Bildaufnahmen bei Google Earth können Quellen für allgemeinkundige Tatsachen sein

16. April 2021
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Landkarte auf einem Smartphone Beschluss des OLG Düsseldorf vom 05.01.2021, Az.: 2 RBs 191/20

Im Internet ohne weiteres zugängliche Luftbildaufnahmen von Google Maps oder Google Earth können als allgemeinkundige Tatsachen angesehen werden, da sich verständige und erfahrene Menschen aus ihnen unschwer unterrichten können. In dem konkreten Fall hatte sich ein Autofahrer gegen ein Fahrverbot gewehrt, das ihm wegen des Überfahrens einer roten Ampel auferlegt wurde. Das Gericht hatte Google Earth benutzt, um sich einen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere von der missachteten Ampel zu verschaffen.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Beschluss vom 05.01.2021

Az.: 2 RBs 191/20

 

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Missachtens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotlichtphase zu einer Geldbuße von 220 Euro verurteilt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet im Sinne des § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO.

Zu der Beanstandung, das Amtsgericht habe bei der Feststellung der schon länger als eine Sekunde andauernden Rotlichtphase nicht auf das Überfahren der Haltelinie abgestellt, bemerkt der Senat:

Zutreffend ist, dass für die Berechnung einer qualifizierten Rotlichtzeit von mehr als einer Sekunde der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem die Haltelinie überfahren wird (vgl. BayObLG NZV 1994, 200; OLG Köln NZV 1995, 327; OLG Frankfurt NJW 1995, 1229; OLG Celle VRS 91, 312; OLG Oldenburg ZfSch 1996, 433; OLG Hamm DAR 2008, 35). Dem wird die getroffene Feststellung, dass die Lichtzeichenanlage „zum Zeitpunkt des Passierens der Lichtzeichenanlage“ für den Betroffenen schon länger als eine Sekunde Rotlicht zeigte, nicht gerecht.

Indes darf diese Formulierung nicht isoliert betrachtet werden. Das Amtsgericht hat nämlich ferner festgestellt, dass die beiden Polizeibeamten, die das Verkehrsgeschehen an der Ampelkreuzung im Rahmen einer gezielten Verkehrsüberwachung beobachteten, seit dem Umspringen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht bereits ca. drei Sekunden gezählt hatten (Zeuge H: „einundzwanzig, zweiundzwanzig, dreiundzwanzig“ bzw. Zeuge B: „eins Mississippi, zwei Mississippi, drei Mississippi“), bevor der sich durch Aufheulen des Motors ankündigende Pkw des Betroffenen in deren Blickfeld erschien und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte.

Der Abstand der Haltelinien von Lichtsignalanlagen soll in der Regel 3,50 m betragen, mindestens aber 2,50 m (vgl. Richtlinien für die Markierung von Straßen, Teil 1 Abmessungen und geometrische Anordnung von Markierungszeichen, Nr. 4.6.3, VkBl. 1993, 728). In Nr. IV.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu den §§ 39 bis 43 StVO (VwV-StVO) ist bestimmt, dass Markierungen nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen sind. Schon nach diesen für die Straßenverkehrsbehörde verbindlichen Vorschriften liegt mangels straßenbaulicher Besonderheiten (etwa einer zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage einmündenden Seitenstraße) nahe, dass der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage vorliegend jedenfalls nicht wesentlich von der maßgeblichen Richtlinie abweicht und im Bereich weniger Meter einzuordnen ist.

Die konkrete örtliche Gegebenheit lässt sich durch Rückgriff auf im Internet allgemein zugängliche Luftbildaufnahmen (Google Maps oder Google Earth) leicht feststellen und ist daher als allgemeinkundig anzusehen. Allgemeinkundige Tatsachen stehen der Kenntnisnahme durch das Rechtsbeschwerdegericht offen, ohne dass es ihrer Darlegung im tatrichterlichen Urteil bedarf (vgl. BGHSt 49, 34, 41 = NJW 2004, 1054, 1056; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rdn. 25). Allgemeinkundig sind alle Tatsachen und Erfahrungssätze, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne Weiteres Kenntnis haben oder über die sie sich aus allgemein zugänglichen Quellen unschwer unterrichten können (vgl. Eschelbach in: BeckOK, StPO, 38. Edition, § 261 Rdn. 27 m.w.N.). Zu den Quellen der Allgemeinkundigkeit gehören auch Homepage-Abfragen und sonstige Erkenntnisse aus dem Internet (vgl. KG Kommunikation & Recht 2009, 807, 808; OLG Düsseldorf [3. Senat für Bußgeldsachen] BeckRS 2011, 6244). Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps oder Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden (vgl. FG Hamburg BeckRS 2015, 95121).

Die Luftbildaufnahme der von dem Betroffenen in Oberhausen in Fahrtrichtung Innenstadt überquerten Ampelkreuzung B-Straße / D-Straße kann bei Google Maps unter Benutzung der Zoomfunktion in derart hoher Auflösung abgerufen werden, dass die Fahrbahnmarkierungen, insbesondere die für den Betroffenen maßgebliche Haltelinie, und der dortige Standort der Lichtzeichenanlage deutlich erkennbar sind. Der Abstand zwischen Haltelinie und Lichtzeichenanlage ist kürzer als die aus der Vogelperspektive abgebildeten Pkws und beträgt in Relation hierzu jedenfalls nicht mehr als 4,00 m.

Bei diesem geringen Abstand ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Polizeibeamten mit ihrer jeweiligen Methode bereits drei Sekunden seit Beginn der Rotlichtphase gezählt hatten, bevor der durch Aufheulen des Motors zunächst phonetisch wahrnehmbare Pkw des Betroffenen für sie sichtbar wurde und die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage passierte, zwangsläufig, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde andauerte.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

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