen.

a) Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z. B. EuGH GRUR 2010, 933, Rn. 32 – BARBARA BECKER; GRUR 2010, 1098, Rn. 44 – Calvin Klein/HABM; BGH GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure; GRUR 2013, 833, Rn. 30 – Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2016, 382, Rn. 19 – BioGourmet; GRUR 2018, 79, Rn. 9 – Oxford/Oxford Club). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit insbesondere die Identität oder Ähnlichkeit der relevanten Vergleichsprodukte (Waren und/oder Dienstleistungen), die Identität oder Ähnlichkeit der Marken sowie die Kennzeichnungskraft und der daraus folgende Schutzumfang der Widerspruchsmarke. Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. dazu EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 48 – Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2020, 1202, Rn. 19 – YOOFOOD/YO; GRUR 2020, 870, Rn. 25 – INJEKT/INJEX; GRUR 2019 1058, Rn. 17 – KNEIPP; GRUR 2019, 173, Rn. 17 – combit/Commit; GRUR 2018, 79, Rn. 7 – OXFORD/Oxford Club; GRUR 2012, 64, Rn. 9 – Maalox/Melox-GRY; GRUR 2012, 1040, Rn. 25 – pjur/pure). Darüber hinaus können für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr weitere Faktoren entscheidungserheblich sein, wie u. a. etwa die Art der Ware, die im Einzelfall angesprochenen Verkehrskreise und die daraus folgende Aufmerksamkeit sowie das zu erwartende Differenzierungsvermögen dieser Verkehrskreise bei der Wahrnehmung der Kennzeichen.

b) Die am 30. September 2019 erhobene Einrede der Nichtbenutzung ist als zulässige Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. auszulegen.

(1) Da die Einrede der Nichtbenutzung von der Inhaberin der angegriffenen Marke undifferenziert erhoben wurde, ist davon auszugehen, dass sie beide Zeiträume des § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 MarkenG a. F. umfasst, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind (vgl. BPatG 26 W (pat) 523/19 – Rotkäppchen/radioRotkäppchen). Dies ist bei der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG a. F. jedoch nicht der Fall. Die fünfjährige Benutzungsschonfrist begann mit der zweiten Veröffentlichung des Unionsmarkenteils der widersprechenden IR-Marke 863 134 durch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 203 UMV i. V. m. Art. 190 Abs. 2 UMV). Diese fand am 28. März 2012 statt. Insofern waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke am 1. April 2016 noch keine fünf Jahre verstrichen.

Die Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke endete ausgehend von der oben angesprochenen Zweitveröffentlichung am 28. März 2017 und war damit zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungsreinrede am 30. September 2019 abgelaufen. Eine einmal zulässig erhobene Einrede gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG a. F. ist für alle weiteren Instanzen wirksam und muss nicht erneut geltend gemacht oder wiederholt werden (vgl. BGH GRUR 1999, 995, 996 – HONKA; GRUR 2006, 152, Rn. 13 – GALLUP). Die Beschwerdeführerin hat folglich die Benutzung ihrer Marke nach Art, Dauer und Umfang innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über vorliegenden Widerspruch, also für die Zeit vom 22. April 2021 bis zum 21. April 2026 glaubhaft zu machen. Abzustellen ist hierbei auf die Benutzung in der Europäischen Union (§ 119 Nr. 4 MarkenG i. V. m. Art. 18 Abs. 1 UMV).

(2) Die Widersprechende hat mit Schriftsätzen vom 4. Juli 2023 und 26. März 2025 verschiedene Benutzungsunterlagen eingereicht. Sie enthalten Screenshots von Titelseiten des Magazins „GEO“ auch aus den hier interessierenden Jahren 2021, 2022, 2023, 2024 und 2025. Darüber hinaus ergibt sich aus ihnen, dass in den Jahren 2021 bis 2023 etwa 140.000 bis 170.000 Exemplare des Magazins pro Ausgabe in Deutschland verkauft worden sind. Aus den weiterhin vorgelegten Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalysen ist zudem eine Bekanntheit der Marke „GEO“ innerhalb der deutschsprachigen Bevölkerung ab 14 Jahren in Höhe von 63,1 % (2021), 63 % (2022), 61,5 % (2023) und 60,1 % (2024) im Zusammenhang mit Printmedien ersichtlich.

Des Weiteren lässt sich den vorgelegten Belegen entnehmen, dass die Widerspruchsmarke in den Jahren 2021, 2022 und 2023 als Bestandteil von Titeln anderer Zeitschriften wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“, „GEO special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“ verwendet wurde. So sind ausweislich der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den Jahren 2021 und 2022 etwa 40.000 bis 50.000 Exemplare der Zeitschrift „GEO SAISON“ pro Ausgabe verkauft worden.

Ebenfalls kann die Benutzung der Widerspruchsmarke für elektronische Publikationen anerkannt werden, da die oben genannten Zeitschriften ergänzend als ePaper zum Download angeboten werden. Beispielsweise wurden ausweislich der Übersicht „Die Mediadaten der PZ-Verlage“ in den maßgeblichen Jahren 2021, 2022 und 2023 etwa 9.000 bis 15.000 ePapers pro Ausgabe der Zeitschrift „GEO“ verkauft.

Der Umstand, dass sich die eingereichten Belege vornehmlich auf das Inland beziehen, steht einer Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form nicht entgegen. Eine Benutzung in der Europäischen Union ist nämlich auch dann zu bejahen, wenn sie nur in einem Mitgliedstaat stattfindet (vgl. Ingerl/Rohnke/Nordemann, Markengesetz, 4. Auflage, § 119, Rn. 19 m. w. N.). Hiervon ist vor allem dann auszugehen, wenn sie – wie vorliegend – intensiv und umfangreich ist.

(3) Die weiterhin von der Widersprechenden geltend gemachte Benutzung ihrer Marke für Bücher, Kalender, Tischaufsteller, Postkarten, DVDs oder CDs ist hingegen nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden. Die damit erzielten Umsätze werden in der eidesstattlichen Versicherung des Publishers der „GEO“-Gruppe vom 25. Mai 2021 lediglich für vor 2021 liegende Jahre ausgewiesen. Entsprechendes gilt für die Verwendung der Widerspruchsmarke in Verbindung mit Apps für mobile Geräte. Die Anzahl ihrer Aufrufe und Downloads lässt sich der besagten eidesstattlichen Versicherung lediglich bis Mai 2021 entnehmen, von der folglich nur ein geringfügiger Teil des maßgeblichen Benutzungszeitraums abgedeckt wird.

Ebenso reichen die ins Verfahren eingeführten Unterlagen für die Anerkennung der Benutzung der Widerspruchsmarke für Unterhaltung nicht aus. Es bleibt insbesondere offen, in welchem Umfang die auf der Webseite „www.geo.de“ angebotenen Quizze, Puzzles und Online-Spiele von Interessenten in Anspruch genommen worden sind. Ob diese Dienste tatsächlich der Erschließung eines eigenen Absatzmarktes zugunsten der Widersprechenden dienen, ist ebenfalls nicht erkennbar (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26, Rn. 18).

Die vorgelegten Rechnungen, Honorargutschriften und -abrechnungen sowie Lizenzvergütungsberechnungen können keine Berücksichtigung finden, da sie leidglich die Zeit vor dem hier zu betrachtenden Benutzungszeitraum von April 2021 bis April 2026 betreffen.

(4) Die Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form, für welche die Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht worden ist, fallen unter die für diese eingetragene Ware „printed matter“ („Drucksache“) der Klasse 16. Sie sind zudem das Ergebnis der Dienstleistungen „services of a publisher (except printing); publication und issuing of texts in printed and electronic form as an off-line and online publisher, included in this class“ („Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten); Veröffentlichung und Herausgabe von Texten in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Verlag, eingeschlossen in dieser Klasse“) der Klasse 41. Unter die genannten Waren- und Dienstleistungsbegriffe im Verzeichnis der älteren Marke fallen allerdings nicht nur Zeitschriften. Maßgeblich kommt es unter Zugrundelegung der erweiterten Minimallösung darauf an, ob die von der Markenbenutzung betroffenen einzelnen Waren oder Dienstleistungen – hier: Zeitschriften – gegenüber den entsprechenden registrierten Oberbegriffen – hier: Drucksachen, Verlagsdienste bzw. Texte in gedruckter und elektronischer Form – eine selbständige Untergruppe bilden oder unter eine solche fallen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 26, Rn. 327). Dies ist vorliegend der Fall. Es gibt eine Vielzahl von Drucksachen und Texten wie Zeitungen, Prospekte, Bücher, Noten oder Bedienungsanleitungen, auf welche Verlage speziell ausgerichtet sein können. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Zeitungs-, Buch- oder Musikverlage. Demzufolge ist vorliegend von einer Benutzung der Widerspruchsmarke für „Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auszugehen.

c) Die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten sich sowohl an normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch an den Fachverkehr.

d) Ein Teil der Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke steht in einem Ähnlichkeitsverhältnis zu den auf Seiten der älteren Marke zu berücksichtigenden „Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“.

Von einem solchen Ähnlichkeitsverhältnis ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die sich gegenüberstehenden Produkte und Tätigkeiten unter Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen, insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer betrieblichen Herkunft, ihrer Vertriebs- oder Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierend bzw. einander ergänzend oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben oder ggf. wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur dann ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Marken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BPatG 29 W (pat) 33/13 – OXFORD/Oxford Club).

(1) Überdurchschnittliche Ähnlichkeit besteht zwischen folgenden Waren und Dienstleistungen:

„Elektronische Publikationen [herunterladbar]“ der Klasse 9 auf Seiten der angegriffenen Marke umfassen auch „Zeitschriften“ und sind das Ergebnis der „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Gegenstand der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ auf Seiten der Widerspruchsmarke.

Die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie die „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren Marke entsprechen fast vollständig den von der angegriffenen Marke in Klasse 41 beanspruchten Dienstleistungen „Desktop-Publishing [Erstellen von Publikationen auf dem Computer]“, „Dienstleistungen eines Verlages, ausgenommen Druckarbeiten“, „Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen“, „Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften“, „Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke“ und „Publikation von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet“ und „Veröffentlichung von Büchern“. Hierbei ist ergänzend in Betracht zu ziehen, dass es sich bei Zeitschriften und Büchern um Medien handelt, die zwar von verschiedenen Verlagen herausgegeben werden können, jedoch aus Texten und Bildern bestehen, vergleichbar produziert werden und als Druckwerke gleichartig beschaffen sind. Sie kommen sich sachlich damit sehr nahe, so dass auch die Gegenstände obiger Dienstleistungen als überdurchschnittlich ähnlich anzusehen sind.

Ebenso weist die „Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte“ in Klasse 41 der jüngeren Marke sehr große Überschneidungen zu der Dienstleistung „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ der älteren Marke auf, da auch Zeitschriften viel Text enthalten.

Zu den „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ der Widerspruchsmarke können auch das „Erstellen von Bildreportagen“, die „Layoutgestaltung, außer für Werbezwecke“, das „Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte“ (Klasse 41) und die „digitale Bildbearbeitung [Grafikerdienstleistungen]“ (Klasse 42) auf Seiten der angegriffenen Marke gehören.

(2) Die „Dienstleistungen eines Zeitungsreporters“ in Klasse 41 der jüngeren Marke stehen zumindest in einem durchschnittlichen Ähnlichkeitsverhältnis zu den bei der älteren Marke zu berücksichtigenden „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“. Zwar erscheint eine Zeitung regelmäßig in kürzeren zeitlichen Abständen als eine Zeitschrift und befasst sich häufig mit tagesaktuellen Fragestellungen. Allerdings kann auch ein Zeitschriftenverlag so wie ein Zeitungsreporter für Dritte Recherchen zu bestimmten Themen anstellen und hierzu entsprechende Texte sowie Bilder verfassen. Demzufolge gibt es vielfältige Gemeinsamkeiten, die die Annahme einer zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit rechtfertigen.

(3) Zu den sonstigen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke liegen keine hinreichenden sachlichen Berührungspunkte vor, so dass eine Ähnlichkeit zu verneinen ist.

e) Der Widerspruchsmarke kommt durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung einer Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung abzustellen. Marken, die über einen die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe originäre Kennzeichnungskraft. Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BPatG 26 W (pat) 529/20 – black forest smile).

Von Hause aus ist die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke schwach. Sie stammt aus dem Griechischen und bedeutet „Erde“, „Boden“ oder „Land“ (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geo“, als Anlage 4 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025). In diesem Sinne wird sie vielfach als Anfangsbestandteil von Begriffen wie Geografie, Geotechnologie oder Geothermik verwendet (vgl. hierzu BPatG 29 W (pat) 198/10 – GEO/GeoTHERM). Davon ausgehend kommt ihr die Funktion eines Hinweises auf den Inhalt oder den Gegenstand der hier in Betracht zu ziehenden „Zeitschriften“, „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“ zu. Die Widerspruchsmarke bringt zum Ausdruck, dass sie auf Themen rund um die Erde oder den Boden ausgerichtet sind, was bei den Zeitschriften der Widersprechenden tatsächlich der Fall ist (vgl. zum Veröffentlichungswesen auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 8, Rn. 120).

Die Graphik der Wort-/Bildmarke

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ist nicht geeignet, die von Hause aus schwache Kennzeichnungskraft zu stärken, da sie keine ins Gewicht fallende visuelle Gestaltung aufweist.

Allerdings ist die Widersprechende im Medienbereich sehr präsent, was sie umfangreich belegt hat und gerichtsbekannt ist. Die langjährige Nutzung ihrer Marke und die gute Etablierung auf dem Markt mit beachtlichen Auflagenzahlen führen zu einer Steigerung der Kennzeichnungskraft in Verbindung mit den besagten „Zeitschriften“. Sie umfasst die „Dienstleistungen eines Zeitschriftenverlages“ sowie die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der „Veröffentlichung und Herausgabe von Zeitschriften in gedruckter und elektronischer Form durch einen Offline- und Online-Zeitschriftenverlag“, da sie sich auf die Zeitschrift „GEO“ direkt beziehen (vgl. auch BPatG 30 W (pat) 561/13 – PRAXIS VITAL/VITAL). Insgesamt ist damit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für die eben genannten Waren und Dienstleistungen auszugehen (so auch BPatG 29 W (pat) 198/10 – GEO/GeoTHERM).

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Steigerung der Kennzeichnungskraft auf weitere Waren oder Dienstleistungen der Widerspruchsmarke ausstrahlt, da für sie deren Benutzung nicht glaubhaft gemacht worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die weiteren Waren und Dienstleistungen mit den eben angesprochenen Zeitschriften und Verlags- sowie Veröffentlichungsdienstleistungen eng verwandt sind.

f) Zwischen den Vergleichsmarken besteht keine hinreichende Ähnlichkeit, die eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG begründen könnte.

Die Verwechslungsgefahr von Marken ist nach deren Ähnlichkeit im (Schrift)Bild, im Klang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil sie auf die von ihnen angesprochenen Verkehrskreise in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht wirken können. Dabei genügt für die Bejahung der Markenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche. Bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ist auf den durch die Marken hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Abzustellen ist dabei auf die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die eine Marke regelmäßig in ihrer Gesamtheit erfassen und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achten (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 37 – BioGourmet m. w. N.).

(1) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ist nicht zu befürchten.

Es stehen sich die Marken

[Abbildung]

und

GEO Ingenieurservice

gegenüber. Mit Letztgenannter werden die von einem Ingenieur, also einer Person, die an einer Hochschule eine technische Ausbildung erhalten hat, erbrachten technischen Dienstleistungen bezeichnet. Sie können sich auch auf die Erde oder den Boden beziehen, was durch den vorangestellten Bestandteil „GEO“ deutlich zum Ausdruck gebracht wird. So werden Ingenieure bei der Vermessung und Abbildung der Erdoberfläche (Geodäsie) oder bei der Erforschung des Aufbaus, der Zusammensetzung und der Struktur der Erdkruste (Geologie) benötigt. Die Wortfolge „GEO Ingenieurservice“ bildet demzufolge eine logische Einheit in Form eines Gesamtbegriffs, indem sie den erdgebundenen Gegenstand benennt, worauf sich die Dienste des Ingenieurs beziehen.

Für die Annahme eines Gesamtbegriffs spricht auch der Umstand, dass der Verkehr gerade im Bereich der Geowissenschaften an vergleichbare Kombinationen gewöhnt ist. Beispielhaft ist die Wortkombination „Geoengineering“ zu nennen. Sie wird seit den 1970er Jahren verwendet, um

– bewusste und großskalige Veränderungen des ⁠Klimasystems⁠ mit dem Ziel, die vom Menschen gemachte (anthropogene) Klimaerwärmung zu mildern (vgl. Artikel „Geoengineering“ des Umweltbundesamtes unter „https://www.umweltbundesamt.de“ als Anlage 5 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025),

oder

– vorsätzliche und großräumige Eingriffe mit technischen Mitteln in geochemische oder biogeochemische Kreisläufe der Erde (vgl. Online-Enzyklopädie Wikipedia, Suchbegriff „Geoengineering“, als Anlage 6 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025)

zu bezeichnen. Hierbei ist festzustellen, dass sie nicht nur in Fachkreisen gebräuchlich ist (vgl. Google-Recherche, Suchbegriff „geoengineering“, als Anlage 7 zum Schreiben des Senats vom 10. Juli 2025).

Selbst wenn der Bestandteil „Ingenieurservice“ als beschreibende Angabe in Verbindung mit oben unter Buchstabe c) genannten ähnlichen Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke angesehen werden sollte, so wird diese dennoch nicht auf das Element „GEO“ verkürzt. Dieses ist nämlich als Hinweis auf den Gegenstand der Ingenieurdienstleistungen genauso kennzeichnungsschwach wie die Komponente „Ingenieurservice“.

Der Qualifizierung der jüngeren Marke als Gesamtbegriff steht auch nicht entgegen, dass der Bestandteil „GEO“ in Versalien gehalten ist, während bei dem nachfolgenden Element „Ingenieurservice“ nur der Anfangsbuchstabe groß geschrieben ist. Dies nimmt der Verkehr lediglich als werbeübliche Gestaltung wahr. Ebenso fällt nicht ins Gewicht, dass die beiden Komponenten der angegriffenen Marke nicht zusammengeschrieben oder mit einem Bindestrich verbunden sind. Der zwischen ihnen befindliche Leerraum verdeutlicht lediglich optisch die Zusammensetzung aus zwei Worten. Er ist jedoch nicht dahingehend zu verstehen, dass die Komponenten unabhängig voneinander verschiedene Aussagen vermitteln.

Damit sind die beiden Marken in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen. Auch wenn sie am Anfang übereinstimmen, so bleibt auf Seiten der angegriffenen Marke der weitere Bestandteil „Ingenieurservice“ nicht unbeachtet. Er führt zu unterschiedlichen Wortlängen sowie zu Abweichungen in der Silbenzahl, der Vokalfolge und der Betonung, so dass hinreichende klangliche und schriftbildliche Annäherungen nicht bestehen.

Auch in begrifflicher Hinsicht halten die sich gegenüberstehenden Marken genügend Abstand zueinander ein, da die angegriffene Marke im Sinne von „auf die Erde bezogene Ingenieurdienstleistungen“ eine andere Aussage als die Widerspruchsmarke im Sinne eines unpräzisen Synonyms für „Erde“ vermittelt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass eine begriffliche Verwechslungsgefahr regelmäßig dann ausscheidet, wenn die Übereinstimmung auf einem beschreibenden Begriff beruht (vgl. hierzu BPatG 26 W (pat) 36/13 – VIVA/Viva Bio).

(2) Eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches In-Verbindung-Bringen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz, MarkenG ist ebenfalls zu verneinen.

(a) Zum einen kommt vorliegend eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt eines Serienzeichens nicht in Betracht. Diese Art der Verwechslungsgefahr greift dann ein, wenn Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen gleichen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet. Das Vorliegen einer Zeichenserie setzt die Benutzung mehrerer Marken mit einem gemeinsamen Stammbestandteil voraus, denn nur dann kennen die angesprochenen Verkehrskreise das gemeinsame Element und bringen es mit der Zeichenserie in Verbindung (vgl. EuGH GRUR 2008, 343, Rn. 64 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH GRUR 2013, 1239, Rn. 40 – Volkswagen/Volks.Inspektion).

Zwar nutzt die Widersprechende „GEO“ als Anfangsbestandteil in weiteren Zeichen wie „GEO thema“, „GEOEPOCHE“, „GEO kompakt“, „GEO SAISON“, „GEO special“, „GEO WISSEN“ oder „GEOlino“. Der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr steht jedoch entgegen, dass die angegriffene Marke einen geschlossenen Gesamtbegriff bildet, so dass deren Bestandteil „GEO“ vom Verkehr nicht als Stammbestandteil wahrgenommen wird und daher von der Vorstellung wegführt, es handele sich um eine (weitere) Serienmarke der Widersprechenden (vgl. hierzu auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 550).

(b) Zum anderen weist die ältere Marke „GEO“ in der angegriffenen Marke keine selbständig kennzeichnende Stellung auf, was nur dann der Fall wäre, wenn sie darin wie eine Marke in der Marke erscheinen würde (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 9, Rn. 502). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Bestandteil „GEO“ ist – wie oben dargelegt – Teil des Gesamtbegriffs „GEO Ingenieurservice“, dessen Elemente inhaltlich aufeinander bezogen sind und sich sinnhaft ergänzen. Damit ist der Bestandteil „GEO“ vollständig in die jüngere Kombinationsmarke integriert, was der Annahme seiner selbständig kennzeichnenden Stellung entgegensteht (vgl. auch BGH GRUR 2010, 646, 648, Rn. 18 – OFFROAD; GRUR 2012, 64, 66, Rn. 26 – Maalox/Melox-GRY).

(c) Schließlich liegt auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht vor.

Sie wird dann angenommen, wenn die beiderseitigen Kennzeichnungen zwar als unterschiedlich und als solche verschiedener Unternehmen aufgefasst werden, gleichwohl aufgrund besonderer Umstände darauf geschlossen wird, dass zwischen diesen Unternehmen Beziehungen geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art bestehen (vgl. GRUR 2020, 1202, 1205, Rn. 39 – YOOFOOD/YO; GRUR 2021, 482, 487, Rn. 50 – RETROLYMPICS).

Das bloße Vorhandensein des übereinstimmenden Wortbestandteils „GEO“ in den Vergleichsmarken veranlasst den angesprochenen Verkehr nicht dazu, von solchen Beziehungen zwischen den Verfahrensbeteiligten auszugehen. Denn er verschmilzt mit der nachfolgenden Komponente „Ingenieurservice“ zu einer Einheit, die seine Bedeutung im Gesamtzeichen zurücktreten lässt. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass er in relevantem Umfang die Erinnerung an die Widersprechende wachruft.

g) Der auf die Bekanntheit der älteren Marke gestützte Löschungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG greift ebenfalls nicht.

Es kann unterstellt werden, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine bekannte Marke handelt. Obwohl beide Kollisionsmarken den Bestandteil „GEO“ aufweisen, fehlt es vorliegend jedoch mangels Markenähnlichkeit an einer gedanklichen Verknüpfung zwischen ihnen.

Die Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt voraus, dass das angegriffene Zeichen in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke verknüpft wird. Erforderlich ist, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind. Ausreichend ist ein Grad an Zeichenähnlichkeit, der nach den gleichen Kriterien wie bei der Verwechslungsgefahr festzustellen ist und der geringer sein kann, als er für die Annahme einer Verwechslungsgefahr erforderlich wäre. Es genügt ein bestimmter Grad der Ähnlichkeit zwischen den Kollisionszeichen, der bewirkt, dass die beteiligten Verkehrskreise einen Zusammenhang zwischen den beiden Kennzeichen sehen, d. h. die Marken gedanklich miteinander verknüpfen, ohne sie jedoch zu verwechseln (vgl. BGH GRUR 2015, 1114, Rn. 21, 29 – Springender Pudel; BPatG 26 W (pat) 593/20 – Jäger/Freiwildjäger).

Vorliegend ist von Markenunähnlichkeit auszugehen, die auch dann vorliegen kann, wenn die Vergleichszeichen in einem nicht kennzeichnungsschwachen Bestandteil identisch übereinstimmen (vgl. EuGH GRUR 2010, 1098, 1100, Rn. 68 – Calvin Klein/HABM; kritisch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14. Auflage, § 14, Rn. 372). Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ist festzustellen, dass die gemeinsame Buchstabenfolge „GEO“ in der jüngeren Marke nicht eigenständig hervortritt und demzufolge keine ausreichende Grundlage bildet, um eine gedankliche Verknüpfung mit der Widerspruchsmarke herzustellen.

 

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss können die am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde einlegen. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

 

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