Anspruch auf Internetnutzung im Gefängnis muss intensiv geprüft werden

22. August 2023
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Person, die vor einem Laptop sitzt und auf die Tastatur tippt. Beschluss des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 27.06.2019, Az.: Vf. 64-IV-18

Gefängnisinsassen in der Sicherungsverwahrung könnten einen Anspruch auf Internetnutzung haben, entschied der VerfGH Sachsen. Zumindest in diesem konkreten Fall stelle die pauschale Ablehnung eines solchen Antrags durch die JVA bzw. durch die Vorinstanzen eine Verletzung des Grundrechts der Informationsfreiheit sowie dem Grundrecht des effektiven Rechtschutzes dar. Die Gerichte hätten eine intensivere Prüfung des Antrags vornehmen müssen, da der Gefangene den Internetzugang einerseits zum Zwecke der Weiterbildung benötige und andererseits, weil die Sicherungsverwahrung eher freiheitsorientiert und therapiegerichtet ausgerichtet ist und daher an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen sei, so der VerfGH.

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

Beschluss vom 27.06.2019

Az.: Vf. 64-IV-18

 

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

des Herrn B.,

Verfahrensbevollmächtigter: […]

hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen

am 27. Juni 2019

beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14 StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf. Die Beschlüsse werden aufgehoben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

A.

I.

Mit seiner am 28. Juni 2018 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen und mit weiteren Schreiben ergänzten Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Justizvollzugsanstalt B. vom 16.Juni 2017, den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September2017 (14b StVK 294/17) sowie den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17).

Hintergrund der Verfassungsbeschwerde ist die Versagung eines Internetzugangs in der Sicherungsverwahrung. Der Beschwerdeführer ist seit 2013 aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Dresden vom 6. August 2007 in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B. (künftig: JVA) untergebracht. Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer, der über eine Genehmigung zur Nutzung eines Laptops verfügt, gegen über der JVA die Einrichtung eines Internetzugangs zu Weiterbildungszwecken und zur Selbstbeschäftigung. Zur Begründung seines Antrages trug er vor, dass er im Rahmen seiner eigenständigen Weiterbildung (Programmierung/ IT-Sicherheit) mehrfach an unüberbrückbaren Hindernissen gescheitert sei. Es sei in mehreren Kategorien – dies betreffe u.a. Webentwicklung, IT-Sicherheit, Spieleprogrammierung, Anwendersoftware – nicht mehr möglich, auf einen für den Arbeitsmarkt relevanten Stand zu kommen. Einzelne Programme seien nur online nutzbar. Zudem stünden Bibliotheken online zur Verfügung. Ferner benötige er Internet zur SSL-Programmierung (Verschlüsselung)und für einen vernünftigen Austausch über spezielle Foren, wobei die Freigabe nur spezieller Seiten ausreichend sei. Er habe bislang erfolglos versucht, beim zuständigen Staatsministerium der Justiz gemäß §§ 37, 115 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), zuletzt geändert durch Art. 19 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) eine Zulassung des Internets zu erreichen. Die JVA sei daher verpflichtet, nunmehr die generelle Zulassung für das Internet zu beantragen.

Die JVA lehnte den Antrag mit Verfügung vom 16. Juni 2017 ab. Dem Beschwerdeführer könne Internet nicht wie begehrt bewilligt werden, weil die zuvor nach § 37 SächsSVVollzG erforderliche Zulassung anderer Formen der Telekommunikation, z.B. die Nutzung des Internets (Foren, Mailverkehr) durch die Aufsichtsbehörde nicht erteilt worden sei. Es bestehe die Möglichkeit der Nutzung von elis (e-learning im Strafvollzug), das aber nicht den Zugang zu Foren ermögliche. Die Zulassung einzelner anderer Seiten könne dort beantragt werden. Hiergegen stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2017 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Im Einzelnen beantragte er, die JVA „zu verpflichten, die generelle Zulassung des Internets gemäß § 37 SächsSVVollzG einzuholen und meinen Antrag erneut zu bescheiden“ und „hilfsweise den Bescheid vom 16. Juni 2017 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden“.

Das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen wies den Antrag mit Beschluss vom 20. September 2017 (14 b StVK 294/17) zurück. Der Antrag, die JVA zu verpflichten, die generelle Zulassung des Internets einzuholen, sei bereits unzulässig. § 37 SächsSVVollzG regele die Telekommunikation der Untergebrachten, die nicht Telefonverkehr sei, so unter anderem den Zugang zum Internet. Diese Formen der Telekommunikation seien zunächst durch die Aufsichtsbehörde zuzulassen. Erst dann sei die JVA gehalten, über die Nutzung durch den Beschwerdeführer zu entscheiden. Die Entscheidung über die Zulassung anderer Formen der Telekommunikation treffe nach § 115 Abs. 1 SächsSVVollzG ausschließlich das Staatsministerium der Justiz. Da die Entscheidung den gesamten Vollzug des Bundeslandes betreffe, sei eine Entscheidung für eine einzelne Justizvollzugsanstalt oder gar für einen einzelnen Untergebrachten nicht zulässig. Mangele es an einer Zulassung seitens der Aufsichtsbehörde, sei die JVA nicht berechtigt, dem Beschwerdeführer zu gestatten, das Internet auf seine Kosten zu nutzen. Dem Beschwerdeführer sei die ablehnende Haltung der Aufsichtsstelle aus deren Schreiben vom 8. Januar 2015 und 20. Februar 2017 bekannt, nach der die generelle und schrankenlose Bereitstellung von Internetanschlüssen für den Bereich der Sicherungsverwahrung derzeit nicht beabsichtigt sei.

Die gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen erhobene Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) als unzulässig, weil es nicht geboten sei, die Nachprüfung der Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. § 37 SächsSVVollzG ermächtige das Staatsministerium der Justiz als Aufsichtsbehörde, in den nachgeordneten Vollzugsbehörden die generelle Möglichkeit der Internetnutzung (als andere Form der Telekommunikation) durch allgemeinen Erlass zuzulassen. Ob die Ermächtigungsnorm von ihrer gesetzgeberischen Zielsetzung als Appell an die Aufsichtsbehörde diese zugleich verpflichte, im Sinne einer solchen Zulassungsprüfung aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten tätig zu werden (etwa wegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Recht auf Informationsfreiheit; Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, Recht auf freie Wahl der Schulbildung), möge dahinstehen. Ein Rechtsfehler der Strafvollstreckungskammer sei jedenfalls vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag an die JVA vom 1. Mai 2017 auf Gewährung eines Internetzugangs zugleich inzident gestellten Begehrens („die JVA zu verpflichten, die generelle Zulassung des Internets gemäß § 37 SächsSVVollzG einzuholen“) nicht ersichtlich. Insbesondere sei die ablehnende Entscheidung der JVA vom 16. Juni 2017 insoweit nicht von einem Ermessensfehler getragen, weil § 37 SächsSVVollzG eine bestimmte (positive) Zulassungsentscheidung, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, schon nicht vorsehe.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz sowie eine Verletzung der Lehr-, Informations- und Berufsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG), des Diskriminierungsverbotes (Art. 3 Abs. 3 GG),des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Verbotes der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG).

Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und das Willkürverbot seien verletzt, weil es einem Sicherungsverwahrten nicht möglich sei, eine generelle Zulassung des Internetzugangs juristisch einzufordern. Auch die individuelle Zulassung eines Internetzugangs werde durch § 37 SächsSVVollzG ausgeschlossen. Wenn die JVA die Einrichtung eines Internetzugangs unter Verweis auf die fehlende Zulassung der Aufsichtsbehörde ablehne und die Aufsichtsbehörde erkläre, die generelle und schrankenlose Bereitstellung von Internetanschlüssen für den Bereich der Sicherungsverwahrung sei derzeit nicht beabsichtigt, sei der Willkür Tür und Tor geöffnet. Aus der Gesetzesbegründung zu § 37 SächsSVVollzG ergebe sich unmissverständlich, dass es nicht um eine schrankenlose Zulassung des Internets gehe. Die Gerichte hätten von Verfassungswegen beachten müssen, dass die JVA bereits über einen begrenzten Internetzugang über das elis-System verfüge, und hätten § 37 SächsSVVollzG verfassungskonform dahingehend auslegen müssen, dass die JVA gezwungen werde, die generelle Zulassung durch die Aufsichtsbehörde einzuholen, erst recht, wenn sie behaupte, dass diese nicht vorliege. Die Gerichte hätten nicht Beihilfe zur Untätigkeit der Aufsichtsbehörde leisten dürfen. Auch hätten sie die weitergehende Argumentation und die Grundrechte des Beschwerdeführers nicht mit einem lapidaren Satz abtun dürfen. Eine andere Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen habe zudem in einem Verfahren, das ebenfalls die Problematik des Zugangs zum Internet in der Sicherungsverwahrung betreffe, eine abweichende Auffassung vertreten. Darüber hinaus seien die Lehrfreiheit in Verbindung mit der Informationsfreiheit sowie die Berufsfreiheit verletzt, weil eine Weiterbildung als Fachinformatiker sowie eine Selbstbeschäftigung ohne Internetzugang nahezu ausgeschlossen seien und auch eine gründliche Recherche nicht möglich sei. Die bereits bestehenden Genehmigungen für die Nutzung eines Laptops, von Büchern, Zeitschriften sowie der monatliche Versand eines USB-Sticks und die unregelmäßigen Recherchemöglichkeiten mit dem Personal seien nicht ausreichend. Ferner scheitere die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Fachinformatiker über das Arbeitsamt oder andere externe Bildungsträger mangels ausreichenden Personals in der Sicherungsverwahrung. Ein Studium an der Fernuniversität H. sei wegen des fehlenden Internets nicht möglich. Zudem ermögliche der Internetzugang durch das elis-System keine individuelle Weiterbildung, weil dieses nur für die vom Vollzug direkt angebotenen Bildungsmaßnahmen nutzbar sei. Überdies macht der Beschwerdeführer eine unzulässige Diskriminierung geltend, weil er wegen eines Unfallschadens in der Berufswahl eingeschränkt und damit der Zugang zum Internet die einzige Möglichkeit sei, eine berufliche Integration voranzutreiben. Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil sich im Strafvollzugsgesetz keine vergleichbare Bestimmung zu § 37 SächsSVVollzG finde. Schließlich rügt der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil ihm ohne Internetzugang und der damit verbundenen Möglichkeit einer Tätigkeit als Fachinformatiker in der Sicherungsverwahrung keine Schuldenregulierung möglich sei und er zugleich erhebliche Einbußen bei der Rente habe.

II.

Im Verlauf des Verfahrens hat der Verfassungsgerichtshof an das Staatsministerium der Justiz einen Fragenkatalog u.a. zu den gegenwärtigen technischen und tatsächlich bestehenden Möglichkeiten des Zugangs zum Internet in der Sicherungsverwahrung und im Strafvollzug in Sachsenübersandt.

Das Staatsministerium der Justiz hat hierzu mitgeteilt, dass die Ermöglichung eines Zugangs zum Internet gegenwärtig von den konkreten baulichen und technischen Voraussetzungen der jeweiligen Justizvollzugsanstalt abhänge. Bezüglich der konkreten Justizvollzugsanstalt sei wiederum zwischen den Bereichen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung, der Straf- und der Untersuchungshaft zu unterscheiden. Der Internetzugang in der Sicherungsverwahrung sei in baulicher Hinsicht grundsätzlich möglich. In technischer Hinsicht bedürfe es der Ausrüstung mit entsprechender Hardware. Eine generelle Zulassung des Internetzugangs für den Bereich der Sicherungsverwahrung und der Strafhaft durch das Staatsministerium der Justiz nach § 37 SächsSVVollzG bzw. § 36 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und des Strafarrests im Freistaat Sachsen (Sächsisches Strafvollzugsgesetz – SächsStVollzG) vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358),liege nicht vor und sei derzeit auch nicht beabsichtigt, weil den hiervon ausgehenden Gefahren für die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt mit den aktuell zur Verfügung stehenden technischen und personellen Mitteln nicht hinreichend begegnet werden könne. Im geschlossen Vollzug hätten die Untergebrachten und die Strafgefangenen der sächsischen Justizvollzugsanstalten – ausgenommen seien die Justizvollzugsanstalten Dresden, Görlitz, Leipzig, Zeithain und Zwickau – die Möglichkeit, in den Computerkabinetten der Anstalten beschränkte Informationsangebote im Internet über die Lernplattform elis, deren Nutzung durch das Staatsministerium der Justiz gemäß § 37 SächsSVVollzG bzw. § 36 SächsStVollzG gestattet worden sei, aufzurufen. Die Lernplattform stelle spezielle, vorab geprüfte Internetangebote, etwa zur Berufs-/Ausbildung, zum Fernstudienangebot der Universität H. und im Rahmen des Übergangsmanagements zur Verfügung. Eine Kommunikation mit anderen Nutzern über elis sei, sofern entsprechende Webseiten in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt zugelassen seien, möglich. An die Anstaltsleitung könnten Anträge auf Freischaltung bestimmter Internetseiten, welche vom Betreiber der Lernplattform angeboten würden, gestellt werden. Diese würden – im Falle von Strafgefangenen auf die Vereinbarkeit mit den Zielen des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes sowie – mit Blick auf den festgelegten Nutzungszweck, die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, inhaltlich geprüft. Unter Einbeziehung des Systemverantwortlichen und des Sicherheitsbediensteten würden zudem mögliche Sicherheitsrisiken auf der Internetseite identifiziert (z.B. Chats, Foren, Kontaktformulare, etc.). Diese könnten durch den Portalbetreiber mittels Sperre beseitigt werden. Untergebrachte und Strafgefangene im offenen Vollzug könnten auf Antrag Informationsangebote aus dem Internet unmittelbar über ihr eigenes Endgerät (Smartphones, Tablets oder Notebooks mit mobilem Zugang zum Internet) abrufen und hierüber auch mit anderen Nutzern kommunizieren. Der Zugang zum Internet sei grundsätzlich unbeschränkt und werde durch den Vollzug auch nicht überwacht.

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat zu dem Antwortschreiben des Staatsministeriums der Justiz wie folgt Stellung genommen: Es sei weiterhin zu konstatieren, dass die rechtlich gebotene Einzelfallprüfung eines (beschränkten) Internetzugangs im entscheidungsrelevanten Zeitraum nicht erfolgt sei. Weder die JVA, die Aufsichtsbehörde noch die Justiz hätten eine derartige Prüfung ermöglicht. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse vereitelten diese Prüfung kategorisch und verweigerten einen effektiven Rechtsschutz. Eine tatsächlich wirksame Kontrolle der Entscheidung der JVA durch die beteiligten Gerichte sei unter Hinweis auf eine (angeblich) fehlende generelle Zustimmung der Aufsichtsbehörde unterblieben. Die Grundrechte des Beschwerdeführers blieben so justiziell unkontrolliert und ungeschützt der Eingriffsgewalt des Staates ausgesetzt. Eine einzelfallbezogene Legitimation für den erfolgten Eingriff in das Grundrecht auf Informationsfreiheit sei in den angegriffenen Entscheidungen nicht dargestellt worden. Insoweit habe keine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden. Das Grundrecht auf Informationsfreiheit werde durch Art. 20 Abs. 1 SächsVerf ausdrücklich gewährleistet und umfasse vom Schutzbereich auch den Zugang zu allen freien Teilen des Internets. Bei der Entscheidungsfindung sei zu beachten, dass die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch auf der Ebene des Landesverfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten dienten.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus u.a. folgende Stellungnahme abgegeben: Eine generelle Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörde für eine beschränkte Internetnutzung liege vor. Das Ministerium habe ausgeführt, dass Rechtsgrundlage für die Nutzung der elis-Lernplattform § 37 SächsSVVollzG sei. Daraus ergebe sich, dass die JVA im Rahmen der Vorgaben eine Individualprüfung vornehmen hätte müssen und ein Verweis auf eine angeblich fehlende generelle Zustimmung demzufolge unzulässig gewesen sei.

III.

Das Staatsministerium der Justiz hat Gelegenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen.

B.

Die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf) i.V.m. seinem Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 20 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf).

1. Die in Art. 38 Satz 1 SächsVerf verbürgte Rechtsschutzgarantie gewährt dem Einzelnen als Individualgrundrecht einen Leistungsanspruch gegenüber dem Staat auf Bereitstellung gerichtlicher Verfahren zur Rechtsdurchsetzung und beinhaltet darüber hinaus die institutionelle Garantie einer Gerichtsbarkeit, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Lage ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. August 2008 – Vf. 93-IV-08). Nach Art.38 Satz 1 SächsVerf darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise und damit objektiv willkürlich erschwert werden (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. März 2019 – 120-IV-18; Beschluss vom 25. Februar 2014 – Vf. 60-IV-13; Beschluss vom 3. November 2011 – Vf. 9-IV-11; st. Rspr.). Darüber hinaus umfasst das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf in seiner Ausprägung als allgemeiner Justizgewährungsanspruch auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen und lückenlosen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV-18 m.w.N.). Grundsätzlich ausgeschlossen ist damit eine Bindung des Gerichts an die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und Wertungen. Vielmehr muss das Gericht die tatsächlichen Grundlagen selbst ermitteln und seine rechtliche Auffassung unabhängig von der Verwaltung, deren Entscheidung angegriffen ist, gewinnen und begründen (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999, BVerfGE 101, 106 [123]). Dies gilt auch für die gerichtliche Überprüfung grundrechtseingreifender Maßnahmen im Strafvollzug (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 2518/08 – juris Rn. 16). Daher muss sich eine diesen Anforderungen entsprechende Kontrolle grundsätzlich auf die Anwendbarkeit der im konkreten Fall einschlägigen Normen erstrecken, auf deren Gültigkeit, auf die Bestimmung ihres Regelungsgehalts, auf die Tatsachengrundlagen und deren Subsumtion (Huber in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 7. Aufl., Art.19 Rn. 508). Das Maß dessen, was wirkungsvoller Rechtsschutz ist, bestimmt sich entscheidend auch nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts (BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 2 BvR 2259/17 – juris Rn. 17, Beschluss vom 20. April 1982, BVerfGE 60, 253 [297]). Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 51-IV-18 m.w.N.).

2. Den sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen tragen der Beschluss des Landgerichtsund der Beschluss des Oberlandesgerichts nicht Rechnung.

a) Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts hat bei der Anwendung des § 37 SächsSVVollzG die Tragweite des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz i.V.m. dessen Grundrecht auf Informationsfreiheit verkannt, weil sie auf einer unzureichenden Aufklärung des im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Grundrechts auf Informationsfreiheit entscheidungserheblichen Sachverhalts beruht.

aa) Das Begehren des Beschwerdeführers auf einen Internetzugang zu Weiterbildungszwecken ist grundrechtlich durch Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf geschützt. Das Grundrecht der Informationsfreiheit gewährleistet das Recht, sich ungehindert aus Quellen zu unterrichten, die allgemein zugänglich sind (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 119-IV-08/Vf. 132-IV-08). Zu den Informationsquellen, die den Schutz des Grundrechts genießen, gehören von vornherein die Massenkommunikationsmittel, darunter das Internet (BVerfG, Beschluss 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 – juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 – 6 C 12/09 – juris Rn. 38; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. September 2008 – 2 Ws 433/08; OLG Hamm, Beschluss vom 20. März 2012 – III 1 VollZ (Ws) 101/12; Baumann-Hasske in: ders./Kunzmann, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 12), das den Zugriff auf eine praktisch unübersehbare Fülle von Informationen ermöglicht (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008, BVerfGE 120, 274 [304]) und dabei wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen in zunehmendem Maße andere Medien, wie zum Beispiel Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen ersetzt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013, NJW 2013, 1072 [1074]).

Die Informationsfreiheit wird jedoch nicht vorbehaltlos gewährt. Sie findet gemäß Art. 20 Abs. 3 SächsVerf ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2009 – Vf. 119-IV-08/Vf. 132-IV-08). Dazu zählen auch die Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 2518/08 – juris Rn. 18). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann Strafgefangenen auch ein freier Zugang zum Internet auf der Grundlage der strafvollzugsgesetzlichen Vorschriften zum Schutz von Sicherheit und Ordnung der Anstalt versagt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. März 2012 – 2 BvR 2447/11 – BeckRS 2012, 212184; Beschluss vom 27. März 2019 – 2 BvR 2268/18 – juris Rn. 11; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Rechtsprechung zu internetfähigen Geräten im Strafvollzug BayVerfGH, Entscheidung vom 22. Juli 2015 – Vf. 84-VI-14 –juris; OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 1 Vollz (Ws) 137/18 – juris; KG Berlin, Beschluss vom 28. Dezember 2015 – 2 Ws 289/15 VollZ – juris).

Dies gilt auch im Hinblick auf Beschränkungen der Informationsfreiheit von in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten (vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 2 BvR 2518/08 – juris). Allerdings ist der Vollzug der Sicherungsverwahrung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SächsSVVollzG therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Dies entspricht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Freiheitsentziehung in deutlichem Abstand zum Strafvollzug auszugestalten ist und das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen ist, soweit Sicherheitsbelange dem nicht entgegenstehen (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [380]). Der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr vermag daher grundsätzlich auch eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 –2 Ws 123/14 – juris Rn. 23).Jedoch bedarf es aufgrund des besonderen Charakters der Sicherungsverwahrung bei Beschränkungen einer umfassenden und stärker auf den Einzelfall bezogenen Abwägung zwischen den Interessen des Verwahrten und den entgegenstehenden Sicherheitsbelangen der Anstalt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 2 Ws 123/14 – juris Rn. 27 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 14. Oktober 2015 – 1 Ws 418/15 – juris Rn. 16 – jeweils zur Nutzung eines Computers bzw. Laptops in der Sicherungsverwahrung).

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dessen Entscheidungen zusammen mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention von den Gerichten im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen sind, sofern damit keine Einschränkung oder Minderung des sächsischen Grundrechtsschutzes verbunden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 29. Mai 2009 – Vf. 36-IV-09; Beschluss vom 22. Februar 2001 – Vf. 39-IV-99; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, BVerfGE 111, 307 [317, 323]; Beschluss vom 26. Februar 2008, BVerfGE 120, 180 [200 f.]; Urteil vom 4. Mai 2011, BVerfGE 128, 326 [366 ff.]), folgt aus der durch Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit keine grundsätzliche Verpflichtung der Vertragsstaaten, Gefangenen einen Zugang zum Internet oder zu bestimmten Webseiten zu ermöglichen (EGMR, Kalda/Estland, Urteil vom 19. Januar 2016, Nr. 17429/10, § 45; Jankovskis/Litauen, Urteil vom 17. Januar 2017, Nr. 21575/08, § 55; vgl. hierzu Esser NStZ 2018, 121, [124 ff.], Knauer in: Pollähne/Lange-Joest, www.Wahnsinn-Wohl.Wehe.de? Gefangen(e) im Netz zwischen cyber-Forensik und Kriminalpolitik 2.0, S. 43 ff.).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat jedoch zugleich die bedeutende Rolle des Internets im täglichen Leben der Bevölkerung betont, insbesondere seit bestimmte Informationen ausschließlich im Internet verfügbar seien (EGMR, Kalda/Estland, a.a.O., §§ 44, 52; Jankovskis/Litauen, a.a.O., §§ 54, 62). Bei bestehendem Zugang zu ausgewählten Webseiten mit Rechtsinformationenstelle es daher einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in das von Art. 10 EMRK geschützte Recht auf Informationsfreiheit dar, wenn einem Strafgefangenen der Zugang zu anderen Webseiten mit rechtlich relevanten Inhalten versagt werde (EGMR, Kalda/Estland, a.a.O., § 45). Ferner stelle es keine ausreichende Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht aus Art. 10 Abs. 1 EMRK dar, wenn nur im Wesentlichen auf ein gesetzliches Verbot für Gefangene, Zugang zum Internet insgesamt zu haben, abgestellt werde, ohne auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen (EGMR, Jankovskis/Litauen, a.a.O., §§ 61, 63).

bb) Bei § 37 SächsSVVollzG handelt es sich um eine allgemeine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 20 Abs. 3 SächsVerf. Die Regelung betrifft die Gestattung anderer Formen der Telekommunikation in der Sicherungsverwahrung. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist dabei – auch vor dem Hintergrund des Angleichungsgrundsatzes – insbesondere an E-Mail, E-Learning, Internet und Intranet zu denken (Drs. 5/10937). Erfasst ist damit eine Nutzung des Internets als „Mittel der Kommunikation“ sowie sein „Gebrauch zur Informationsgewinnung“ (vgl. Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 8 zu § 36 SächsStVollzG; a.A. Esser, NStZ 2018, 121 [124], wonach die Regelung aufgrund des systematischen Kontexts nur für den Bereich der „Individualkommunikation“ einschlägig sei). Die Zulassung der anderen Formen der Telekommunikation erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst entscheidet die Aufsichtsbehörde über die generelle Zulassung einer Telekommunikationsform und erst im Anschluss hieran entscheidet der Anstaltsleiter über die individuelle Nutzungsgestattung. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu (Drs. 5/10937):

„Die Bestimmung sieht dabei ein zweistufiges Verfahren vor. Zunächst wird generell entschieden, ob eine andere Form der Telekommunikation überhaupt zugelassen werden soll. Dabei wird eine solche Zulassung nur dann in Betracht kommen, wenn die damit verbundenen abstrakten Gefahren für die Sicherheit in der Anstalt auch tatsächlich beherrschbar sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung kann die generelle Zulassung anderer Formen der Telekommunikation nur durch die Aufsichtsbehörde erfolgen. Ein individueller Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung der Zulassung besteht nicht. Erst nach der generellen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde entscheidet der Anstaltsleiter in einem zweiten Schritt über die individuelle Nutzungsgestattung. Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei anders als in § 36 SächsStVollzG-E das Ermessen eingeschränkt ist. Satz 2 ermächtigt die Anstalt, abhängig von der Form der Telekommunikation, zu den für Besuche, Telefongespräche und Schriftwechsel vorgesehenen Beschränkungen der Kommunikation. So sind beim Versand und Empfang eines Telefaxes oder einer E-Mail zunächst die Vorschriften für den Schriftwechsel anzuwenden, während bei der Videotelefonie zunächst die Vorschriften über Telefongespräche Anwendung finden werden. […]“

Während somit nach dem Willen des Gesetzgebers die Untergebrachten keinen Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung der Zulassung durch die Aufsichtsbehörde haben sollen, steht ihnen hinsichtlich der Entscheidung des Anstaltsleiters ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, welche mit einem Verpflichtungsantrag nach § 109 Abs. 1 S. 2 StVollzG (i.V.m. § 119 Satz 2 SächsSVVollzG) verfolgt werden kann (vgl. Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 13 zu § 36 SächsStVollzG).

cc)Ob vorliegend die Voraussetzungen für die Versagung eines (weitergehenden) Zugangs zum Internet zu Weiterbildungszwecken vorlagen, hat das Landgericht nicht in der grundrechtlich gebotenen Weise geprüft. Das Landgericht geht zwar im Ansatz zutreffend davon aus, dass nach der Regelung des § 37 SächsSVVollzG und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Beschwerdeführer grundsätzlich kein Anspruch auf Einholung bzw. Erteilung einer „generellen Zulassung des Internets“ als eine „andere Form der Telekommunikation“ durch die Aufsichtsbehörde zusteht. Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Vorschrift in Anbetracht der Bedeutung der neuen Medien in der Gesellschaft dem Angleichungsgrundsatz noch hinreichend Rechnung trägt, soweit sie ein zweistufiges Zulassungsverfahren und auf der zweiten Stufe lediglich eine Ermessensentscheidung des Anstaltsleiters und keinen (auf einen angemessenen Umfang begrenzten) Anspruch auf die Nutzung moderner Kommunikationsmittel einräumt, welcher bei einer Gefährdung des Vollzugsziels oder der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt überwacht und ggf. beschränkt werden könnte (in diesem Sinne für den Strafvollzug: Knauer in: Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl., Teil II § 36 Rn. 3; ders., Zeitschrift für Soziale Strafrechtspflege (50), S. 54 [64]; vgl. auch Bode, ZIS 2017, 348 [352]; Dax, Die Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung, 2017, 479; Esser, NStZ 2018, 121 [124]). Denn jedenfalls durfte das Landgericht im Hinblick auf den vom Beschwerdeführer hilfsweise gestellten Antrag, den Bescheid vom 16. Juni 2017 aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, eine Berechtigung der JVA, dem Beschwerdeführer die Nutzung des Internets zu gestatten, nicht allein mit der Erwägung verneinen, es mangele an einer Zulassung seitens der Aufsichtsbehörde. Das Landgericht verkennt damit, dass bei der Anwendung und Auslegung der Bestimmungen der Strafvollzugsgesetze das Gewicht des Grundrechts auf Informationsfreiheit zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. April 2008 – 2 BvR 2173/07 – juris – zu § 33 StVollzG; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16. September 2008, NStZ 2009, 216 [217] zu § 36 Abs. 1 BayStVollzG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1994 – 2 BvR 2731/93 –juris; Beschluss vom 31. März 2003 – 2 BvR 1848/02 – juris – zu § 70 Abs. 2 StVollzG)und wird nicht der Verpflichtung gerecht, eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes zu ermöglichen. Zugleich lässt das Landgericht außer Acht, dass bei der Frage des Zugangs zum Internet im Vollzug nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen sind.

Das Landgericht hat es unterlassen, seinerseits aufzuklären, ob, und wenn ja, in welchem Umfang eine Zulassung des „Internets“ durch die Aufsichtsbehörde nach § 37 Satz 1 SächsSVVollzG bereits erfolgt ist. Angesichts des Leistungsspektrums der nach § 37 SächsSVVollzG zugelassenen elis-Lernplattform (kontrollierter Zugang ins Internet, Kommunikationswerkzeug durch abgesicherte E-Mail-Funktion und Foren sowie Mediathek zur digitalen Unterstützung des Lernens) ist zu entscheiden, ob für den hier begehrten Zugang zum Internet zu Weiterbildungszwecken von einer „Zulassung des Internets durch die Aufsichtsbehörde“ auszugehen ist. Die Annahme einer fehlenden Zulassung des Internets durch das Landgericht unter Verweis auf zwei im Verfahren vorgelegte Schreiben der Aufsichtsbehörde an den Beschwerdeführer vom 8. Januar 2015 und 20. Februar 2017, wonach eine „generelle und schrankenlose Bereitstellung von Internetanschlüssen für den Bereich der Sicherungsverwahrung derzeit nicht beabsichtigt“ sei, genügt insoweit nicht. Zum einen ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass dieser keinen generellen und schrankenlosen Zugang zum Internet begehrt, sondern zum Zwecke der Weiterbildung u.a. Zugang zu speziellen Foren sowie zu einzelnen Programmen und Bibliotheken benötigt, die nur online nutzbar seien. Zudem hätte das Landgericht den sowohl vom Beschwerdeführer als auch der JVA vorgetragenen Umstand berücksichtigen müssen, dass der Zugang zum Internet in der Sicherungsverwahrung nicht gänzlich ausgeschlossen ist und etwa beschränkte Informationsangebote im Internet im Bildungsbereich über die Lernplattform elis aufgerufen und auch die Zulassung einzelner anderer Seiten beantragt werden können. Insoweit liegt – wie die Befragung des Staatsministeriums der Justiz ergeben hat – eine Zulassung seitens der Aufsichtsbehörde nach § 37 Satz 1 SächsSVVollzG vor. Auch wenn ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 37 SächsSVVollzG im Hinblick auf andere Formen der Telekommunikation zwischen „E-Learning“ und „Internet“ unterschieden wird, erfasst die Zulassung der elis-Plattform durch die Aufsichtsbehörde auch Teile des „Internets“, sofern darüber im Bildungsbereich ein kontrollierter Zugang durch Freischaltung geprüfter Internetseiten ermöglicht wird.

Damit widerspricht es dem Grundrecht der Informationsfreiheit, wenn vorliegend der Antrag des Beschwerdeführers auf Zugang zum Internet zu Weiterbildungszwecken durch die JVA und das Landgerichtmit dem bloßen Verweis auf eine mangelnde Zulassung der Aufsichtsbehörde abgelehnt wird. Erforderlich wäre vielmehr im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gewesen, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen. Sowohl die JVA als auch das Landgericht hätten sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eingehend auseinandersetzen müssen, dass der gewünschte Zugang für dessen weitere Ausbildung erforderlich sei. Erörterungsbedürftig wäre zudem gewesen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer sonst Zugang zu Medien (-inhalten) hat. Ferner hätte im Einzelnen festgestellt werden müssen, zu welchen Internetseiten Zugang begehrt wird und von wem sie betrieben werden, um anschließend einzelfallbezogen entscheiden zu können, ob ggf. ein begrenzter oder kontrollierter Zugang zu bestimmten Internetseiten mit Bildungsrelevanz in Betracht zu ziehen ist, bzw. eingehend zu begründen, warum ein entsprechender An-trag aus Sicherheitsbelangen abzulehnen ist.

b)Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt ebenfalls die Grundrechte aus Art. 38 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 78 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SächsVerf, weil es eine gerichtliche Sachentscheidung ohne nachvollziehbaren Grund versagt hat. Das Oberlandesgericht begründet die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig damit, dass die Nachprüfung der Entscheidung des Landgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten sei, weil ein Rechtsfehler der Strafvollstreckungskammer jedenfalls vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer in seinem Antrag an die JVA vom 1. Mai 2017 auf Gewährung eines Internetzugangs zugleich inzident gestellten Begehrens („die JVA zu verpflichten, die generelle Zulassung des Internets gemäß § 37 SächsSVVollzG einzuholen“) nicht ersichtlich sei. Insbesondere sei die ablehnende Entscheidung der JVA vom 16. Juni 2017 insoweit nicht von einem Ermessensfehler getragen, weil § 37 SächsSVVollzG eine bestimmte (positive) Zulassungsentscheidung, wie dies dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebe, schon nicht vorsehe. Mit dieser Begründungserwägung hat das Oberlandesgericht ebenso wie das Landgericht aus den dargelegten Gründen die Tragweite des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz i.V.m. dem Grundrecht auf Informationsfreiheit verkannt.

II.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob darüber hinaus auch ein Verstoß gegen andere Grundrechte vorliegt.

C.

Gemäß § 31 Abs. 2SächsVerfGHG sind der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 20. September 2017 (14b StVK 294/17) und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Juni 2018 (2 Ws 609/17) aufzuheben und die Sache an das Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen zurückzuverweisen.

D.

Die Entscheidung ist kostenfrei (§ 16Abs.1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerf-GHG).

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