Geltung deutscher AGB gegenüber Ausländern
Urteil des OLG Hamburg vom 01.06.1979, Az.: 11 U 32/79 1. Die Rechtsgrundsätze, die nach deutschem Recht dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zukommen, sind dem englischen Recht nicht bekannt. Deshalb werden AGB, die der deutsche Verkäufer dem englischen Käufer nach Vertragsschluß zugeleitet hat, nicht Vertragsinhalt.
2. AGB des deutschen Verkäufers können selbst nach deutschem Recht bei einem Geschäft mit einem ausländischen Vertragspartner nur Vertragsinhalt werden, wenn sie in der Verhandlungssprache abgefaßt sind oder der Vertragspartner die Sprache der AGB beherrscht.
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