Identifizierende Berichterstattung über Sozialsphäre nach TV-Interview zulässig

30. August 2016
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Zeitung mit der Überschrift Aktuelles Urteil des LG Köln vom 20.07.2016, Az.: 28 O 67/16

Wer sich selbst in der Öffentlichkeit als Angehöriger einer bestimmten Szene ausgibt und sich damit in einem TV-Interview wie auch auf einer Facebook-Seite präsentiert, kann sich gegenüber einer personalisierten Medienberichterstattung nur im Ausnahmefall auf sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Solange der fragliche Artikel aber lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre des Klägers wiedergibt und keine „Prangerwirkung“ festzustellen ist, überwiegt das öffentliche Interesse an der Berichterstattung.

Landgericht Köln

Urteil vom 20.07.2016

Az.: 28 O 67/16

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Student der G-Universität in L, und arbeitet seit mehreren Jahren für die Agentur „A“ in Köln, auf deren Internetseite sein Bildnis, sein Vorname sowie Kommentare zu seinen Seminaren zu finden sind. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. B5 Bezug genommen. Er trat im April 2014 in einem ca. fünfminütigen Beitrag der Sendung „F.TV“, ausgestrahlt bei dem Sender „Einsplus“, unter Nennung seines Vornamens zu dem Thema „Bs“ auf und gab in diesem Zusammenhang ein Interview. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. B3 Bezug genommen. Dieser Beitrag ist noch heute auf der Internetseite www.youtube.com abrufbar und wurde dort über 70.000mal angeschaut. Auch über die Agentur „A“ wurde in diversen Medien berichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anl. B6 Bezug genommen. Ferner betreibt der Kläger auf der Internetseite www.facebook.com eine öffentlich zugängliche Seite unter dem Namen „C“, auf welcher er für seine Seminare wirbt und Videos und Fotos veröffentlicht.

Die Beklagte ist Herausgeberin der „G“ (G) und verantwortlich für die Internetseite www.anonym.net, die im Durchschnitt ca. 30 Millionen Mal im Monat aufgerufen wird. Die Beklagte veröffentlichte am 19.01.2016 einen Artikel in der G unter der Rubrik „Beruf & Chance“ mit der Überschrift „Harmloser Flirt oder sexuelle Belästigung?“, den sie am 20.01.2016 auch auf der o.g. Internetseite publizierte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen. Anlass für die Berichterstattung der Beklagten war ein Urteil des OLG L am Main vom 07.01.2016 (Az. 16 W 63/15, Anlage K6), das einer Zeitung des AStA der Universität L am Main mit einer Auflage von ca. 35.000 Exemplaren die identifizierende Berichterstattung über den Kläger untersagte, welche zu Anfeindungen gegenüber dem Kläger geführt hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.01.2016 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

Der Kläger behauptet, in seiner Freizeit unregelmäßig und lediglich nebenberuflich Seminare für die Kölner Agentur „A“ zu geben. Er ist der Auffassung, durch die in dem streitgegenständlichen Artikel genannten Merkmale, deren Unterlassung er begehrt, identifizierbar zu sein. Durch die ihn rechtswidrig identifizierende Berichterstattung werde er aufgrund der Breitenwirkung der Berichterstattung deutschlandweit an den Pranger gestellt, da er bereits durch die Überschrift in die Nähe von Straftätern gestellt werde, obwohl kein sein Anonymitätsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse an seiner Person oder seinem Namen bestehe, da er kein Repräsentant der „B“-Szene  und der einmalige TV-Auftritt bei einem Sender mit geringer Einschaltquote bereits vor 15 Monaten ausgestrahlt worden sei. Ferner sei zu beachten, dass die Vorfälle an der Universität L  – unstreitig – in keinem Zusammenhang mit ihm oder der Agentur stehen, für die er tätig ist, und ihm gegenüber – unstreitig – kein Vorwurf erhoben wird. Zudem habe er sich nach der Ausstrahlung der TV-Sendung an den zuständigen Redakteur und den Sender gewandt, da seines Erachtens eine über die wiedergegebene Distanzierung von manipulativen Techniken der sogenannten Verführungskünstler hinausgehende Distanzierung zur „B“-Szene bewusst ausgelassen worden sei. Schließlich werde auch allein durch den Umstand, dass er sich gegen die Veröffentlichung der AStA gerichtlich gewehrt habe, kein sein Anonymitätsinteresse überwiegendes Interesse an seiner Person begründet, da dies einem faktischen Ausschluss des Rechtswegs gleichkäme.

Zuletzt ist er der Auffassung, dass die Beklagte ihm vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 687,53 EUR zu erstatten habe, hinsichtlich deren Berechnung auf Seite 18 der Klageschrift, Bl. 37 GA, Bezug genommen wird.

Der Kläger beantragt,

1.die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, über den Kläger unter Angabe

– seines Vornamens und des abgekürzten Nachnamens (C E.) und

– seines Studentenstatus (Studierender der G-Universität) und

– der Nennung seiner Agentur und deren Niederlassung (Kölner Agentur A)

identifizierend zu berichten,

wenn dies geschieht, wie in dem am 20.01.2016 auf der Internetseite www.anonym.net erschienenen Artikel mit der Überschrift „Harmloser Flirt oder sexuelle Belästigung?“ und dem am 19.01.2016 in der G erschienenen Artikel mit derselben Überschrift;

2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 687,53 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.01.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die den Kläger identifizierende Berichterstattung zulässig sei, da der Kläger lediglich in seiner Sozialsphäre betroffen sei und ihm gegenüber – unstreitig – kein (straf-)rechtlicher Vorwurf erhoben werde. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse am Thema der Berichterstattung. Denn es gehe nicht primär darum, ob es eine problematische „B“-Szene auf dem Campus der Universität L gebe. Anlass und Gegenstand des streitgegenständlichen Beitrags sei vielmehr das seitens des OLG L am Main ausgesprochene Verbot einer entsprechenden Berichterstattung in einer Studentenzeitschrift, das bundesweit für öffentliches Aufsehen gesorgt habe und in diesem Artikel kritisiert werde. Dabei werde lediglich inzidenter die Thematik des verbotenen Berichts, nämlich die „Bs“-Szene, die bereits zuvor Gegenstand einer bundesweiten Berichterstattung gewesen sei, und die Rolle des Klägers in derselben thematisiert. Sie ist der Meinung, dass der Kläger durch sein eigenes Verhalten, insbesondere durch seinen TV-Auftritt und seine Darstellung auf der Internetseite seiner Agentur sowie seiner „Facebook“-Seite, mit seiner beruflichen Tätigkeit bewusst an die Öffentlichkeit getreten sei und ein öffentliches Interesse an seiner Person im Zusammenhang mit der „B“-Thematik geschaffen habe, das sein Anonymitätsinteresse überwiege, zumal sie lediglich seinen Vornamen genannt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1.

Der durch die Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffene Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der ihn identifizierenden Berichterstattung gemäß den §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand, d. h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, 75. Auflage 2016, § 823 BGB, Rn. 95 m.w.N.).

Aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen hat der Kläger die ihn identifizierende Berichterstattung der Beklagten hinzunehmen.

Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass die veröffentlichten Umstände sämtlich der Sozialsphäre des Klägers zuzuordnen ist.

Die Sozialsphäre umfasst den jenseits des Privaten liegenden Bereich der Person, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er grundsätzlich von jedem, jedenfalls aber auch von Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen keine rein persönlichen Beziehungen bestehen. Es handelt sich um einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht (BGH, ZUM 2009, 753).

Dies ist hier der Fall, da es in dem streitgegenständlichen Artikel allein um seine (neben-)berufliche Tätigkeit als „B“, seine entsprechenden Veröffentlichungen im Internet, seinen TV-Auftritt und den Rechtsstreit zwischen ihm und der AStA der Universität L geht.

Veröffentlichungen, die – wie hier der Fall – lediglich zutreffende Vorgänge aus der Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Denn das Allgemeine Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (BVerfG, Beschluss vom 08.06.2010 – 1 BvR 1745/06). Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Schwelle zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (BVerfG, a.a.O.). Denn tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens, dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.2000 – 1 BvR 1582/94). Hinsichtlich einer Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen gilt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss (vgl. BGH, VersR 1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, AfP 1995, 404, 407 f.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.01.1981 – VI ZR 163/79). Dies bedeutet, dass Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Allgemeine Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden dürfen, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (vgl. BGH, ZUM 2009, 753).

Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen geht die Kammer nicht davon aus, dass durch den streitgegenständlichen Artikel eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich der Artikel sachlich mit dem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der AStA der Universität L, der bundesweit auf Interesse gestoßen ist und an dessen Darstellung unter Nennung der Protagonisten ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, auseinandersetzt, das bisherige öffentlich wahrnehmbare Verhalten des Klägers im Rahmen eines TV-Auftritts und in sonstigen Veröffentlichungen von Videos auf seiner Facebook-Seite beleuchtet und sich kritisch mit der Verhalten von „Bs“ gegenüber Frauen (und Männern) auseinandersetzt, ohne dem Kläger einem konkreten strafrechtlichen Vorwurf zu machen.

Ferner werden die widerstreitenden Auffassungen – auch diejenige des Klägers – hinsichtlich dieser Art und Weise, Frauen (und Männer) anzusprechen, wiedergegeben. Die Überschrift bringt diese gegenläufigen Auffassungen auf den Punkt, indem die Frage gestellt wird, ob es sich bei diesem Verhalten um einen harmlosen Flirt oder sexuelle Belästigung handelt, ohne hierzu Stellung zu nehmen oder dem Kläger einen diesbezüglichen Vorwurf zu machen.

Ferner ist zwar zu beachten, dass die Veröffentlichungen der streitgegenständlichen Artikel eine weitaus größere Breitenwirkung entfalten als der Artikel der AStA der Universität L. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht nur seine Fertigkeiten gewerblich über die Internetseite seiner Agentur anbietet, auf der sein Vorname und sein Bildnis veröffentlicht werden, sondern mit seiner Tätigkeit als „B“ unter Nennung seines Vornamens in einem TV-Beitrag zu sehen war. Außerdem vermarktet der Kläger seine Tätigkeit über seine eigene Facebook-Seite, indem er dort Videos seines Verhaltens gegenüber Frauen veröffentlicht, die sein Vorgehen und seine Erfolge belegen sollen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht mehr als seinen Vor- und abgekürzten Nachnamen veröffentlichte und damit sogar hinter den eigenen Veröffentlichungen des Klägers zurückblieb.

Sofern der Kläger meint, kein Repräsentant der „B“-Szene zu sein, erscheint diese Auffassung gerade vor dem Hintergrund seines TV-Auftritts wenig überzeugend. In Anbetracht des öffentlichkeitswirksamen Verhaltens des Klägers vermag die Kammer die seitens des Klägers in diesem Zusammenhang angeführte Prangerwirkung nicht zu erkennen. Diese wird dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen. Dabei kann die Anprangerung dazu führen, dass die regelmäßig zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen ist (BVerfG, GRUR 2010, 544). Hier hat jedoch nicht die Beklagte den Kläger aus der amorphen Masse der „Bs“ an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt. Vielmehr war es der Kläger, der sich selbst – spätestens mit seinem TV-Auftritt – als „Repräsentant“ diese „Szene“ in der Öffentlichkeit darstellte. Soweit er in diesem Zusammenhang vorträgt, dass die Sendung bereits vor 15 Monaten gesendet worden sei, weshalb es an der erforderlichen Aktualität fehle, vermag auch dies nicht zu überzeugen, da die Sendung weiterhin auf der Internetseite www.youtube.com angesehen werden kann, ohne dass der Kläger diese Verbreitung verhindert hätte. Dass der Kläger gegenüber dem zuständigen Redakteur und dem Sender seinen Unmut darüber äußerte, dass seine Äußerungen nicht vollständig wiedergegeben worden seien, ist nicht von Belang, da er keinerlei Konsequenzen aus diesem vermeintlichen Fehlverhalten des Senders zog. Überdies ist zu beachten, dass in dem streitgegenständlichen Artikel seine Distanzierung von gewalttätigen und manipulativen „Bs“ wiedergegeben wird.

Schließlich ist zu beachten, dass nichts dafür ersichtlich ist oder vorgetragen wurde, dass der Artikel der Beklagten zu Anfeindungen o.ä. führte. Die seitens des Klägers vorgetragenen Handlungen waren unstreitig durch die Veröffentlichung des Artikels der AStA der Universität L bedingt.

Im Ergebnis liegt nach Auffassung der Kammer eine Prangerwirkung oder Stigmatisierung durch die Identifizierung des Klägers in dem streitgegenständlichen Artikel in Anbetracht des eigenen werblichen Auftretens des Klägers als „B“-Artist in der Öffentlichkeit nicht vor.

2.

Aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

3.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 30.000,- EUR

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1.wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2.wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln (…) eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

 

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