Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

19. Juli 2016
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Domainendung .de Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

Oberlandesgericht Hamm

Urteil vom 20.05.2016

Az.: 12 U 126/15

 

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.06.2015 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum wird  zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Das klagende Land nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der Internet-Domain „polizei-jugendschutz.de“ in Anspruch.

Das klagende Land betreibt ein Internetportal „Jugendschutz – Polizei Nordrhein-Westfalen“. Weiterhin wird in Kooperation mit dem Bund und anderen Bundesländern das Portal „Polizei-Beratung-Jugendschutz“ betrieben.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen ist Inhaber zweier Wort-Bild-Marken, in denen der Begriff „Polizei“ Verwendung findet.

Die Beklagte betreibt gewerblich eine Internetdomain unter „Polizei-Jugendschutz.de“, die sich hauptsächlich an Eltern richtet. Dort werden Schulungen und Informationen vermittelt und unter anderem Anti-Gewalt-Seminare, Informationen zum Opferschutz sowie Verhaltenstipps angeboten.

Nachdem das klagende Land die Beklagte bereits vorgerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte, hat es die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ sowie auf Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ in Anspruch genommen. Zudem hat es vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ersetzt verlangt.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass bezüglich des Wortes „Polizei“ keine Namensrechte bestünden, weil es sich dabei lediglich um ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention handele. Ansprüche nach dem Markengesetz bestünden nicht, da das Wort „Polizei“ als Marke nicht schutzfähig sei. Ein Schutz ließe sich auch nicht aus den eingetragenen Wort-Bild-Marken herleiten, da dies letztlich eine Umgehung des nicht bestehenden Schutzes des Wortes „Polizei“ bedeuten würde. Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bestünden deswegen nicht, weil das klagende Land kein Mitbewerber im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG sei.

Die 17. Zivilkammer des Landgerichts Bochum hat durch am 30.06.2015 verkündetes Urteil wie folgt erkannt:

1.

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, untersagt, die Bezeichnung „Polizei-Jugendschutz.de“, „Polizei-Jugendschutz“ und/oder „Polizei“ zu verwenden oder verwenden zu lassen, wie dies unter der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ geschah, wie auf den Bildschirmfotos zu sehen (Anlagenkonvolut K4);

2.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Registrierungsstelle die Freigabe der Domain „Polizei-Jugendschutz.de“ zu erklären.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger den Betrag von 745,40 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2015 zu zahlen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, das klagende Land könne nach §§ 12, 1004 BGB die begehrte Unterlassung und den Verzicht auf die Domain verlangen. Der Namensschutz nach § 12 BGB erstrecke sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung könnten am Namensschutz teilhaben. Inhaber der Namensrechte sei dabei die Körperschaft, der die Behörde zugehörig sei. Die Polizei in Nordrhein-Westfalen sei eine Behörde des Landes, welches dahingehenden Namensschutz in Anspruch nehmen könne. Die Auffassung der Beklagten, der Begriff „Polizei“ sei lediglich ein beschreibendes Wort im Rahmen der Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenprävention, treffe nicht zu. Denn die Polizei als staatliche Organisationseinheit sei unter dieser Bezeichnung in vielfältiger Form im Rechtsleben präsent und stelle sich auch so gegenüber der Öffentlichkeit dar. Sie werde unter dieser Bezeichnung auch von den Bürgern und anderen Behörden angesprochen. Der aus § 12 BGB abgeleitete Namensschutz setze den unbefugten Gebrauch des Namens voraus. Dabei genüge es, wenn durch den Gebrauch des Namens ein Interesse des Namensträgers verletzt werde, wobei dies auch nur ein persönliches, ideelles oder ein Affektionsinteresse sein könne. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sei eine Interessenverletzung bereits dann gegeben, wenn die Verwendung des Namens geeignet sei, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen. Eine solche Zuordnungsverwirrung sei hier gegeben, denn durch die Verwendung des Namens „Polizei“ auf der Internetseite der Beklagten und in der Domainbezeichnung könne gerade durch den Zusatz „Jugendschutz“ beim Verkehr der Eindruck entstehen, es handele sich um eine spezielle Unterabteilung der Polizei des klagenden Landes. Das klagende Land sei auch allein befugt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Stünden derartige Rechte gleichermaßen auch anderen Körperschaften, etwa den anderen Bundesländern oder dem Bund zu, und gebe es folglich mehrere Namensträger, so sei jeder von ihnen grundsätzlich allein klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch ein schutzwürdiges Interesse tangiert sei. Nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag könne das klagende Land zudem die Kosten der Abmahnung nach dem Streitwert von 10.000,- € in Höhe von 745,40 € ersetzt verlangen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihren erstinstanzlich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Sie wendet ein, der Begriff „Polizei“ sei kein Name im Sinne von § 12 BGB, sondern nur ein beschreibendes Wort. Dafür spreche auch, dass Markenschutz im Hinblick allein auf den Begriff „Polizei“ nicht bestehen könne, da es dem Begriff an Unterscheidungskraft fehle. Selbst wenn man den Begriff als Namen verstehen wolle, sei eine Zuordnungsverwirrung nicht gegeben. Von der Polizei Nordrhein-Westfalen sei an keiner Stelle die Rede. Auch die Gestaltung der Web-Seite mache deutlich, dass es sich nicht um eine Seite irgendeiner Behörde handele.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des am 30.06.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Bochum, Az. I-17 O 44/15 die Klage abzuweisen.

Das klagende Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es verteidigt die landgerichtliche Entscheidung. Dem Begriff „Polizei“ komme Namensqualität zu. Auch bestehe eine Zuordnungsverwirrung, da durch die Verwendung des Begriffs „Polizei“ i.V.m. dem Wort „Jugendschutz“ der Eindruck entstehe, es handele sich um eine Organisationseinheit der Polizei. Es sei für den Verkehr keineswegs fernliegend, dass sich die Polizei im Bereich des Jugendschutzes engagiere. Die Gestaltung der Internetseite lasse keine ausreichende Unterscheidungswirkung erkennen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das klagende Land hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung und auf Freigabe der streitgegenständlichen Domain aus §§ 12, 1004 BGB. Ein solcher Anspruch ergibt sich gemäß § 12 Satz 1 2. Alt. BGB aus einer unberechtigten Namensanmaßung. Eine unberechtigte Namensanmaßung ist gegeben, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden (vgl. BGH, NJW 2007, 682, „solingen.info“). Diese Voraussetzungen liegen – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – vor.

1.

Der Namensschutz des § 12 BGB erstreckt sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts. Dazu zählen Staaten, Bundesländer, Gemeinden, Universitäten, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Auch einzelne Funktionseinheiten der öffentlichen Verwaltung ohne eigene Rechtspersönlichkeit können am Namensschutz teilnehmen. Hinzukommen muss allerdings, dass der Behördenname so hinreichend individualisiert ist, dass nicht lediglich ein Sachbegriff vorliegt. Die Namensbezeichnung muss, gegebenenfalls durch einen konkretisierenden Zusatz, eindeutig auf einen Namensträger hinweisen (vgl. Säcker in: Münchner Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 12, Rn. 22).

Danach kommt dem Begriff „Polizei“ Namenschutz zu, denn dieser Begriff lässt auch ohne näheren Zusatz eindeutig eine Zuordnung zu dem klagenden Land und seinen Einrichtungen zu.

Anders als bei den Domains „Marine.de“ (vgl. LG Hamburg, CR 2001, 131) und „mahngericht.de“ (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2006, 187) lässt der Begriff „Polizei“ eine eindeutige Zuordnung auch zur Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen zu. Im Fall der Bezeichnung „Mahngericht“ wurde angenommen, dass diese keinen namensrechtlichen Schutz zu Gunsten des auch seinerzeit klagenden Landes Nordrhein-Westfalen besitze, weil ihr keine Kennzeichnungs- und Namensfunktion zukomme. Der Begriff bezeichne vielmehr lediglich eine bestimmte Funktion der betreffenden Amtsgerichte, nicht aber die Gerichte selbst. Der Begriff „Mahngericht“ bezeichne im juristischen Sprachgebrauch das jeweilige, für das Mahnverfahren zuständige Amtsgericht. Es sei aber keine Bezeichnung für das Gericht selbst.

Dies stellt sich im Hinblick auf den Begriff „Polizei“ anders dar. Mag dieser Begriff auch für verschiedene Landes- und/oder Bundespolizeibehörden Verwendung finden, bezeichnet er jedoch jeweils die betreffende Behörde selbst.

Anders als auch im Zusammenhang mit dem Begriff „Marine“ bedarf es zur Begründung eines zwingenden Zusammenhangs keines weiteren Zusatzes. Im allgemeinen Sprachgebrauch in der Bundesrepublik werden nämlich unter dem Begriff „Polizei“ die jeweiligen Polizeibehörden des Landes und des Bundes, gegebenenfalls auch in ihrer Gesamtheit, verstanden (vgl. LG Hannover, CR 2001, 860 zur Domain „verteidigungsministerium.de“).

Dafür spricht im Übrigen insbesondere auch die von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Markenschutz herangezogene Entscheidung des Bundespatentgerichts (vgl. BPatG, Beschluss vom 25.06.2002, – 27 W (pat) 176/00 –, zitiert nach juris). Im Hinblick auf den Markenschutz hat das Bundespatentgericht dort zwar ausgeführt, dass es sich bei der Bezeichnung „Polizei“ um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handele, das nicht als Unterscheidungsmittel für die Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen verstanden werde. Gleichzeitig führt es dort aber aus, durch das Wort „Polizei“, welches die offizielle, in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder vorgesehene Behördenbezeichnung sei, solle deutlich werden, dass Gegenstände der Erfüllung von Polizeiaufgaben dienen, also Polizeizwecken gewidmet seien. Der Durchschnittsverbraucher gehe ohne jede weitere Überlegung davon aus, dass das auf einem Gegenstand angebrachte Wort „Polizei“ auf seine polizeiliche Widmung hinweist (vgl. a.a.O., Rn. 13). Die nicht vorhandene markenrechtliche Unterscheidungskraft des Begriffs „Polizei“ wird danach in dieser Entscheidung gerade damit begründet, dass der Rechtsverkehr unter diesem Begriff ausschließlich die hoheitlich tätige Polizeibehörde versteht. Dadurch wird die Namensqualität der Bezeichnung gerade bestätigt.

2.

Die Beklagte hat den Namen auch unbefugt gebraucht. Sie ist nicht Trägerin öffentlicher Polizeigewalt. Dass sie zur Führung des Namens ermächtigt wurde, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

3.

Durch den unbefugten Gebrauch des Namens ist auch eine Zuordnungsverwirrung eingetreten. Dabei ist schon zu berücksichtigen, dass die Domain www.polizei.de auf die offizielle Startseite sämtlicher Landes- und Bundespolizeibehörden führt, von der aus die einzelnen („untergeordneten“) Internetseiten der verschiedenen Polizeibehörden angesteuert werden können. Bereits dies lässt bei der Domain www.polizei-jugendschutz.de einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden des Landes oder des Bundes vermuten.

Auch die äußere Gestaltung der Internetseite leistet dieser Vermutung Vorschub. Es ist keineswegs gut zu erkennen, dass es sich nicht um ein Angebot der Polizeibehörden, sondern um ein solches eines privaten Anbieters handelt. Dies folgt nicht allein aus der Farbgebung, sondern zudem aus der vielfachen Verwendung des Begriffs „Polizei“. Zudem werden viele Gegenstände abgebildet, die einen Zusammenhang mit den Polizeibehörden nahelegen. Ferner ist außerhalb des Impressum und des Kontakts an keiner Stelle ersichtlich, dass ein privater Anbieter hinter der Internetseite steht. So ist auch der im unteren Bereich der Seite angebrachte Hinweis „copyright by Polizei-Jugendschutz“ erkennbar verwirrend.

4.

Durch diese Zuordnungsverwirrung sind auch schutzwürdige Interessen des klagenden Landes verletzt. Bei Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts hält die Rechtsprechung eine Interessenverletzung bereits dann für gegeben, wenn der Gebrauch des Namens geeignet ist, im Verkehr eine Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. Säcker, a.a.O., Rn. 145 mwN). Wird ein fremder Name als Internet-Adresse benutzt, liegen die Voraussetzungen einer Namensanmaßung regelmäßig vor (vgl. BGH, NJW 2007, 682).

Auch bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiegen diejenigen des klagenden Landes. Die Beklagte kann ihre Informationen auch unter einem anderen Namen weitergeben, der keinen Bezug zu dem gebrauchten Namen „Polizei“ hat. Das klagende Land hingegen ist selbst im angesprochenen Bereich des Jugendschutzes engagiert und hat ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Polizeibehörden in keiner Weise mit gewerblichen Zwecken in Verbindung gebracht werden oder der Begriff „Polizei“ für gewerbliche Zwecke unbefugt genutzt wird. Dabei ist das Interesse des klagenden Landes besonders schutzwürdig, da es durch seine Polizeibehörden ausschließlich Aufgaben des Gemeinwohls wahrnimmt.

5.

Letztlich ist das klagende Land Nordrhein-Westfalen auch berechtigt, die Namensrechte gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Inhaber des Anspruchs auf Beseitigung und Unterlassung ist der Verletzte. Die Verletzungsansprüche stehen dem Namensträger zu (Säcker in: a.a.O., Rn. 152). Bei unbefugtem Gebrauch eines Namens ist grundsätzlich jeder Träger des Namens klageberechtigt, vorausgesetzt, dass auch seine schutzwürdigen Interessen verletzt sind (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl. 2016, § 12, Rn. 35). Danach kann das klagende Land Nordrhein-Westfalen den zu seinen Gunsten bestehenden Namensschutz gegenüber der Beklagten durchsetzen, unabhängig davon, ob dies gegebenenfalls auch anderen Trägern der Landes- oder Bundespolizeibehörden zustünde.

6.

Ob dem klagenden Land daneben gleichgelagerte Ansprüche aus dem Markenrecht oder dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zustehen, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

7.

Den nach den Grundsätzen der Geschäftsführung zuerkannten Anspruch auf Zahlung der Kosten der Abmahnung in Höhe von 745,40 € und den Zinsanspruch greift die Berufung nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

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