Urteile aus der Kategorie „Namensrecht“

20. September 2016 Kommentar

Landgericht Köln spricht dem 1. FC Köln die Domain „fc.de“ zu

Beginn einer Domain-Adresse mit schwarzem Mauszeiger
Kommentar zum Urteil des LG Köln vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15

Die kurze und einprägsame Domain „fc.de“ ist Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesligaverein 1. FC Köln und einem durch die Kanzlei Hild & Kollegen vertretenen privaten Domaininhaber. Für die Kölner Richter, die vor kurzem ein erstinstanzliches Urteil in der Sache fällen mussten, steht fest: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Die Auffassung, dass die Domainregistrierung eine Namensrechtsverletzung des Bundesligisten darstellt, ist jedoch nicht unumstritten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig geworden. Das OLG Köln teilte in der Berufungsverhandlung mit, dass es nach vorläufiger Rechtssauffassung kein Namensrecht des 1. FC Köln an der Abkürzung „FC“ gebe, weil es sich dabei um die gängige Abkürzung für Fußballclub handele. Die Parteien haben sich daraufhin verglichen.

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19. September 2016

Partei von Bernd Lucke darf nicht „Alfa“ heißen

Anwältin sitzt an einem Schreibtisch und vor ihr liegen "Deutsche Gesetze"
Urteil des LG Augsburg vom 28.04.2016, Az.: 091 O 3606/15

Durch die Verwendung einer Kurzbezeichnung im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit, politischer Bildung und politischem Lobbying ist der Anwendungsbereich des Markengesetzes nicht eröffnet, da es sich nicht um geschäftlichen Verkehr handelt. Einschlägig ist der Namensschutz des § 12 BGB, der grundsätzlich auch für Schlagworte sowie Abkürzungen und dabei auch für politische Parteien und Vereine gelten kann. Durch eine Überschneidung der Wirkungsbereiche bei Verwendung der Kurzbezeichnung kann eine unzulässige Namensanmaßung wegen einer Verwechslungsgefahr vorliegen.

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30. August 2016

Identifizierende Berichterstattung über Sozialsphäre nach TV-Interview zulässig

Zeitung mit der Überschrift Aktuelles
Urteil des LG Köln vom 20.07.2016, Az.: 28 O 67/16

Wer sich selbst in der Öffentlichkeit als Angehöriger einer bestimmten Szene ausgibt und sich damit in einem TV-Interview wie auch auf einer Facebook-Seite präsentiert, kann sich gegenüber einer personalisierten Medienberichterstattung nur im Ausnahmefall auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Solange der fragliche Artikel aber lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre des Klägers wiedergibt und keine „Prangerwirkung“ festzustellen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

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16. August 2016

Wettbewerbsrecht muss bei Herkunftstäuschungen mit Markenrecht vereinbar sein

Schriftzug Markenrecht im Schild einer Akte
Urteil des BGH vom 23.06.2016, Az.: I ZR 241/14

a) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG sind im Einzelfall Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden (Fortführung von BGH, GRUR 2013, 397 Rn. 44 - Peek & Cloppenburg III; BGHZ 198, 159 Rn. 64 ­ Hard Rock Cafe).

b) Scheidet aufgrund des das gesamte Kennzeichenrecht beherrschenden Prioritätsgrundsatzes ein zeichenrechtlicher Anspruch wegen Verwechslungsgefahr aus, kann sich der Inhaber des prioritätsjüngeren Kennzeichenrechts grundsätzlich nicht mit Erfolg auf den lauterkeitsrechtlichen Schutz vor einer Irreführung über die betriebliche Herkunft stützen.

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16. August 2016

Irreführung: Verein darf sich nicht als „Deutsche Sachverständigenkammer“ bezeichnen

Ein Goldfisch mit Haiflosse symbolisiert eine Irreführung
PM des LG Traunstein zum Urteil vom 22.07.2016, Az.: 1 HK O 168/16

Bezeichnet sich eine Vereinigung privater Sachverständiger auf ihrer Homepage als „Deutsche Sachverständigenkammer“ und ist sie unter diesem Namen im Vereinsregister eingetragen, so ist der Vereinsname irreführend, da er den Eindruck erweckt, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft auf nationaler Ebene handle. Die Begriffe „Kammer“ und „Deutsche“ implizieren, dass der Verein berufsständische Aufgaben übernimmt, eine Irreführung ist damit unter anderem in Bezug auf Rechte und Status der Vereinigung zu bejahen.

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21. Juli 2016

Zur Unterscheidungskraft einer Unternehmensbezeichnung, die einen Vornamen enthält

Firmenlogo "Company Name"
Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 30.05.2016, Az.: 6 U 27/16

Die Benennung eines Unternehmens, zusammengesetzt aus einem Vornamen und einem Hinweis auf den Unternehmensgegenstand (hier: "Holgers‘s Objektservice") ist hinreichend unterscheidungskräftig und aus Sicht des angesprochenen Verkehrs geeignet, das Unternehmen von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

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20. Juli 2016 Kommentar

Zur Verletzung des Namensrechts am Begriff „Polizei“ durch die Domain polizei-jugendschutz.de

Polizeiauto dass am Straßenrand steht, von dem man nur den Schriftzug auf der Seite sieht
Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az. 12 U 126/15

Wird unbefugt ein Name im Rahmen einer Domain verwendet, an dem der Domaininhaber kein eigenes Recht hat und tritt dadurch eine Zuordnungsverwirrung ein, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und wem ein solcher Anspruch zustehen kann, wenn der Begriff „Polizei“ im Rahmen einer Domain Verwendung findet.

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19. Juli 2016

Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

Domainendung .de
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

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11. Juli 2016

Namensrechtsverletzung trotz Weglassens des Adelsprädikats „von“

Ein großes Herrenhaus mit Springbrunnen im Garten.
Urteil des BGH vom 10.12.2015, Az.: I ZR 177/14

a) Enthält ein Familienname die Adelsbezeichnung „von“ als Namensbestandteil (hier „von Borsig“), kann ein Namensgebrauch im Sinne von § 12 BGB vorliegen, wenn allein der normal kennzeichnungskräftige und damit wesentliche Bestandteil des vollständigen Familiennamens (hier „Borsig“) gebraucht und das Adelsprädikat „von“ weggelassen wird (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320).

b) Die Hinzufügung einer Vornamensinitiale genügt in der Regel nicht, eine Kennzeichnung von einer anderen unterscheidbar erscheinen zu lassen, wenn letztere den identischen, normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil des Familiennamens enthält (Fortführung von BGH, Urteil vom 28. Februar 1991 ­ I ZR 110/89, GRUR 1991, 475, 477 = WRP 1991, 477 ­ Caren Pfleger).

c) Eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung im Sinne von § 12 BGB kann vorliegen, wenn im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der engste lebende Nachfahre einer Familie habe dem Benutzer ein Recht zur Verwendung des Familiennamens unter Hinzufügung des Vornamens eines verstorbenen Familienangehörigen erteilt (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. Januar 1953 ­ IV ZR 76/52, BGHZ 8, 318, 320 f.).

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08. Juli 2016

Himalaya-Salz muss aus der unmittelbaren Region des Himalaya stammen

liegende und geöffnete Dose mit rosa Himalaya-Salz
Urteil des BGH vom 31.03.2016, Az.: I ZR 86/13

1) Die in den §§ 126 ff. MarkenG enthaltenen Regelungen vermitteln nach der Novellierung des Markengesetzes durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I, S. 1191) für geografische Herkunftsangaben keinen lauterkeitsrechtlich, sondern einen kennzeichenrechtlich begründeten Schutz.

2) Die Bestimmung des § 127 Abs. 1 MarkenG ist unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt bleiben.

3) Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite eingestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers - hier seines Lieferanten - bedient.

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