Kommentar

Zur Verletzung des Namensrechts am Begriff „Polizei“ durch die Domain polizei-jugendschutz.de

20. Juli 2016
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Polizeiauto dass am Straßenrand steht, von dem man nur den Schriftzug auf der Seite sieht Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az. 12 U 126/15

Wird unbefugt ein Name im Rahmen einer Domain verwendet, an dem der Domaininhaber kein eigenes Recht hat und tritt dadurch eine Zuordnungsverwirrung ein, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und wem ein solcher Anspruch zustehen kann, wenn der Begriff „Polizei“ im Rahmen einer Domain Verwendung findet.

Was ist passiert?

Das Land Nordrhein-Westfalen betreibt ein Portal „Jugendschutz – Polizei – Nordrhein-Westfalen“ und beteiligt sich an einem entsprechenden Angebot des Bundes. Zudem ist es Inhaber zweier Wort-/Bild-Marken mit dem Begriff „Polizei“.

Unter der Domain polizei-jugendschutz.de betrieb eine Domaininhaberin ein Informationsportal, auf dem unter anderem Gewaltpräventionskurse angeboten wurden.

Das Land sah in der Registrierung dieser Domain eine Verletzung ihrer Marken- und Namensrechte. Die Domaininhaberin hingegen sah keine Verletzung, weil für das Wort „Polizei“ keine Namensrechte bestünden und es sich um ein ausschließlich beschreibendes Wort handle. Außerdem sei das Wort auch nicht markenrechtlich schutzfähig.

Das Land NRW verfolgte dennoch einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Domain und des Wortes „Polizei“ im Rahmen einer Internetdomain sowie die Freigabe der Domain durch die Domain-Inhaberin. Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Bochum gab der Klage statt, wohingegen die Domaininhaberin Rechtsmittel einlegte.

Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Vorinstanz und wies die Berufung mit Urteil vom Mai 2016 zurück (Urteil vom 20.05.2016 – Az.: 12 U 126/15). Dem Land NRW steht damit ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der streitgegenständlichen Domain wegen unberechtigter Namensanmaßung zu.

Voraussetzung für diesen Anspruch ist grundsätzlich, dass ein Dritter – dem kein Recht zur Namensführung zusteht – unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden. Genau dies war vorliegend der Fall:

Zum einen komme bereits dem Begriff „Polizei“ Namensschutz zugunsten des Landes NRW zu, da der Begriff dem Land NRW und dessen Einrichtungen zugeordnet werden könne. Mit „Polizei“ werden die entsprechenden Behörden der Länder bezeichnet und damit auch diejenigen des Landes NRW; eine entsprechende Bezeichnung werde vom Durchschnittsverbraucher stets als polizeiliche Widmung verstanden.

Der Name wurde von der beklagten Domaininhaberin auch unbefugt genutzt, da sie gerade keine Trägerin öffentlicher Gewalt ist. Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ergibt sich eine Zuordnungsverwirrung. Dies zeigt auch die Domain polizei.de, welche auf die einzelnen Landesbehörden und deren Webseiten verweist. Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.

Auch die äußere Gestaltung der Webseite unter polizei-jugendschutz.de stellt – außer im Impressum und der Kontaktseite – gerade nicht klar, dass es sich um kein offizielles Angebot der Polizeibehörden handelt; im Gegenteil: durch die Farbgebung, die häufige Verwendung des Begriffs „Polizei“ und entsprechender Abbildungen werde gerade ein Zusammenhang zu offiziellen Polizeiseiten nahegelegt.

Durch die Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen des klagenden Landes Nordrhein-Westfalen verletzt; dies wird im Fall von Körperschaften des öffentlichen Rechts bereits dann angenommen, wenn der Namensgebrauch zu einer Zuordnungsverwirrung führen kann. Darüber hinaus ist das Land NRW selbst im Jugendschutz tätig und nimmt dabei ausschließlich eine Aufgabe des Gemeinwohls wahr. Dementsprechend hat es auch ein schützenswertes Interesse daran, nicht mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht zu werden.

Als juristische Person des öffentlichen Rechts war die Klägerin auch anspruchsberechtigt, da sie – neben anderen Bundesländern – ebenfalls Namensträgerin ist. Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens kann jeder Träger des Namens klagen, sofern seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind. Dies ist wie dargelegt vorliegend der Fall.

Fazit

Die Revision wurde durch das OLG Hamm vorliegend nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. In der Registrierung der Domain wurde eine Namensrechtsverletzung durch die Domaininhaberin gesehen, weswegen es auf die Prüfung markenrechtlicher Ansprüche im vorliegenden Fall gar nicht mehr ankam.

Von der Registrierung von Domains, die den Begriff „Polizei“ im Rahmen der Second-Level-Domain verwenden, sollte daher in jedem Fall Abstand genommen werden, da hier sehr leicht eine Zuordnungsverwirrung angenommen werden kann.

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