Anti-Corona Nasenspray darf nicht verkauft werden

22. November 2022
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Ein Paragraphenzeichen steht auf einem Haufen Pillen. Beschluss des LG Hamburg vom 19.10.2022, Az.: 406 HKO 108/22

Das Verkaufen eines Nasensprays, welches die Bezeichnung "Anti-Corona Nasenspray" trägt und unter anderem mit den Aussagen "Anti-Corona Nasenspray", "deaktiviert nachweislich 99,9 % der SARS-COV-2 Viren" außerhalb der Fachkreise wirbt, ist unzulässig. Diese Angaben stellen laut dem LG Hamburg eine Werbung mit verbotenen Angaben bzgl. der meldepflichtigen Erkrankung Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 2019) dar.

Beschluss des Landgericht Hamburg

vom 19.10.2022

Az.: 406 HKO 108/22

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann – wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

ab sofort das Produkt „v. Anti-Corona Nasenspray“ im geschäftlichen Verkehr mit folgenden Aussagen:

A) „Anti-Corona Nasenspray“ und/oder

B) „deaktiviert nachweislich 99,9 % der SARS-COV-2 Viren“ und/oder

C) „einfach anzuwendendes Nasenspray gegen Viren wie Corona, Influenza-A“ und/oder

D) „senkt das Infektionsrisiko mit Covid-19 nachweislich um 75 %“ und/oder

E) „inaktiviert Viren um 99,9 % innerhalb von zwei Minuten“ und/oder

F) „Präventivmaßnahme: hoher Schutz vor einer Ansteckung mit Civid-19“ und/oder

G) „verkürzt nachweislich die Dauer einer Coronainfektion um 50 %“ und/oder

H) „innerhalb von 24 Stunden nimmt die messbare Viruslast bei Infizierten um mehr als 94 % ab“ und/oder

I) „innerhalb von 48 Stunden nimmt die messbare Viruslast bei infizierten um mehr als 99 % ab“ und/oder

J) „regelmäßig angewendet kann das Nasenspray die Dauer bis zu einem negativen Testergebnis halbieren“,

außerhalb der Fachkreise zu bewerben, wenn dies geschieht wie in den anliegenden Abbildungen aus den Anlagen Ast 1 – Ast 4 gezeigt.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 80.000,00 € (§ 51 Abs. 4 GKG) festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet nach §§ 3, 3 a, 8 UWG, 12 HWG, 6 IfSG.

Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin im Wettbewerb zur Antragstellerin und dem von dieser vertriebenen Produkt „ A.“ unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG, Abschnitt A Nr. 1 der Anlage zu § 12 HWG, § 6 Abs. 1 t) IfSG außerhalb der Fachkreise (§ 2 HWG) für das Medizinprodukt „ v. Anti-Corona Nasenspray“ in der aus Anlagen Ast 3 und 4 ersichtlichen Art und Weise mit den zu 1) verbotenen Angaben bzgl. der meldepflichtigen Erkrankung Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID 2019) geworben hat.

Zur Klarstellung des Verbotsumfanges wird darauf hingewiesen, dass sich das Verbot antragsgemäß nur auf die Werbung für „v. Anti-Corona Nasenspray“ außerhalb der Fachkreise mit den zu 1) genannten Angaben bezieht, nicht jedoch auf die Abgabe des Produktes, insbesondere nicht auf die Abgabe an die Fachkreise (§ 2 HWG).

Die Angelegenheit ist besonders dringlich, da wegen des für heute angekündigten Verkaufsstartes des Produktes mit einer jederzeitigen Wiederholung der streitigen Werbung zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den eindeutigen Rechtsverstoß war die mit der Abmahnung vom 14.10.2022, von der Antragsgegnerin erhalten um 15.03 Uhr, gesetzte kurze Frist bis 17.10.2022, 12.00 Uhr, angemessen. Die Antragstellerin brauchte die mit Schreiben vom 14.10.2022 angekündigte, zeitlich nicht fixierte Antwort „zu gegebener Zeit“ nicht abzuwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

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