Unwirksame AGB-Klauseln bei KFZ-Versicherungen

31. Mai 2021
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oranger Kuli auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Urteil des OLG Celle vom 25.02.2021, Az.: 13 U 33/19

Zwei Versicherungsgesellschaften klagten gegenseitig auf Unterlassung der Verwendung bestimmter ABG-Klauseln. Eine Klausel, die den Versicherungsnehmer verpflichtet, die Reparatur seines KFZ bei einer festgelegten Werkstatt durchführen zu lassen, wurde wegen Intransparenz für unwirksam erklärt. Für den Versicherungsnehmer soll durch diese der Eindruck entstehen, dass er keine Entschädigung erhalte, wenn nicht die festgelegte Werkstatt aufgesucht wird. Eine andere Regelung, die den Garantieanspruch verwirken lässt, wenn falsche Angaben gemacht wurden, selbst wenn diese für das Risiko des Garantiegebers irrelevant sind, wurde wegen unangemessener Benachteiligung der Garantienehmer für unwirksam erklärt.

Oberlandesgericht Celle

Urteil vom 25.02.2021

Az.: 13 U 33/19

 

 

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 2. April 2019 abgeändert – und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen – insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Versicherungsbedingungen folgende Klausel wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:

„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden.“

sofern dies geschieht wie in den „Versicherungsbedingungen R 2015“ der Beklagten (dem Urteil als Anlage 1 beigefügt).

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Dezember 2018 zu zahlen.

II.

1. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Klägerin), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Garantiebedingungen die folgenden Klauseln wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:

a) bei Vergabe einer Verkäufergarantie eine Regelung, wonach Ansprüche aus der Garantievereinbarung vom Käufer/Garantienehmer ausschließlich gegenüber der Klägerin geltend zu machen sind (§ 6 Ziff. 2 der „Garantiebedingungen 25“ der Klägerin),

b) eine Regelung, wonach falsche Angaben zum Fahrzeug bei Abschuss der Garantievereinbarung und/oder im Schadensfall zum Verlust der Garantieansprüche des Käufers/Garantienehmers führen, ohne danach zu differenzieren, ob derartige falsche Angaben negative Auswirkungen auf das Risiko des Garantiegebers haben können (§ 6 Ziff. 3 der „Garantiebedingungen 25“ der Klägerin).

sofern dies geschieht wie in den „Garantiebedingungen 25“ der Klägerin (dem Urteil als Anlage 2 beigefügt).

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin weiter verurteilt, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2019 zu zahlen

3. Im Übrigen wird die Widerklage – in Bezug auf den Widerklageantrag zu 1.1. als unzulässig, im Übrigen als unbegründet – abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite hinsichtlich der titulierten Verbote gegen Sicherheitsleistung von 20.000 € abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen können die Parteien die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000 € festgesetzt (Berufung der Klägerin 10.000 €, Berufung der Beklagten 30.000 €).

Gründe

A.

Die Parteien machen wechselseitig – im Wege der Klage und Widerklage – Unterlassungsansprüche wegen der Verwendung verschiedener AGB-Klauseln geltend.

Beide Parteien sind Versicherungsgesellschaften. Sie schließen unter anderem mit Kfz-Händlern Versicherungen zur Abdeckung von Garantien ab, die die Händler bei dem Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen den Käufern anbieten.

Außerdem bieten beide Parteien Reparaturkostenversicherungen für Kfz-Eigentümer an. Die Beklagte arbeitet dabei mit der A.-Handels GmbH & Co. KG zusammen (fortan: A.). Sie bietet Kunden der A., die in einer A.-Filiale eine Inspektion durchführen lassen, eine Reparaturkostenversicherung an („A.-Fahrzeuggarantie nach Inspektion“, vgl. „Versicherungsvereinbarung“, Anlage

K 1). Der Versicherung liegen die Versicherungsbedingungen R2015 der Beklagten zugrunde (Anlage K 2, dem Urteil als Anlage 1 beigefügt). In § 6 (Schadenregulierung) heißt es:

„1. Reparaturberechtigte Betriebe

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen. Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 Kilometer vom nächstgelegenen A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbtrieb durchgeführt werden.

2. (…)“

Die Klägerin hat gemeint, diese Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer unangemessen, weil durch sie Druck auf ihn ausgeübt werde, eine Reparatur ausschließlich bei einer A.-Filiale ausführen zu lassen. Satz 2 der Klausel sei zudem intransparent, weil unklar sei, ob es sich bei der angegebenen Entfernung um Straßenkilometer oder um die sogenannte Luftlinie handeln solle. Die Entfernung sei zudem willkürlich gewählt. In vielen Fällen würden den Versicherungsnehmern hohe, nicht versicherte Kosten entstehen, z.B. bei einem erforderlichen Abschleppen. Außerdem sei es eine unangemessene Benachteiligung, dass der Versicherungsnehmer eine Reparatur durchführen lassen müsse und den Schaden nicht fiktiv abrechnen lassen könne.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 2, 68 d.A.),

1. die Beklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Beklagten), zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Versicherungsbedingungen folgende Klauseln wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:

„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb durchführen zu lassen.“

sowie

„Befindet sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Schadeneintritts mehr als 50 km vom nächsten A.-Filialbetrieb entfernt, kann die Reparatur auch bei einem sonstigen Kfz-Meisterbetrieb durchgeführt werden.“

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt (Bl. 22, 68 d.A.),

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, ihre von der Klägerin beanstandete Klausel sei wirksam. Aufgrund der Ausnahmeregelung in Satz 2 seien die Interessen des Versicherungsnehmers gewahrt. Die Regelung sei auch nicht unklar, selbstverständlich sei auf die Entfernung in Straßenkilometern abzustellen. Die Kilometergrenze sei nicht willkürlich, sondern berücksichtige, dass der Versicherungsnehmer aufgrund des dichten A.-Werkstattnetzes in aller Regel eine A.-Werkstatt in deutlich geringerer Entfernung finden werde. Im Übrigen habe der Versicherungsnehmer aufgrund des Selbstbehalts ein eigenes Interesse an überschaubaren Reparaturkosten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Versicherungsnehmer bei Abschluss der Versicherung bereits eine Inspektion bei einer A.-Filiale habe durchführen lassen.

Mit ihrer Widerklage, die am 7. Januar 2019 beim Landgericht eingegangen und der Klägerin am 15. Januar 2019 zugestellt worden ist (Bl. 21, 52a d.A.), richtet sich die Beklagte gegen Garantiebedingungen der Klägerin, die die Deutsche X2-Markt GmbH (fortan: X2) im Internet veröffentlichte.

Die Klägerin kooperiert mit der X2. Diese betreibt einen Autohandel. Auf ihren Internetseiten bot sie ihren Kunden beim Kfz-Kauf gegen ein zusätzliches Entgelt eine als „Garantieversicherung“ bezeichnete Garantie für 12 Monate oder 24 Monate an; die Klägerin wurde als „Garantie-Geber“ bezeichnet (Anlage WK 3, Bl. 43 d.A.). Wegen der Garantiebedingungen wurde auf den Download-Bereich verwiesen, wo die „Garantiebedingungen 25“ (fortan: G25) der Klägerin abgerufen werden konnten (Anlage WK 4, 5, Bl. 43 ff. d.A.). Nach § 1 G25 gibt der Verkäufer dem Käufer eine Garantie für die Funktionsfähigkeit bestimmter Baugruppen des Kfz; die Garantie ist durch die ihr beigetretene Klägerin versichert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Garantiebedingungen Bezug genommen (Anlage 2 des Urteils).

Die Beklagte hat verschiedene Regelungen der Garantiebedingungen der Klägerin beanstandet:

§ 4.2 G25 benachteilige den Käufer unangemessen, weil es zahlreiche Gründe gebe, dass er den Schadensfall nicht binnen 48 Stunden melden könne.

In § 5 Nr. 1 G25 sei es überraschend und eine unangemessene Benachteiligung des Käufers, dass auch die Erstattung der Lohnkosten – abhängig von der Laufleistung – beschränkt werde. Die Regelung sei auch nicht mit dem weiteren Wortlaut von § 5 Nr. 1 G25 abgeglichen, wo nicht von einer Beschränkung der Lohnkostenerstattung die Rede sei.

Ebenfalls überraschend und unangemessen benachteiligend sei die Regelung in § 5 Nr. 1 G25, wonach die Gesamtleistung auf 5.000 € im Versicherungsjahr beschränkt sei. Der durchschnittliche Garantienehmer erwarte eine derart gravierende Einschränkung nicht an dieser Stelle.

Ebenfalls unwirksam sei die Begrenzung der Entschädigung auf einen der Materialkostenstaffel entsprechenden Teil des Wiederbeschaffungswerts in § 5 Nr. 1 G25.

Unwirksam sei auch die Regelung in § 6 Nr. 2 G25, wonach der Käufer Ansprüche aus der mit der Verkäuferin abgeschlossenen Garantievereinbarung ausschließlich gegenüber der – der Vereinbarung beigetretenen – Klägerin geltend zu machen habe.

§ 6 Nr. 3 der G25, wonach der Käufer bei Falschangaben die Garantieansprüche auch dann verliere, wenn diese keine Auswirkungen auf das Risiko des Garantiegebers haben, stelle ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Käufers dar.

Von den Garantiebedingungen G25 der Klägerin habe die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Kenntnis erlangt, nachdem er bei einer Internet-Recherche Anfang September 2018 eher zufällig auf das Angebot der X2 gestoßen sei.

Widerklagend hat die Beklagte beantragt (Bl. 26 f., 68 d.A.),

1. die Klägerin zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren (Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken am Vorstand der Klägerin), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in ihren Garantiebedingungen folgende Klauseln wörtlich oder auch sinngemäß zu verwenden:

(1) eine Regelung, wonach Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer der Klägerin einen garantiepflichtigen Schaden innerhalb von 48 Stunden nach Schadenseintritt anzeigt (so formuliert in § 4.2 der Garantiebedingungen 25 der Klägerin – im Folgenden G25),

(2) eine Regelung, wonach die Erstattung von garantiebedingten Lohnkosten bei einer Betriebsleistung des von der Garantie erfassten Bauteils von mehr als 150.000 km auf 30 %, von mehr als 200.000 km auf 20 % begrenzt wird (so geregelt in der Kilometer-Staffel in § 5.1 G25),

(3) eine Regelung, wonach die Gesamtleistung aus der vergebenen Garantie auf insgesamt 5.000 € brutto im Versicherungsjahr begrenzt wird, wenn nicht deutlich und unmissverständlich auf diese Garantiebegrenzung hingewiesen wird (§ 5.1 G25),

(4) eine Regelung, wonach die Entschädigungsobergrenze aus der vergebenen Garantie in jedem Fall ein einer Materialkostenstaffel entsprechender Teil des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges vor Schadenseintritt sein soll, ohne dass deutlich und unmissverständlich auf diese Entschädigungsobergrenze hingewiesen wird (§ 5.1 G25 am Ende),

(5) bei Vergabe einer Verkäufergarantie eine Regelung, wonach Ansprüche aus der Garantievereinbarung vom Käufer/Garantienehmer ausschließlich gegenüber der RK-AG geltend zu machen sind (§ 6 Ziff. 2 G25),

(6) eine Regelung, wonach falsche Angaben zum Fahrzeug bei Abschuss der Garantievereinbarung und/oder im Schadensfall zum Verlust der Garantieansprüche des Käufers/Garantienehmers führen, ohne danach zu differenzieren, ob derartige falsche Angaben negative Auswirkungen auf das Risiko des Garantiegebers haben können (§ 6 Ziff. 3 G25),

2. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2.348,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.

Die Klägerin hat beantragt (Bl. 68 d.A.),

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat in Bezug auf die Widerklage die Einrede der Verjährung erhoben. Ihre Garantiebedingungen G25 seien der Beklagten mindestens seit Anfang 2018 bekannt. Zudem sei die Klägerin für den Internetauftritt der X2 nicht verantwortlich.

Die von der Beklagten beanstandeten Regelungen seien wirksam. Die Schadensmeldefrist sei günstig für den Käufer, weil sie zu einer schnellen Schadensregulierung führe. Sie habe ein schützenswertes Interesse an einer schnellen Kenntnis vom Schadensfall. Verhinderungsgründe für den Käufer seien kaum erkennbar. Er könne sich zudem gemäß § 4 Nr. 3 G25 bei fehlender Kausalität des Verstoßes exkulpieren. Die beanstandeten Regelungen in § 5 Nr. 1 G25 beträfen die Hauptleistungspflicht und seien deshalb schon nicht der Inhaltskontrolle unterworfen, im Übrigen seien sie nicht unangemessen. § 6 Nr. 2 G25 betreffe eine Vertragsgestaltung zwischen einem Garantienehmer und der Klägerin; der Verkäufer sei nicht Vertragspartei des Versicherungsvertrags, daher liege keine versteckte Einschränkung des Garantieversprechens vor (Bl. 80 d.A.). Zu § 6 Nr. 3 G25 trägt die Klägerin vor, die Klausel habe einen zweiten Halbsatz „… es sei denn, die Falschangaben sind für den eingetretenen Schaden weder kausal noch relevant.“

Mit Urteil vom 2. April 2019 hat das Landgericht Hildesheim die Klage und die Widerklage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil die Klausel § 6 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht unwirksam sei. In der Klausel sei keine unangemessene Benachteiligung zu sehen, sie weiche nicht von wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung ab. Im Werkvertragsrecht gebe es keine gesetzliche Regelung zur Garantie, im Kaufrecht gebe es die Regelung des § 443 BGB, von deren Grundgedanken die Regelung nicht abweiche. Der Versicherungsnehmer müsse sich im Vorfeld bereits zwingend einmal für eine Inspektion/Reparatur bei einer A.-Werkstatt entschieden haben, weil die „A.-Fahrzeuggarantie nach Inspektion“ nur greife, wenn zuvor eine Inspektion bei einer A.-Filiale durchgeführt worden sei. Deshalb benachteilige es den Versicherungsnehmer nicht unangemessen, wenn er die Reparatur im Schadensfall wieder bei einer A.-Filiale durchführen lassen müsse. Außerdem bleibe ihm unbenommen, die Reparatur in jedem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen zu lassen, wenn die nächste A.-Werkstatt mehr als 50 km entfernt sei. Die Bedingung sei insoweit auch nicht unklar; es sei auf die Straßenkilometer abzustellen, weil das Kfz den Weg zur Werkstatt auf der Straße zurücklegen müsse.

Der Beklagten stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil insoweit nicht die Klägerin, sondern die X2-GmbH die erforderliche geschäftliche Handlung vorgenommen habe. Es gehe nicht um ein Verhalten der Klägerin, Sie habe die Versicherungsbedingungen nicht verwendet. Sie sei auch nicht verantwortlich für den Internetauftritt der X2-GmbH, die die Versicherungsbedingungen ohne Abstimmung mit der Klägerin vor Jahren ins Internet gestellt habe.

Hiergegen richten sich die beiderseitigen Berufungen der Parteien.

Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlichen Klaganträge mit der Maßgabe weiter, dass ihrem Unterlassungsantrag der Zusatz „sofern dies geschieht wie in den ‚Versicherungsbedingungen R 2015‘ der Beklagten, Anlage K 2“ angefügt wird (Bl. 182 f., 222 d.A.). Sie meint, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die beanstandete Klausel der Beklagten unwirksam.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin (Bl. 192, 222 d.A.) und verteidigt insoweit das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Anträge zur Widerklage mit der Maßgabe weiter, dass den Unterlassungsanträgen der Zusatz „sofern dies geschieht wie in den ‚Garantiebedingungen 25‘ der Klägerin, Anlage WK 5“ angefügt wird (Bl. 153, 222 d.A). Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei den G25 um Garantiebedingungen der Klägerin handele. Beanstandete geschäftliche Handlung der Klägerin sei nicht der Internetauftritt der X2, sondern die Verwendung der Garantiebedingungen durch die Klägerin. Die X2 schließe die Garantieverträge auf der Grundlage der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Garantiebedingungen ab; die Klägerin trete dem Garantievertrag als Garantiegeberin bei.

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten (Bl. 183, 222 d.A.) und verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Widerklage abgewiesen worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

B.

Die Berufung der Klägerin ist begründet (Ziffer I), die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet (Ziffer II).

I.

Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat einen Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 BGB.

a) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist in Bezug auf das hier streitgegenständliche Geschäftsfeld der Reparaturkostenversicherungen Mitbewerberin der Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Die Mitbewerbereigenschaft eines Unternehmers lässt sich nicht abstrakt feststellen, vielmehr ist an die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung anzuknüpfen. Sie entscheidet darüber, ob sich der handelnde Unternehmer zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb stellt. Der Mitbewerberbegriff des Lauterkeitsrechts ist also handlungsbezogen (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 2 Rn. 98).

Die Klägerin ist auch in Bezug auf die von der Beklagten über A. angebotene Reparaturkostenversicherung Mitbewerberin. Die Klägerin versichert nicht nur Kfz-Händler in Bezug auf Ansprüche aus Garantievereinbarungen (Gegenstand der Widerklage), sie bietet auch Kraftfahrzeughaltern Reparaturkostenversicherungen an, wie sie auf Hinweis des Senats – von der Beklagten nicht bestritten – vorgetragen hat.

b) Die Verwendung der beanstandeten Klausel erfüllt den Tatbestand des Rechtsbruchs gemäß § 3a UWG.

aa) Die Verwendung von AGB, die gemäß §§ 307 ff. BGB unwirksam sind, stellt einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen/ Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 1.288; BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 45/11 – Missbräuchliche Vertragsstrafe, Rn. 46, juris). Ein Verbot der Verwendung unwirksamer AGB setzt nach § 3a UWG zusätzlich voraus, dass diese Handlung geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach der Rechtsprechung sind jedenfalls Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1 BGB, § 309 Nr. 7a BGB geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, aaO, § 3a Rn. 1.289).

bb) Die beanstandeten beiden Sätze von § 6 Nr. 1 R2015 sind in der Gesamtschau zu beurteilen, weil sie einen einheitlichen Regelungsgegenstand – die Verpflichtung, die Reparatur bei A. durchführen zu lassen – betreffen. Die Klausel lässt sich auch nur in dem Gesamtkontext der vorliegenden Versicherungsbedingungen beurteilen. Entsprechend hat die Klägerin in der Berufungsinstanz klargestellt, dass sich ihr Unterlassungsantrag auf die konkrete Verletzungsform – die Verwendung der Klauseln in den vorliegenden Versicherungsbedingungen R2015 – bezieht.

(1) Die Regelung ist intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

(a) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 14. August 2019 – IV ZR 279/17, BGHZ 223, 57-72, Rn. 18).

(b) Diesen Anforderungen wird die Klausel nicht gerecht. Die Klausel ist intransparent. Bei der ausgesprochenen Verpflichtung handelt sich versicherungsrechtlich um eine Obliegenheit, deren Verletzung durch den Versicherungsnehmer jedoch gemäß § 28 Abs. 2 VVG nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann (hierzu unter (aa)); bei dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird jedoch der unzutreffende Eindruck erweckt, dass bei einem Verstoß gegen die Werkstattbindung kein Entschädigungsanspruch besteht (hierzu unter (bb)).

(aa) Bei der „Verpflichtung“ handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers im Sinne von § 28 Abs. 2 VVG. Eine Obliegenheit liegt vor, wenn dem Versicherungsnehmer ein bestimmtes Verhalten geboten wird, dessen Erfüllung nicht verlangt und eingeklagt werden kann, und an dessen Nichterfüllung keine Schadensersatzansprüche, sondern der Verlust eines Rechts geknüpft werden (Langheid/Rixecker/Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 28 Rn. 9). Entsprechend wird in der Fahrzeugversicherung eine vereinbarte Werkstattbindung in den üblichen Versicherungsbedingen als Obliegenheit ausgestaltet (vgl. die Klauseln bei Stiefel/Maier/Meinecke, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 Rn. 591). Hier handelt es sich ebenfalls um eine Obliegenheit, von deren Beachtung bei der Schadensregulierung offenbar der Entschädigungsanspruch abhängen soll. Für diese Intention der Beklagten spricht auch § 6 Nr. 4 c) R2015, wonach es „Voraussetzung“ des Anspruchs sein soll, dass der Versicherungsnehmer die Reparatur bei einem A.-Filialbetrieb oder einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen lässt.

Die Verletzung einer Obliegenheit führt jedoch nur dann zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit, wenn die Klausel für den Fall eine den Vorgaben des § 28 Abs. 2 VVG entsprechende Rechtsfolgenregelung enthält (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159-173, Rn. 34). Dabei muss die Rechtsfolgenregelung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG zwischen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit differenzieren.

Im Streitfall fehlt es an einer solchen Rechtsfolgenregelung. Die Verletzung der Obliegenheit zur A.-Werkstattbindung steht dem Anspruch auf die Versicherungsleistung daher nicht entgegen. Die Beklagte müsste die Reparaturkosten deshalb auch dann erstatten, wenn der Versicherungsnehmer die Reparatur bei einem Kfz-Meisterbetrieb durchführen lässt, obwohl sich eine A.-Werkstatt in einer Entfernung von bis zu 50 km befindet.

(bb) Die Klausel erweckt bei dem Versicherungsnehmer einen unzutreffenden Eindruck über die vorstehend dargestellte Rechtslage.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (NJW 2019, 3299 Rn. 10, beck-online).

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann nicht erkennen, dass die Obliegenheitsverletzung sanktionslos bleibt. Die Klausel erweckt den unzutreffenden Eindruck, dass es dem Entschädigungsanspruch entgegenstehen könnte, wenn die A.-Werkstattbindung nicht beachtet wird. Dies wird einen Großteil der Versicherungsnehmer dazu veranlassen, der Obliegenheit nachzukommen. Es kann den Versicherungsnehmer auch davon abhalten, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, etwa wenn er in Unkenntnis der Klausel einen Reparaturauftrag bei einer anderen Werkstatt erteilt hat.

(2) Darüber hinaus wäre die A.-Werkstattbindung – wenn ein Verstoß wirksam sanktioniert wäre – auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

(a) Der Verwender benachteiligt den Vertragspartner unangemessen, wenn er bei der Vertragsgestaltung entgegen den Geboten von Treu und Glauben einseitig eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen sucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (Langheid/Rixecker/ Rixecker, 6. Aufl. 2019, VVG § 1 Rn. 100 m.w.N. zur Rechtsprechung des BGH). Die Abwägung der Interessen setzt eine Analyse der Belange beider Parteien voraus. Klauseln, die miteinander in Bezug stehen, sind in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Ihre Vor- und Nachteile können untereinander kompensiert werden. Insgesamt kann das Zusammenspiel verschiedener Klauseln zu einer unangemessenen Benachteiligung führen, ohne dass jede Klausel für sich genommen zu beanstanden wäre (aaO).

(b) Im Streitfall benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Sie nimmt auf seine Interessen keine hinreichende Rücksicht.

Zwar besteht ein grundsätzlich zu billigendes Interesse des Versicherers, aus Kostengründen die Reparatur bei einer Werkstatt durchführen zu lassen, mit der er in vertraglichen Beziehungen steht. Entsprechend ist auch bei Kaskoversicherungen die Vereinbarung einer Werkstattbindung weit verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden. Jedoch kann die vorliegende Regelung den Versicherungsnehmer erheblich belasten und den Versicherungsschutz weitgehend entwerten. Der Versicherungsnehmer muss das Fahrzeug auf eigene Kosten zu der A.-Werkstatt verbringen und dort wieder abholen. Bei einer Fahrtstrecke von 50 km ist der Zeitaufwand erheblich. Wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist, kommen Abschleppkosten hinzu, für die in dem Versicherungsvertrag keine Kostenerstattung vorgesehen ist. Je nach Höhe der Reparaturkosten können Zeit- und Kostenaufwand der Fahrzeugverbringung die Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer unwirtschaftlich machen. Insbesondere ist in den Versicherungsbedingungen keine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass bei kleineren Reparaturen eine Verbringung zu einer derart weit entfernten A.-Werkstatt objektiv unwirtschaftlich ist oder das Aufsuchen einer A.-Werkstatt aus Zeitgründen – etwa bei einem während einer Reise eingetretenen Schaden – unzumutbar ist.

2. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung ihrer zum Gegenstandswert von 10.000 € angefallenen Abmahnkosten nebst Prozesszinsen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 26. November 2020 geltenden Fassung, § 291 BGB).

II.

Auch die Widerklage ist teilweise – in Bezug auf die Unterlassungsanträge zu 1.5 und 1.6 sowie einen entsprechenden Anteil der Abmahnkosten – begründet.

1. Der Widerklageantrag zu 1.1 (Anzeige binnen 48 Stunden, § 4.2 G25) ist jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. In dem Parallelverfahren 13 U 51/19 ist der Klägerin bereits erstinstanzlich die Verwendung einer entsprechenden Klausel – sogar mit einer deutlich weniger strengen Frist von 5 Werktagen – untersagt worden (dort: Widerklage-Antrag zu Nr. 1.13). Insoweit ist das Urteil des Landgerichts nicht angefochten worden.

Insoweit ist kein schutzwürdiges Interesse der Beklagten dargetan oder sonst ersichtlich, erneut einen Unterlassungsanspruch titulieren zu lassen. Dem entsprechenden schriftlichen Hinweis des Senats ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

2. Die Widerklageanträge zu 1.2 – 1.4 (Begrenzungen der Garantieleistungen gemäß § 5 Nr. 1 G25) sind unbegründet. Insoweit bestehen keine Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3 UWG.

a) Allerdings hat die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts eine geschäftliche Handlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG) vorgenommen, indem sie ihre Garantiebedingungen 25 ihrer Geschäftspartnerin X2 zur Verfügung gestellt hat, damit diese mit Kfz-Käufern eine zusätzliche Garantievereinbarung auf der Grundlage dieser Bedingungen abschließt, bei der die Klägerin der Garantie „beitritt“ und die Regulierung übernimmt (vgl. § 1, § 6 Nr. 1 und 2 G25). Insoweit ist nicht erforderlich, dass die Klägerin ihre Garantiebedingungen selbst veröffentlicht hat.

b) Die Beklagte ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Die Parteien sind unstreitig auch Mitbewerber auf dem für die Widerklage maßgeblichen Geschäftsfeld. Beide bieten Kfz-Händlern Versicherungsschutz für Garantievereinbarungen, die diese mit den Fahrzeugkäufern abschließen.

c) Die streitgegenständlichen Begrenzungen der Garantieleistungen in § 5 Nr. 1 G25 sind jedoch lauterkeitsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Rechtsbruch gemäß § 3a UWG ist nicht gegeben.

aa) Die beanstandeten Klauseln in § 5 Nr. 1 G25 sind nicht nach § 307 BGB unwirksam.

(1) Allerdings unterliegen die Klauseln der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

(a) Gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Hingegen sind Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen (sog. Leistungsbeschreibungen) mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit ebenso wie Vereinbarungen über das vom anderen Teil zu erbringende Entgelt, insbesondere soweit sie dessen Höhe betreffen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB entzogen (BGH, Urteil vom 9. April 2014 – VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362-387, Rn. 43 mwN). Nicht kontrollfähige Leistungsbeschreibungen in diesem Sinne sind allerdings nur solche Bestimmungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen (aaO). Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen abweichend vom Gesetz oder der nach Treu und Glauben geschuldeten Leistung verändern, ausgestalten oder modifizieren, unterliegen dagegen der Inhaltskontrolle (aaO). Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne die mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (aaO).

(b) Danach unterliegen die Klauseln der Inhaltskontrolle, weil sie das Hauptleistungsversprechen der Garantie – die Reparaturkostenerstattung im Schadensfall – einschränken.

(2) Die Beschränkungen sind jedoch nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB.

(a) Die Regelungen sind nicht intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Leistungsbeschränkungen werden für den um das Verständnis der Garantiebedingungen bemühten Kunden hinreichend klar und überschaubar dargestellt.

(b) Die Leistungsbeschränkungen stellen auch keine Abweichungen von einer gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar. Bei der Garantievereinbarung handelt es sich um einen gesetzlich nicht geregelten Vertragstypus; es bestehen keine gesetzlichen Regelungen zum Leistungsumfang bei einer solchen Vereinbarung.

(c) Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist nicht gegeben.

Diese Bestimmung erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist eine Begrenzung vielmehr erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu übernommene Risiko zwecklos macht (vgl. für einen Versicherungsvertrag: BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 402/14, Rn. 26).

Die vorliegenden Leistungsbegrenzungen führen bei einer entsprechenden Laufleistung des Pkw zwar zu einer ganz erheblichen Einschränkung. Sie machen den Vertrag jedoch auch in diesem Fall nicht zwecklos. Es verbleibt bei einer nicht unwesentlichen Reparaturkostenbeteiligung der Klägerin.

(d) Auch nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stellen sich die Beschränkungen nicht als unangemessen dar. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass bei einem Fahrzeug mit hoher Laufleistung die Reparaturkosten erwartungsgemäß entsprechend steigen, was ansonsten zu einer erheblichen Erhöhung des Garantieentgelts bei höheren Laufleistungen führen müsste. Ob der Abschluss der entgeltlichen Garantievereinbarung bei dem Kauf eines Pkw mit entsprechend hoher Laufleistung aus Sicht des Käufers im Einzelfall wirtschaftlich noch sinnvoll ist, unterliegt nicht der Klauselkontrolle.

bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob – worauf die Beklagte ihre Widerklageanträge zu 1.3 und 1.4 offenbar auch stützen will – die Klauseln als überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB anzusehen sind.

Die Regelung des § 305c Abs. 1 BGB bestimmt lediglich, dass überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden. Es handelt sich im Ergebnis um eine Auslegungsregel zum Vertragsinhalt, diese stellt keine Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a BGB dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021, UWG § 3a Rn. 1.288). Hierfür spricht auch, dass ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen eine Unlauterkeit nach § 3a UWG nur noch begründen kann, wenn die betreffenden Regelungen eine Grundlage im Unionsrecht haben (Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler, 39. Aufl. 2021 Rn. 1.8, UWG § 3a Rn. 1.8). Dies ist jedoch in Bezug auf § 305c Abs. 1 BGB nicht der Fall. Eine derartige Einbeziehungskontrolle ist in der maßgeblichen Richtlinie 93/13/EWG nicht enthalten

(hierzu: MüKoBGB/Basedow, 8. Auflage 2019, vor § 305 Rn. 24, beck-online).

cc) Im Einzelfall könnte es – insbesondere bei dem Verkauf eines Pkw mit hoher Laufleistung – als Irreführung gemäß § 5 UWG angesehen werden, wenn bei dem Angebot einer Garantie der Eindruck erweckt wird, dass diese das Reparaturkostenrisiko vollständig abdeckt. Dies ist aber nicht Streitgegenstand der Widerklage, die sich auf die Garantiebedingungen der Klägerin bezieht und nicht auf die jeweiligen Umstände der Vertragsanbahnung durch den Kfz-Händler.

3. In Bezug auf den Klagantrag zu 5 (Geltendmachung der Ansprüche nur gegenüber RK-AG, § 6 Nr. 2 G25) besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

a) Wie vorstehend zu Ziffer II. 2. a) und b) ausgeführt, liegt eine geschäftliche Handlung der Klägerin vor und die Aktivlegitimation der Beklagten ist gegeben.

b) Die beanstandete Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

aa) Der durchschnittliche Kunde versteht die Klausel dahin, dass der Verkäufer/Garantiegeber nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Klausel hat folgenden Wortlaut: „Ansprüche aus der Garantievereinbarung sind vom Käufer ausschließlich und unmittelbar gegenüber der RK-AG geltend zu machen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der Berufungsverhandlung gemeint, die Klausel solle lediglich regeln, dass die Schadensabwicklung über die Klägerin erfolgen soll, die materielle Rechtslage solle hierdurch nicht beeinflusst werden. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Im Übrigen gingen Zweifel bei der Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Diese Auslegungsregel führt bei der Unterlassungsklage eines Mitbewerbers dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121-136, Rn. 16 zur Verbandsklage).

bb) Danach weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken des Zivilrechts ab. Die X2 soll nicht in Anspruch genommen werden können, obwohl sie als Vertragspartei der Garantievereinbarung Garantiegeberin ist und daher etwaige Garantieansprüche unmittelbar gegen sie bestehen würden. Eine solche vollständige Sperre der Anspruchsdurchsetzung gegenüber dem (primären) Anspruchsgegner widerspricht elementaren Grundsätzen des Zivilrechts. Wenn nur die Klägerin, nicht die X2 gegenüber dem Kunden für das Reparaturkostenrisiko haften soll, müsste die Klägerin mit dem Kunden einen entsprechenden Versicherungsvertrag abschließen. Die verbraucherschützenden Bestimmungen des Versicherungsrechts werden durch die gewählte rechtliche Konstruktion einer Garantievereinbarung, bei der nicht die Garantiegeberin, sondern nur die beigetretene Klägerin in Anspruch genommen werden kann, umgangen.

c) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund des Wettbewerbsverstoßes vermutet. Sie wird nicht dadurch beseitigt, dass die Klägerin inzwischen eine geänderte Fassung ihrer Garantiebedingungen verwendet.

d) Die Verjährungseinrede der Klägerin greift nicht durch.

Die sechsmonatige Verjährungsfrist begann erst mit der Kenntnis der Beklagten von dem Verstoß (§ 11 Abs. 1 und 2 UWG). Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, ihr Prozessbevollmächtigter habe die streitgegenständlichen Garantiebedingungen erst anlässlich einer Recherche im September 2018 gefunden. Die Beklagte hat für die von ihr behauptete frühere Kenntnis der Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis angetreten.

Ist somit von einem Verjährungsbeginn im September 2018 auszugehen, ist die die Verjährung rechtzeitig durch die Erhebung der – am 15. Januar 2019 zugestellten – Widerklage gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 253, § 33 Abs. 1 ZPO)

4. Auch der Widerklageantrag zu 1.6 (Verlust der Garantieansprüche bei Falschangaben, § 6 Nr. 3 G25) ist begründet. Es besteht ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 3, § 3a UWG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.

a) Die Klausel § 6 Nr. 3 G25 benachteiligt den Käufer als Garantienehmer unangemessen.

aa) Nach dem Wortlaut der Klausel führt jede Falschangabe des Käufers bei Abschuss der Garantievereinbarung oder im Schadensfall zum Verlust der Garantieansprüche. Die Möglichkeit eines Kausalitätsgegenbeweises ist entgegen dem Vortrag der Klägerin nicht vorgesehen. Die Klausel enthält nicht die von der Klägerin vorgetragene Einschränkung; diese findet sich erst in der – nicht streitgegenständlichen – Neufassung ihrer Bedingungen (Anlage WK 9, Bl. 46 d.A.). Auch die Regelung zum Kausalitätsgegenbeweis in § 4 Nr. 3 Satz 2 G25 betrifft nach ihrem Wortlaut nicht den Verlust des Anspruchs nach § 6 Nr. 3 G25. Im Übrigen ist diese Regelung auch unklar (§ 305c Abs. 2 BGB), weil sie nur die Beweislast des Käufers bestimmt, ohne die Rechtsfolgen des Beweises zu regeln.

bb) Es ist unangemessen, wenn – jegliche, sogar nur fahrlässige – Falschangaben auch dann zu dem Verlust des Anspruchs führen, wenn sie für das Schadensrisiko nicht relevant sind und für den Schaden nicht ursächlich waren und somit die Interessen der Klägerin in keiner Weise beeinträchtigt wurden. Für die Unangemessenheit der Regelung spricht auch, dass im Versicherungsrecht – in ähnlichen Fallkonstellationen und bei vergleichbarer Interessenlage der Vertragsparteien – nur eine vorsätzliche Falschangabe zur vollständigen Leistungsfreiheit führen kann und ein Kausalitätsgegenbeweis ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist (§ 28 Abs. 1 und 3 VVG). Auch schon vor der Einführung dieser Regelung mit der Reform des VVG im Jahr 2008 hat der Bundesgerichtshof bei vorsätzlichen Falschangaben die Versicherungsbedingungen an seiner Relevanzrechtsprechung gemessen und widersprechende Klauseln als unwirksam angesehen (BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92 –, Rn. 28, juris). Bei grob fahrlässigen Falschangaben war bereits gesetzlich ein Kausalitätsgegenbeweis vorgesehen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F.). Einfache Fahrlässigkeit führte – wie heute – nicht zur Leistungsfreiheit.

b) Auch insoweit besteht eine Wiederholungsgefahr und die Verjährungseinrede der Klägerin greift nicht durch (vgl. vorstehend zu Ziffer II. 3 c) und d)).

5. Soweit die Unterlassungsansprüche der Beklagten bestehen, kann sie – nach einem entsprechenden anteiligen Gegenstandswert von 10.000 € – die Erstattung ihrer Abmahnkosten nebst Prozesszinsen verlangen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 26. November 2020 geltenden Fassung, § 291 BGB). Die Klägerin hat nach Vorlage der Gebührenrechnung (Bl. 104 d.A.) nicht mehr in Abrede genommen, dass die Beklagte – wie angekündigt – die Kosten bezahlt hat.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Der Rechtsstreit ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Hinsichtlich des Streitwerts ist der Senat der erstinstanzlichen Festsetzung (Bl. 136 d.A.) gefolgt, die die Parteien nicht beanstandet haben (Klage: 10.000 €, Widerklage 30.000 €). Zwar bezieht sich die Klage – trotz der sprachlichen Fassung des Klagantrages, in dem die beiden Sätze der Klausel separat aufgeführt werden – der Sache nach lediglich auf eine einheitlich zu beurteilende Klausel. Trotzdem erscheint es gerechtfertigt, die Klage mit 10.000 € zu bewerten, weil die A.-Werkstattbindung einen wesentlichen Gesichtspunkt des Geschäftsmodells der von der Beklagten über die A.-Werkstätten angebotenen Reparaturkostenversicherungen betrifft.

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