Urteile aus der Kategorie „AGB-Recht“

27. Mai 2020

Lieferdienste müssen über Allergene im Essen informieren

Verschiedene Lebensmittel auf einem weißen Tisch
Urteil des LG Berlin vom 17.01.2019, Az.: 16 O 304/17

Online-Essens-Lieferanten sind verpflichtet den Endkunden hinreichend über, im Essen enthaltene, Allergene zu informieren. Dies entschied das LG Berlin in einem Verfahren zwischen einem Verbraucherschutzverband und dem Betreiber einer Lieferdienstplattform. Ein bloßer Hinweis über eventuell enthaltene Allergene in den Lebensmitteln, sowie die Möglichkeit des Verbrauchers, das Restaurant und den Betreiber der Plattform über Unverträglichkeiten zu informieren, seien nicht ausreichend. Der Kunde müsse bereits vor Vertragsschluss hinreichend über Allergene und andere Zusatzstoffe in den Lebensmitteln durch die Plattform informiert werden.

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18. Mai 2020

Unrechtmäßige Preiserhöhungsklauseln in Mobilfunkverträgen

junger Afrikaner mit Brille und Papier
Urteil des OLG Frankfurt a. M. vom 09.04.2020, Az.: 1 U 46/19

Bestimmte Preiserhöhungsklauseln in Verbraucher-Mobilfunkverträgen wurden jetzt für unrechtmäßig erklärt. In dem vorliegenden Fall ging es um die Klausel eines Anbieters, die das Verbraucherwiderrufsrecht bei Preiserhöhung unter fünf Prozent vertraglich ausschließen sollte. Die entscheidenden Richter sahen darin einen Verstoß gegen die rechtliche Wertung des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG. Diesem zu Folge müsse ein Widerrufsrecht grundsätzlich bei jeder einseitigen Vertragsänderung bestehen.

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06. Mai 2020

Netflix in Zugzwang

Fernbedienung Netflix
Urteil des KG Berlin vom 20.12.2019, Az.: 5 U 24/19

Das Berufungsurteil des Kammergerichts Berlin bestätigt, was zuvor das Landgericht entschied. Die Beschriftung des Bestellbuttons des Streaming-Dienstleisters Netflix verstößt gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Die Formulierung „Mitgliedschaft beginnen kostenpflichtig nach Gratismonat“ sei im Geschäftskontakt mit Verbrauchern zu missverständlich. Ebenfalls bestätigt wurde die Unwirksamkeit einer Preiserhöhungsklausel in der AGB des Anbieters. Eine solche sei nur wirksam, wenn der Verbraucher nicht unangemessen benachteiligt würde und eine gewisse Transparenz gewahrt bleibe.

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26. März 2020

AGB unwirksam, da zu umfangreich?

Hand hält eine Kreditkarte über einem Laptop
Urteil des OLG Köln vom 19.02.2020, Az.: 6 U 184/19

Der Umfang einer AGB hat grundsätzlich keine direkte Auswirkung auf ihre Wirksamkeit. Im Rahmen eines Verfahrens gegen einen namenhaften Dienstleister für Onlinezahlungen entschied das OLG Köln, dass die AGB, mit einem Umfang von 83 Seiten, nicht per se auf Grund ihrer Länge unwirksam seien. Eine solche Unwirksamkeit sei, in Anlehnung an § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, nur anzunehmen, wenn der Umfang der AGB nicht mehr im Verhältnis zur Bedeutung des zu Grunde liegenden Geschäfts stehe. Vorliegend treffe die AGB Regelungen über wechselseitige Ansprüche von bis zu fünf beteiligten Parteien und sei daher in ihrem Umfang gerechtfertigt.

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13. Februar 2020

Aktualisierung von Nutzungsbedingungen durch Pop-Ups

Über einem Smartphone leuchtet Terms of Use
Beschluss des OLG Dresden vom 17.11.2019, Az.: 4 U 1471/19

Zur Frage, ob aktualisierte Nutzungsbedingungen durch den Einsatz von Pop-Ups wirksam in bestehende Vertragsverhältnisse eingebunden werden, erteilte das OLG Dresden zweitinstanzlich nun in einem Beschluss seine Zustimmung. Dem Gericht zufolge ist dem Klicken auf einen „ich-stimme-zu“-Button ein zur Einbindung ausreichender Erklärungsgehalt beizumessen. Auch stehe der Umstand, dass lediglich vorformulierte Textbestandteile zur Abgabe der Erklärung benutzt wurden, einer wirksamen Einbindung nicht entgegen.

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21. Januar 2020 Top-Urteil

SEPA-Überweisungen müssen kostenfrei bleiben

SEPA-Überweisungsschien mit Geld und Kugelschreiber
Urteil des LG München I vom 24.09.2019, Az.: 33 O 6578/18

Die Frage, ob in einem konkreten Fall ein Unternehmen ein Zusatzentgelt in Höhe von 2,50 Euro in Form einer „Selbstzahlerpauschale“ für die Zahlung per SEPA-Überweisungen verlangen kann, entschied nun das LG München I. Demnach darf es aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes keine Differenzierung zwischen Alt- und Neuverträgen geben, da das Gebührenverbot für genannte Zahlungen ab dem 31.01.2018 gilt, das Datum des Vertragsschlusses ist dabei irrelevant.

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07. Oktober 2019

Unzulässige Nutzungsbedingungen in Datenschutzerklärung

Nutzungsbedingungen auf Tastatur von Computer
Urteil des KG Berlin vom 21.03.2019, Az.: 13 U 168/13

Bietet jemand im Internet sowohl kostenlose, als auch entgeltliche Dienstleistungen an, und gelten die Nutzungsbedingungen für beide Varianten gleichermaßen, müssen die kompletten Bedingungen einer Überprüfung am Maßstab der auf entgeltliche Verträge anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen standhalten. Außerdem hat das KG Berlin entschieden, dass Klauseln, die zur sofortigen Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses berechtigen, unzulässig sind. Ebenso Bestimmungen, nach denen eine willkürliche, unbestimmte und einseitige Änderung der Geschäftsbedingungen möglich ist.

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18. September 2019

Rücksendung SIM-Karte vor Erstattung Restguthaben – Vorleistungspflicht des Verbrauchers ist unzulässig

Fotolia_244679402: Smartphone mit zwei SIM-Karten und dem nötigen Zubehör
Urteil des LG Düsseldorf vom 08.05.2019, Az.: 12 O 264/18

Eine AGB-Klausel, die dem Verbraucher für den Fall der Beendigung eines Mobilfunkvertrages die Verpflichtung auferlegt, die gesperrte SIM-Karte vor Erstattung des Restguthabens zurückzuschicken, ist unzulässig. Grund dafür ist, dass der Verbraucher durch die Vorleistungspflicht unangemessen benachteiligt wird: Ihm wird sein Zurückbehaltungsrecht genommen, außerdem kann die Verpflichtung die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit einschränken. Sachliche Gründe für die Vorleistungspflicht sah das Gericht weder im Risiko des Datenmissbrauches, noch in der Zuführung der unbrauchbaren Karte in den Werkstoffkreislauf.

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30. Juli 2019

Unzulässige AGB wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher

AGB inmitten vieler grauer Buchstaben
Urteil des LG München I vom 11.10.2018, Az.: 12 O 19277/17

1. Eine Klausel in den AGB, welche es dem Betreiber eines Online-Dating-Portals erlaubt, im Namen der Nutzer andere Nutzer zu kontaktieren ist unwirksam, da die Nutzer keinen Einfluss mehr darauf haben mit welchen und mit wie vielen Personen sie Kontakt aufnehmen. Es liegt insoweit ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S.1, 2 BGB vor.

2. Eine Klausel in den AGB, wonach sich die Nutzer einer Internetplattform damit einverstanden erklären, auch auf ähnlichen Plattformen angezeigt zu werden, ist ebenfalls unwirksam, wenn für den Verbraucher nicht ersichtlich ist, auf welchen anderen Plattformen er angezeigt wird. In diesem Fall fehlt es an einer informierten Einwilligung, so dass die Verwendung der Klausel zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO führt. Darüber hinaus liegt nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach Art. 5 Abs. 1 a) DSGVO.

3. Eine Klausel in den AGB, welche die pauschale Weitergabe von personenbezogenen Daten an nicht näher benannte Dritte gestattet, wird den Anforderungen des Art. 6 DSGVO nicht gerecht, da die betroffenen Personen bei solchen „Pauschaleinwilligungen“ nicht wissen, was mit ihren Daten passiert. Im Übrigen stellt auch diese Klausel ein Verstoß gegen das Transparenzgebot dar.

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19. Juli 2019 Top-Urteil

Keine generelle Pflicht zu Angabe einer Telefonnummer im Online-Handel

Mann im Anzug hält Schild mit "Kontakt"
Urteil des EuGH vom 10.07.2019, Az.: C-649/17

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen im Sinne von Art. 2 Nrn. 7 und 8 dieser Richtlinie stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E‑Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten können. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur Übermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E‑Mail‑Adresse, wenn er über diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verfügt.

Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erfüllen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verfügung stellt, um diese Kriterien zu erfüllen.

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