Kritische Ausgabe kann urheberrechtlich geschützt sein

05. Juni 2026
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Urteil des EuGH vom 19.03.2026, Az.: C-649/23

Eine kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellt. Erforderlich ist, dass die Ausgabe die Persönlichkeit ihres Urhebers durch freie kreative Entscheidungen widerspiegelt und hinreichend genau sowie objektiv identifizierbar ist. Der Schutz kann sich auch auf die Gesamtheit der kritischen Ausgabe einschließlich Kommentaren und kritischem Apparat beziehen. Zugleich entsteht dadurch kein ausschließliches Recht an dem gemeinfreien Originalwerk selbst.

Gerichtshof der Europäischen Union

Urteil vom 19. März 2026

Az.: C-649/23

 

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Institutul de Istorie și Teorie Literară „G. Călinescu“ (Institut für Geschichte und Literaturtheorie „G. Călinescu“, im Folgenden: Institut Călinescu) und der Fundația Națională pentru Știință și Artă (Nationale Stiftung für Wissenschaft und Kunst, im Folgenden: FNSA) auf der einen Seite und HK – als Erben von TB –, VP und GR auf der anderen Seite darüber, ob die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks die Eigenschaft eines urheberrechtlich geschützten Werks besitzt.

 

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Berner Übereinkunft

In Art. 1 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971) in ihrer am 28. September 1979 geänderten Fassung (im Folgenden: Berner Übereinkunft) heißt es:

„Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.“

Art. 2 dieser Übereinkunft bestimmt:

„(1) Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.

(2) Der Gesetzgebung der Verbandsländer bleibt jedoch vorbehalten, die Werke der Literatur und Kunst oder eine oder mehrere Arten davon nur zu schützen, wenn sie auf einem materiellen Träger festgelegt sind.

(3) Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.“

In Art. 9 Abs. 1 der Übereinkunft heißt es:

„Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst, die durch diese Übereinkunft geschützt sind, genießen das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung dieser Werke zu erlauben, gleichviel, auf welche Art und in welcher Form sie vorgenommen wird.“

Art. 12 dieses Übereinkommens bestimmt:

„Die Urheber von Werken der Literatur oder Kunst genießen das ausschließliche Recht, Bearbeitungen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.“

 

WIPO-Urheberrechtsvertrag

Der am 20. Dezember 1996 in Genf unterzeichnete Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wurde mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 (ABl. 2000, L 89, S. 6) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Art. 1 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) des WIPO-Urheberrechtsvertrags sieht in Abs. 4 vor:

„Die Vertragsparteien kommen den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach.“

 

TRIPS-Übereinkommen

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) vom 15. April 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 214, im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen) bildet den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. 1994, L 336, S. 1) genehmigt wurde. Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens sind die Mitglieder der WTO, darunter alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die Union selbst.

Art. 9 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt:

„(1) Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft … und den Anhang dazu. …

(2) Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.“

 

Unionsrecht

Richtlinie 93/98/EWG

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 1993, L 290, S. 9) sah vor, dass die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne von Art. 2 der Berner Übereinkunft das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinem Tod umfasst.

Art. 5 („Kritische und wissenschaftliche Ausgaben“) dieser Richtlinie bestimmte:

„Die Mitgliedstaaten können kritische und wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheberrechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veröffentlichung.“

Die Richtlinie 93/98 wurde durch die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. 2006, L 372, S. 12) aufgehoben, die die Richtlinie 93/98 kodifiziert und im Wesentlichen dieselben Bestimmungen enthält wie diese. Die Richtlinie 2006/116 trat am 16. Januar 2007 in Kraft.

 

Richtlinie 2001/29

Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke,

…“

 

Richtlinie 2006/116

Der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 lautet:

„Es steht den Mitgliedstaaten frei, andere verwandte Schutzrechte beizubehalten oder einzuführen, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben. Um die Transparenz auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten, die neue verwandte Schutzrechte einführen, dies jedoch der [Europäischen] Kommission mitteilen.“

Art. 5 („Kritische und wissenschaftliche Ausgaben“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten können kritische und wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheberrechtlich schützen. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veröffentlichung.“

 

Rumänisches Recht

Art. 16 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60 vom 26. März 1996) in der 2001 geltenden Fassung sah vor:

„Der Urheber eines Werks hat das ausschließliche Vermögensrecht, die Übersetzung, die Veröffentlichung in Sammlungen, die Bearbeitung und jede andere Umgestaltung seines Werks, durch die ein abgeleitetes Werk geschaffen wird, zu erlauben.“

18 Art. 8 des Gesetzes Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der 2015 und in der derzeit geltenden Fassung (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 489 vom 14. Juni 2018) bestimmt:

„Unbeschadet der Rechte der Urheber des Originalwerks sind auch abgeleitete Werke urheberrechtlich geschützt, die auf der Grundlage eines oder mehrerer bereits bestehender Werke geschaffen wurden, nämlich:

a) Übersetzungen, Bearbeitungen, Anmerkungen, dokumentarische Arbeiten, Musikarrangements und jede andere Umarbeitung eines literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks, die eine kreative geistige Leistung darstellt;

b) Zusammenstellungen von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken wie Enzyklopädien und Anthologien, Sammlungen oder Zusammenstellungen von Material oder Daten, unabhängig davon, ob sie Schutz genießen oder nicht, einschließlich Datenbanken, die durch die Auswahl oder Anordnung des Materials geistige Schöpfungen darstellen.“

19 Art. 23 des Gesetzes Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der 2015 und in der derzeit geltenden Fassung lautet:

„Unter der ‚Herstellung von abgeleiteten Werken‘ im Sinne dieses Gesetzes ist die Übersetzung, die Veröffentlichung in Sammlungen, die Bearbeitung sowie jede andere Umarbeitung eines bereits bestehenden Werks zu verstehen, wenn sie eine geistige Schöpfung darstellt.“

 

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Professor Dan Slușanschi ist Verfasser der kritischen Ausgabe eines vom Prinzen Dimitrie Cantemir zu Beginn des 18. Jahrhunderts auf Latein verfassten Werks mit dem Titel „Incrementorum und decrementorum Aulae Othman[n]icae siue Aliothma[n]icae historiae a prima gentis origine ad nostra usque tempora deductae libri tres“ (Geschichte des Aufstiegs und Niedergangs des Osmanischen Reiches von den Ursprüngen bis zur Gegenwart in drei Bänden), das heute gemeinfrei geworden ist (im Folgenden: kritische Ausgabe Slușanschi). Diese kritische Ausgabe wurde erstmals im Jahr 2001 vom Verlag Amarcord mit Sitz in Timișoara (Temeschwar, Rumänien) veröffentlicht. Eine zweite von Professor Slușanschi überarbeitete und berichtigte kritische Ausgabe wurde im Jahr 2008 vom Verlag Paideia mit Sitz in Bukarest (Rumänien) veröffentlicht und in den Jahren 2010 und 2012 neu aufgelegt.

Die kritische Ausgabe Slușanschi wurde auf der Grundlage des lateinischen Manuskripts von Dimitrie Cantemir erstellt, das 1984 an der Universität Harvard (Vereinigte Staaten) aufgefunden wurde, die seit 1901 Eigentümerin dieses Manuskripts ist.

Insbesondere verwendete Professor Slușanschi für die Erstausgabe der kritischen Ausgabe Slușanschi das 1999 in Rumänien veröffentlichte Faksimile dieses Manuskripts und für die zweite Ausgabe dieser kritischen Ausgabe die Fotokopien dieses Manuskripts, die ihm vom Eigentümer des Werks von Dimitrie Cantemir zur Verfügung gestellt worden waren.

Im Jahr 2013, nach dem Tod von Professor Slușanschi, schlossen TB und VP als dessen Erben mit dem Institut Călinescu eine Vereinbarung, in der Letzterem das Recht eingeräumt wurde, die von Professor Slușanschi erstellten Transkriptionen und Übersetzungen von verschiedenen Texten des Werks von Dimitrie Cantemir – darunter die kritische Ausgabe Slușanschi – für die Erstellung einer Gesamtausgabe dieses Werks zu verwenden. Dieses Institut stellte die Arbeiten von Professor Slușanschi der FNSA zur Verfügung.

Im Jahr 2015 gab die FNSA in einer zweisprachigen Version Latein-Rumänisch in zwei Bänden das Werk mit dem Titel Dimitrie Cantemir – Istoria măririi și decăderii Curții othomane (Dimitrie Cantemir – Geschichte des Aufstiegs und Niedergangs des osmanischen Hofes) heraus, das dessen lateinischen Text enthielt, der mit den kritischen Anmerkungen der Autoren der FNSA (im Folgenden: Ausgabe der FNSA) versehen war. Dieses Werk umfasste den Text der kritischen Ausgabe Slușanschi in der 2001 veröffentlichten Fassung.

Am 8. Dezember 2015 erhoben TB und VP beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage wegen Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die kritische Ausgabe Slușanschi.

Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 stellte das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) fest, dass die kritische Ausgabe Slușanschi in der Ausgabe der FNSA vollständig wiedergegeben worden sei und dass die FNSA auch die zu diesem Zeitpunkt nicht veröffentlichten Ergänzungen und Berichtigungen verwendet habe, die Professor Slușanschi an seiner eigenen Ausgabe vorgenommen habe und die er künftig habe verwenden wollen. Auf Professor Slușanschi sei jedoch nur in Fußnoten der Ausgabe der FNSA verwiesen worden. Unter diesen Umständen stellte dieses Gericht fest, dass das Institut Călinescu und die FNSA das immaterielle Recht von Professor Slușanschi auf Anerkennung als Urheber der kritischen Ausgabe Slușanschi sowie die seinen Erben, TB und VP, zustehenden urheberrechtlichen Vermögensrechte verletzt hätten, und verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für diesen immateriellen und materiellen Schaden.

Das Institut Călinescu und die FNSA legten gegen dieses Urteil Berufung bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) ein.

Mit Urteil vom 7. April 2021 stellte die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) u. a. fest, dass die kritische Ausgabe Slușanschi ein abgeleitetes Werk im Sinne des Gesetzes Nr. 8/1996 darstelle, da es eine kreative Anstrengung erfordert habe und das Ergebnis der geistigen Tätigkeit seines Urhebers sei. Das Berufungsgericht bestätigte somit die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellte Urheberrechtsverletzung, setzte jedoch den vom Institut Călinescu und der FNSA gesamtschuldnerisch geschuldeten Schadensersatz für den immateriellen Schaden herab.

Gegen dieses Urteil legten das Institut Călinescu und die FNSA bei der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, Kassationsbeschwerde ein.

Sie rügen im Wesentlichen die Feststellung der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) zur Eigenschaft einer kritischen Ausgabe wie der kritischen Ausgabe Slușanschi als Werk und werfen diesem Gericht vor, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien für die Beurteilung des Urheberrechtsschutzes einer solchen kritischen Ausgabe nicht angewandt zu haben.

Nach Ansicht des Instituts Călinescu und des FNSA ist der Grad der Freiheit des Verfassers einer kritischen Ausgabe äußerst begrenzt oder sogar auf null reduziert, wenn es sich um ein wissenschaftliches Werk handelt, das in einer alten Sprache wie Latein mit genauen Regeln für Syntax sowie Wort- und Satzstellung verfasst ist.

Insoweit vertreten sie die Auffassung, dass bei einer kritischen Ausgabe freie kreative Entscheidungen des Verfassers ausgeschlossen seien, da dessen einziges Ziel darin bestehe, mit seinem Fachwissen, wenn der Wille des ursprünglichen Urhebers aus den verwendeten Manuskripten nicht eindeutig hervorgehe, jene Textvarianten zu ermitteln, die dem Willen des ursprünglichen Urhebers am nächsten kämen; das Ziel bestehe jedoch nicht darin, den Willen des Verfassers der kritischen Ausgabe an die Stelle des Willens des ursprünglichen Urhebers treten zu lassen.

Die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen Übersetzungen in Bezug auf die verwendeten Wörter oder Formulierungen bedeute nicht, dass der Verfasser der kritischen Ausgabe einen kreativen und originellen Beitrag geleistet habe, weshalb im vorliegenden Fall die Behauptung nicht haltbar sei, die kritische Ausgabe Slușanschi spiegle die Persönlichkeit ihres Verfassers wider.

In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht die Frage, ob die kritische Ausgabe eines Werks als urheberrechtlich geschütztes „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs setze dieser Begriff des Werks voraus, dass zwei kumulative Kriterien erfüllt seien, nämlich zum einen, dass es sich bei dem Gegenstand um ein Original in dem Sinne handle, dass er erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden könne, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegle, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringe, und zum anderen, dass ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand vorliege.

Zum ersten Kriterium fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Verfasser einer kritischen Ausgabe tatsächlich freie kreative Entscheidungen getroffen hat, um den Inhalt eines bereits bestehenden Texts in einer verständlichen Form und so nah wie möglich am Willen des ursprünglichen Urhebers unter Wahrung von dessen Stil und sprachlichem Ausdruck festzulegen, indem er den Text mit kritischen Anmerkungen, Kommentaren und Erläuterungen zu etwaigen Berichtigungen, Wortersetzungen oder Ergänzungen versieht, die für die Verständlichkeit des Manuskripts erforderlich sind.

In Bezug auf das zweite Kriterium fragt sich das vorlegende Gericht ebenfalls, ob dieses erfüllt ist, da die Frage offenbleibe, ob eine kritische Ausgabe als ein vom Original getrenntes Werk anzusehen sei oder ob sie vielmehr nicht von diesem zu trennen sei, da ihr Zweck gerade darin bestehe, den Text des bereits bestehenden Werks festzulegen.

Das vorlegende Gericht führt aus, dass im Fall einer kritischen Ausgabe das von ihrem Verfasser verfolgte Ziel tatsächlich darin bestehe, das Originalwerk so weit wie möglich der vom Urheber dieses Werks ausgearbeiteten Form anzunähern. Der Verfasser einer kritischen Ausgabe ziehe das Manuskript des Originalwerks heran und nehme gegebenenfalls Berichtigungen oder Ergänzungen vor, um – unter Anbringung von Kommentaren und Erläuterungen zur Rechtfertigung der Wahl der geeigneten Begriffe – sicherzustellen, dass der Sinn gewahrt werde. Der entsprechende kritische Apparat setze eine geistige Anstrengung voraus, die sich als eine oft äußerst aufwändige und langwierige Forschungstätigkeit erweise.

Somit könne unter diesem Gesichtspunkt die Schöpfung des Verfassers einer kritischen Ausgabe nicht mit der Vervielfältigung oder Transkription des Manuskripts des betreffenden Originalwerks in Faksimile gleichgesetzt werden. Zumindest könnten nur die kritischen Anmerkungen, Kommentare und Erläuterungen, die dem Text beigefügt seien, einen genau und objektiv identifizierbaren Gegenstand darstellen, so dass in diesem Fall die Eigenschaft als urheberrechtlich schutzfähiges Werk nur jenen Teilen der kritischen Ausgabe zuerkannt würde, deren Gegenstand identifizierbar sei.

Im Übrigen weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach Art. 2 Abs. 3 der Berner Übereinkunft „die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst [den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen]“.

Insoweit betont das vorlegende Gericht, dass im Ausgangsverfahren das lateinische Originalwerk unbestreitbar ein „Werk der Literatur“ im Sinne der Berner Übereinkunft sei, da diese Übereinkunft in den Beispielen für „Werke der Literatur und Kunst“, die sie in ihrem Art. 2 Abs. 1 nenne, die Erzeugnisse auf dem Gebiet der Wissenschaft einschließe.

Damit hingegen eine kritische Ausgabe wie die kritische Ausgabe Slușanschi Schutz wie ein Originalwerk genießen könne, müsse es sich nach Art. 2 Abs. 3 dieses Übereinkommens um die „Umarbeitung“ eines Werks der Literatur handeln.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts muss sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft sei, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten sei und der mit der Richtlinie 2001/29 umgesetzt werden solle, gleichwohl an die Art. 1 bis 21 dieser Übereinkunft halten.

Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich der Gerichtshof noch nicht dazu geäußert habe, ob und unter welchen Voraussetzungen die kritische Ausgabe eines Originalwerks selbst als „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 oder gegebenenfalls einer anderen Bestimmung eines Unionsrechtsakts eingestuft werden könne, was ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV rechtfertige.

Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine kritische Ausgabe eines Werks, deren Ziel die Festlegung des Texts eines Originalwerks unter Heranziehung des Manuskripts ist und die mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehen ist, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist?

 

Zur Vorlagefrage

Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel es ist, den Text dieses Werks zusammen mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein im Sinne dieser Bestimmung urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2001/29 in ihren Art. 2 bis 4 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten ausschließliche Rechte für die Urheber in Bezug auf ihre „Werke“ vorsehen. Art. 5 der Richtlinie nennt eine Reihe von Ausnahmen und Beschränkungen dieser Rechte. Die Richtlinie verweist für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten. Im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes muss dieser Begriff daher in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten (Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Daraus folgt, dass die kritische Ausgabe eines bereits bestehenden Werks wie die kritische Ausgabe Slușanschi nur dann nach der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn eine solche Ausgabe als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann.

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Werk“ zwei Tatbestandsmerkmale hat. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Was erstens das Kriterium der Originalität anbelangt, kann ein Gegenstand nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Somit stellt der Umstand, dass der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er freie kreative Entscheidungen desselben zum Ausdruck bringt, im Unionsrecht für den Begriff „Originalität“ und folglich für den urheberrechtlichen Schutz dieses Gegenstands ein entscheidendes Element dar.

Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Zeitungsartikel urheberrechtlich geschützte „Werke“ darstellen können, bei denen sich die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, sowie aus dem sprachlichen Ausdruck des Urhebers ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 44).

Dagegen hat der Gerichtshof entschieden, dass weder Wörter als solche (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 46) noch militärische Lageberichte, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, so dass diese Informationen und ihr Ausdruck in diesen Berichten deckungsgleich und die Berichte allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, was jede Originalität ausschließt, „Werke“ sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Um festzustellen, ob ein literarischer Gegenstand wie die kritische Ausgabe Slușanschi Originalcharakter hat, ist, wie der Generalanwalt in Nr. 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, zu prüfen, ob der Urheber bei ihrer Ausarbeitung freie kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, seiner Schöpfung Originalität zu verleihen, wobei sich eine solche Originalität nicht aus den isoliert betrachteten Wörtern als solchen, sondern aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seine Kreativität in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Schöpfung aufgewandt wurde, ist dabei unerheblich (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 45 und 46, sowie Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW, C-469/17, EU:C:2019:623, Rn. 23).

In diesem Zusammenhang werden, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die grammatikalischen, lexikalischen, literarischen und stilistischen Entscheidungen, die der Verfasser einer kritischen Ausgabe trifft, vermutlich von seiner langjährigen Erfahrung, seinem philologischen Fachwissen, seinem Wissen über und seinem Verständnis für die Zeit, in der das betreffende Originalwerk verfasst wurde, und die historische Epoche, für die dieses Werk steht, seiner Kenntnis vom Urheber des Originalwerks, von dessen Stil und dessen sprachlichem Ausdruck sowie von seiner Interpretation dessen, was er als Willen des Urhebers wahrnimmt, geleitet oder zumindest beeinflusst sein.

Schließlich kann, wie der Generalanwalt in Nr. 65 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Voraussetzung der Originalität auch im Hinblick auf die Zusammenstellung der fraglichen kritischen Ausgabe, die Art und Weise, wie sie strukturiert wurde, ihre Gestaltung sowie die Anordnung des Originaltexts im Verhältnis zu den Kommentaren und dem kritischen Apparat beurteilt werden.

Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass die kritische Ausgabe Slușanschi keine bloße Transkription des lateinischen Manuskripts des Werks von Dimitrie Cantemir oder des Faksimiles dieses Manuskripts darstellt. Das Ziel der kritischen Ausgabe Slușanschi bestand nämlich darin, den Text des Originalwerks mit Berichtigungen und Ergänzungen in vollständiger, verständlicher und dem Willen seines Urhebers, d. h. Dimitrie Cantemir, möglichst nahekommender Weise wiederzugeben.

Außerdem geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Kommentare und der kritische Apparat in der kritischen Ausgabe Slușanschi in Bezug auf Berichtigungen, Wortersetzungen und Ergänzungen, die möglicherweise für das Verständnis des Manuskripts des Werks von Dimitrie Cantemir erforderlich sind, sowie in Bezug auf die verschiedenen Sprachfassungen oder Varianten von Wörtern oder Ausdrücken, die weggelassen worden sind, ebenfalls auf einer geistigen Schöpfung von Professor Slușanschi beruhen.

Sofern die Abfassung der kritischen Ausgabe Slușanschi nicht durch rein technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge ohne schöpferische Freiheit geleitet wurde, scheint diese kritische Ausgabe das Kriterium der Originalität zu erfüllen, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu beurteilen sein wird.

Was zweitens das Kriterium der Identifizierbarkeit des fraglichen Gegenstands betrifft, hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Begriff „Werk“ zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt. Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, den so geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Dritte, gegenüber denen der Urheber dieses Gegenstands den Schutz beanspruchen kann. Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung dieses Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall schließt das vorlegende Gericht nicht aus, dass die kritische Ausgabe Slușanschi als untrennbar mit dem Manuskript des Werks von Dimitrie Cantemir verbunden angesehen werden könne, da ihr Zweck darin bestanden habe, den Text dieses bereits bestehenden Werks wiederzugeben. Das vorlegende Gericht räumt jedoch ein, dass der Verfasser einer kritischen Ausgabe Anpassungen oder Ergänzungen an einem Werk vornehmen könne, um die ursprüngliche Bedeutung des Manuskripts des Werks wiederzugeben, so dass diese kritische Ausgabe das zweite Kriterium erfüllen könnte.

Insoweit setzt, wie in Rn. 60 des vorliegenden Urteils ausgeführt, der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig das Vorliegen einer Ausdrucksform voraus, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo, C-310/17, EU:C:2018:899, Rn. 40) in Bezug auf die Teile, die dem Originalwerk entsprechen.

Wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann sich die kritische Ausgabe eines Originalwerks insgesamt als ein mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbarer Gegenstand darstellen.

Es ist nämlich nicht unbedingt notwendig, eine Unterscheidung zwischen den Teilen, die dem Originalwerk entsprechen und gegebenenfalls textlich verändert wurden, und den begleitenden Kommentaren, kritischen Anmerkungen oder Erläuterungen zu treffen, um gegebenenfalls jene Teile zu identifizieren, die urheberrechtlichen Schutz genießen können. Ein solcher Ansatz würde das Risiko mit sich bringen, dass ein Werk, das nur in seiner Gesamtheit Sinn ergibt, zerstückelt wird, insbesondere wenn solche Kommentare, Anmerkungen oder Erläuterungen einen bestimmten Teil des Textes des Originalwerks, das sie kommentieren oder wiedergeben, ergänzen oder sich auf diesen beziehen.

Daher kann im vorliegenden Fall vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen unter Berücksichtigung der Besonderheit der kritischen Ausgabe Slușanschi, deren Ziel darin besteht, den teilweise verlorenen Text des Originalwerks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, diese kritische Ausgabe als „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 angesehen werden, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann.

Was drittens den Schutzumfang des Werks betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass eine kritische Ausgabe, wenn sie die in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden muss, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter die Richtlinie fallenden Werken zukommt (Urteil vom 12. September 2019, Cofemel, C-683/17, EU:C:2019:721, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Hinzu kommt, wie der Generalanwalt in Nr. 73 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht notwendigerweise die vollständige Vervielfältigung des Werks voraussetzt, sondern auch in dessen teilweiser Vervielfältigung bestehen kann. Denn die verschiedenen Teile eines Werks sind unter der Voraussetzung, dass sie Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung seines Urhebers zum Ausdruck bringen, ebenfalls nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Infopaq International, C-5/08, EU:C:2009:465, Rn. 39), was der Fall sein könnte, wenn sich ein Urheber bemüht, ein teilweise verlorenes literarisches Werk in der Form wiederzugeben, die seiner Ansicht nach der vom Urheber des Originalwerks erstellten Form möglichst nahekommt.

Schließlich führt die Anerkennung des Urheberrechts an der kritischen Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen literarischen Werks unabhängig von den vorstehenden Erwägungen nicht dazu, dass dieses Werk in den privaten Bereich fällt, und kann dem Verfasser dieser kritischen Ausgabe kein ausschließliches Recht an diesem bereits bestehenden Werk verleihen.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel darin besteht, den Text dieses Werks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann.

 

Kosten

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass

die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel darin besteht, den Text dieses Werks mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden kann, sofern sie eine geistige Schöpfung ist, die die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, indem sie dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann.

 

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