Top-Urteil

Amazon-Verkäufer haftet nicht für unlautere Werbung des Affiliates

02. Dezember 2020
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Lupe auf Papier mit Haftung im Fokus Urteil des OLG Hamburg vom 20.08.2020 (Az.: 15 U 137/19)

Das Amazon-Affiliate-Programm bietet Externen die Möglichkeit, Produkte zu verlinken, so dass diese bei erfolgreicher Kaufvermittlung von Amazon eine Provision erhalten. Das Affiliate-Marketing ist hierbei eine Voraussetzung für das Anbieten von Produkten auf der Plattform. Wirbt der Affiliate-Partner mit unlauteren Aussagen, so kann der Anbieter, der die Ware über Amazon vertreibt und auf dessen Produkt der Link verweist, nicht wegen der unlauteren Werbung in Mithaftung genommen werden. Das entscheidende Gericht verneinte die Zurechnung des Fehlverhaltens damit, dass der Anbieter keinen Einfluss auf den Affiliate hätte und dieser ohnehin im eigenen Geschäftsbereich tätig wäre.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

Urteil vom 20.08.2020

Az.: 15 U 137/19

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19.02.2019, Az. 406 HKO 132/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird insoweit zugelassen, als es die Abweisung des Klagantrags zu I. betrifft.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Grundlage des Lauterkeitsrechts auf Unterlassung von unzulässiger Werbung auf der Internetseite eines Dritten, Schadensersatzfeststellung sowie Auskunft in Anspruch.

Beide Parteien vertreiben Matratzen, die Beklagte unter anderem auf ihrer eigenen Internetseite ebenso wie auf der Internetplattform Amazon. Die Klägerin wendet sich gegen unlautere Werbung für die von der Beklagten vertriebene Matratze „B[…]“ durch einen Dritten auf zwei Unterseiten der von dem Dritten betriebenen Domain www.m[…].info wie aus Anlage JS 3 und aus Anlage JS 6 ersichtlich. Auf der in Anlage JS 3 wiedergegeben Unterseite wurde die Matratze der Beklagten in Text und Bild vorgestellt, ein „Testergebnis“ grafisch dargestellt sowie ein „Testfazit“ in Textform bereitgehalten, wonach die Matratze der Beklagten „zurecht die beste jemals getestete Matratze der Stiftung Warentest“ sei. Zudem fand sich dort eine Schaltfläche (sog. „Affiliate-Link“), die nach dem Anklicken direkt zur Produktseite bzw. dem Shop der Beklagten auf der Online-Handelsplattform Amazon führte. Dort konnte (und kann) die Matratze „B[…]“ erworben werden. Auf der in Anlage JS 6 wiedergegebenen Unterseite wurde eine andere Matratze vorgestellt. Neben dem entsprechenden Text findet sich u.a. schwarz unterlegt der Hinweis „MATRATZEN TESTSIEGER“ und die Angabe „B[…] Anti-Kartell-Matratze […] – Test und Erfahrungen“. Direkt darunter befand sich eine Schaltfläche „Matratze HIER ansehen“, welche ebenfalls als auf die Amazon-Produktseite der Beklagten führender Affiliate-Link ausgestaltet war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen verwiesen.

Amazon unterhält ein Partnerprogramm, welches es Dritten (im Folgenden: „Affiliate-Partner“) wie hier dem Betreiber der Internetseite m[…].info ermöglicht, durch Affiliate-Links auf eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte zu verweisen, die auf der Plattform Amazon angeboten werden (s. dazu den als Anlage B5 eingereichten Screenshot der Eingangsseite des Partnerprogramms). Gelangt ein Kunde über einen solchen Affiliate-Link zu einem Produktangebot bei Amazon und erwirbt das Produkt, so erhält der Affiliate-Partner – hier der Betreiber der Internetseite www.m[…].info (im Folgenden auch: „der Amazon-Affiliate“) – im Normalfall eine Provision von Amazon. Die Verkaufsplattform Amazon bzw. der „Amazon-Marketplace“ wird von der Amazon Europe Services S.à.r.l. betrieben. Ob das Partnerprogramm von deren Schwestergesellschaft Amazon Europe Core S.à.r.l. betrieben wird, ist streitig.

Für das Partnerprogramm kann sich jeder als Affiliate-Partner kostenlos registrieren lassen, der eine Internetseite, einen Blog oder einen Twitter-Account betreibt. Sodann kann er Affiliate-Links auf beliebige Amazon-Shopseiten wie hier der Beklagten setzen. Der Inhaber des Shops zahlt keine Provisionen an die Affiliate-Partner.

Die Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon wie hier die Beklagte haben keine Möglichkeit, ihre Angebote von dem Partnerprogramm auszunehmen.

Die Klägerin stützt die Unlauterkeit auf zwei Aspekte. Zum einen sei der nur im Impressum der Drittseite www.m[…].info versteckte und daher nicht hinreichende Hinweis darauf, dass bei Betätigen des Affiliate-Links Provision verdient wird, irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG dar. Der kommerzielle Charakter der Affiliate-Tätigkeit werde verschleiert und verharmlost. Zum anderen sei die Präsentation eines „Vergleichs“ und eines „Vergleichssiegers“ irreführend im Sinne der beiden genannten Normen, weil auf der Seite kein objektiver Vergleich bereitgehalten werde und die Präsentation der Matratze der Beklagten als „Vergleichssieger“ mangels nachvollziehbarer Testkriterien willkürlich sei.

Die Klägerin meint zudem, die Beklagte sei für die von dem Betreiber der Internetseite www.m[…].info vorgenommenen unlauteren Handlungen gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

I. es der Beklagten bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Matratzen mit einem Vergleichssieg zu bewerben und / oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie unter https://m[…].info/[…] und/oder unter https://m[…].info/[…] gem. Anlagenkonvolut JS3 und JS 6 geschehen;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I. benannten Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entsteht;

III. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gemäß Ziffer I. begangen hat.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, für die angegriffene Werbung durch den Amazon-Affiliate insbesondere mangels Kenntnis davon ebenso wie mangels direkter vertraglicher Beziehung zu ihm und Einflussnahmemöglichkeit auf ihn nicht verantwortlich zu sein. Ein Schadensersatzanspruch und damit auch der Auskunftsanspruch bestünden zudem wegen fehlenden Verschuldens nicht, überdies wäre der Auskunftsanspruch mangels Einblicks in das Partnerprogramm auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

Das Landgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Es hat die Werbung des Amazon-Affiliates als wettbewerbswidrig und die Beklagte dafür gemäß § 8 Abs. 2 UWG als verantwortlich angesehen. Den Anspruch auf Schadensersatzfeststellung hat das Landgericht gemäß § 9 UWG für gegeben gehalten und in diesem Zusammenhang außerdem ausgeführt, dass auch der Unterlassungsanspruch letztlich unabhängig von § 8 Abs. 2 UWG begründet sei. Auch den einen Schadensersatzanspruch dem Grunde nach voraussetzenden Auskunftsanspruch hat das Landgericht gemäß §§ 242, 249 BGB zuerkannt.

Die Beklagte greift das Urteil mit ihrer Berufung in vollem Umfang an. Sie rügt Rechtsfehler und macht geltend, dass die Veröffentlichungen des Amazon-Affiliates auf www.m[…].info weder von der Beklagten veranlasst noch ihr zuzurechnen seien. Erst recht könne aus dem Umstand, dass sie Verkäufe über Amazon tätigt, nicht per se ein fahrlässiges Handeln der Beklagten hergeleitet werden.

Das Landgericht sei rechtsfehlerhaft von einer Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG ausgegangen. Dafür bestehe kein Anlass, weil die Beklagte die streitgegenständliche Werbung nicht in Auftrag gegeben habe und es ihr zudem an der für ein Auftragsverhältnis erforderlichen Möglichkeit zur Einflussnahme auf Amazon und den Amazon-Affiliate fehle. Dazu wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag aus erster Instanz, wonach sich das Amazon-Partnerprogramm ausschließlich zwischen Amazon und den Affiliate-Partnern abspiele. Die Vertragspartnerin der Affiliate-Partner sei die Amazon Europe Core S.à.r.l., wohingegen die Beklagte mit dieser Gesellschaft nicht vertraglich verbunden sei, sondern nur mit der den Amazon-Marketplace betreibenden Gesellschaft Amazon Services Europe S.à.r.l. Die Beklagte zahle keinerlei Provision an die Affiliate-Partner. Amazon ermögliche jedem beliebigen Seitenbetreiber als Affiliate-Partner, Affiliate-Links auf Amazon-Angebote zu setzen, ohne dass der Produktanbieter (hier: die Beklagte) darauf Einfluss habe oder eingebunden sei. Insbesondere könne das nicht (vertraglich) ausgeschlossen oder auch nur tatsächlich verhindert werden. Amazon bewege sich nicht und verweise einfach auf die Seitenbetreiber bzw. Affiliate-Partner. Zu dem die Seite www.m[…].info betreibenden Amazon-Affiliate stehe die Beklagte in keinerlei rechtlichem Verhältnis. Insofern könne sie nur abmahnen und Verfügungsanträge stellen (was sie hier auch getan habe), habe jedoch keine weiteren Einflussnahmemöglichkeiten diesem gegenüber.

Die Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG sei auch bei der anerkannten weiten Auslegung dieser Norm nicht richtig. Soweit sich das landgerichtliche Urteil auf die Entscheidung „Partnerprogramm“ des Bundesgerichtshofs (I ZR 109/06) stütze, sei zu beachten, dass dort ein direktes Affiliate-Verhältnis bestand, wohingegen hier die Beklagte mit dem Amazon-Affiliate in keinerlei vertraglicher Beziehung stehe. Zudem würden Amazon und die Affiliate-Partner das Partnerprogramm für eine Vielzahl unterschiedlichster Produkte nutzten. Der Bundesgerichtshof stelle in seiner Entscheidung „Partnerprogramm“ aber klar, dass ein Unternehmen für einen beauftragten Werbepartner bereits dann nicht mehr hafte, wenn dieser zusätzlich zu seiner Beauftragung noch anderweitig tätig werde. Die Beklagte verstecke sich auch nicht hinter einem von ihr abhängigen Dritten, so dass aus diesem Grund eine Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG erfolgen müsse. Es liege kein (Unter-) Auftragsverhältnis der Beklagten über Amazon zum Affiliate-Partner vor.

Das landgerichtliche Urteil weite die „Partnerprogramm“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig aus, indem es die Verantwortlichkeit der Beklagten damit begründe, dass die Beklagte überhaupt auf Amazon verkauft. Danach würde eine Verantwortlichkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG immer dann bestehen, wenn ein Unternehmen nicht alle Verzweigungen und Folgeverträge, die irgendwie mit einem von ihm abgeschlossenen Vertragsverhältnis zu tun haben, überblicken und kontrollieren kann. Eine solche Ausweitung der Haftung sei der höchstrichterlichen Rechtsprechung aber nicht zu entnehmen. Im Gegenteil laufe sie dieser zuwider, weil die Voraussetzungen „Möglichkeit der Einflussnahme“ und „Abhängigkeit des beauftragten Dritten“ nicht mehr zur Bedingung der Zurechnung gemacht würden.

Nach der Lösung des Landgerichts sei die einzige Option für die Beklagte ihr Ausstieg aus dem Verkauf bei Amazon. Das sei angesichts der Marktbedeutung von Amazon weder angemessen noch zumutbar, denn damit würde der Beklagten ein grundlegender Vertriebsweg abgeschnitten. Soweit das landgerichtliche Urteil darauf abstelle, dass nicht entscheidend sei, welchen Einfluss sich die Beklagte (tatsächlich) gesichert hat, sondern welchen Einfluss sie sich hätte sichern können/müssen, sei dies nicht richtig. Die Beklagte habe kein Interesse an dem Partnerprogramm von Amazon. Die Tätigkeit der Affiliate-Partner sei der Beklagten unerwünscht, weil sie dadurch im Vergleich zum Direktverkauf auf ihrer Internetseite wegen der an Amazon zu zahlenden Provision Umsätze verliere. Es bestehe auch keine Pflicht zur Sicherung von Einfluss, wenn sich der Vertragspartner wie hier Amazon dem verweigere. Denn dann wäre diese Pflicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet.

Es sei auch nicht entscheidend, dass sich eine Haftung ergeben müsse, weil andernfalls Wettbewerber, die mit der (starken und nicht beeinflussbaren) Plattform Amazon zusammenarbeiten, gegenüber solchen Wettbewerben privilegiert würden, die mit schwächeren Vertriebspartnern zusammenarbeiten. Das sei zwar nachvollziehbar, indes knüpfe § 8 Abs. 2 UWG an klare Tatbestandsmerkmale an.

Im Hinblick auf den Schadensersatzfeststellungs- und den Auskunftsanspruch stellt die Beklagte darauf ab, dass § 8 Abs. 2 UWG nur für Unterlassungsansprüche gelte. Ein Verschulden, wie es Tatbestandsvoraussetzung sei, treffe die Beklagte aus den bereits genannten Gründen nicht. Für eine strenge Haftung der Beklagten bestehe auch nicht deswegen ein Bedürfnis, um eine Privilegierung von Amazon als besonders marktstarkes Unternehmen zu verhindern. Die Klägerin könne jederzeit Amazon in Anspruch nehmen. Würde man ein Verschulden allein deswegen annehmen, weil die Beklagte über Amazon verkauft, obwohl sie in Bezug auf das Partnerprogramm weder eine Ausschluss- noch eine Kontrollmöglichkeit habe, würde man damit die verschuldensunabhängige Haftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG „überholen“. Der Auskunftsanspruch sei überdies auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die Beklagte keinen Einblick in das Amazon-Partnerprogramm habe.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. Februar 2019 (Az. 406 HKO 132/18) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, indem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte hafte gemäß § 8 Abs. 2 UWG, wie sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere der BGH-Entscheidung „Partnerprogramm“, ergebe. Danach hafte der Unternehmensinhaber auch für ohne sein Wissen und Wollen begangene Rechtsverstöße, sofern er sich Einfluss habe sichern können und müssen – unabhängig davon, ob er das tatsächlich getan hat. Daran ändere die Zwischenschaltung von Amazon nichts. Die Werbung der Affiliate-Partner sei als mehrstufiges Auftragsverhältnis immer noch dem Geschäftsbereich der Beklagten zuzuordnen. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte nur einen Vertrag mit der Amazon Services Europe S.à.r.l. geschlossen habe und das Partnerprogramm von der Amazon Core Europe S.à.r.l. betrieben werde. Darauf komme es aber nicht an. Selbst dann, wenn die Beklagte nicht selbst Vertragspartnerin des Partnerprogramms geworden ist, habe sie dieses zumindest im Rahmen ihrer vertraglichen Vereinbarung mit der Amazon Services Europe S.à.r.l., ausgestaltet durch den Rahmenvertrag (Anlage JS 16) und in den Amazon-AGB (Anlage JS 15), anerkannt. Eine direkte vertragliche Verbindung sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2012, 82 Rn. 13 – Auftragsbestätigung) nicht nötig. Die Beklagte wisse auch um das Partnerprogramm und stelle ihre Angebote bei Amazon in diesem Wissen sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721- Beauftragendenhaftung), bestehe selbst dann eine Haftung nach § 8 Abs. 2 UWG, wenn der Beauftragte statt der beauftragten Telefonwerbung Werbung an der Haustür betreibe, weil es sich um denselben Geschäftsbereich handele. Hier wisse die Beklagte sogar um das Partnerprogramm.

Dass Amazon die (Nicht-) Teilnahme am Partnerprogramm nicht freistelle bzw. dass deswegen die Beklagte rein tatsächlich nicht in der Lage sei, ausreichend Einfluss auf das Verhalten der Werbepartner zu nehmen, ändere nichts. Die Beklagte habe sich entschieden, mit Amazon eine Plattform zu nutzen, auf die sie keinen ausreichenden Einfluss habe. Daran ändere auch Amazons Marktstärke nichts. Andernfalls könne ein Vertriebspartner seine Marktstärke noch dazu nutzen, den Anbietern auf seiner Plattform ein von den Risiken des § 8 Abs. 2 UWG befreites Partnerprogramm zu bieten. Generell sei die Größe bzw. Marktstellung eines Unternehmens für die Einstufung als „Beauftragter“ i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG irrelevant.

Die Beklagte habe ein Interesse an der Affiliate-Werbung, denn diese sei – anders als ein Test von Stiftung Warentest – aktuell sowie schnell und kostenlos erreichbar. Ihren Vortrag, sie wolle gar nicht über Amazon verkaufen, widerlege die Beklagte selbst, indem sie weiterhin dort verkaufe. Jedenfalls aber wisse die Beklagte um das Partnerprogramm und habe sich dennoch für den Amazon-Vertriebsweg entschieden. Das widerlege die Behauptung der Beklagten, sie habe kein Interesse am Vertrieb über Amazon, weil sie dann weniger verdiene als beim Direktvertrieb über ihre Internetseite. Die Beklagte müsse auch nicht den Vertrieb über Amazon abbrechen, um dem titulierten Verbot nachzukommen. Das zeige bereits der Umstand, dass sie trotz ausgesprochener Verbote weiter über Amazon vertreibe – auch insoweit widerlege sich die Beklagte selbst.

Das für die Zuerkennung des Schadensersatzanspruchs erforderliche Verschulden liege darin, dass die Beklagte das Partnerprogramm kenne und auch wisse, dass Amazon es ablehne, darauf Einfluss zu nehmen, jedoch keinerlei Maßnahmen ergriffen habe und die streitgegenständlichen Marketingmaßnahmen weiterhin für sich habe vornehmen lassen und für sich ausgenutzt habe. Der Auskunftsanspruch entfalle nicht durch die Behauptung, keinen Einblick in das Partnerprogramm zu haben. Die Beklagte sei verpflichtet, alle tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um ggf. einen Dritten zur Mitwirkung zu veranlassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 519 Abs. 1, Abs. 2; § 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 S. 1 ZPO) Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die vom Landgericht zuerkannten Ansprüche bestehen nicht. Zwar ist die angegriffene Werbung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen unlauter, wie die Beklagte mit der Berufung auch zu Recht nicht in Abrede genommen hat. Jedoch ist die Beklagte entgegen der Annahme des Landgerichts nicht verantwortlich für die unlauteren Handlungen. Daher besteht der Unterlassungsanspruch mangels Zurechenbarkeit gemäß § 8 Abs. 2 UWG nicht (dazu unter 1.). Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 9 S. 1 UWG ist ebenso wenig gegeben wie der nur bei bestehendem Schadensersatzanspruch begründete Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB (dazu unter 2.).

1.

Ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG besteht nicht.

Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Der Anspruch steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Die Mitbewerberstellung der Parteien ist unstreitig. Die gegebene Unlauterkeit der angegriffenen Seiteninhalte wegen Irreführung greift die Berufung nicht an. Die gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben.

In der Berufung allein streitig ist die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten. Eine Störerhaftung auf Unterlassen kommt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für Fälle des Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, nicht in Betracht (BGH, I ZR 242/12, GRUR 2014, 883 Rn. 11 m.w.N. – Geschäftsführerhaftung). Die Verantwortlichkeit kann daher allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme oder aber gemäß § 8 Abs. 2 UWG begründet werden. Eine eigene deliktsrechtliche Verantwortlichkeit der Beklagten steht nicht in Rede (s. dazu näher unter 2.). Daher müsste der Beklagten das selbstständige Handeln des Amazon-Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sein, um zu ihrer Verantwortlichkeit zu gelangen. Das ist nicht der Fall. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Amazon Services Europe S.à.r.l. Beauftragte der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG ist. Denn zumindest der Amazon-Affiliate und Betreiber der Internetseite www.m[…].info ist nicht Beauftragter der Amazon Services Europe S.à.r.l. oder der Amazon Europe Core S.à.r.l. und kann daher auch nicht Unterbeauftragter der Beklagten in einem mehrstufigen Auftragsverhältnis sein.

Im Einzelnen:

a.

Gemäß § 8 Abs. 2 UWG ist der Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet, wenn die Zuwiderhandlung in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen wurde.

Beauftragter ist jeder, der, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist. Er muss aber in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert sein, dass einerseits der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt, andererseits dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandete Tätigkeit eingeräumt ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. – Partnerprogramm; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.41). Ob der Unternehmensinhaber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich (BGH, 28.10.2010, I ZR 174/08, GRUR 2011, 543 Rn. 11 – Änderung der Voreinstellung III). Ausreichend ist es, dass sich der Unternehmensinhaber einen solchen Einfluss sichern konnte und musste (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. – Partnerprogramm). Unterlässt er dies, handelt er auf eigenes Risiko (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.41).

Der Unternehmensinhaber haftet daher gegebenenfalls auch für ohne sein Wissen und gegen seinen Willen von einem Beauftragten begangene Rechtsverstöße (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. – Partnerprogramm). Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Unternehmensinhaber Zuwiderhandlungen seiner Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftlichen Tätigkeiten nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Geschäftstätigkeit seiner Beauftragten zugutekommt, soll sich bei seiner Haftung nicht hinter dem von ihm abhängigen Dritten verstecken können (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. – Partnerprogramm).

Der Begriff des Beauftragten i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG ist weit auszulegen (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 21 ff. – Partnerprogramm; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.32 und 2.34). § 8 Abs. 2 UWG regelt den Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmensinhaber im Sinne einer Erfolgshaftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Die Haftung rechtfertigt sich daraus, dass der Unternehmer durch den Einsatz von Beauftragten seinen Geschäftskreis erweitert, damit zugleich das Risiko von Zuwiderhandlungen schafft und die Vorteile der arbeitsteiligen Organisation in Anspruch nimmt (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020 § 8 Rn. 2.33 m.w.N.).

Der innere Grund für die Zurechnung der Geschäftstätigkeit des Beauftragten liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Deshalb ist es unerheblich, wie die Beteiligten ihre Rechtsbeziehungen ausgestaltet haben.

Der Unternehmensinhaber muss sich auch das Handeln von Beauftragten seines Beauftragten zurechnen lassen. Dies gilt zumindest dann, wenn er ausdrücklich oder stillschweigend mit ihrer Heranziehung einverstanden war (vgl. insofern zu § 278 BGB BGH, 30.03.1988, I ZR 40/86, GRUR 1988, 561, 562 f. – Verlagsverschulden). Die Mehrstufigkeit des Beauftragungsverhältnisses steht der Anwendung des § 8 Abs. 2 UWG nicht entgegen (BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721 Rn. 7 m.w.N.). Beauftragter eines Unternehmens ist dagegen nicht, wer von diesem lediglich eine Leistung bezieht, die er im eigenen Namen an Endkunden anbietet, sofern er in der Gestaltung seines Vertriebskonzepts sowie seiner Verkaufskonditionen grundsätzlich frei ist (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.41).

Zu den Beauftragten im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG können Affiliates gehören, also Internet-Werbepartner, ebenso wie Laienwerber und Werbeagenturen (Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.45 m.w.N.).

b.

Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte nicht für die Werbetätigkeit auf der Internetseite www.m[…].info gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen.

Entscheidend ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der potentielle Beauftragte in die betriebliche Organisation des Unternehmers in der Weise eingegliedert ist, dass der Erfolg der Geschäftstätigkeit des beauftragten Unternehmens dem Betriebsinhaber zugutekommt und der Betriebsinhaber einen bestimmenden, durchsetzbaren Einfluss auf diejenige Tätigkeit des beauftragten Unternehmens hat, in deren Bereich das beanstandete Verhalten fällt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Erfolg der Geschäftstätigkeit des Amazon-Affiliates der Beklagten in diesem Sinne zugutekommt. Denn es fehlt an einem bestimmenden und durchsetzbaren Einfluss der Beklagten auf den Amazon-Affiliate (dazu unter aa.). Zudem wird der Amazon-Affiliate auch nicht im Geschäftsbereich der Beklagten tätig, sondern in seinem eigenen (dazu unter bb.).

aa.

Die Erfolgshaftung des Unternehmensinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter setzt voraus, dass dieser den Risikobereich in einem gewissen Umfang beherrscht und ihm ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf diejenige Tätigkeit eingeräumt ist, in deren Bereich das fragliche Verhalten fällt (BGH, GRUR 1964, 263 [267] – Unterkunde; BGH, GRUR 1995, 605 [607] – Franchise-Nehmer; BGH, GRUR 2011, 543 Rn. 13 – Änderung der Voreinstellung III).

Dies ist hier nicht der Fall. Es bestehen keine vertraglichen oder tatsächlichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem Amazon-Affiliate, die eine Einflussnahme ermöglichen, und zwar auch nicht in einem Mehrstufigkeitsverhältnis. Zwar steht die Beklagte unstreitig in vertraglicher Beziehung mit der Amazon Services Europe S.à.r.l., über deren Internetplattform sie ihre Produkte anbietet und vertreibt. Sie ist aber nicht vertraglich mit der Betreiberin des Partnerprogramms, der Amazon Europe Core S.à.r.l., und auch nicht mit deren Vertragspartnern, den Affiliate-Partnern, verbunden. Davon ist aufgrund des Vortrags der Beklagten auszugehen. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Amazon Europe Core S.à.r.l. das Partnerprogramm betreibe und Beklagte nur mit der Amazon Services Europe S.à.r.l. (und nicht auch mit der Amazon Europe Core S.à.r.l.) vertraglich verbunden sei, ist dies unbeachtlich. Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 UWG ist die Klägerin als Anspruchstellerin (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8 Rn. 2.51 m.w.N.). Daher genügt reines Bestreiten grundsätzlich nicht. Einer der Beklagten insofern ggf. obliegenden sekundären Darlegungslast wäre diese nachgekommen, indem sie substantiiert zu den Vertragsverhältnissen dahingehend vorgetragen hat, dass sie nur mit der Betreiberin des Amazon-Marketplace, der Amazon Services Europe S.à.r.l., vertraglich verbunden sei, nicht aber mit der das Partnerprogramm betreibenden Amazon Europe Core S.à.r.l. Angesichts dessen hätte es nunmehr der Klägerin oblegen, diesen Vortrag der sekundär darlegungsbelasteten Beklagten durch eigenen Sachvortrag zu entkräften. Das wäre ihr auch möglich gewesen, denn ihr sind die Geschäftsbedingungen der Amazon-Gesellschaften ebenso zugänglich wie der Beklagten. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass die Klägerin Informationen zum Partnerprogramm als Anlage JS 14 und die Amazon-AGB als Anlage JS 15 vorgelegt hat. Es fehlt jedoch insofern an Vortrag der Klägerin – abgesehen davon, dass die Beklagte jedenfalls auch mit der Amazon Payments Europe S.C.A. vertraglich verbunden sei, welche die Zahlungsabwicklung vornehme. Das ist aber nicht entscheidungserheblich, denn hier geht es nicht um Zahlungsabwicklungen.

Die Vertragspartnerin der Beklagten gehört zwar ihrerseits zu der Amazon-Gruppe, der auch die Amazon Europe Core S.à.r.l. angehört, die wiederum das Partnerprogramm betreibt und demnach in vertraglicher Beziehung zu den Affiliate-Partnern steht. Es ist aber schon fraglich, ob die Beklagte (allein) angesichts der Konzernzugehörigkeit der beiden selbstständigen Amazon-Gesellschaften Einfluss auf das Verhalten und die Geschäftstätigkeit der Amazon Europe Core S.à.r.l. nehmen kann. Denn zu dieser unterhält sie keine vertraglichen Beziehungen, und die Amazon Europe Core S.à.r.l. ist möglicherweise auch keine Auftragnehmerin der Amazon Services Europe S.à.r.l. – zumindest ist dazu nichts dargelegt und ersichtlich. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls die unstreitig nur mit der Amazon Europe Core S.à.r.l. vertraglich verbundenen Affiliate-Partner entziehen sich der Einflussnahme schon durch die Amazon Europe Core S.à.r.l. und damit allemal durch die Beklagte. Anders als im typischen Fall einer mehrstufigen Vertriebskette besteht zwischen der Amazon Europe Core S.à.r.l. und dem jeweiligen Affiliate-Partner kein Auftragsverhältnis, das eine Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG erlauben würde (ebenso Hans. OLG, Beschluss vom 09.08.2019, 5 W 39/19). Zwar mag die Amazon Europe Core S.à.r.l. grundlegende tatsächliche und rechtliche Einflussnahmemöglichkeiten haben, etwa dergestalt, dass sie die vertragliche Vereinbarung mit einem Affiliate-Partner kündigen kann. Sie hat aber keine Einflussnahmemöglichkeit dahingehend, ob die Affiliate-Partner überhaupt tätig werden und welche Produkte welcher Anbieter sie verlinken. Die Affiliate-Partner übernehmen keine Verpflichtung, Affiliate-Links zu setzen, sondern ihnen wird lediglich die Möglichkeit dazu eingeräumt. Das ergibt sich aus dem als Anlage B5 eingereichten Screenshot der Eingangsseite des Amazon-Partnerprogramms. Dort heißt es unter anderem: „Wähle aus über einer Millionen [sic] Produkten und bewirb sie auf Deiner Webseite.“ und „Erhalte Werbekostenerstattungen für alle qualifizierten Verkäufe – unabhängig davon, welche Produkte Du auf Deiner Webseite beworben hast.“ Dies ergibt sich zudem aus der als Anlage JS 14 eingereichten Darstellung des Partnerprogramms.

Die Affiliate-Partner erhalten auch keinerlei Vorgaben dazu, welche Produkte und / oder welche Anbieter sie (nicht) verlinken sollen. Demnach agieren sie insofern völlig selbstständig und sind keinen Weisungen der Amazon Europe Core S.à.r.l. (oder einer anderen Amazon-Gesellschaft) unterworfen. Dies sehen weder die hier als Anlage JS 15 eingereichten allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon noch die dem Gericht ebenso wie den Parteien aus dem Parallelverfahren 15 U 42/19 bekannten Regelungen zu dem Amazon-Partnerprogramm (dort eingereicht als Anlage JS 21) vor. Der Umstand, dass die Amazon Europe Core S.à.r.l. im Rahmen des Partnerprogramms Provisionen an die Affiliate-Partner zahlt, belegt oder indiziert in keiner Weise, dass die Amazon Europe Core S.à.r.l. auch Einfluss auf die veröffentlichten Inhalte ihrer Werbepartner nimmt (Hans. OLG, Beschluss vom 09.08.2019, 5 W 39/19, wonach die Amazon Europe Core S.à.r.l. den Affiliate-Partnern lediglich den technischen und administrativen Rahmen zur Verfügung stellt, jedoch keinen Einfluss auf die Inhalte der Webseiten der Affiliate-Partner nimmt).

Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation grundlegend von einer „klassischen“ mehrstufigen Vertriebskette, so dass die dazu von der Rechtsprechung entwickelten, oben dargelegten Grundsätze hier nicht zum Tragen kommen können. Den von der Klägerin herangezogenen Entscheidungen zur Haftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG bei mehrstufigem Auftragsverhältnis lagen jeweils solche anderen, „klassischen“ Sachverhalte zugrunde. Dort wird ein Auftrag, den ein Unternehmer an einen Auftragnehmer erteilt, vollständig oder in Teilen an einen Subunternehmer weitergegeben. Letztlich tritt der Subunternehmer zumindest teilweise an die Stelle des primär beauftragten Unternehmers. Dabei geht es um Werbung gerade zugunsten des den Auftrag erteilenden Unternehmens. Der primär beauftragte Unternehmer hat gegenüber dem Subunternehmer in Bezug auf diese Werbung die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen und Weisungen zu geben, und der Subunternehmer ist zur Leistungserbringung verpflichtet. Zudem wird er nicht aus eigenem Antrieb tätig, sondern letztlich aufgrund eines entsprechenden Auftrags des werbenden Unternehmens – wenn auch vermittelt durch den primär Beauftragten. In dieser „klassischen“ Konstellation soll der beauftragende Unternehmer auch dann haften, wenn er sich keinen unmittelbaren Einfluss auf den Subunternehmer gesichert hat. Hier ist die Sachlage eine gänzlich andere. Zwar steht die Beklagte in vertraglicher Beziehung zur Amazon Services Europe S.à.r.l., was den Vertrieb ihrer Matratzen angeht. Würde die Amazon Services Europe S.à.r.l. einen Dritten mit der Durchführung von Werbemaßnahmen für Produkte der Beklagten beauftragen, dürfte auf diese Konstellation die gefestigte Rechtsprechung zum mehrstufigen Auftragsverhältnis anwendbar und eine Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG anzunehmen sein. Die Amazon Services Europe S.à.r.l. hat aber keinen Dritten mit einer (bestimmten) Werbemaßnahme für die Beklagte beauftragt, auch nicht in Ansehung des von der Amazon Europe Core S.à.r.l. betriebenen Partnerprogramms. Selbst wenn man unterstellt, die Amazon Services Europe S.à.r.l. und damit auch die Beklagte müsse sich die Tätigkeit der Amazon Europe Core S.à.r.l. zurechnen lassen, wird über das Partnerprogramm lediglich die eigenständige Tätigkeit Dritter angeregt, um den Absatz auf der Plattform Amazon insgesamt (und nicht allein für Produkte der Beklagten) zu erhöhen. Der Affiliate-Partner kann über Affiliate-Links zu beliebigen Amazon-Angeboten beliebiger Anbieter Provisionen verdienen. Weder die Amazon Services Europe S.à.r.l. noch die Amazon Europe Core S.à.r.l. können inhaltlich Einfluss auf sein Handeln nehmen.

Die Affiliate-Partner handeln zudem nicht nur weisungsunabhängig, sondern auch in erster Linie im eigenen wirtschaftlichen Interesse und nicht im Interesse von Amazon oder den anderen Anbietern von auf der Plattform Amazon angebotenen Produkten, auf welche sie mittels Affiliate-Links verweisen. Sie setzen die Links, um zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Die Tatsache, dass die im Umfeld solcher Affiliate-Links getätigten Äußerungen bzw. die Werbung sowohl Amazon als auch den Anbietern der beworbenen Produkte zugute kommen, ist für sie allenfalls sekundär. Es ist für den Affiliate-Partner im Prinzip völlig beliebig, für welche Produkte er wirbt (wobei er mehr Provisionen generieren können wird, wenn er auf beliebte bzw. erfolgreiche Produkte verlinkt und wenn seine Internetseite, ggf. auch aufgrund unlauterer Mittel, besonders attraktiv ist bzw. bei entsprechenden Suchanfragen prominent gelistet wird). Das Handeln des Affiliate-Partners kommt den Anbietern der verlinkten Produkte also nur reflexhaft zugute.

Diese Konstellation eines weisungsfrei und primär im eigenen wirtschaftlichen Interesse agierenden Dritten, dessen Tätigkeit sich lediglich reflexhaft zugunsten beliebiger Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon auswirkt, ist von § 8 Abs. 2 UWG auch bei der anerkanntermaßen weiten Auslegung der Norm nicht mehr erfasst.

bb.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Affiliate-Partner und damit auch der Amazon-Affiliate nicht in die Geschäftsorganisation des Anbieters eines von ihnen verlinkten Produkts eingegliedert sind. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung haftet der Auftraggeber nicht als Unternehmensinhaber im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG, wenn das betreffende geschäftliche Handeln nicht seiner Geschäftsorganisation, sondern derjenigen eines Dritten oder des Beauftragten selbst zuzurechnen ist (BGH, 07.10.2009, I ZR 109/06, GRUR 2009, 1167 Rn. 27 – Partnerprogramm; BGH, 04.04.2012, I ZR 103/11, BeckRS 2012, 15721, Rn. 10 – Beauftragendenhaftung). Das Setzen von Affiliate-Links durch die eigenständig agierenden, primär an der Generierung von Provisionen zu ihren Gunsten interessierten Affiliate-Partner ist allein deren Geschäftsorganisation zuzurechnen.

2.

Die Klägerin hat auch weder einen Schadensersatzfeststellungs- noch einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch setzt u.a. einen dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch voraus.

Einzige in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch und damit mittelbar auch für den Auskunftsanspruch ist § 9 S. 1 UWG. Danach ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Ein Fall des § 7 UWG liegt ersichtlich nicht vor. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 6 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Eine Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG scheidet für Schadensersatzansprüche aus, wie sich aus dem Wortlaut der Norm ergibt. Die Beklagte müsste also gemäß § 9 UWG eine „unzulässige geschäftliche Handlung“ i.S.v. § 5 Abs. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG begangen haben. Das ist nicht der Fall.

Die Beklagte hat auf der Internetseite www.m[…].info keine Inhalte eingestellt, und sie ist auch nicht Betreiberin der Seite. Dem Vortrag der Klägerin, dass „die Beklagte das Amazon-Partnerprogramm seit Jahre kenne und sich bewusst entschieden habe, die Affiliatewerbung zu ihren Gunsten zu akzeptieren und davon zu profitieren“, ist zu der hier in Rede stehenden Werbung weder eine eigene geschäftliche Handlung noch eine Beihilfehandlung der Beklagten zu entnehmen. Sie ist auch weder mittelbare Täterin noch Mittäterin noch aus Garantenstellung für ein Unterlassen verantwortlich.

Soweit das Landgericht eine Haftung der Beklagten angenommen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Das Landgericht hat fahrlässiges Handeln der Beklagten bejaht, „weil sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass das Werbepartnerprogramm gerade wegen der eingeschränkten Kontrollmöglichkeiten des Händlers leicht dazu führen kann, dass wettbewerbswidrige Werbung veröffentlicht wird. […] Die Beklagte hat die hier streitgegenständliche Werbung durch Nutzung der Internetplattform Amazon und deren vom Händler nicht zu kontrollierendes Werbepartnerprogramm fahrlässig herbeigeführt.“

Diesen Feststellungen ist keine unzulässige geschäftliche Handlung der Beklagten i.S.v. § 9 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 bzw. § 5a Abs. 6 UWG zu entnehmen. Offenbar sieht das Landgericht die unzulässige geschäftliche Handlung darin, dass die Beklagte ihr Angebot in Kenntnis des Partnerprogramms überhaupt bei Amazon eingestellt hat. Um einen Anspruch gemäß § 9 S. 1 UWG zu begründen, müsste aber gerade die jeweilige angegriffene Werbung auf der Seite des Amazon-Affiliates eine „unzulässige geschäftliche Handlung“ (auch) der Beklagten sein, oder die Beklagte müsste diesbezüglich als Gehilfin gehandelt oder pflichtwidrig etwas unterlassen haben. Das ist nicht der Fall. Das Anbieten der Matratze auf Amazon ist zwar eine geschäftliche Handlung der Beklagten, aber für sich gesehen nicht unzulässig. Das Einstellen des Angebots auf Amazon mag zwar conditio sine qua non für den Affiliate-Link aus einer unlauteren Werbung des Amazon-Affiliates heraus gewesen sein. Es war aber nicht adäquat-kausal für den durch den Amazon-Affiliate eigenständig begangenen Wettbewerbsverstoß. Ein Zusammenwirken der Beklagten mit dem Amazon-Affiliate im Sinne einer mittelbaren oder einer Mittäterschaft (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 31 – Kundenbewertungen auf Amazon) ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Für eine Haftung als Teilnehmer müsste die Beklagte die konkrete Handlung des Amazon-Affiliates gekannt und sie unterstützt (Beihilfe) oder die geschäftliche Handlung veranlasst (Anstiftung) haben. Beides ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Eine Garantenstellung, die Voraussetzung für die Haftung wegen pflichtwidrigen Unterlassens wäre (vgl. erneut BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 33 ff. – Kundenbewertungen auf Amazon), ist mangels Vortrags dazu nicht gegeben. Schließlich hat sich die Beklagte die Angaben des Amazon-Affiliates auch nicht zu eigen gemacht (vgl. dazu BGH, 20.02.2020, I ZR 193/19, GRUR 2020, 543 Rn. 15 ff. – Kundenbewertungen auf Amazon) – auch dazu ist weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Im Übrigen weist die Beklagte zu Recht auf die untragbare Konsequenz der nach Ansicht der Klägerin bestehenden Haftung hin: Danach würde jedes Unternehmen, das in Kenntnis des Partnerprogramms von Amazon dort Produkte anbietet, für jeden Schaden haften, der aus jedweder unlauteren Werbung eines jedweden Affiliate-Partners entsteht, sofern im Zusammenhang mit der unlauteren Werbung ein Affiliate-Link auf die angebotenen Produkte gesetzt wird.

Mangels Verantwortlichkeit der Beklagten kommt es auf ein Verschulden ihrerseits nicht an. Entsprechendes gilt für die Schadenswahrscheinlichkeit sowie die Unmöglichkeit der begehrten Auskunft.

3.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.

4.

Der Streitwert ist gemäß § 3 ZPO, § 51 Abs. 2, § 47 Abs. 2 und 3 GKG festgesetzt worden.

5.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO insoweit zu, als es den Unterlassungsanspruch betrifft. Die Frage, ob ein Anbieter von Produkten auf der Plattform Amazon für das Handeln der Affiliate-Partner gemäß § 8 Abs. 2 UWG verantwortlich ist, ist bislang weder höchstrichterlich noch obergerichtlich entschieden worden. Angesichts der enormen wirtschaftlichen Bedeutung der genannten Plattform und des nach wie vor betriebenen Partnerprogramms kann sie sich in einer unbestimmten Vielzahl künftiger Fälle erneut stellen, so dass das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt ist. Soweit es den Schadensersatz- und den Auskunftsanspruch angeht, besteht kein Anlass für die Zulassung der Revision.

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