Einwilligung in die Verbreitung von Bildern eines Profifußballers in Klubfarben umfasst auch Bilder in den Farben der Nationalmannschaft

17. Januar 2023
[Gesamt: 0   Durchschnitt:  0/5]
567 mal gelesen
0 Shares
Fußball auf einem Fußballfeld Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 29.11.2022, Az.: 16 W 52/22

Eine erteilte Einwilligung in die gewerbliche Verbreitung von Bildern eines Profifußballers greift nicht nur für Bildnisse seinerseits, auf denen er in den Farben und Trikots seines Klubs zu sehen ist, sondern erstreckt sich auch auf die Farben der deutschen Nationalmannschaft, soweit dies nicht ausdrücklich geregelt sein sollte. Dem steht auch nicht ein Vertrag über die gewerbliche Nutzung der Bildnisse des Spielers mit dem DFB entgegen, gerade wenn das Logo des DFB und dessen Ausrüster nicht abgebildet sind.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Urteil vom 29.11.2022

Az.: 16 W 52/22

Anmerkung

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Zu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de).

Verfahrensgang

vorgehend LG Frankfurt am Main, 21. Mai 2019, 2-34 O 255/22, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt, 3. Zivilkammer, vom 21.5.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, Bildnisse seiner Person zu veröffentlichen wie dies in zwei von der Antragsgegnerin herausgegebenen Serien von Fußball-Tausch- und Sammelkarten erfolgt ist. Die Karten zeigen Bildnisse des Antragstellers in einem schwarzen Trikot mit der Spielernummer … und im Hintergrunde die Farben der deutschen Nationalflagge. Das Logo des Ausrüsters der Nationalmannschaft und das Wappen bzw. Logo des Deutschen Fußballbundes (DFB) fehlen. Die Antragsgegnerin vertreibt die Karten über Kioske und das Internet.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die Darstellung in Teil I der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Antragsteller sich auf eine mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) am 9.12.2020 abgeschlossene Vereinbarung berufen hat, in der er diesem das Recht eingeräumt hat, u.a. mit bei bestimmten Marketing- und PR-Maßnahmen des DFB erstellten Fotos als Nationalspieler „werbliche Aktivitäten“ zu entfalten, und sich verpflichtet hat, dies selbst zu unterlassen. Sie wurde als Anlage Ast 11 nur für das Gericht vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat bestritten, davon Kenntnis gehabt zu haben.

Das Landgericht hat den Verfügungsantrag mit Beschluss vom 19.9.2022 zurückgewiesen, weil er mangels Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers unzulässig sei. Für die von ihm angegebene geschäftliche Adresse in Stadt1 sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller- trotz seines Lebensmittelpunktes in Stadt2 – dort in relevanten Umfang regelmäßig anzutreffen sei. Es sei auch schon nicht glaubhaft gemacht, dass es sich um eine geschäftliche Adresse eines von ihm geführten Unternehmens handele.

Hinsichtlich der als c/o-Adresse mitgeteilten Anschrift seines Managements bestehe ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Adresse nicht schon aufgrund der Bekanntheit des Antragstellers. Wenn in dieser Allgemeinheit Ausnahmen vom grundsätzlichen Formerfordernis anerkannt würden, liefe das bei Verfahren, in denen der Schutz von Persönlichkeitsrechten geltend gemacht werden und die im Schwerpunkt Personen betreffen, die eine gesteigerte mediale und gesellschaftliche Aufmerksamkeit genießen, auf ein weitgehendes Prominentenprivileg hinaus. Dies lasse sich mit dem generellen Geltungsanspruch der Rechtsordnung nicht in Einklang bringen. Erforderlich seien vielmehr die Darlegung besonderer über die Bekanntheit hinausgehender Umstände, die bei verständiger Würdigung im Einzelfall es als nicht zumutbar erscheinen lassen, dem Gericht und der gegnerischen Partei private Adressdaten mitzuteilen. Solche habe der Kläger hier nicht dargelegt. Die hiesige Auseinandersetzung sei situativ und nicht geeignet, ein erhöhtes Risiko für den Antragsteller zu begründen. Die Mitteilung privater Adressdaten bedeute nicht, dass das Gericht oder die Gegenseite diese Daten veröffentlichen oder in einer vom Antragsteller nicht hinzunehmenden Weise Gebrauch machen.

Hiergegen richtet sich die am 28.9.2022 eingegangene sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Er hat geltend gemacht, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass er den Namen seines in Stadt1 geführten Unternehmens nicht angegeben habe. Dieser laute „A“ wie sich aus einem Klammerzusatz im Schriftsatz vom 14.9.2022 ersehen lasse. Er hat eine Gewerbeanmeldung vom 10.5.2017 vorgelegt (Anlage Ast 12), wonach er unter jener Adresse mit dem Gewerbe „Berufssportler mit Werbe- und Sponsoringeinnahmen“ angemeldet ist, und eidesstattlich versichert, dass er hier mehrfach im Jahr anzutreffen sei (Anlage Ast 13). Er halte sich nach seinem Wohnsitz in Stadt2 hier am häufigsten auf. Er besuche den Ort auch deshalb häufig, weil seine Familie von dort stamme.

Der Antragsteller hat „nichtsdestotrotz“ mit der Beschwerde seine private Anschrift in Stadt2 mitgeteilt.

Die Antragsgegnerin hat Zweifel angemeldet, ob die vorgelegte Gewerbeanmeldung eine ladungsfähige Anschrift des Antragstellers dokumentiere, und gerügt, dass die eidesstattliche Versicherung nicht im Original vorliege. Sie hat bestritten, dass die Familie des Antragstellers in Stadt1 wohne.

Die nunmehr angegebene Wohnadresse in Stadt2 hat die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, das gesamte Prozessverhalten des Antragstellers wecke Zweifel an der Richtigkeit der Angabe.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die verspätete Angabe der Privatadresse in Stadt2 jedenfalls die Dringlichkeit der erstrebten Verfügung beseitige, weil die Vorlage den Verfahrensmangel nur ex nunc behebe und folglich ein zulässiger Antrag erst am 28.9.2022 gestellt sei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2022 der Beschwerde nicht abgeholfen.

Es hat dies damit begründet, dass die Angabe der (Gewerbe-)Adresse in Stadt1 nicht ausreichend sei, weil die Anwesenheit „mehrfach im Jahr“ dort nicht gewährleiste, dass der Antragsteller mit Wahrscheinlichkeit dort anzutreffen ist.

Die Mitteilung der privaten Adresse in Stadt2 führe zu keinem Erfolg, weil der Antragsteller das Verfahren in dringlichkeitsschädlicher Weise verzögert habe. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen. Die Angabe der Privatanschrift in Stadt2 habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, obwohl hierzu schon mit Blick auf das Verteidigungsvorbringen der Antragsgegnerin zu den übrigen Adressangaben Anlass bestanden habe.

Mit seiner Stellungnahme zur Nichtabhilfe legt der Antragsteller eine ergänzte eidesstattliche Versicherung vom 24.10.2022 (Anlage Ast 15) vor, in der er versichert, dass es sich bei der angegebenen Anschrift in Stadt2 um seine Privatadresse handele.

In einer weiteren Stellungnahme meint er, das Landgericht gehe bei seiner Nichtabhilfe zu Unrecht davon aus, es habe ihn zweimal darauf hingewiesen, dass eine ausreichende ladungsfähige Anschrift fehle. Er weist darauf hin, dass er mit der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung darlege, dass er mindestens an fünf verschiedenen Zeitpunkten im Jahr unter seiner Geschäftsadresse in Stadt1 erreichbar sei und verweist auf den vorgelegten Spielplan des FC Y (Anlage Ast 10). Er meint, an der Angabe der Privatanschrift in Stadt2 bestünden keine vernünftigen Zweifel. Sein Geheimhaltungsinteresse bestehe fort. Er habe nur unter Druck unter größten Bedenken diese schließlich erstmalig preisgegeben.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 16.11.2022 (Bl. 281 ff. d. A.) zu den Sach- und Rechtsfragen weiter Stellung genommen und der Antragsteller darauf mit Schriftsatz vom 23.11.2022 (Bl. 304 ff. d. A.) repliziert.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Sie ist nicht begründet, weil das Landgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Der Verfügungsantrag ist jedenfalls nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Angabe und Glaubhaftmachung der Privatanschrift in Stadt2 allerdings zulässig. Denn der Kläger hat damit seine Privatanschrift in Stadt2 angegeben und diese, nachdem die Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten hat, auch glaubhaft gemacht (eidesstattliche Versicherung, Anlage ASt 15). Für eine Nichtübereinstimmung der vorgelegten Kopie mit dem den Antragstellervertretern vorliegenden Original der Erklärung bestehen keine Anhaltspunkte, zumal sie mit dem Tag vom Vortag des Schriftsatzes unterzeichnet ist und den gleichen Namensschriftzug aufweist die vorliegende Originalerklärung (Ast 13). Die Antragsgegnerin hat dies auch nicht in Zweifel gezogen.

Bei der nachgeholten Angabe handelt es sich um ein nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO zu berücksichtigendes neues Angriffs- und Verteidigungsmittel. Ob etwas anderes gilt, wenn die erstmalige Angabe im Beschwerdeverfahren darauf beruht, dass die Partei zuvor ihren Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen ist (Anders/Gehle/Hinke, ZPO, 80. Aufl., § 571 Rz. 5), kann dahin gestellt bleiben, weil der Antragsteller seinen nach dem Prozessstand gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist (näher unten 2.). Bei der Benennung der Stadt2er Adresse handelt es sich auch nicht um eine „`alternative´ Änderung der Klagepartei“, wie die Antragsgegnerin meint. Die Klagepartei ist vielmehr identisch geblieben. Die Adressangaben werden auch nicht „alternativ“ vorgetragen. Sie wurden vielmehr erkennbar von der innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht, welche der Adressen das Landgericht nach § 253 Abs. 2 Nr. 1 und 4, 130 Nr. 1 ZPO für ausreichend erachtet: In erster Linie die c/o-Adresse des Managements, hilfsweise die Geschäftsadresse in Stadt1 und zuletzt die Privatanschrift in Stadt2.

2. Für den Erlass der erstrebten Verfügung besteht entgegen der Auffassung des Landgerichts allerdings ein Verfügungsgrund. Es ist unstreitig, dass die Tausch- und Sammelkarten mit dem Bildnis des Antragstellers jedenfalls über die Internetseite der Antragsgegnerin weiterverkauft werden. Die Vermutung der Dringlichkeit ist weder durch eine verspätete Antragstellung noch durch ein zögerliches Prozessverhalten des Antragstellers widerlegt. Für die Geltendmachung eines eilbedürftigen Anspruchs ist nach der ständigen Praxis des 6. und des 16. Zivilsenats des OLG Frankfurt eine Dringlichkeitsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis vom Verstoß als grober Zeitrahmen zugrunde zu legen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2018, 251 Rz. 52; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.4.2013 – 16 W 21/13, MMR 2013, 743 Rz. 15 sowie Beschluss vom 9.9.2021 – 16 W 47/21, n.v.;).

a) Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er erst am 28.7.2022 vom Vertreib der konkreten Sammel- und Tauschkarten der im Antrags bezeichneten Serien mit den Bildnissen des Antragstellers Kenntnis erlangt hat. Bis zum Eingang des Verfügungsantrages am 25.8.2022 war lediglich eine Zeit von vier Wochen verstrichen. Eine frühere Kenntnis seines Managements (B GmbH) ergibt sich nicht aus der E-Mail des Managements an die Antragsgegnerin vom 28.7.2022 vom 28.7.2022 (Anlage AG 3, Bl. 85 ff. d.A.). Zwar ist im Anhang eine E-Mail des DFB (Herr C) an das Management des Antragsstellers (B GmbH/Herr D) wiedergegeben, in der im Zusammenhang damit, dass der DFB der Antragsgegnerin ein Recht zur Vermarktung von Stickern und Trading Cards unter anderem mit dem Antragsteller in der Darstellung als Nationalspieler nie erteilt habe, ausgeführt wird: „Wir hatten uns schon vor einigen Wochen kurz über die Thematik ausgetauscht.“ Diese Aussage bezieht sich nach dem Zusammenhang aber eindeutig, auf einen Austausch innerhalb des DFB. Dies ergibt sich daraus, dass der Unterzeichner (Herr C) sich vorstellt und erklärt er habe die Kontaktdaten von Herrn D von dem Teammanagement der A-Nationalmannschaft der Männer, dort Herrn E, erhalten. Er besteht kein Anhaltspunkt, dass der Unterzeichner mit dem Management des Antragstellers, konkret Herrn D, früher Kontakt zu dieser Frage hatte.

b) Der Antragssteller hat die Dringlichkeitsvermutung entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht durch eine zögerliche Prozessführung widerlegt.

Dabei ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller mit Antragstellung lediglich die Adresse seines Managements im Rubrum angegeben hat. Der Antragsteller hat dies nicht ohne jede Begründung getan, sondern dargelegt, dass er sich aufgrund seiner Prominenz der Gefahr ausgesetzt sehe, dass Fans ihm auflauern und ihn fotografieren. Diesen Standpunkt geltend zu machen kann ihm nicht als Verletzung prozessualer Obliegenheit vorgeworfen werden.

Nachdem das Landgericht den Antragsteller mit Verfügung vom 2.9.2022 darauf hingewiesen hatte, dass es die Begründung für eine Ausnahme vom Grundsatz der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift und die bloße Angabe einer c/o-Adresse für nicht ausreichend erachte, hat der Antragsteller bereits mit Schriftsatz vom 7.9.2022 die Adresse in Stadt1 angegeben und erklärt, dass es sich um die Anschrift eines Einzelunternehmens von ihm handele, an der er regelmäßig anzutreffen sei und Zustellungen erfolgen könnten. Zwar hat sodann die Antragsgegnerin bestritten, dass er regelmäßig dort anzutreffen sein und die Auffassung vertreten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht genüge, wenn der Betreffende dort nur „regelmäßig“ anzutreffen sei. Das Landgericht hat vor Erlass des angefochtenen Beschlusses den Antragsteller jedoch nicht (erneut) darauf hingewiesen, dass es auch die weitere Adresse und die Ausführungen dazu für die Zulässigkeit der Klage nicht als ausreichend erachte. Entgegen der Meinung des Landgerichts kann es nicht zögerliche Verfahrensführung bewertet werden, dass der Antragsteller seine Rechtsauffassung gegenüber den Einwänden der Antragsgegnerin verteidigt und weitere Angaben zu der Geschäftsadresse in Stadt1 gemacht hat, solange das Gericht sich nicht positioniert.

Dem Antragsteller kann entgegen der Meinung des Landgerichts auch nicht als zögerliche Verfahrensführung vorgehalten werden, dass er mit der in der Beschwerdeschrift erfolgten Angabe der Privatanschrift in Stadt2 diese nicht zugleich glaubhaft gemacht hat. Das wäre, da § 920 Abs. 2 ZPO nur eine Glaubhaftmachung von Anspruch und Arrestgrund von vornherein vorsieht, nur anzunehmen, wenn aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs der Antragsteller annehmen musste, dass das Gericht die Glaubhaftmachung verlangt bzw. für nötig erachtet. Davon musste der Antragsteller aber nicht ausgehen. Die nach Zurückweisung seines Gesuchs wegen Unzulässigkeit nun „nichtsdestotrotz“ erfolgte Angabe seiner privaten Anschrift erfolgte ersichtlich unter Hintanstellung seines bisherigen Geheimhaltungswunsches. Daraus, dass der Antragsteller zuvor durch Angabe einer c/o-Adresse und sodann durch Angabe einer eigenen Geschäftsadresse in Deutschland versucht hatte, sein Geheinhaltungsinteresse, sei es berechtigt oder nicht, zu wahren, ergibt sich kein Indiz dafür, dass die letztlich offenbarte Privatanschrift in Stadt2 unrichtig sein könnte. Die prozessuale Notwendigkeit der Glaubhaftmachung ist deshalb erst durch das Bestreiten der Richtigkeit seitens der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.10.2022 entstanden. Das Landgericht hat aber sodann ohne den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Glaubhaftmachung die Nichtabhilfe vom 20.10.2022 auch auf die unterlassene Glaubhaftmachung der Anschrift in Stadt2 gestützt und der Antragsteller die Glaubhaftmachung erst mit Schriftsatz vom 25.10.2022 nachgeholt. Aber auch wenn man der Auffassung sein sollte, dass der Antragsteller auch ohne Hinweis des Gerichts aufgrund des Bestreitens durch die Antragsgegnerin am 10.10.2022 die Anschrift hätte glaubhaft machen müssen, ergibt sich daraus keine im Ergebnis dringlichkeitsschädliche Verzögerung. Eine solche wäre – angesichts der Versendungszeit aus Stadt2 – allenfalls binnen drei bis vier Tagen zu erwarten gewesen. Sieht man die fünfzehn Tage später am 25.9.2022 tatsächlich erfolgte Glaubhaftmachung deshalb als prozessual zögerliches Verhalten an, so betrüge die Verzögerungszeit lediglich elf Tage (10.10. zzgl. vier Tage = 14.10. bis 25.10.). Nachdem bei Antragseingang seit Kenntnis von der Rechtsverletzung erst vier Wochen verstrichen waren, würde mithin durch das prozessuale zögerliche Verhalten nicht die Gesamtfrist von sechs Wochen überschritten.

3. Dem Antragsteller steht allerdings kein Verfügungsanspruch auf Unterlassung, die beiden Bildnisse erneut zu veröffentlichen und zu verbreiten, aus den §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG i.V.m. den Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu. Die Veröffentlichung und die Verbreitung in der Form der von der Antragsgegnerin herausgegebenen Tausch- und Sammelkarten sind nicht rechtswidrig, weil der Antragsteller in diese nach § 22 KUG eingewilligt hat.

Die Einwilligung ergibt sich aus dem am 28.9.2021 mit dem FC Y … abgeschlossenen „Promotion and License Agreement“ (Anlage ASt 3, im Folgenden: Lizenzvertrag), dem der Antragsteller unstreitig zugestimmt hat und aus dem ihm Zahlungsansprüche zustehen.

Nach der Vereinbarung über die Einräumung von Rechten („Grant of Rights“), welche sich aus der ersten Seite in Verbindung mit den beigefügten Standardbedingungen in Exhibit 1 Nr. 1 ergibt, wurde der Antragsgegnerin das – nicht exklusive – Recht eingeräumt, die definierten Eigenschaften des Antragsstellers, der im Vertrag als „Subjekt“ bezeichnet ist, im Zusammenhang mit der Herstellung, der Vermarktung, dem Vertrieb und dem Verkauf ihrer Produkte zu nutzen. Als Eigenschaften des Antragstellers („Attributes“) sind in der Präambel u.a. der Name, das Bildnis, das Konterfei/Erscheinungsbild und Fotos des Antragstellers definiert. Als Produkte der Antragsgegnerin werden u.a. Sammelkarten, Handelskartenprodukte und Sticker aufgeführt. Ferner ist angegeben, dass die Antragsgegnerin Autogrammkarten des Antragstellers herausbringen möchte. Diese Regelung über die Einräumung der Befugnis zur Nutzung der „Attributes“ des Antragstellers enthält keine Einschränkung dahin, dass die Antragsgegnerin allein Bildnisse des Antragstellers, die ihn als Spieler des FC Y zeigen oder jedenfalls nicht solche, die ihn als deutschen Nationalspieler zeigen, für ihre Produkte nutzen darf.

Eine derartige Beschränkung ergibt sich entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht hinreichender Deutlichkeit aus weiteren Regelungen des Vertrages.

Die Regelung auf S 1, wonach der Antragsteller der Antragsgegnerin pro Jahr zwei in UEFA-Spielen (Club-Wettbewerbe) getragene Club-Shirts zur Verfügung stellen muss, mag darauf hindeuten, dass die Parteien den Marketingwert des Antragstellers in erster Linie in seiner Rolle als Clubspieler des FC Y gesehen haben und die Antragsgegnerin beabsichtigte, vorwiegend Bildnisse mit Trikot seines Clubs, die bei europäischen Wettbewerben getragen wurden, zu nutzen. Daraus lässt jedoch nicht hinreichend sicher schließen, dass die Parteien das Recht zur Nutzung von Bildern in anderen, etwa neutralen Trikots oder in anderen Zusammenhängen ausnehmen wollten zumal der Vertrag nach der Präambel verschiedenste Arten von bildlichen Darstellungen des Antragstellers umfasst. Darüber hinaus kann die Verpflichtung zur Überlassung getragener Club-Shirts – ebenso wie die Verpflichtung zur Überlassung von Unterschriften – auch in erster Linie im Zusammenhang mit der Gestaltung der persönlichen Autogrammkarten stehen.

Die Regelung in Nr. 12 der Standardbedingungen, wonach die Antragsgegnerin berechtigt ist, die Vereinbarung zu kündigen, wenn die Durchführung der UEFA-Champions League oder der UEFA Europa League um für mehr als 120 Tage verschoben oder abgesagt wird, zwingt gleichfalls nicht zu dem Schluss, die Parteien hätten der Antragsgegnerin ausschließlich die Nutzung bildlicher Darstellungen „in Bezug auf seine Zugehörigkeit zum Club FC Y“ übertragen wollen. Aus diesem vorbehaltenen Kündigungsrecht kann gleichfalls allenfalls abgeleitet werden, dass die Antragsgegnerin ihr wesentliches oder jedenfalls überwiegendes wirtschaftliches Interesse an dem (weltweiten) Vertrieb der Sammel- und Handelsbilder mit dem Bildnis des Antragstellers in dessen Marketingwert als Spieler des in europäischen Wettbewerben spielenden Clubs FC Y sah. Das schließt aber nicht aus, dass sie einen „Marktwert“ auch insofern (mit)nutzen wollte, als der Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft in der deutschen Nationalmannschaft oder bei früheren Vereinen einen hohen Bekanntheitsgrad hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu würdigen, dass der Lizenzvertrag jedenfalls keine ausdrückliche Regelung für den Fall trifft, dass der Antragsteller den FC Y vor Ablauf der dreijährigen Vertragslaufzeit verlässt.

Auch die Beteiligung des FC Y … an dem Vertrag über die Nutzung von „Attributes“ des Bildnisses lässt nicht zwingend darauf schließen, dass der Antragsteller damit ausschließlich Nutzungsrechte an Bildnissen zugestimmt hat, die ihn als Spieler des FC Y zeigen. Denn es ist davon auszugehen, dass auch dann, wenn er in neutralem Zusammenhang oder als Nationalspieler gezeigt wird, sein den Wert des Bildes ausmachender Bekanntheitsgrad mindestens zu einem erheblichen Teil auch aus seiner Spielertätigkeit bei FC Y-Club herrührt. Aus diesem Grund lag es nicht außerhalb jeden vertraglichen Horizonts der Beteiligten, dass der Vertrag auch Bildnisse umfasst, die den Antragsteller nicht unmittelbar als Spieler des FC Y zeigen.

Der Antragsteller, der dementsprechend mit dem Vertrag der Einräumung der Nutzungsrechte an seinem Bildnis zugestimmt hat und dem nach Nr. 11 (b) (ii) ein eigenes Kündigungsrecht eingeräumt ist, wenn die Antragsgegnerin in Verzug nach dem Vertrag ihm geschuldeten Zahlungen gerät, hat damit i.S. von § 22 S. 1 KUG seine Einwilligung in die Veröffentlichung von Bildnissen von ihm auf den Sammel- und Tauschkarten der Antragsgegnerin erteilt. Jedenfalls greift unwiderlegt die Vermutung des § 22 S. 2 KUG. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits zuvor mit Vertrag vom 9.12.2020 dem DFB das Recht eingeräumt hat, mit ihm als Nationalspieler „werbliche Aktivitäten“ zu entfalten, und eingewilligt hat, bestimmtes Foto-, Bewegtbild- und Tonmaterial zu werblichen und unternehmenskommunikativen Zwecken zu nutzen. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die von der Antragsgegnerin veröffentlichten Bildnisse ohne die Logos, die sich üblicherweise auf dem Nationaltrikot befinden, unter jene Vereinbarung, die bestimmte bei Marketing- und PR-Maßnahmen des DFB erstellte Fotos umfasst, fallen. Soweit darin vereinbart ist, dass der Antragsteller als Einzelspieler die anderweitige Nutzung der Persönlichkeitsrechte als Nationalspieler ohne die Zustimmung des DFB zu unterlassen habe, kann offenbleiben, ob darin eine Exklusivitätsvereinbarung zu sehen ist. Dies stünde jedenfalls der wirksamen Erteilung der Einwilligung gegenüber der Antragsgegnerin nicht entgegen. Bei der Einwilligung nach § 22 KUG handelt es sich um eine tatsächliche Erlaubnis und nicht um die Einräumung eines Ausschließlichkeitsrechts. Auch die vermögenswerten Bestandteile des Rechts am eigenen Bild sind in der Rechtsprechung bislang nicht als ein unter Lebenden übertragbares Ausschließlichkeitsrecht anerkannt (vgl. BGHZ 49, 425 Rz. 24; Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider, UrhG, 7. Aufl., § 22 KUG Rz. 36 m.w.N.). Der Antragsteller wäre deshalb nicht gehindert, sich widersprechende Einwilligungen zu erteilen.

Da eine Einwilligung gegeben ist, kann die streitige Frage, ob es bei den beiden Bildnissen des Antragstellers vor dem Hintergrund der Entscheidungen BGHZ 49,288 einerseits und BGH GRUR 1979, 426 andererseits um Bildnisse der Zeitgeschichte handelt, dahingestellt bleiben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht zu treffen, weil nach § 574 Abs. 1 S. 2 ZPO in Verbindung mit § 542 Abs. 2 ZPO eine Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht statthaft ist.

Die Wertfestsetzung entspricht der vom Landgericht und den Parteien nicht angegriffenen Schätzung des Wertinteresses des Antragstellers an der Unterlassung (§ 53 I Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Erlaubnis zum Versand des Newsletters: Ich möchte regelmäßig per E-Mail über aktuelle News und interessante Entwicklungen aus den Tätigkeitsfeldern der Anwaltskanzlei Hild & Kollegen informiert werden. Diese Einwilligung zur Nutzung meiner E-Mail-Adresse kann ich jederzeit für die Zukunft widerrufen, in dem ich z. B. eine E-Mail an newsletter [at] kanzlei.biz sende. Der Newsletter-Versand erfolgt entsprechend unserer Datenschutzerklärung.

n/a