Inhalte mit dem Schlagwort „Vertragsänderung“

07. Juli 2023

Klauseln der AGB der Sparkasse gültig

Urteil des LG Berlin vom 04.12.2018, Az.: 16 O 428/17

Klauseln in der AGB der Sparkasse, wonach Vertragsbestandteile mit Zustimmung des Kunden, oder ausbleibender Ablehnung, nachträglich geändert werden können, sind wirksam. Es handelt sich zwar um AGB, jedoch fallen diese nicht unter die Inhaltskontrolle gemäß der §§ 307. ff. BGB, da diese Vorschriften nur für von Rechtsvorschriften abweichende oder ergänzende Regelungen gelten. Die fraglichen Klauseln aber entsprechen den gesetzlichen Regelungen des § 675 g BGB. Und selbst wenn sie unter die Inhaltskontrolle fallen würden, würden die Klauseln in bestimmten Fällen der Geschäftsbeziehung, wie etwa ein Vertrag über Bankschließfächer, wirksam bleiben, da sie alle Voraussetzungen dafür erfüllen.

Weiterlesen
07. April 2014

Irreführende Preisangabe in Werbebroschüre

Hand, die Smartphone hält, drum herum Münzen, die durch die Luft fliegen
Beschluss des OLG Köln vom 04.02.2014, Az.: 6 W 11/14

Die Werbeaussage der Telekom "Nur 34,95 €/Monat für die ersten sechs Monate, danach 39,95 €/Monat" ist irreführend, wenn nach 24 Monaten eine weitere Preiserhöhung automatisch eintritt. So kann ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher die Preisangabe in der Werbebroschüre nur dahingehend verstehen, dass der Preis von 39,95 EUR/Monat solange gelten soll, bis der Vertrag beendet oder ausdrücklich geändert wird. Auch ein Hinweis auf die Preiserhöhung in der Fußnote am unteren Rand der Broschüre ändert nichts daran, dass die Aussage objektiv falsch ist.

Weiterlesen
14. Dezember 2009

Einseitige Honorar-Vertragsveränderung durch Verleger rechtswidrig

Urteil des OLG Hamm vom 18.08.2009, Az.: 4 U 52/09

Wenn zwischen Autor und Verlag ursprünglich eine bestimmte Vergütung pro Seite und die selbstständige Pflege und Erweiterung von Artikeln in einem Fachlexikon vereinbart worden sind, ergeben sich die Vergütungsansprüche des Autors aus dem Umfang seiner Tätigkeit. Wünscht der Verlag im Nachhinein eine Deckelung der Honoraransprüche, so muss der Autor diese annehmen oder das Vertragsverhältnis muss gekündigt und mit den neuen Bedingungen geschlossen werden. Der Verlag kann die Vergütung für urheberrechtlichtliche Werke nicht einseitig durch Festsetzen einer Obergrenze wirksam abgelten.
Weiterlesen
Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a