Röstungsart eines Kaffees darf mit dem Begriff „bekömmlich“ beworben werden

02. Dezember 2020
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Espresso mit Löffel auf Kaffeebohnen Beschluss des LG München I vom 10.12.2019, Az.: 39 O 17156/19

Die Bewerbung einer Röstungsart für Kaffee mit dem Begriff „bekömmlich“ ist keine Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne vom Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) Nr. 1924/2000 und damit zulässig. Für die mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise sei zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung nicht dem Kaffee als solchem eine Bekömmlichkeit zugesprochen wird, sondern einer besonderen Röstungsart, die dazu führt, dass aufgrund dieser Röstung der Kaffee bekömmlich sei. Somit wird nicht das Lebensmittel an sich als bekömmlich bezeichnet, sondern das Verfahren, durch welches das betroffene Lebensmittel behandelt wird.

Landgericht München I

Beschluss vom 10.12.2019

Az.: 39 O 17156/19

 

Tenor

I) Der Antrag vom 09.12.2019 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II) Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III) Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

A)

Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden, verlangt von der Antragsgegnerin die Unterlassung der Bewerbung eines von ihr angebotenen und vertriebenen Kaffees „…“ mit der Angabe „bekömmlich“, wie geschehen in Anlage A1 wiedergegeben.

Der Antragsteller trägt vor, die Bewerbung des Kaffees mit der Angabe „bekömmlich“ weise einen Gesundheitsbezug auf. In Anbetracht der Tatsache, dass der Begriff „bekömmlich“ im allgemeinen Sprachgebrauch so verstanden werde, dass das betroffene Lebensmittel leicht verdaulich und wenig belastend sei, sei davon auszugehen, dass die Verwendung dieses Begriffes in der Werbung für Lebensmittel wie vorliegend Kaffee unzulässig sei. Die Angabe „bekömmlich“ könne bei verständiger Würdigung nicht anders eingeordnet werden, als dass damit ein mit dem Verzehr des Getränks einhergehender Vorteil ausgelobt werde, der darin bestehe, dass er weniger gesundheitsschädlich sein solle als bei anderen vergleichbaren Getränken. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stelle die Angabe „bekömmlich“ eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nummer 1924/2006 dar. Aus diesem Grunde sei eine zulässige Verwendung des Begriffes in der Werbung für Lebensmittel nur dann denkbar, wenn und soweit für das so beworbene Lebensmittel geeignete, wenigstens sinngleiche Claims durch die EFSA genehmigt worden seien. Dies sei für den von der Antragsgegnerin beworbenen Kaffee aber nicht der Fall.

Der Antragsteller beantragt daher:

Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden einzelnen Fall der künftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Kaffee, insbesondere für das Produkt „…“ Bio-Kaffee mit der Angabe „bekömmlich“ zu werben,

wenn dies geschieht wie in Anlage A1 wiedergegeben.

B)

I)

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war als unbegründet zurückzuweisen, da nach Auffassung der Kammer die Antragsgegnerin den von ihr angebotenen und vertriebenen Kaffee nicht mit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nummer 1924/2000 6B beworben hat:

Wie sich aus der vom Antragsteller vorgelegten Anlage A1 ergibt, hat – anders als der von dem Antragsteller gestellte Antrag vermuten lassen könnte – die Antragsgegnerin das Produkt nicht mit der isolierten Aussage „bekömmlich“ beworben. Auf Seite 3 der vorgelegten Anlage A1 heißt es vielmehr im Fließtext, für die angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres erkennbar und wahrnehmbar:

„Die Besonderheit unseres Kaffees liegt dabei in der Langzeit-Trommelröstung bei niedriger Temperatur, was die Röstungen außerdem sehr bekömmlich macht“.

Für die angesprochenen Verkehrskreise ist deshalb zweifelsfrei erkennbar, dass mit der Bewerbung die Antragsgegnerin nicht dem Kaffee als solchem eine Bekömmlichkeit zuspricht, sondern einer besonderen Röstungsart, welche dazu führe, dass aufgrund dieser Röstung der Kaffee bekömmlich sei. Für ein besonderes Röstungsverfahren eines Kaffees als solchem können durch die EFSA aber keine Claims genehmigt werden, weil es sich dabei nicht um ein Lebensmittel handelt, sondern um ein Verfahren, durch welches das betreffende Lebensmittel behandelt wird. Die Argumentation des Antragstellers, eine zulässige Verwendung des Begriffes „bekömmlich“ in der Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb nur dann denkbar, wenn und soweit für das beworbene Lebensmittel geeignete, wenigstens sinngleiche Claims durch die EFSA genehmigt worden seien, greift somit nicht durch.

Bei dem Umstand, dass durch eine Langzeitröstung Kaffee bekömmlicher wird als ein anderer Kaffee, der einer solchen Langzeitröstung nicht unterworfen wird, handelt es sich um eine allgemein bekannte Tatsache im Sinne von § 291 ZPO. Dass dem nicht der Fall wäre, ist seitens des Antragstellers auch nicht substantiiert vorgetragen.

Die angesprochenen Verkehrskreise, welche die Werbung der Antragsgegnerin zur Kenntnis nehmen, beziehen somit die Aussage „bekömmlich“ nicht isoliert darauf, dass der Kaffee an sich bekömmlich ist, sondern lediglich darauf, dass aufgrund der Langzeit-Trommelröstung er bekömmlicher ist als ein Kaffee, der einer solchen Röstung nicht unterzogen wurde. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof zu Bier im Verfahren I ZR 252/16 durch Urteil vom 17.05.2018 entschiedenen Fall verstehen die angesprochenen Verkehrskreise die von der Antragsgegnerin zu der Kaffeeröstung gemachten Angaben nicht dahingehend, dass der Kaffee dadurch selbst gesund, zuträglich und leicht verdaulich werde. Der in Rede stehenden Angabe der Antragsgegnerin entnehmen die Verkehrskreise allenfalls, dass der beworbene Kaffee durch die Langzeitröstung besser vertragen werde als Kaffee, der einer solchen Langzeitröstung nicht unterzogen wurde.

Damit liegt ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen Art. 10, 13, 14 der Verordnung (EG) Nummer 1924/2006 in Verbindung mit § 3 a UWG nicht vor. Aus diesem Grunde war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung als unbegründet zurückzuweisen.

II)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

III)

Streitwert: § 51 GKG.

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