Veröffentlichen von Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen auch bei einem vom Anwalt ausgesprochenem Veröffentlichungsverbot zulässig

15. März 2019
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Mehrere Zeitungen gestapelt Urteil des OLG Köln vom 13.12.2018, Az.: 15 U 42/18

Einer Zeitschrift ist es erlaubt Abschnitte aus einem Anwaltsschriftsatz als Zitat zu veröffentlichen, selbst dann, wenn der verfassende Anwalt dies untersagt. Zwar handelt es sich dabei um eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dieses überwiegt aber nicht gegenüber der Meinungsfreiheit des Verlegers. Dies gilt, sofern das Zitat eine zutreffende Wiedergabe von Äußerungen ist und nicht der Anprangerung, sondern der Berichterstattung über Themen von öffentlichem Interesse dient. Dabei ist auch zu beachten ob der sich äußernde Anwalt die geforderte Diskretion ernstlich erwarten darf. Den Presseorganen ist es zudem nicht zumutbar sich beim Verfassen jedes Beitrags darum zu kümmern, jede per Internet-Recherche mögliche Erkennbarkeit des Betroffenen zu vermeiden.

Oberlandesgericht Köln

Urteil vom 13.12.2018

Az.: 15 U 42/18

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.
Der Kläger ist Rechtsanwalt und nimmt die Beklagte, welche die bundesweit erscheinende Zeitschrift „C“ verlegt, auf Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus einem Anwaltsschreiben des Klägers in indirekter Rede in Anspruch, die sich in der Ausgabe Nr. 21/2017 des C vom 20.05.2017 in einer Berichterstattung mit der Überschrift „Wenn kein Postmann klingelt“ befindet. Der Kläger vertritt in Presseangelegenheiten ständig den bekannten Moderator L. Sucht man bei H nach „L Anwalt“, wird als erstes Suchergebnis ein Artikel der Beklagten angezeigt, aus dem sich ein Mandatsverhältnis ergibt. In der eingangs genannten Berichterstattung, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 1 ff. AH) Bezug genommen wird, wurde u.a. über den Staat Malta berichtet, den Unternehmen und Privatleute angeblich zur Steueroptimierung nutzen. Auch der Mandant des Klägers, L, wird in dem Beitrag angeführt und zwar – neben einem Lichtbild nebst Bildunterschrift – wie folgt:

[Abbildung]

Vor der Berichterstattung hatte ein Redakteur der Beklagten L einen Fragenkatalog zum Themenbereich des Artikels (Anlage K 3, Bl. 8 AH) übersandt. In seiner Eigenschaft als anwaltlicher Vertreter hatte der Kläger mit Schreiben vom 11.05.2017, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 4, Bl. 9 f. AH verwiesen wird, dazu Stellung genommen wie folgt: „…In Ansehung ihres Fragebogens… bittet mein Mandant, …, den ich regelmäßig in presserechtlichen Angelegenheiten vertrete, an Sie zu schreiben… Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir unserem Mandaten empfohlen haben, die von ihnen aufgelisteten Fragen detailliert nicht zu beantworten. Bei dem gesamten Bereich handelt es sich um private Vermögensfragen meines Mandanten. Dieses geht niemanden etwas an. Es ist der Privatsphäre zuzurechnen. Zudem gilt selbstverständlich auch das Steuergeheimnis. Es gibt indes auch überhaupt keinen Berichterstattungsanlass, insbesondere über meinen Mandanten individualisierend zu berichten, da sich dieser vollständig und unstreitig rechtstreu verhält, insbesondere auch steuerrechtlich. Zudem unterstellen Sie …. Sachverhalte, die nicht zutreffend sind, so dass schon von daher … einem Bericht … jegliche Grundlage entzogen ist. Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu…“ Im letzten Absatz des Schreibens hieß es u.a.: „Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollten Sie entgegen der Sach- und Rechtslage über unseren Mandanten berichten…, werden wir hiergegen … vorgehen…“

In der Berichterstattung wurde dieses Schreiben – wie eingeblendet – inhaltlich aufgegriffen. Der Mandant des Klägers setzte später gerichtlich eine Gegendarstellung durch mit dem Inhalt: „Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die D Ltd. wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der beschriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der Jacht der D Ltd. nicht zum Tragen.“, wobei das OLG Hamburg im Beschluss v. 05.10.2017 (Anlage K 13, Bl. 48 ff. AH) ausführte, dass der Mandant in der Ausgangsberichterstattung nicht ausreichend selbst zu Wort gekommen sei. Die wiedergegebene Äußerung des Klägers als Anwalt gehe zwar inhaltlich in dieselbe Richtung wie die Gegendarstellung, doch sei die Äußerung durch die Darstellung als „Behauptung“ des Klägers als Anwalt und den anschließenden Kommentar entwertet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 94 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht Köln hat nach Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.06.2017 (28 O 182/17) der auf Fristsetzung nach § 926 ZPO hin erhobenen Hauptsacheklage mit angegriffenem Urteil vom 21.02.2016 stattgegeben. Es hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen: „Er habe keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuervorteil, behauptet sein Anwalt“, wenn dies geschieht wie auf Seite 64 in der Ausgabe Nr. 21/2017 von „C“ vom 20. Mai 2017; ferner ist die Beklagte verurteilt worden, außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die örtliche Zuständigkeit nach § 32 ZPO sei gegeben, weil es sich bei dieser Regelung und ihrer herrschenden Auslegung nicht um eine verfassungswidrige Umgehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter handele. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergebe sich aus §§ 1004 Abs. 1 S. 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Verfasser von sprachlich fixierten Gedankeninhalten könne nach der Rechtsprechung grundsätzlich über die Veröffentlichung entscheiden und die für Zitate aus einem Anwaltsschriftsatz in eigener Sache durch die Entscheidung des BVerfG v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, GRUR 2010, 544 aufgestellten Grundsätze seien hier nicht durchgreifend. Der Kläger – der erkennbar und mithin betroffen sei – habe der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass sein Schreiben nicht zur Veröffentlichung bestimmt sei, so dass er durch die – sei es in indirekter Rede erfolgte – Veröffentlichung der Zitate in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Dieses umfasse das Recht zu entscheiden, in welchem Kreis Äußerungen verbreitet würden. Dieser Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sei rechtswidrig, weil die Abwägung mit der Meinungsfreiheit der Beklagten zu Gunsten des Klägers ausfalle. Auf Seiten der Beklagten sei zwar zu berücksichtigen, dass den in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Freiheiten ein hohes Gewicht einzuräumen sei, doch fehle ein besonderes öffentliches Interesse an der Äußerung des Klägers. Zwar bestehe ein gewisses öffentliches Interesse, zu erfahren, wie die prominente Mandant auf die Vorwürfe reagiert habe, doch sei kein Interesse erkennbar, auch zu erfahren, „was der Kläger tue“ und was „er im Antwortschreiben“ geschrieben habe. Zudem sei zweifelhaft, ob ein schützenswertes öffentliches Interesse daran bestehe, zu erfahren, was der Mandant als reine Hintergrundinformation mitgeteilt habe, wenn er „gerade keine Stellungnahme im presserechtlichen Sinne in dem Bewusstsein abgegeben …(habe), in dem Artikel selbst nicht zu Wort zu kommen.“ Zu Gunsten der Beklagten sei nicht zu berücksichtigen, dass sie in einer „Zwickmühle“ stecke, weil sie entweder auf den Abdruck verzichten und eine Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung riskieren müsse oder sich – wie hier – Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehe, weil ein solcher Einwand allenfalls nur im Gegendarstellungsverfahren zu berücksichtigen wäre und zudem – wie der Fall zeigt – der Abdruck eine Gegendarstellung ohnehin nicht verhindern könne. Zudem bestünde die „Zwickmühle“ allenfalls mit Blick auf den Mandanten und nicht auf den Kläger. Es wäre hier leicht möglich gewesen, mitzuteilen, wie der Mandant auf die Anfrage reagiert hat, ohne den Anwalt zu nennen. Zwar bewirke das „Zitat“ keine Anprangerung und gebe den Kläger nicht der Lächerlichkeit preis, zwar werde kein falscher Eindruck hervorgerufen und zwar habe der Kläger seine fixierten Gedanken der Beklagten als Dritte mitgeteilt und dem Vorgang soziale Dimension gegeben, doch habe er sich nur an die Beklagte gewandt und nicht – auch nicht mittelbar – an die Öffentlichkeit. Wenn jemand ein Schreiben an jemand anderen schicke, so sei in der Regel davon auszugehen, dass der Verfasser das Schreiben nur für den Empfänger bestimmt habe und nicht damit einverstanden ist, dass dieser das Schreiben weiterverbreite. Die Interessen des Klägers überwögen, weil er durch die Veröffentlichung in seiner Berufsausübung beeinträchtigt sei. Er werde in der effektiven Rechtswahrnehmung für den Mandanten – es gehe nicht um die Abgabe einer Stellungnahme, sondern um die Verhinderung einer Berichterstattung als vorgerichtliche Rechtsverteidigung – behindert. Das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot wirke zwar nicht absolut, doch bedürfe ein Hinwegsetzen darüber eines „besonderen Interesses“, weil sonst die unbefangene Kommunikation mit anderen gefährdet wäre und eine vorweggenommene Selbstzensur um sich greifen würde, der im hiesigen Bereich zur Verschiebung der tatsächlichen Handlungsmöglichkeiten zu Gunsten der Presse führe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen (Bl. 94 ff.).

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Unter Vorlage eines privaten Rechtsgutachtens (Anlage BK1, Bl. 143 ff. d.A.) vertritt sie weiterhin die Ansicht, das Institut des sog. fliegenden Gerichtsstands sei wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verfassungswidrig, so dass von einer willkürlichen Annahme der Zuständigkeit durch das Landgericht in erster Instanz auszugehen sei, welche dann trotz § 513 Abs. 2 ZPO auch in der Berufungsinstanz gerügt werden könne.

Ungeachtet dessen sei das angefochtene Urteil auch aus materiell-rechtlichen Gründen fehlerhaft und aufzuheben: So sei der Kläger schon nicht erkennbar, weil sich dies aus dem Artikel selbst und nicht – wie hier – aus H-Recherchen ergeben müsse.

Unter Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßgabe, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem Betroffenen keinen Anspruch darauf vermittele, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm sei, sei zudem eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers zweifelhaft, wenn es – wie hier – um die bloße Wiedergabe von Sachinhalten aus Schreiben in eigenen Worten der Publizierenden gehe. Eine Parallele zur Leserbrief-Entscheidung des Bundesgerichtshofs könne nicht gezogen werden, weil die zitierten Fragmente des klägerischen Schreibens – anders als der Bundesgerichtshof es für die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangt habe – keine bestimmten Gedankeninhalte enthielten, aus denen die Öffentlichkeit Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers ziehen könne. Auch liege weder eine Prangerwirkung bzw. ein Vorführen des Klägers vor, noch würde dieser unzutreffend als bereitwilliger Zuträger von Medien dargestellt noch würden die Zitate in verfälschender Weise wiedergegeben, so dass bei – hier bestehendem – öffentlichem Interesse eine Veröffentlichung der Angaben aus dem Anwaltsschreiben nicht zu beanstanden sei.

Soweit der Kläger einer Veröffentlichung widersprochen habe, dürfe dem bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen – entgegen dem Landgericht – kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Der nur in seiner Sozialsphäre betroffene Kläger werde nicht stigmatisiert, sozial isoliert oder angeprangert, zumal es nur um eine indirekte komprimierte Zusammenfassung seiner Ausführungen gehe, also noch nicht einmal wörtliche Zitate betroffen seien, die ggf. eher einen Rückschluss auf den Kläger und seine Persönlichkeit zulassen könnten. Aus gleichen Gründen lasse sich aus der „Leserbrief“-Entscheidung des BGH und der Eppler-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hier nichts zu Gunsten des Klägers ableiten. Bei der Prüfung des öffentlichen Interesses habe das Landgericht zu Unrecht ein „besonderes“ Interesse verlangt und zwischen einer Antwort des Mandanten auf die erhobenen Vorwürfe und der Reaktion des Klägers (persönlich) differenziert, zumal der Kläger nach dem Schreiben gerade namens und in Auftrag des Mandanten tätig geworden sei und es mithin um dessen Reaktion auf die Presseanfrage gegangen sei. Ein öffentliches Interesse daran habe letztlich auch das Landgericht erkannt; insofern sei es aber zulässig, die Quelle zu nennen. Soweit das Landgericht in Zweifel ziehe, ob ein öffentliches Interesse fehle, wenn es nicht um eine Stellungnahme, sondern nur um mitgeteilte sog. Hintergrundinformationen gehe, sei das fernliegend; es gehe um den Inhalt der Reaktion des Betroffenen. Auch die Berufsfreiheit des Klägers sei nicht betroffen, wie sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 (1 BvR 2477/08) ergebe, in dem auch ein anwaltliches Schreiben streitgegenständlich gewesen und in welchem die Berufsfreiheit nicht thematisiert worden sei. Eine Unterscheidung zwischen anwaltlichen und nicht-anwaltlichen Schreiben eines Rechtsanwalts sei gekünstelt. Die Argumentation sei zudem zirkelschlüssig, weil schon kein Recht eines Anwalts bestehe, der Presse aus eigenem Recht das Zitieren von Sachangaben aus seinen Schriftsätzen zu verbieten, so dass eine solche Option nicht zu den Berufsausübungsmöglichkeiten gehöre, so dass es keine unzumutbare Beschränkung derselben geben können.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger verhalte sich jedenfalls rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er der Presse die Wiedergabe von außergerichtlichen Äußerungen verbiete, weil dies – könne man die Berichterstattung mit der Drohkulisse nicht verhindern, was die erste Verteidigungslinie sei – nur dem Zweck diene, später noch einen entsprechenden Anspruch auf Gegendarstellung geltend zu machen. Denn würde die Stellungnahme abgedruckt, könnte nach h.M. grundsätzlich keine Gegendarstellung mehr verlangt werden, da dann das, was Inhalt der Gegendarstellung sein soll, in der Erstmitteilung enthalten war. Die Presse werde in eine „Zwickmühle“ manövriert: Halte sie sich an das Wiedergabeverbot, müsse sie eine Gegendarstellung abdrucken, obwohl sie eigentlich den Betroffenen habe zu Wort kommen lassen wollen. Halte sie sich nicht daran, würden ihr Unterlassungsbegehren wie vorliegend drohen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 131 ff.) Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 21.02.2018 (28 O 250/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung – die keinesfalls willkürlich das Recht der Beklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt habe – unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Die Kammer habe zutreffend berücksichtigt, dass für die Interessen des – hier via H mühelos zu ermittelnden und damit erkennbaren – Klägers nicht nur das allgemeine Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Berufsfreiheit streite. Im Unterschied zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.02.2010 habe er das Schreiben an die Beklagte nicht in eigenem Interesse bzw. im Interesse seines Sozius, sondern im Interesse seines Mandanten verfasst. Insofern habe das Bundesverfassungsgericht damals nur folgerichtig die Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht in die Abwägung mit einfließen lassen, da eine Veröffentlichung eines Schreibens in eigener Sache nicht in die Berufsausübung und die effektive Wahrnehmung von Mandanteninteressen eingreifen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich sonst in Wahrnehmung der Interessen des Mandanten innerhalb sog. presserechtlicher Informationsschreiben faktisch selbst zu zensieren habe. Dies sei jedenfalls im Rahmen der Abwägung ebenso zu berücksichtigen wie die Tatsache, dass die Berichterstattung sich ansonsten gar nicht mit der Person des Klägers (etwa als kritisch zu würdigender Medienanwalt) befasse, so dass mit dem Landgericht kein öffentliches Interesse an demjenigen, „was der Kläger tut“, erkennbar sei. Ein Hinweis auf die Reaktion des Mandanten auf die Vorwürfe sei vielmehr ohne Identifizierbarmachung des Klägers als dessen Anwalt möglich gewesen. Die geschützte Berufstätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt werde ohne Not beschädigt, während das Interesse für den Leser gering sei, weil es sich für ihn nur um eine „bedeutungslose Randnotiz“ handele. Das bewusste Hinwegsetzen über den ausdrücklich geäußerten Willen zur Verschwiegenheit sei bei der Abwägung ebenso maßgeblich wie die Tatsache, dass die Berufsfreiheit beeinträchtigt werde, weil es den Interessen des um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderlaufe und das Mandant konterkariere, wenn man nicht nur die zu verhindernde Berichterstattung, sondern auch das Statement des Anwalts, der gegen sich selbst ins Feld geführt werde, nachlesen könne. Zudem werde fälschlicherweise der Eindruck erweckt, der Anwalt habe sich zu Veröffentlichungszwecken für den Mandanten zur Sache eingelassen. Insofern erfolge also eine sinnentstellende Wiedergabe, weil der Charakter des Schreibens als vorweggenommene Rechtsverteidigung gegen eine geplante Berichterstattung nicht zum Ausdruck komme. Auch gehe es inhaltlich hier nicht darum, nicht über die Reaktion des Mandanten berichten zu dürfen, sondern allein darum, dies in identifizierender Weise dem Kläger zuzuschreiben. Die beklagtenseits gerügte „Zwickmühle“ entstehe nicht, weil es nach der Rspr. des BVerfG v. 09.04.2018 – 1 BvR 840/15 keine Obliegenheit des Betroffenen gebe, auf eine Anfrage zu reagieren, um sich die Möglichkeit einer Gegendarstellung zu erhalten. Daher sei auch eine nicht zur Veröffentlichung bestimmte Zurückweisung der Berichterstattung vor deren Veröffentlichung unschädlich. Im konkreten Fall habe das OLG Hamburg dem Gegendarstellungsbegehren trotz des Zitats stattgegeben, was ebenfalls zeige, dass die Rechtsmissbrauchsüberlegungen der Beklagten an der Sache vorbei gingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 189 ff.) sowie den – zur Frage der Revisionszulassung nachgelassenen – Schriftsatz vom 22.11.2018 (Bl. 224 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist begründet, was zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage führt. Denn dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Es kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt erkennbar und mithin betroffen ist. Denn jedenfalls ist sein allgemeines Persönlichkeitsrecht weder dadurch verletzt, dass die Beklagte überhaupt Teile seiner Äußerungen aus dem Anwaltsschreiben in indirekter Rede veröffentlicht hat noch dadurch, dass sie gerade die konkret streitgegenständlichen Äußerungen veröffentlicht hat.

1. Soweit die Beklagte in zweiter Instanz an der Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit festgehalten hat, ist diese wegen § 513 Abs. 2 ZPO vom Senat aus Gründen der Prozessökonomie nicht zu prüfen. Selbst wenn man eine verfassungskonforme Reduktion dieser Vorschrift annehmen wollte, soweit eine Zuständigkeit in erster Instanz willkürlich angenommen und eine Partei somit dort willkürlich – ebenfalls – ihrem gesetzlichen Richter entzogen worden ist (offen BGH v. 17.03.2015 – VI ZR 11/14, NJW-RR 2015, 941), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Auslegung des § 32 ZPO durch das Landgericht entspricht bei bundesweit vertriebenen Printmedien seit Jahrzehnten der allgemeinen Lesart (st. Rspr. seit BGH v. 03.05.1977 – VI ZR 24/75, NJW 1977, 1590; siehe zudem bereits RG v. 10.04.1905 – VI 316/04, RGZ 60, 363; RG v. 15.01.1912 – VI 128/11, RGZ 78, 256). Anders als durch Gesetz vom 13.06.1902 zu § 7 Abs. 2 StPO im Nachgang an die den sog. „fliegenden Gerichtsstand“ betreffende Entscheidung des Reichsgerichts vom 17.06.1892 (1671/92, RGSt 23, 155) hat auch der Gesetzgeber – trotz diverser Bemühungen in diese Richtung (vgl. BT-Drs. 17/13057 und BT-Drs. 17/14216; siehe ferner Jürgens, NJW 2014, 3061; Dölling, NJW 2015, 124) – bisher keine Korrekturen vorgenommen, obwohl zahlreiche Gesetzesnovellen die Zuständigkeitsbestimmungen in den §§ 17 ff. ZPO berührt haben. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund Anlass für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens (Art. 100 GG) mit Blick auf § 32 ZPO gehabt und ein solches willkürlich unterlassen haben soll, vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch der Senat selbst hat keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des § 32 ZPO in der aufgezeigten Auslegungsvariante, welche nur eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Handhabung des einfachen Rechts ist; auch die gesetzliche Vorgabe in § 32 ZPO verstößt selbst nicht gegen Art. 101 GG (vgl. auch bereits Senat v. 11.10.2018 – 15 U 81/17, zur Veröffentlichung bestimmt).

2. Die Berufung hat jedoch im Hinblick auf die Sachangriffe der Beklagten Erfolg, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG im Hinblick auf die aus seinem Schreiben entnommenen Passagen nicht zusteht.

a) Es bestehen schon Bedenken an der Erkennbarkeit und damit an der Betroffenheit des Klägers, da die Berichterstattung nur von dem (einem) „Anwalt“ des Moderators spricht. Soweit das Landgericht an die hier vorgelegten Ergebnisse von H-Recherchen angeknüpft hat, aus denen sich Vertretungsverhältnisse jedenfalls in anderen presserechtlichen Angelegenheiten ergeben, überzeugt dies allein nicht. Der Senat hat bereits im Urt. v. 14.08.2018 – 15 U 157/17 (zur Veröffentlichung bestimmt) – wo die Frage letztlich aber ebenfalls dahinstehen konnte – betont, dass „sich nach herrschender Meinung die Umstände, die zur Identifizierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem in Rede stehenden Artikel selbst ergeben müssen; es reicht gerade nicht aus, wenn ein interessierter Leser die Identität durch eigene Recherchen ermittelt… Eingedenk des Umstands, dass in der heutigen Zeit durch den Einsatz von Internetsuchmaschinen quasi grenzenlose Recherchen möglich sind, die gegebenenfalls auch mit nur sporadischen Anknüpfungspunkten zu einem „Treffer“ führen, kann die Übermittlung allein solcher Anknüpfungspunkte in der angegriffenen Berichterstattung für die Erkennbarkeit noch nicht ausreichen. Denn die Möglichkeiten einer von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten (auch kritischen) Berichterstattung würden letztlich unzumutbar erschwert, wenn Presseorgane bei der Abfassung eines Beitrags jede per Internet zu recherchierende Erkennbarkeit auf die betreffenden Personen zu prüfen bzw. gegebenenfalls zu vermeiden hätten.“ Im Einklang damit hat sich gegen die Annahme einer Erkennbarkeit allein aufgrund von Internetrecherchen jetzt deutlich auch nochmals Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, § 12 Rn. 43 ausgesprochen. Aus der klägerseits zitierten Entscheidung des Senats v. 30.11.2015 – 15 W 60/15 (n.v.) folgt insofern – (entgegen LG Berlin v. 05.04.2016 – 15 O 534/16, n.v. – Anlage K 8) nichts anderes, weil die Erkennbarkeit im dortigen Fall schon aus dem angegriffenen Artikel selbst ableitbar war und zudem eine andere Presseberichterstattung im gleichen Presseorgan dort ganz konkret in Bezug genommen war, die der Senat in einer Hilfserwägung dann nur ergänzend herangezogen hat;. Mit dem vorliegenden Fall ist das ersichtlich nicht vergleichbar.

Da – wie sogleich zu b) und c) zu zeigen ist – der Anspruch aber ohnehin aus anderen Gründen nicht besteht, kommt es darauf nicht entscheidend an, so dass diese Frage letztlich dahinstehen kann und soll. Offenbleiben kann auch, ob – wofür hier aber alles spricht – der Kläger angesichts der eher überschaubaren Gruppe von Presserechtsanwälten derart prominenter Mandanten nicht – was für einen Anspruch genügen würde (Senat, a.a.O.) – jedenfalls auf Grund der mitgeteilten Umstände zumindest für seinen Bekanntenkreis und/oder insbesondere andere Presserechtsanwälte und Pressejustitiare identifizierbar war, zumal er den konkreten Mandanten unstreitig auch seit Jahren in dessen Presseangelegenheiten offen vertritt. Gerade für Leser mit Einblick in das berufliche oder persönliche Umfeld des Betroffenen können Informationen in ihrem persönlichkeitsverletzenden Teil eher aussagekräftig und in der Folge für die in Bezug genommene Person besonders nachteilig sein (vgl. auch BVerfG v. 14.07.2004 – 1 BvR 263/03, NJW 2004, 3619 für die Angaben „Xer Anwalt“, „nach einer Karriere als Staatsanwalt gegen seinen Willen aus dem bayerischen Staatsdienst entlassen“, „betreibt seit Jahren seine Wiedereinstellung“ sowie Mitteilung über psychische Auffälligkeiten, aus denen der Betroffene „zumindest für interessierte Kreise in und um die Justiz in X“ erkennbar sei).

b) Jedenfalls besteht – auch eine Erkennbarkeit des Klägers unterstellt – in der Sache kein Unterlassungsanspruch. Allerdings liegt eine Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor.

aa) Eine Verletzung ergibt sich allerdings sicher nicht aus der konkreten Äußerung, die die Beklagte aus dem Anwaltsschreiben des Klägers in indirekter Rede wiedergegeben hat. Denn weder die konkrete Wiedergabe von Teilen der Äußerungen in indirekter Rede noch deren Einbettung in den Gesamtkontext verletzten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (vgl. BVerfG v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145 m.w.N.). Vorliegend handelt es sich um eine unstreitig zutreffende Wiedergabe von Äußerungen des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die auch weder inhaltlich verfälscht oder aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben werden und die seine berufliche Tätigkeit – und damit allein seine Sozialsphäre – betreffen. Unzulässig ist in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung, wenn ein beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsrechtsentfaltung des Betroffenen auswirkt (vgl. BGH v. 21.11.2006 – VI ZR 259/05, NJW-RR 2007, 619; BGH v. 23.6.2009 – VI ZR 196/08, NJW 2009, 2888). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben, denn in dem streitgegenständlichen Passus wird nur mitgeteilt, was der Kläger für den Mandanten mit Blick auf die beabsichtigte Veröffentlichung der (Verdachts-)Berichterstattung über das Steuerverhalten seines prominenten Mandanten mitgeteilt hat.

bb) Eine Betroffenheit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers liegt aber insoweit vor, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem allein an sie gerichteten Schreiben – sei es auch nur in indirekter Rede – öffentlich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie in sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen hat. Denn vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG ist als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Aufzeichnungen erfasst. Der Einzelne soll – ohne Beschränkung auf seine Privatsphäre – grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden kann. Dazu gehört auch die Entscheidung, ob und wie er mit einer eigenen Äußerung hervortreten will (vgl. BVerfG v. 03.06.1980 – 1 BvR 185/77, BVerfGE 54, 148). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts – und zwar auch dann, wenn sie nicht urheberrechtsschutzfähig ist – Ausfluss der Persönlichkeit des Verfassers. Daraus folgt, dass grundsätzlich dem Verfasser allein die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, da jeder unter Angabe identifizierender Merkmale erfolgenden Veröffentlichung von Aufzeichnungen eines noch lebenden Menschen von der Allgemeinheit eine entsprechende Willensrichtung des Verfassers entnommen wird (vgl. BGH v. 25.05.1954 – I ZR 211/53, juris Rn. 22; vgl. zur unbefugten Veröffentlichung eines Briefes auch BVerfG v. 12.04.1991 – 1 BvR 1088/88, juris Rn. 16).

Steht damit allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äußerungen gegenüber der Beklagten öffentlich macht, so hat er diese Entscheidung vorliegend in einem bestimmten Sinne ausgeübt, indem er das Anwaltsschreiben lediglich an die Beklagte verschickte und einer weiteren Veröffentlichung widersprach, was man auch als Verbot der nur inhaltlichen Wiedergabe verstehen mag. Eine Betroffenheit der vorgenannten Rechtsposition kann dann hier auch nicht mit der Erwägung verneint werden, dass der Kläger das entsprechende Schreiben nur namens und im Auftrag seines Mandanten versandt hat. Denn dies führt nicht dazu, dass damit auch die im Schriftsatz erfolgende „sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts“ (nur) als eine solche des Mandanten zu gelten hätte und der Kläger lediglich als dessen „Sprachrohr“ tätig würde. Vielmehr geht es weiterhin um eine (eigene) Rechtsposition des Klägers als Verfasser des betreffenden Schreibens.

Eine Betroffenheit entfällt auch nicht unter dem Aspekt, dass es vorliegend nur um eine Wiedergabe in indirekter Rede gibt und die knappe Passage ersichtlich keinen vertieften Einblick in die Persönlichkeit des Klägers bietet. Dieser Aspekt ist – wie unten noch auszuführen ist – allein im Rahmen der Abwägung von Interesse, weil eine wörtliche Wiedergabe nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Äußerungen wegen des höheren Eingriffsgehalts strengeren Anforderungen unterworfen sein kann als eine Wiedergabe nur dem Inhalt/Sinn nach (vgl. dazu für den Bereich einer zusätzlich gegebenen Vertraulichkeitssphäre und einer Widergabe in direkter Wörtlichkeit auch BGH v. 10.03.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, 2668; BGH v. 19.12.1978 – VI ZR 137/77, NJW 1979, 647, 649; vgl. auch eingehend Senat v. v. 29.05.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 [Revision eingelegt zu BGH – VI ZR 248/18.

cc) Soweit das Oberlandesgericht München (Beschl. v. 16.10.2007, NJW 2008, 768) mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschriftsatzes auch einen Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert hat (unklar insofern KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234), führt dies nach Auffassung des Senats nicht dazu, dass Art. 12 Abs. 1 GG als eigenes „sonstiges Recht“ i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen wäre. Vielmehr ist die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berücksichtigen. Insofern ist dann ohne praktische Relevanz, ob man wegen der Berufsnähe (auch) einen Eingriff in das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ – das entgegen dem Wortlaut auch den freien Berufen zusteht (allg. Ansicht, vgl. Palandt/Sprau, BGB, 77. Aufl. 2018, § 823 Rn. 134 m.w.N.) – prüfen könnte (vgl. KG v. 29.09.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608 für Veröffentlichung von Anwaltsschriftsätzen bei einer GbR als Antragstellerin unter Offenlassen der Frage eines Eingriffs ins Unternehmenspersönlichkeitsrecht). Denn auch insoweit würde im Rahmen der Abwägung nichts anderes gelten als nachstehend zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt. Daher kann auch dahinstehen, ob sich darauf der betroffene einzelne Berufsträger selbst berufen kann oder ob nicht insofern die Sozietät (PartG mbB) als eigene Rechtspersönlichkeit und Vertragspartner des Anwaltsvertrages mit dem prominenten Mandaten als solche aktivlegitimiert wäre.

c) Der mit dem Vorstehenden somit erfolgte Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit – so sie denn überhaupt beeinträchtigt ist – noch seine persönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwiegen.

Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein „absolutes Bestimmungsrecht“ gibt es anerkanntermaßen hier gerade nicht – auch nicht mit Blick auf das hier ausgesprochene Veröffentlichungsverbot – und insofern gerade kein absolutes Verbot eines (wörtlichen) Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen (so deutlich auch OLG München v. 16.10.2007 -– 29 W 2325/07, NJW 2008, 768; KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 03.06.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; KG v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821; LG Hamburg v. 28.01.2011 – 325 O 196/10, juris Rn. 51; LG Hamburg v. 08.12.2016 – 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 43; LG Berlin v. 24.08.2010 – 27 O 184/07, BeckRS 2011, 17881).

aa) Auf Seiten der Beklagten ist im Rahmen der Abwägung zunächst zu berücksichtigen, dass sie sich auf die Meinungsfreiheit als Gewährleistung ihrer Selbstbestimmung in der Ausübung der Kommunikation mit anderen berufen kann (vgl. BVerfG v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) und sie darüber hinaus mit der (inhaltlich korrekten) Wiedergabe des Inhalts der Stellungnahme des Klägers in indirekter Rede ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtert.

(1) Der Ansatz des Landgerichts, dass vorliegend schon deswegen kein schutzwürdiges öffentliches Berichterstattungsinteresse an einer Reaktion des Klägers (persönlich), sondern allenfalls an einer solchen des prominenten Mandanten des Klägers bestanden habe, trägt so nicht. Denn für die Öffentlichkeit ist durchaus auch von Interesse, dass der prominente Mandant des Klägers auf die einfache Presseanfrage sogleich mittels eines Anwaltsschreibens reagiert hat. Ob dieses dann nicht als Stellungnahme im eigentlichen Sinne gemeint war und nur vorsorglich die Berichterstattung bereits im Vorfeld verhindern wollte, ist nicht von erheblichem Belang, zumal die Grenzen dabei oft nicht einfach zu ziehen sein werden und nicht wenige Stellungnahmen von Betroffenen auf Presseanfragen im Zuge einer avisierten Verdachtsberichterstattung primär auf die Verhinderung der Berichterstattung insgesamt abzielen und nur hilfsweise die Veröffentlichung inhaltlich beeinflussen wollen. Die vom Kläger vorgenommenen feinen Nuancierungen zwischen einer echten Stellungnahme und einer bewussten Nicht-Stellungnahme mit dem Ziel der Verhinderung im Vorfeld als „Hintergrundinformationen“ erscheinen daher eher gekünstelt, zumal der Kläger im Anwaltsschriftsatz auch nur mitgeteilt hat, dem Mandanten die Fragen „detailliert“ nicht zu beantworten, dann aber eben doch durchaus inhaltliche Ausführungen zur Sache gemacht hat, so dass sich die behauptete strenge Trennung schon im eigenen Schreiben so nicht findet. Unterstellt man eine über die Berichterstattung über den Anwalt des prominenten Mandanten des Klägers begründbare Erkennbarkeit des Klägers, erfasst dann aber das Berichterstattungsinteresse am prominenten Mandanten und seiner Reaktion quasi reflexartig auch die Offenlegung, dass der Kläger dessen Anwalt war.

(2) Der Senat hat auch keine durchgreifenden Zweifel an der Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsberichterstattung über den prominenten Mandanten des Klägers – die dieser im Übrigen selbst auch nicht angegriffen hat -, so dass sich daraus nicht (quasi umgekehrt akzessorisch) Bedenken an der Zulässigkeit der Wiedergabe der Äußerungen des Klägers in indirekter Rede im Rahmen der hiesigen Abwägung ergeben, wie der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vertreten hat. Ob eine solche „Akzessorietät“ sachlich überhaupt anzunehmen wäre, kann daher ebenfalls dahinstehen.

(a) Im Kern geht es um eine identifizierende Verdachtsberichterstattung über den prominenten Mandanten des Klägers. Bei der rechtlichen Bewertung einer Äußerung ist maßgeblich auf deren Aussageinhalt nach dem Gesamtkontext abzustellen, wobei wertende Äußerungen und Bewertungen nicht vorschnell als Tatsachenbehauptungen verstanden werden und so den Regeln der Verdachtsberichterstattung unterworfen werden dürfen (vgl. etwa nur BVerfG v. 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, NJW-RR 2017, 1003 Rn. 14 f.). Vorliegend geht es im Artikel generell um den Vorwurf von im Zusammenhang mit Malta stehenden Steuersparmodellen, mit denen – anders als der Klägervertreter meint – auch jedenfalls nicht zwingend ein Strafvorwurf und ein Vorwurf der steuerrechtlichen Illegalität verbunden sein muss, weil Gegenstand einer Verdachtsberichterstattung anerkanntermaßen auch ein sonstiges moralisch vorwerfbares Verhalten sein kann (statt aller Schlüter, Verdachtsberichterstattung, 2011, S. 12 f. m.w.N.). Hier geht es konkret um den als Frage nur vordergründig verpackten Tatsachenvorwurf, der prominente Mandant des Klägers, der „bisher nie als Skipper aufgefallen ist“, habe wohlmöglich „die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet“ und wegen der „naheliegende(n) Gründe“ – die sich aus dem Bericht im Übrigen ergeben – so agiert, um einen Teil der sonst anfallenden Mehrwertsteuer zu sparen, und sich jetzt zu „verstecken.“ Dies wird ergänzt durch die plastische Bildunterschrift des Bildes des Mandanten auf S. 63 der Berichterstattung: „Warum Malta, Herr L? Angeblich alles legal und reine Privatsache.“

(b) Die Zulässigkeit einer solchen identifizierenden Verdachtsberichterstattung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon abhängig, dass ein „Mindestbestand an Beweistatsachen“ vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der Information spricht und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleiht. Die Darstellung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung nach der Rechtsprechung „regelmäßig“ eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr.,vgl. BGH v. 12.4.2016 – VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 39; v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14, GRUR 2015, 96 Rn. 16; v. 17.12.2013 – VI ZR 211/12, GRUR 2014, 693 Rn. 26; v. 11.12.2012 – VI ZR 314/10, GRUR 2013, 312 Rn. 26; v. 11.12.2012 – VI ZR 315/10, BeckRS 2013, 01336 Rn. 24; v. 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036 f.). Zudem setzt die namentliche Erwähnung des Betroffenen wohl zusätzlich eine Abwägung dahingehend voraus, ob eine Aufdeckung der Identität durch Namensnennung durch die der Presse vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt war (vgl. BVerfG v. 19.10.2006 – 1 BvR 152/01, BeckRS 2012, 56239; BGH v. 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036).

(c) Diesen Anforderungen ist hier nach Auffassung des Senats Rechnung getragen. Insbesondere wirft die – inhaltlich nicht bestrittene – Beteiligung des prominenten Mandanten an der genannten Ltd. mit ihren in der Berichterstattung aufgezeigten und inhaltlich ebenfalls nicht bestrittenen personellen Verflechtungen und Entwicklungen (wie dem Sitz der neuen Leitung unmittelbar am Sitz der die Gesellschaft aufsetzenden Anwaltskanzlei) angesichts des eingetragenen Gesellschaftszwecks jedenfalls Zweifel am Fehlen steuerlicher Motive bei dem prominenten Mandanten auf, zumal ein anderer Bezug des Mandanten zu dem Unternehmenszweck nicht zu bestehen scheint und – wie die Gegendarstellung zeigt – offenbar auch tatsächlich eine Yacht vorhanden ist, deren Nutzung der Mandant nicht in Abrede zu stellen scheint. Schon daraus folgt hier aber ein Mindestbestand an Beweistatsachen für die geäußerten – bewusst noch sehr offen gehaltenen – Verdachtsmomente, die der Mitteilung insbesondere mit Blick auf die Vorbildfunktion des prominenten Mandaten, der als Moderator vor allem auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk ein positives Image pflegt, ausreichenden Öffentlichkeitswert verleihen. Der Mandant ist mit den Vorwürfen auch entsprechend konfrontiert worden und hatte – was gerade auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist – Gelegenheit zur Stellungnahme. Sein Standpunkt ist inhaltlich – wenn auch kritisch – in der Berichterstattung aufgegriffen und dargestellt und die Darstellung ist nicht etwa stigmatisierend oder vorverurteilend. Bei der Abwägung muss zudem Berücksichtigung finden, dass es – wie ausgeführt – nicht um zwingend (steuer-)strafrechtliche Vorwürfe mit erheblich größerem Eingriffspotential für den Mandaten geht, sondern um möglicherweise wegen Steuerschlupflöchern sogar legale, nichtsdestoweniger aus Sicht des in Deutschland steuerpflichtigen, internationale Steuergestaltungsmöglichkeiten nicht so einfach erschließenden Durchschnittsrezipienten moralisch aber möglicherweise fragwürdigen Verhaltens. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass bei der Berichterstattung über Strafverfahren die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung erlangen kann. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird aber regelmäßig auch bei besonders leichten Taten anzunehmen sein, sofern sie nur überhaupt ein Berichterstattungsinteresse begründen; dies gilt erst recht, wenn ein staatlicher Strafvorwurf als solcher gar nicht Gegenstand der Berichterstattung ist (BVerfG v. 25.01.2012 − 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500 Rn. 41). So liegt der Fall auch hier, weil der Schwerpunkt der Berichterstattung in Bezug auf den prominenten Mandanten in dessen vermeintlichen Beteiligungen an Yachtgesellschaften auf Malta liegt; steuerstrafrechtliche Fragen werden nicht erörtert.

(3) Das so am prominenten Mandanten begründete Berichterstattungsinteresse erstreckt sich – wie zu (1) ausgeführt – jedenfalls auch auf die Mitteilung der Inhalte des in dessen Namen auf die Presseanfrage hin versandten Anwaltsschreibens und die dadurch – rein reflexartige – Identifizierbarmachtung des Klägers als dessen Anwalt. Insofern ist die Eingriffstiefe für den Kläger schon deutlich minimiert, weil nicht aus dem Schriftsatz wörtlich zitiert wird, sondern nur die wesentlichen Sachinformationen aus dem Schreiben als Antwort des Mandanten zur Sache nüchtern nur inhaltlich herausgefiltert und wiedergegeben worden sind. Auch dies zeigt, dass es nicht um eine bewusste Identifizierung oder gar Bloßstellung des Klägers usw., sondern um eine reine Sachinformation über den Umgang des prominenten Mandanten mit der Situation und eine möglichst ausgewogene Darstellung in der Verdachtsberichterstattung ging. Richtig ist zwar, dass das öffentliche Interesse an einer Wiedergabe von Passagen aus dem Anwaltsschriftsatz wegen der möglichen Belegfunktion möglicherweise noch größer sein kann, wenn ein Beitrag sich inhaltlich näher mit der Art und Weise auseinandersetzen würde, wie Prominente sich über ihre Anwälte gegen kritische Presseberichterstattungen im Vorfeld zur Wehr setzen (so deutlich auch KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235; siehe auch KG v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821 und die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Parallelsache 15 U 53/18). Ähnliches mag gelten, wenn es um Zitate aus einem Anwaltsschriftsatz mit direkter „Belegfunktion“ für die Berichterstattung gehen würde (zu diesem Aspekt auch LG Hamburg v. 08.12.2016 – 310 O 124/16, BeckRS 2016, 126589 Rn. 45). Das Fehlen solcher Gesichtspunkte führt hier aber nicht zu einem Zurücktreten des öffentlichen Berichterstattungsinteresses. Dabei darf insbesondere nicht vergessen werden, dass es nicht um ein Offenlegen von Details aus dem Privatleben des Mandanten ging, sondern – wie gezeigt – um eine Verdachtsberichterstattung über ein zwar möglicherweise legales, aber immerhin möglicherweise aus Sicht des durchschnittlichen Lesers fragwürdigen Verhalten des prominenten Mandanten, der vor der Berichterstattung deswegen mit dem Vorwurf konfrontiert worden ist. Hintergrund des von der Rechtsprechung entwickelten sog. Konfrontationsgebots ist aber vor allem, in kontroversen Sachverhalten – insbesondere in den Fällen echter Verdachtsberichterstattung, in denen die Presse selbst recherchiert hat und nicht nur auf bereits laufende Ermittlungen von Behörden verweist – den Standpunkt des Betroffenen zu erfahren und diesen gegebenenfalls in der Berichterstattung auch entsprechend zum Ausdruck bringen zu können (vgl. auch BGH v. 15.12.1987 – VI ZR 35/87, NJW-RR 1988, 733, 734; v. 25.05.1965 – VI ZR 19/64, juris Rn. 27). Insofern dient das Einholen der Stellungnahme dazu, die geforderte Ausgewogenheit eines Berichts während der Recherchen erreichen (und diese schließlich auch in der Berichterstattung so darstellen) zu können (so treffend Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 288). Das Erfordernis der Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen steht zudem in einem Wechselspiel zum Erfordernis eines „Mindestbestands an Beweistatsachen“, weil das Vorbringen oft den zuvor noch zu bejahenden „Mindestbestand“ erschüttern und die Vorwürfe ganz oder teilweise entkräften kann (so auch Lehr, NJW 2013, 728, 731), was wiederum eine Pflicht der Presse zur Nachrecherche auslösen kann (so auch Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 bei Fn. 26). Zudem steht die Konfrontation in Zusammenspiel zu der Frage der möglichen Vorverurteilung und der gebotenen Ausgewogenheit einer Berichterstattung, weil über die Konfrontation der Betroffene entsprechend zu Wort kommen kann und soll („audiatur et altera pars“, vgl. dazu etwa auch Srocke, AfP 2018, 291/293/296). Dem hat die Beklagte hier letztlich – wie gezeigt – nur Rechnung getragen.

bb) Ein Überwiegen schutzwürdiger Interessen des Klägers kann demgegenüber nicht festgestellt werden.

(1) Die nur in indirekter Rede wiedergegeben Äußerungen sind inhaltlich – wie gezeigt – zutreffend zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten – sei es als Zitat oder in indirekter Rede – entscheidend, ob der Dritte, gemessen an Wortwahl, Gedankenführung, Kontext und Stoßrichtung der Äußerungen diese tatsächlich so abgegeben hat (vgl. BGH v. 01.12.1981 – VI ZR 200/80, NJW 1982, 635; BVerfG v. 03.06.1980 – 1 BvR 797/78, juris Rn. 25 f.). Daran bestehen hier keine Zweifel.

(2) Durch die nur indirekte Wiedergabe der Inhalte des Anwaltsschreibens werden über den Kläger hier auch keinesfalls weitergehende personenbezogene Details und Daten preisgegeben als die (einfache) Tatsache, dass er als Rechtsanwalt des Mandanten Verfasser des Schreibens war und was er dort für den Mandanten inhaltlich zur Sache gesagt hat. Wird – wie hier – über einen möglichen Verdacht gegen einen Prominenten identifizierend berichtet, liegt generell auch eher fern, dass schriftliche Ausführungen zur Sache durch einen Rechtsanwalt, dessen Belange allenfalls in wesentlich geringeren Maße berührt werden als die des unmittelbar betroffenen Mandaten, strengere Maßstäbe zu gelten hätten als für eine Äußerung (nur) über den Standpunkt des Mandanten selbst (so auch für ähnlichen Fall OLG München v. 16.10.2007 – 29 W 2325/07, NJW 2008, 768, 769). Zwar könnte man sich – mit dem Kläger – auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Presse auf eine Stellungnahme wie die hier vorliegende im Zuge der Verdachtsberichterstattung rechtlich nur gehalten wäre, mitzuteilen, dass der Betroffene sich zur Sache selbst nicht äußern wolle, weil auch dann die Anforderungen an eine zulässige identifizierende Verdachtsberichterstattung wegen der gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme dennoch erfüllt wären. Es wäre also entbehrlich, mitzuteilen, was der Anwalt als „Sprachrohr“ des Mandanten zur Verhinderung der Berichterstattung im Vorfeld konkret mitgeteilt hat (so KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234, 235 f.). Diese Sichtweise ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG nach Auffassung des Senats aber so zu eng, zumal es der Presse mit dem Ziel einer größtmöglichen Ausgewogenheit der Berichterstattung möglich sein muss, einen inhaltlichen Einwand des Betroffenen in eigener redaktioneller Verantwortung auch von Anfang an entsprechend darzustellen und damit die Eingriffsintensität ihrer Berichterstattung sogar noch abzumildern, wie es hier geschehen ist. Dies leuchtet vor allem dann ein, wenn es um die Ausgewogenheit einer Berichterstattung geht, denn sonst könnte ein Rechtsanwalt in einer solchen Stellungnahme der Presse die Wiedergabe verbieten, nachher für den Mandanten aber die Verdachtsberichterstattung unter Verweis auf die fehlende Ausgewogenheit dann doch wieder anzugreifen versuchen. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin vor dem Senat damit argumentiert hat, dass in einem solchen Fall ein Rechtsmissbrauchseinwand beim Angriff gegen die Verdachtsberichterstattung greife (§ 242 BGB), muss sich die Presse darauf und die damit verbundenen Unwägbarkeiten sicherlich nicht einlassen – zumal man dem Mandanten dann nicht ein Vertretenmüssen seines Anwalts entgegenhalten würde (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), sondern „nur“ die Tatsache, dass dieser sich wegen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf ein „Zitierverbot“ aus einem vorgerichtlichen Schreiben berufen hat, was die Rechtslage nochmals verkompliziert.

(3) Weiter ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Wiedergabe der Äußerungen des Klägers lediglich seine Sozialsphäre betrifft, in welcher die Wiedergabe wahrer Tatsachenbehauptungen nur unzulässig ist, wenn eine Prangerwirkung vorliegt. Dafür fehlen – wie ausgeführt – jedwede Anhaltspunkte.

(4) Durch die eher neutrale Wiedergabe nur in indirekter Rede und ohne besondere sprachliche Eigentümlichkeiten wird auch nicht etwa ein bedeutsamer Rückschluss auf die Person des Klägers oder seine persönlichen Verhältnisse und Charakterzüge erlaubt, was im Zuge der Abwägung der widerstreitenden Interessen ggf. ein Argument für ein Verbot sein könnte (vgl. OLG Hamburg v. 29.07.1999 – 3 U 34/99, juris Rn. 17 – Vorinstanz zu 17.12.1999 – 1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416 – Anwaltsschriftsatz aus DDR; gegen hohe Eingriffstiefe bei nur indirekter Rede auch KG v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

(5) Auch aus der von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübungsfreiheit des Klägers lassen sich keine maßgeblichen Argumente ableiten, die im konkreten Fall bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen für den Kläger streiten würden.

(a) Dabei bedarf keiner Vertiefung, ob das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 18.02.2010 (1 BvR 2477/08) aufgrund der schlichten Nichterwähnung von Art. 12 Abs. 1 GG tatsächlich eine Aussage dahingehend treffen wollte, dass das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht betroffen war, zumal es dort nicht um ein Mandatsverhältnis des Berufsträgers ging, sondern ein Vorgehen im eigenen Interesse bzw. im Interesse eines Sozius. Auch aus dem Nichtprüfen von Art. 12 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der weiteren Entscheidung vom 17.12.1999 (1 BvR 1611/99, NJW 2000, 2416) ergibt sich nichts anderes, da es dort um ein lange zurück liegendes Mandatsverhältnis ging.

(b) Es wird schon generell in Zweifel gezogen, ob für Anwaltsschreiben wegen Art. 12 Abs. 1 GG schärfere Abwägungsmaßstäbe zugrunde zu legen sind (verneinend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 547 ff.); auch wird die anwaltliche Tätigkeit durch die Berichterstattung unter Verwendung selbst von wörtlichen Zitaten aus Anwaltsschriftsätzen fraglos nicht unmittelbar behindert oder erschwert (so auch KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234). Soweit der Kläger darauf abstellt, dass das Vorgehen der Beklagten zumindest mittelbare Folgen dadurch zeitige, dass er in eine Art „Selbstzensur“ getrieben werde und gehalten sei, vorsichtiger zu agieren, ist das faktisch zwar nicht von der Hand zu weisen (vgl. KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 29.09.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Selbst wenn aber der Kläger sich künftig tatsächlich in einer Art „Selbstzensur“ gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen mit Presseorganen zurückhaltender zu formulieren, liegt darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme noch die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des betreffenden Mandanten hinreichend wahrnehmen kann. Auch soweit im Einzelfall die Veröffentlichung eines wörtlichen Zitats oder eine – wie hier – nur in indirekter Rede erfolgte Wiedergabe in Widerspruch zum Zweck des erteilten Mandats steht, weil private Informationen über den Mandanten nicht öffentlich werden sollen, kann die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts in Gestalt der Wahrnehmung der Interessen des Mandanten jedenfalls nicht weiter reichen als die Möglichkeiten des Mandanten, seine dahingehenden Interessen selbst wahrzunehmen. Denn die Aufgabe des Anwalts zielt lediglich darauf ab, die dem Mandanten zustehenden Möglichkeiten der Interessenwahrnehmung bestmöglich auszuschöpfen. Nur dann, wenn die Rechtsordnung aus Gründen der Rechtspflege eine weitergehende Kompetenz des Rechtsanwalts vorsieht (z.B. im Falle des Anwaltszwangs nach § 78 ZPO), sind die Möglichkeiten des Rechtsanwalts gegenüber denjenigen des Mandanten im formalen Sinne überschießend. Angesichts der avisierten Verdachtsberichterstattung – zu der dem Mandanten die Fragen zugeleitet wurden – war ohnehin nicht mehr ernsthaft damit zu rechnen, jedwede Erörterung der (vermeintlichen) „Privatsache“ aus der Öffentlichkeit herauszuhalten.

(c) Auch auf ein eventuelles Geheimhaltungsinteresse des Mandanten kann sich der Kläger nicht berufen. Das Kammergericht (v. 03.06.2006 – 9 U 117/05, n.v., Anlage K 11; v. 29.09.2009 – 9 W 135/09, AfP 2009, 608; ebenso LG Berlin v. 05.04.2016 – 15 O 534/16, n.v., Anlage K 8) hat zwar maßgeblich daran angeknüpft, dass Zitate aus einem sog. presserechtlichen Informationsschreiben zur Privatsphäre eines Mandaten den elementaren Interessen eines um Diskretion bemühten Mandanten zuwiderliefen, der den Anwalt zu dem Zweck mandatiert habe, eine Presseberichterstattung aus dem Privatleben zu verhindern. Auf diese Weise werde das übertragene Mandat konterkariert und der Anwalt werde damit „gegen sich selbst ins Feld“ geführt. In dieser Pauschalität tragen diese Erwägungen im vorliegenden Fall jedoch nicht, zumal es nicht um die Frage einer Veröffentlichung nur von Informationen aus der Privatsphäre ging (wie etwa eine zuvor geheim gehaltene Liebesbeziehung), sondern um eine – wie gezeigt zulässige – Verdachtsberichterstattung im Zusammenhang mit einer zunächst auf – wie im Bericht geschildert – allgemein zugänglichen Informationen im Ansatz schon ablesbaren gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des prominenten Mandanten des Klägers. Hätte der Mandant in dieser Situation selbst Stellung genommen, wäre aber letztlich auch nach dem Vorbringen des Klägers eine Berichterstattung darüber zulässig gewesen. Warum dies anders sein soll und sogar eigene Abwehrrechte (nur) des Anwalts bestehen sollen, wenn (auch) mitgeteilt wird, dass der prominente Mandant nicht selbst geschrieben hat, sondern den Kläger als Anwalt damit betraut hat, erschließt sich dem Senat nicht, zumal sonst ohne Not faktisch die Rechtsposition des Mandanten (mittelbar über den Kläger) verbessert würde. Dass zudem jedenfalls im konkreten Fall keine besondere Beeinträchtigung des Mandatsverhältnisses drohen kann, zeigt sich auch deutlich auf S. 9 der Berufungserwiderung (Bl. 197 d.A.), da der Kläger selbst betont, dass es ihm gar nicht darum gehe, der Beklagten zu untersagen, die „Sichtweise des Betroffenen kund zu tun“, also die inhaltliche Aussage, wonach Herr L auf Malta keine Steuern spare, zum Gegenstand ihrer Berichterstattung zu machen, sondern allein und ausschließlich darum, diese Aussage in identifizierender Weise konkret dem Kläger zuzuschreiben. Dass insofern überwiegende Schutzinteressen des nur in der Sozialsphäre betroffenen Klägers bestehen sollen und gerade dies dessen Berufsfreiheit und das Vertrauensverhältnis zum Mandanten belasten soll, vermag der Senat nicht zu erkennen.

(d) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass durch eine Veröffentlichung eines solchen Schriftsatzes im Einzelfall das „Vertrauensverhältnis“ zwischen Anwalt und Mandant dennoch berührt sein kann (so aber etwa Heinz, jurisPR-ITR 5/2008 Anm. 4). Vom Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant insoweit erfasst, als es Voraussetzung dafür ist, dass der Rechtsanwalt seinem Mandanten beistehen kann (vgl. BVerfG v. 28.06.2015 – 2 BvR 2558/14, juris Rn. 38). Vom Schutz des Vertrauensverhältnisses ist aber jedenfalls nicht erfasst, dass ein Anwalt risikolos im Interesse seines Mandanten agieren kann. Wird ein Anwaltsschreiben öffentlich zitiert (hier sogar nur in indirekter Rede) und läuft dies den Interessen des Mandanten zuwider, wird dadurch zwar möglicherweise Vertrauen enttäuscht, das der Mandant seinem Anwalt entgegengebracht hat. Grund hierfür ist aber dann vor allem, dass der Anwalt es unterlassen hat, seinen Mandanten umfassend über die Chancen und Risiken der gewählten Art der Interessenwahrnehmung – und das fehlende absolute Zitierverbot aus Anwaltsschreiben – aufzuklären. Eine sonstige Beeinträchtigung des Mandatsverhältnisses ist gerade im konkreten Fall zudem aus den oben genannten Gründen ausgeschlossen.

(e) Ebenso wenig tangiert die Veröffentlichung das in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.03.2004 – 2 BvR 1520/01, juris Rn. 101) Recht zur Verschwiegenheit des Anwalts. Aus diesem folgt als Korrelat zu der in § 43a BRAO geregelten Verschwiegenheitspflicht lediglich, dass der Rechtsanwalt nicht dazu verpflichtet werden kann, Dritten gegenüber preiszugeben, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Es schützt aber nicht davor, dass Dritte Informationen weitergeben, die der Rechtsanwalt ihnen gegenüber – Namens und in Auftrag des Mandanten – selbst preisgegeben hat.

(f) Dahinstehen kann dann, ob die vorstehende Abwägung im Einzelfall anders ausfallen würde, wenn im Einzelfall tatsächlich nachhaltig berufliche Interessen des Berufsträgers betroffen sind, weil etwa beispielsweise rechtswidrig erlangte Informationen (wie z.B. aus einen entwendeten internen Aktenvermerk) veröffentlicht würden (vgl. LG Hamburg v. 06.11.1987 – 74 O 526/87, NJW 1989, 1160: Eingriff in Vertraulichkeitssphäre); der Eindruck entstehen könnte, der Anwalt habe zu Lasten des Mandanten bereitwillig Informationen an die Presse gegeben, so dass seine Tätigkeit insgesamt in ein schlechtes Licht gerückt würde (vgl. KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234), gar der Anschein entstehen würde, der Anwalt habe ganz bewusst „Informationen lanciert“ (vgl. KG v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821) oder wenn hier sinnentstellend und verfälschend zu Lasten des Mandaten zitiert würde. Denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Soweit u.a. auf S. 7 f. der Berufungserwiderung (Bl. 195 f. d.A.; vgl. auch S. 8 des Schriftsatzes vom 23.01.2018, Bl. 91 d.A.) vor allem gerügt wird, dass durch die verkürzte Wiedergabe des Anwaltsschreibens der falsche Eindruck erweckt werde, der Kläger als Anwalt habe sich zu Veröffentlichungszwecken für den Mandanten zur Sache eingelassen, kann dies allein nach Auffassung des Senats keinen Unterlassungsanspruch tragen. Es kann dahinstehen, ob man das – bekanntlich schwer abzugrenzen (dazu zuletzt Retka, AfP 2018, 196 ff. m.w.N.) – nicht eher als Fall der Eindruckserweckung oder als einen Fall der bewusst unvollständigen Tatsachenbehauptung (dazu BGH v. 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601) zu behandeln hätte (dies wird angedeutet bei BVerfG v. 18.02.2010 – 1 BvR 2477/08, AfP 2010, 145) oder ob dies wirklich auch im Rahmen der Abwägung zur Frage der Zulässigkeit des Zitierens aus einem Anwaltsschriftsatz (inzident) zu Gunsten des Klägers zu prüfen hätte. Denn weder wird ein solcher Eindruck, schon gar nicht „unabweislich“, erweckt, noch werden in der Berichterstattung insgesamt Tatsachen mitgeteilt, um den Leser zu einer eigenen Schlussfolgerung anzuhalten, die bei Mitteilung der (angeblich) verschwiegenen Tatsache dann weniger nahe liegend erscheinen würde, was aber zwingende Voraussetzung für einen Abwehranspruch wäre. Denn zum einen hat der Kläger sich – wie bereits ausgeführt – zwar auf reine Hintergrundinformationen berufen, aber inhaltlich durchaus für den Mandanten auch zur Sache selbst geäußert, nur nicht „detaillliert.“ Zum anderen kann durch das Weglassen des „Veröffentlichungsverbots“ beim unbefangenen Leser kein falscher Eindruck entstehen bzw. würde sich im Umfang einer wertneutralen Falschdarstellung halten noch hätte im Gegenzug die Erwähnung dieses Umstandes zu einer dem Betroffenen günstigeren Beurteilung des Gesamtvorgangs führen können, so dass auch kein Anspruch aufgrund unvollständiger Berichterstattung zu begründen ist. Dabei ist es gleichgültig, ob man auf den prominenten Mandanten oder – hier wohl folgerichtiger – den Kläger selbst abstellen würde. Bei diesem erscheint es schon fernliegend, an die Nichtwiedergabe des „Veröffentlichungsverbots“ anzuknüpfen, weil man bei einer tatsächlichen Wiedergabe der Passage im Gegenzug sogar annehmen könnte, man würde den Kläger als Berufsträger damit ganz bewusst der Lächerlichkeit preisgeben wollen, weil man durch die Berichterstattung dann nämlich aufzeigen würde, dass man auf dessen Angaben und Vorstellungen ohnehin nichts zu geben habe (so LG Berlin v. 05.04.2016 – 15 O 534/16, n.v. – Anlage K 8).

(6) Schließlich kann auch das vom Kläger ausgesprochene Veröffentlichungsverbot nicht dazu führen, dass seinen Interessen im Rahmen der Abwägung der Vorrang einzuräumen ist. Selbst wenn man die Ausführungen im Anwaltsschreiben zugunsten des Klägers tatsächlich so verstehen wollte, dass das Verbot weit gefasst ist und auch jede inhaltliche Wiedergabe des im Namen des Mandanten verfassten Schreibens in indirekter Rede erfassen soll, kann das Verbot in der Abwägung nicht entscheidend gegen die Interessen der Beklagten angeführt werden. Denn es handelt sich um eine nur einseitige Erklärung des Klägers, die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nicht automatisch zu einem absoluten Veröffentlichungsverbot führen kann (vgl. OLG Saarbrücken v. 13.06.2012 – 5 U 5/12, juris, Rn. 33 für Emails; dem folgend Härting, Internetrecht, 6. Aufl. 2017, Persönlichkeitsrechte, Rn. 546) und die die Beklagte mangels einer Zustimmung oder eines aus sonstigen Gründen bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht bindet. Vielmehr ist hier maßgeblich auf den im öffentlichen Interesse liegenden Berichtsgegenstand abzustellen. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann nicht deshalb ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil er seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen erkennbar manifestiert hat. Besteht – wie hier – keine vertragliche Geheimhaltungsabrede mit einem darin liegenden Verzicht auf die Rechte aus Art 5 Abs. 1 GG (vgl. Senat v. 29.5.2018 – 15 U 65/17, BeckRS 2018, 10541 – Revison zu BGH – VI ZR 248/18) ist letztlich maßgeblich, ob nach den Umständen die „körperliche Fixierung des Gedankeninhalts“ besonders vertraulich zu behandeln war. Eine solche Vertraulichkeit kann möglicherweise im Einzelfall auch anwaltlichen Schriftsätzen zukommen, wenn sie – etwa in einer Recherche über brisantes Material – in einer vertraulichen Umgebung gewechselt werden (vgl. BGH v. 10.03.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667 zu Tonbandaufnahmen und sonstigen Materialien im Zuge der Recherche) oder aber im Rahmen einer sog. Hintergrundinformation (sog. „unter drei“) ausgetauscht werden, hinsichtlich derer die Beklagte dann unter Umständen einer Geheimhaltungspflicht unterworfen wäre. Dies könnte eine Veröffentlichung im Zuge der Abwägung unter Umständen strengeren Kriterien unterwerfen. Um einen solchen Sonderfall geht es hier jedoch nicht. Dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers kann daher nicht allein deswegen ein gesteigertes Gewicht beigemessen werden, weil dieser seinen einer Veröffentlichung entgegenstehenden Willen „manifestiert“ hat. Denn ein einseitiger Geheimhaltungswille und ein enttäuschtes Vertrauen in die Diskretion des Gesprächspartners, der sich über den Geheimhaltungswillen des sich Äußernden hinwegsetzt, sind deliktisch gerade nicht absolut geschützt (BGH v. 10.03.1987 – VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667). Wesentlich ist vielmehr, ob der sich Äußernde eine Diskretion (objektiv) ernstlich erwarten konnte. Das ist hier nicht der Fall. Ein Vertrauensverhältnis zur Beklagten, auf dessen Grundlage der Kläger sich sicher sein konnte, dass eine Veröffentlichung keinesfalls erfolgen würde, lag ersichtlich nicht vor. Es war im Gegenteil klar, dass die Beklagte gegenläufige Interessen zu denen des Mandanten des Klägers und auch zu den Interessen des Klägers verfolgte, weswegen hier nicht eine Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betroffen ist (vgl. für den Fall eines presserechtlichen Informationsschreibens ähnlich auch KG v. 03.06.2006 – 9 U 117/05, n.v. – Anlage K 11; KG v. 12.01.2007 – 9 U 102/06, AfP 2007, 234; KG v. 31.10.2008 – 9 W 152/06, BeckRS 2009, 07821).

(7) Auf die zwischen den Parteien diskutierten Frage, wann bei der vom Kläger versuchten Vorgehensweise eine Gegendarstellung erlassen werden könnte, wenn sich die Presse – anders als hier – an das „Veröffentlichungsverbot“ halten würde, kommt es angesichts des Vorgenannten nicht mehr entscheidend an. Da der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung auch besteht, wenn die betroffene Person zuvor gar keine Stellungnahme zu einer geplanten Berichterstattung abgegeben hat, obwohl die Redaktion ihr eine solche Möglichkeit eingeräumt hat, weil die – im Einzelfall nicht zu begründende – Verweigerung einer Vorab-Erklärung grundsätzlich gerade keine Obliegenheitsverletzung ist, die einen Gegendarstellungsanspruch entfallen ließe (BVerfG v. 09.04.2018 – 1 BvR 840/15, NJW 2018, 2250; vgl. auch Seitz, Der Gegendarstellungsanspruch, 5. Aufl. 2017, Kap 5 Rn. 210a), erscheint die diesbezügliche Argumentation der Beklagten insgesamt auch eher fernliegend und die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) müsste in diesem Bereich jedenfalls ein ganz enger Ausnahmefall bleiben. Dies wiederum führt bei der Abwägung aber – entgegen dem Kläger – dann nicht automatisch dazu, dass damit das Interesse der Presse ungleich geringer würde, aus einer solchen Stellungnahme inhaltlich überhaupt noch zu zitieren. Denn dass die Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung entfallen kann, wenn der Betroffene in der Erstmitteilung – anders als hier – ausreichend zu Wort gekommen ist (Seitz, a.a.O., Rn. 188 m.w.N.), ist allgemein anerkannt. Insofern muss es der Presse aber – wie bereits oben ausgeführt – unbenommen bleiben, mit der Vorgabe der größtmöglichen Ausgewogenheit einer Verdachtsberichterstattung als wichtigem Rechtsmäßigkeitskriterium vor ihren Augen, in einer Verdachtsberichterstattung inhaltlich aus einem vom Betroffenen auf die gebotene Konfrontation mit den Vorwürfen hin verfassten anwaltlichen „Informationsschreiben“ zu zitieren (hier zudem nur in indirekter Rede), um die Berichterstattung nicht ohne Not einseitig erscheinen zu lassen. Jedenfalls muss die Presse sich – wie auch im Termin erörtert – nicht im Interesse einseitig ausgesprochener „Veröffentlichungsverbote“ pauschal darauf einlassen, die Inhalte von solchen „Nicht-Stellungnahmen“ in der Berichterstattung zunächst zu verschweigen und bei einer späteren Inanspruchnahme wegen einer angeblich unzulässigen und nicht ausgewogenen Verdachtsberichterstattung dann dahingehende Angriffe jeweils mühsam dort unter Berufen auf den Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) zurückzuschlagen. Das würde – wie oben bereits ausgeführt – nur unnötige Unsicherheiten in dem ohnehin schwierigen Bereich der Verdachtsberichterstattung tragen und dem oben aufgezeigten Sinn und Zweck des Konfrontationsgebots zuwiderlaufen.

3. Der Schriftsatz des Klägers vom 22.11.2018 (Bl. 224 ff. d.A.) rechtfertigt keine diesem günstigere Sichtweise und insbesondere auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO), zumal er sich letztlich nur mit der Frag der Revisionszulassung befasst.
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4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO.

5. Die Revision war – wie klägerseits auch angeregt – zuzulassen. Zwar erfordert die Vielzahl der oben zitierten gerichtlichen Entscheidungen wegen deren Einzelfallcharakter und der nach allen Entscheidungen jeweils gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall keine Zulassung unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 ZPO), zumal keine allgemeingültigen Grundsätze in Divergenz zu den zitierten Entscheidungen aufgestellt worden sind. Die Zulassung ist aber gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO geboten, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nämlich schon dann, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen können (BT-Drs. 14/4722, 104). Die Grundsatzbedeutung von Rechtsfragen kann sich dabei – auch wenn sich an ihr bislang kein konkreter Streit in Rechtsprechung oder Literatur entzündet hat – auch allein aus ihrem Gewicht für die beteiligten Verkehrskreise (hier: Presserechtsanwälte und Verlage) ergeben (vgl. BGH, Urt. v.18.9.2003 – V ZB 9/03, NJW 2003, 3765). Jedenfalls für die genannten Verkehrskreise sind die hier diskutierten Fragen – auch für die in Zukunft mit Sicherheit zu erwartenden Konstellationen aus weiteren Berührungen zwischen Verlagen und Presserechtsanwälten – von besonderer Bedeutung und auch für die weitere Berichterstattung der Verlage klärungsbedürftig, so dass sich daraus ein Zulassungsgrund ergibt, um dem Revisionsgericht zu ermöglichen, nähere Vorgaben für einen in solchen Fällen zu treffende Abwägungsentscheidung zu machen und ggf. auch Angaben zum Gewicht mancher Aspekte im Abwägungsvorgang festzulegen.

Berufungsstreitwert: 10.000 Euro

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