Nutzung einer Internet-Domain unter fremdem Namen

11. Juli 2022
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Mann beschuldigt Frau, was diese zurückweist Urteil des LG Coburg vom 29.09.2021, Az.: 12 O 68/21

Eine Frau klagte neben der Freigabe einer Internet-Domain und Unterlassung der Veröffentlichung eines privaten Fotos auf Geldentschädigung. Konkret hat der von der Klägerin geschiedene Ehemann eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin betrieben und dort Inhalte über diese veröffentlicht. In diesen bezeichnete er die Klägerin unter anderem als „dumm“, „einfältig", und als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“. Zudem veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war. Das Gericht gab ihr nur teilweise Recht. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Damit hat er die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und gänzlich freizugeben. Eine Geldentschädigung kommt jedoch mangels eines schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht.

Landgericht Coburg

Urteil vom 29.09.2021

Az.: 12 O 68/21

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „…“ Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „.com“ oder einer anderen Top-Level-Domain zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „…com“ geschehen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“ zu erklären, dass er die Internet-Domain freigibt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Fotos der Klägerin im Internet oder sonst wie öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verkreiten/verbreiten zu lassen, wie dies unter der Domain „…com“ geschehen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 367,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.2.2021 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der in Antrag zu 4) bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

7. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.667,23 €. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten dureh Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Internet-Domain „.com“, zuf Abgabe einer Freigabeerklärung bezüglich der Internet-Domain „…com“ gegenüber dem zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“, auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin, auf Geldentschädigung, auf Unterlassung und Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Parteien sind seit 2014 geschiedene Ehegatten. Das Verhältnis zwischen ihnen ist nachhaltig zerrüttet. Der Beklagte betreibt die Internetseite „…com“. Auf dieser Internetseite hat er Inhalte über und angeblich auch von der Klägerin veröffentlicht und ein Bildnis zugänglich gemacht, welches die Klägerin in Gestalt eines Fotos von hinten nahezu unbekleidet zeigt. Die Klägerin hatte den Beklagten wiederholt vergeblich aufgefordert, die Verwendung der Internet-Domain „.com“ zu unterlassen und ihr Foto zu entfernen, bis der Klägervertreter den Beklagten mit Schreiben vom 25.01.2021 zur Unterlassung und Abgabe einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung zum 12.2.2021 aufforderte. Weiter wurde für die Klägerin beansprucht, dass der Beklagte durch eine Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com“ erklärt, dass er die Internet-Domain „.com“ freigibt. Zudem wurde eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 € und die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, welche in Form einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und 19% Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € berechnet und auf 973,66 € beziffert wurden, vom Beklagten unter Fristsetzung zum 12.2.2021 beansprucht.

Ferner ist die Klägerin der Meinung, der Beklagte habe sie durch die Kundgabe bzw. Veröffentlichung der im Klägerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3 – 4, aufgeführten Äußerungen, die Klägerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“. und „einfältig“ sowie ein(e) „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“, vorsätzlich an der Ehre gekränkt und seine Miss- oder Nichtachtung im Sinne einer Persönlichkeitsrechtsverlstzung kundgegeben. Hierdurch habe er auch die. Würde der Klägerin verletzt. Die gerügten Diffamierungen würden die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen deutlich überschreiten und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin und deren Menschenwürde eingreifen

Die Klägerin beantragt zuletzt zu erkennen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250. 000 Euro, ersatzweise Ordrungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zur Kennzeichnung von Internet-Domains die Bezeichnung „…“ als Second-Level-Domain in Kombination mit der Top-Level-Domain „.com“ oder einer anderen Top-Level-Domain zu verwenden und/oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „…com“ geschehen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, durch Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „.com” zu erklären, dass er die Internet-Domain „…com“ freigibt.

3. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, Fotos der Klägerin im Internet oder sonst wie öffentlich zur Schau zu stellen/zur Schau stellen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, wie dies unter der Domain „…com“ geschehen.

4. Der Beklagte wird verurteilt, eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 13.2.2021 an die Klägerin zu Zahlen.

5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 973,66 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.2.2021 zu zahlen.

6. Es wird festgestellt, dass den Forderungen gem. Ziff. 4. und 5. nebst hieraus jeweils resultierander Zinsforderungen eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt.

7. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, auf Internetseiten wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen, dass die Klägerin
a) „dumm“,
b) „vollkommen dumm“
c) „einfältig“
und/oder ein(e)
d) „Dieb(in)“,
e) „Lügner(in)“,
f) „Betrüger(in)“
sei,

8. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, die Löschung der auf der Internetseite „…com“ veröffentlichen Äußerungen, die Klägerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einfältig“ sowie ein(e) „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“, zu bewirken.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin aus Rechtsgründen nicht zu. Die Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der Internetdomain und Abgabe einer Freigabeerklärung bezüglich der Internet-Domain würden an der Verursachung einer Zuordnungsverwirrung, mithin einer Namensrechtsverletzung, scheitern. Auch eine für eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild erforderliche Erkennbarkeit im Sinne von § 22 KUG sei nicht gegeben. Selbst bei einer Verletzung des Rechts am eigenen Bild und der Bejahung eines schwerwiegenden Eingriffs wäre die geforderte Geldentschädigung allerdings deutlich überzogen. Auch bezüglich Klageantrag Ziffer 7 bestünde kein Unterlassungsanspruch. Erkennbar würde die Klägerin dort nicht im strafrechtlichen Sinne als Dieb, Lügner (wobei hier grundsätzlich ohnehin keine strafrechtliche Relevanz entfaltet wird) oder Betrüger bezeichnet. Es handele sich erkennbar nicht um Tatsachenbehauptungen hinsichtlich etwa begangener Straftagen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.08.2021. Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.

1. Das Landgericht Coburg ist örtlich (§§ 12, 13 ZPO) und sachlich (§ 71 Abs. 1, 23. Nr. 1 GVG) zuständig und damit zur Entscheidung berufen.

2. Für den Klageantrag unter Ziff. 6 kommt dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu, da eine vorsätzliche unerlaubte Handlung i.S.d. § 850f Abs. 2 ZPO durch Titel belegt sein muss (Foerste, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 256 Rn. 29).

II.

Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentschädigung, teilweise hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 5 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, teilweise hinsichtlich des mit Antrag Ziffer 6 verfolgten Feststellungsantrags sowie der mit Ziffer 6 und 7 geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen war die Klage als unbegründet abzuweisen.

1. Anspruch_auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Internet-Domain „…com“

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Internet-Dornain „…com“ aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 BGB zu. Mit der Registrierung und Verwendung dieser Domain hat der Beklagte das der Klägerin zustehende Namensrecht durch unberechtigte Namensanmaßung im Sinne des § 12 BGB verletzt. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt.

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Insbesondere hat der unbefugte Namensgebrauch vorliegend auch zu einer Zuordnungsverwirrung und einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin geführt. Durch den namensmäßigen Gebrauch des Namens der Klägerin wird diese in Beziehung zur Internetseite des Beklagten „…com“ gesetzt, mit der sie nichts zu tun hat. Ohne Zweifel entsteht im Verkehr objektiv der falsche Eindruck, die Klägerin betreibe die Internetseite „…com“ selbst oder ein Dritter handelt in ihrem Auftrag oder mit ihrer Zustimmung.

Verwendet ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse, tritt eine Zuordnungsvemwirrung ein, weil der Verkehr in der Internet-Adresse einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts sieht. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse nur einmal vergeben werden kann (BGH, Urteil vom 24.4.2008 – I ZR 159/05 (OLG Düsseldorf) afilias.de, GRUR 2008, 1099; BGHZ 149, 191 [199] = GRUR 2002, 622 = NJW 2002, 2031 — shell.de; BGHZ 155, 273 [276f.] = GRUR 2003, 897 = NJW 2003, 2978 – maxen.de; BGHZ 171, 104 Rdnr. 11 = GRUR 2007, 811 = NJW 2007, 2633 — grundke.de). Die im Übrigen vergleichbaren Sachverhalte unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Beklagte den geschützten Namen unter einer ausländischen (nämlich „com“) Top-Level-Domain (TLD) hat registrieren lassen. Dies rechtfertigt aber keine andere Beurteilung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.4.2010 – 6 U 208/09 (LG Köln) MMR 2010, 616).

Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem Namen „…“ auch um keinen Allerweltsnamen wie bei dem Familiennamen „Müller“, dem es an der Unterscheidungskraft fehlen könnte.

Auch der Umstand, dass der Beklagte den geschützten Namen unter einer ausländischen (nämlich „.com“) Top-Level-Domain.(TLD) hat registrieren lassen, stehen einer Zuordnung nicht entgegen. Denn die Erwartung des Verkehrs gründet sich auf der Verwendung des deutschsprachigen Namens und besteht unabhängig davon, welche TLD dann folgt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30.4.2010 – 6 U 208/09 (LG Köln) MMR 2010, 616).

Nach alledem kann auch eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, sie stamme von der Klägerin dort nicht auf einen Internetauftritt des Beklagten stößt. Schutzwürdige Interessen des Beklagten die Seite benutzen zu dürfen, sind dagegen nicht erkennbar.

Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor. Der Beklagte verwendet die Internet-Domain „…com“ auch nach Kiageerhebung nach wie vor weiter und hat auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung keine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

2. Anspruch der Abgabe einer Freigabeerklärung bezüglich der Internet-Domain „…com“

Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen auch der geltend gemachte Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung gegenüber dem zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain „com“, dass er die Internet-Domain „…com“ freigibt, aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 BGB zu.

3. Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin

Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin gemäß §§ 1004 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, § 22 KUG zu. Durch die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme von der Klägerin, welche deren Rückenansicht und ihr mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß zeigt, auf der vom Beklagten betriebenen streitgegenständlichen Website hat der Beklagte das Recht der Klägerin am eigenen Bild verletzt und durch diesen Verstoß zugleich in das nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin widerrechtlich und schuldhaft eingegriffen.

Bei der gegenständlichen Fotoaufnahme handelt es sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG. Unter einem Bildnis ist die Darstellung der Person in ihrer wirklichen, dem Leben entsprechenden Erscheinung zu verstehen.

Es ist auch die erforderliche Erkennbarkeit bzw. der Bezug zu der Klägerin gegeben. Erkennbar ist eine Person in der Regel durch ihre Gesichtszüge, doch können auch sonstige Merkmale, die einer Person eigen sind, zur Erkennbarkeit führen (Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2013, KUG § 22 Rn. 3). Schließlich kann sich die Erkennbarkeit, wie vorliegend der Fall, auch ausschließlich aus begleitenden Umständen, wie anderen Bildeinzelheiten ergeben, aus Bildunterschriften oder dem Begleittext ergeben.

Dem Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass das Bild überhaupt keine individuellen Merkmale erkennen lässt. Auch vermag das Gericht auszuschließen, dass die Klägerin anhand der Körperform und -haltung individuell erkennbar ist. Die Website trägt jedoch den ausdrücklichen Namen der Klägerin und im vorstehenden Text berichtet der Erzähler in Ich-Form vermeintlich über die Mutterrolle der Klägerin in der zerbrochenen Ehe, wobei die Fotoaufnahme zur Unterstreichung der nachfolgenden Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ genutzt wird. Somit ist jedem auch unvoreingenommenen Betrachter klar, dass es sich auf dem Bild um die Klägerin … handelt.

Letztlich wurde die Klägerin auch nach den von Beklagtenseite unbestritten gebliebenen Vortrag im Klägerschriftsatz vom 25.05.2021 vom Klägervertreter, von den Eltern und den Kindern der Klägerin, Bekannten und Freunden der Klägerin auf dem Foto wiedererkannt. Insgesamt ist ausreichend, dass der Abgshildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden (BGH GRUR 2010, 940 Rn. 137. — Überwachter Nachbar). Eines Beweises, dass Dritte den Abgebildeten tatsächlich erkannt haben, bedarf es nicht (BGH GRUR 1972, 97 — Liebestropfen). Ist der Abgebildete auf die Veröffentlichung des Bildnisses angesprochen worden, so liegt darin eine Bestäti gung der Erkennbarkeit (OLG München AfP 1983, 276; LG Frankfurt a.M. ZUM-RD 20086, 357, 358). Abzustellen ist auf die Erkennbarkeit durch den Bekanntenkreis des Abgebildeten (vgl. Dreier/Schulze/Specht, 6. Aufl. 2018, KUG § 22 Rn. 4)

Die Bildveröffentlichung ist nicht gerechtfertigt und stellt daher eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar. Die Veröffentlichung auf der Website der Beklagten ist ohne Einwilligung der Klägerin erfolgt, § 22 S.1 KUG.

Auch die erforderliche Wiederholungsgefahr liegt aus den unter Ziffer 1 genannten Gründen vor.

4. Anspruch auf Geldentschädigung

Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG besteht nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen weder im Hinblick auf das gegenständliche Bild noch auf die im Klägerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3 – 4, aufgeführten Äußerungen, vor.

Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet nur dann einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen. Bei der Verletzung muss es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handeln und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können (Palandt/Sprau, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 130).

Im Hinblick auf die Veröffentlichung der gegenständlichen Fotografie fehlt es bereits an einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts. Es kommt für das Vorliegen eines schwerwiegenden Persönlichkeitseingriffs in erster Linie auf die Verkürzung der Persönlichkeitssphäre und damit auf die objektive Seite der Verletzung und weniger darauf an, wie sehr der Verletzte sich in subjektiver Hinsicht verletzt fühlt. Regelmäßig wird deshalb der Anspruch nur dann gewährt, wenn über die Persönlichkeit an ihrer Basis verfügt wird, also etwa bei schweren Eingriffen in die Intim- und die Privatsphäre oder bei unwahren Behauptungen von besonderem Gewicht für die, Persönlichkeit oder bei gewichtiger Diffamierung in der Öffentlichkeit (OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.2014, 6 U 55/13, Rn. 55 – zitiert nach juris). Von einem solchen schwerwiegenden Eingriff kann hier nicht ausgegangen werden.

Durch das Einstellen auf der Internetseite der Beklagten wurde das Bild zwar grundsätzlich einem unbegrenzten Personenkreis gegenüber zugänglich gemacht, jedoch ist der Kreis überwiegend auf einige wenige Personen begrenzt, die einen Berührungspunkt mit der Familiengeschichte der Parteien aufweisen und somit Interesse zeigen könnten, sodass auch insoweit nicht von einem schwerwiegenden Eingriff auszugehen ist. Vorliegend handelt es sich um kein Nacktfoto des Intimbereichs. Es handelt sich vielmehr um ein Foto, welches ein mit Tangaunterwäsche bekleidetes Gesäß zeigt, wie es auch gewöhnlich in wöchentlichen Werbeprospekten zu finden ist. Die Klägerin trägt auch nicht vor, dass die Aufnahme heimlich gegen oder ohne ihren Willen in einer ihr unbekannten Situation aufgenommen worden wäre. Für eine Reduzierung zu einem Lustobjekt besteht kein Anhalt. Die Fotoaufnahme sollte vielmehr augenscheinlich zur Unterstreichung der nachfolgenden Aussage „Man zeigt seinen Kindern den Arsch“ dienen.

Entsprechend verhält es sich im Hinblick auf die im Klägerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3-4, aufgeführten Äußerungen.

Zwar ist der Klägerin durch die Darstellung, die wie eine Anprangerung wirkt in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen. Es handelt sich dabei. jedoch nicht um eine gewichtige Diffamierung, auch wenn die Worte herabsetzenden Charakter haben.

5. Außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Verzinsung

Der Kläger hat weiter einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1, 2 Abs. 1 GG, jedoch nur in Höhe von 367,23 €.

Der Beklagte hat mit dem unter Ziffer 1 – 3 benannten Verhalten widerrechtlich und schuldhaft das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1 GG verletzt.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentschädigung, auf hat der Kläger insoweit auch keinen Anspruch auf die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Da als Gegenstandswert ins soweit. nur 3.000,00 € (Klageanträge 1-3 jeweils: 1000, 00 €) zu berücksichtigen war, ergeben sich für das außergerichtliche Tätigwerden Kosten in Höhe von insgesamt 367,23 € (1,3 Geschäftsgebühr 288,60 € zzgl. Auslagenpauschale 20,00 € zuzüglich 19% MwSt. 58,63 €).

Der weitergehende Klageanirag war aus den vorgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

Mit Ablauf der im Rechtsanwaltsschreiben vom 25.01.2021 zum 12.02.2021 gesetzten Frist befand sich der Beklagte im Verzug. Gem. §§ 286, 288 ZPO hat er die Forderung der Klägerin daher, soweit berechtigt, mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinspflicht beginnt analog § 187 BGB am Tag nach Fristablauf, also am 13.02.2021.

6. Feststellungsantrag zu Ziff. 6

Da der Schadenersatzanspruch der Klägerin auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten im tenorierten Umfang auf einer widerrechtlichen und schuldhaften Verletzung des allgemeine Persönlichksitsrechts der Klägerin im Sinne von Art. 1, 2 Abs. 1 GG beruht, war dem Feststellungsantrag insoweit antragsgemäß stattzugeben.

Mangels Anspruchs in der Hauptsache hinsichtlich der mit Antrag Ziffer 4. verfolgten Geldentschädigung, ging der Antrag auf Feststellung eines Beruhens dieses Anspruchs auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung ins Leere und war abzuweisen.

7. Anspruch auf Unterlassung inkriminierender Äußerungen

Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen besteht nicht.

Bei Beurteilung der Widerrechtlichkeit einer das Persönlichkeitsrecht verletzenden Handlung ist, soweit diese in einer Taisachenbehauptung, einem Werturteil oder einer Meinungsäußerung besteht, das ebenfalls grundgesetzlich geschützte Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berücksichtigen, dem allerdings Schranken gesetzt sind (Art. 5 Abs. 2 GG). Das Recht der freien Meinungsäußerung findet seine Grenze im Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen. Dabei reicht die Feststellung, dass jemand in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt ist, für sich alleine nicht aus, um die Rechtswidrigkeit zu bejahen. Die Rechtswidrigkeit des Handelns ist unter Abwägung der kollidierenden Grundrechte und Interessen positiv festzustellen, wobei grundsätzlich keiner der genannten Verfassungswerte Vorrang vor dem anderen genießt.

Unzulässig sind jedenfalls strafrechtlich relevante Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB und unsachliche Schmähkritiken, denen es an jedem sachlichen Kern mangelt und bei denen die Herabsetzung einer Person, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik gleichsam an den Pranger gestellt werden soli, im Vordergrund steht (vgl. hierzu BGH, Urteil 03.02.2009 – VI ZR 36/07 vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 08.02.2012 – 4 U 1850/11). Wenn dort ausnahmsweise keine Abwägung notwendig ist, so deshalb, weil die Meinungsfreiheit in diesem Fall regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurücktritt.

Diese für die Meinungsfreiheit einschneidende Folge gebietet es, an das Vorliegen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.06.2016, 1 BvR 2648/15, Juris Rn. 13 – NJW 2016, 2370f.). Von einer Schmähkritik bzw. Schmähung kann grundsätzlich nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Auseinandersetzung in der Sache steht, es sei denn, dass der diffamierende Gehalt der Äußerung so massiv ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – z.B. aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (vgl BVerfG, Beschluss vom 19.02.2019, 1 BvR 1954/17, Juris Rn. 11 = ZUM-RD 2019, 369, 370). Nicht mehr gerechtfertigt sind ferner Äußerungen, die in keinem Verhältnis zum Anlass stehen und einer „Wertungsexzess“ darstellen (vgl. Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm, StGB, 30. Aufl, 8 193, Rn. 16).

Bei den im Klägerschriftsatz vom 08.03.2021, Seite 3 – 4, aufgeführten Äußerungen, die Klägerin sei „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einfältig“ sowie ein(e) „Diek(in)“, „Lügner(in)“ ‚und „Betrüger(in)“, handelt as sich insoweit freilich um erheblich ehrenrührige Bezeichnungen und Herabsetzungen der Klägerin. Unter Berücksichtigung der verfassungsgerichtlichen Vorgaben ist allerdings festzustellen, dass die Schwelle zum Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB rıicht überschritten wird. Denn es liegt kein Fall der abwägungsfreien Diffamierung (Angriff auf die Menschenwürde, Formalbeleidigung bzw. Schmähkritik) vor und die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin erreicht auch nicht ein solches Gewicht, dass die Äußerungen unter Einbeziehung des konkret zu berücksichtigenden Kontextes lediglich als persönliche Herabsetzung und Schmähung der Antragstellerin erscheinen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.12.2008, 1 BvR 1318/07, Juris Rn. 16 = NJW 2009, 749f.).

Die Äußerungen „dumm“, „vollkommen dumm“ und „einfältig‘ einerseits sowie „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)‘ andererseits stehen hier inhaltlich und zeitlich im Zusammenhang mit den subjektiven Wahrnehmungen und Empfinden des Beklagten in der Hauptverhandlung vom 11.02.2021 im Strafverfahren gegen den Beklagten vor dem Amtsgericht Coburg, Az.: … in welchem die Klägerin als Zeugin aussagte (Anlage K 5).

8. Anspruch auf Löschung bzw. Hinwirken der Löschung

Aus den unter Ziffer 7 genannten Gründen steht der Klägerin somit auch der geltend gemachte Anspruch auf Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen nicht zu.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO i.V. mit §§ 708, 711 ZPO.

IV.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Hierbei wurden die Klageanträge 1-3, 7 mit jeweils: 1000,00 € bemessen und im Hinblick auf Antrag Ziffer 4 der mit Klageschrift vom 01.02.2021 geforderte Zahlbetrag herangezogen. Die übrigen Anträge wirkten nicht streitwerterhöhend, da ihnen kein eigener wirtschaftlicher Wert zukam, so Klageanträge 6, 8 bzw. sie – hinsichtlich der Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten – nur eine Nebenforderung betrafen, § 4 ZPO. Der Löschungsantrag Klageantrag Ziffer 8, der mit der Unterlassungsverpflichtung Klageantrag Ziffer 7 identisch ist, hat keinen eigenen Streitwert.

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