Inhalte mit dem Schlagwort „Polizei“

05. Mai 2015 Top-Urteil

Kollektivbeleidigung „FCK CPS“ als Meinungsäußerung straflos

Polizist einer Hundertschaft in Rückenansicht
Beschluss des BVerfG vom 26.02.2015, Az.: 1 BvR 1036/14

Die Buchstabenkombination „FCK CPS“ als Abkürzung für „Fuck Cops“ auf einem Anstecker oder als Aufdruck auf einem T-Shirt unterfällt nicht dem Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB, sondern vielmehr dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit, da hierdurch lediglich die pauschale Ablehnung der gesamten Polizei bzw. der Ordnungsmacht des Staates als nicht überschaubare, konkret abzugrenzende Personengruppe zum Ausdruck kommt. Etwas anderes könnte lediglich im Falle einer personalisierten Zuordnung gelten, wie etwa namentlich benannter Polizisten oder der gesamten Polizeikräfte eines örtlichen Polizeikommissariats.

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08. Mai 2023

Polizeibeamter behandelt polizeiliche Themen bei „TikTok“ – Untersagung durch Dienstbehörde rechtmäßig?

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.04.2023, Az.: OVG 4 S 4/23

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die behördeninterne Untersagung gegenüber einem Polizeibeamten, der bei "TikTok" - erkennbar als tatsächlicher Polizist - mit anderen Nutzern dieser Plattform interagierte, sofort vollziehbar ist. Das OVG entschied zuungunsten des Polizeibeamten, da die Tätigkeit des "TikToker-Polizisten" gegen die dienstliche Pflicht verstoße. Speziell werde das Ansehen der Polizei, das es gem. § 101 S. 2 LBG zu wahren gilt, geschädigt. Dies wird dadurch begründet, dass der klagende Beamte auf der Social-Media-Plattform mit Verfahrensbeteiligten und anderen Personen aus kriminalitätsbelastenden Milieus Konversationen führte. Dies erzeuge ein unangemessenes Verhältnis zwischen der Polizei und Verfahrensbeteiligten. Dass sich die Gesprächspartner duzten, wirke insoweit bekräftigend.

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16. Dezember 2022

Tonaufnahme von Polizeieinsätzen nicht strafbar bei faktischer Öffentlichkeit

Polizeibeamter überwacht Menschenmenge
Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.11.2022, Az.: 3 RVs 28/22

Das Aufnehmen von Polizeieinsätzen kann gem. § 201 StGB unter Strafe gestellt werden, wenn das aufgenommene Wort „nichtöffentlich“ ist. Entscheidend für das Merkmal der Nichtöffentlichkeit ist, dass der Zuhörerkreis abgeschlossen ist und die Reichweite der Äußerung kontrollierbar ist. Anwesende, die den Polizeieinsatz mitbekommen, ohne dass die Polizisten etwas davon wissen, könnten eine faktische Öffentlichkeit begründen. Für Polizisten, die während einer Demonstration, auf einem Platz, der von Versammlungsteilnehmern und Passanten frequentiert war, muss damit zu rechnen gewesen sein, dass sie von Dritten gehört werden. Eine faktische Öffentlichkeit lag damit vor.

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14. September 2021

Notwendigkeit einer datenschutzrechtlichen Verfahrensbeschreibung

Eine Polizistin arbeitet am Schreibtisch
Urteil des VG Göttingen vom 12.05.2021, Az.: 1 A 175/17

Das VG Göttingen stellte in seiner Entscheidung klar, dass eine datenschutzrechtliche Verfahrensbeschreibung in einer Polizeieinheit jedenfalls dann erforderlich ist, wenn per E-Mail Lageberichte über das Ergebnis von Streifengängen oder -fahrten übermittelt werden. Da durch polizeiliche Maßnahmen insbesondere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden kann, ist eine Verfahrensbeschreibung zwingend notwendig. Sofern diese fehlt, liegt eine unzulässige Datenspeicherung vor.

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20. Juli 2020

Bundesverfassungsgericht zum Verfahren „Bestandsdaten II“

Richterhammer auf Laptop
Beschluss des BVerfG vom 27.05.2020, Az.: 1 BvR 1873/13

Auch im zweiten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des § 113 TKG und weiteren Fachgesetzen des Bundes hat das Bundesverfassungsgericht diese erneut für verfassungswidrig erklärt. Die entsprechenden Normen verletzen das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis, so das Gericht. Aufgrund der verschiedenen Gesetze waren Polizei, BKA und Nachrichtendienste bisher dazu ermächtigt, sogenannte Bestandsdaten von Telekommunikationsanbietern abzufragen. Als Bestandsdaten zählen unter anderem Name, Anschrift und das Geburtsdatum des Anschlussinhabers. Die entsprechenden Vorschriften müssen nun bis Ende 2021 überarbeitet werden, bis dahin bleiben sie jedoch in Kraft.

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02. März 2020

Auskunftsanspruch eines Polizisten über gespeicherte Daten zu seiner Person

Informatiker bei der Arbeit an einem Computer
Urteil des VG Berlin vom 31.01.2020, Az.: 2 K 182.19

Ein Polizist hat vor dem VG Berlin seinen Auskunftsanspruch über sogenannte Protokollbandabfragen zu seiner Person durchgesetzt. Er wollte Auskunft darüber haben, welche Personen die zu seiner Person gespeicherten Daten zu welchem Zeitpunkt abgefragt hatten. Die zuständige Behörde, der Polizeipräsident in Berlin, lehnte den Auskunftsanspruch des Beamten ab, da das Geheimhaltungsinteresse der die Daten abfragenden Dritten gegenüber dem Informationsinteresse des Polizeibeamten überwiege. Das Gericht konnte dem nicht folgen, da keine plausiblen Gründe für den Ausschluss des Auskunftsanspruchs dargelegt worden wären.

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21. August 2019

Tweet eines Polizisten bei Fußballspiel nicht rechtswidrig

Polizei Einsatzwagen
Urteil des VG Düsseldorf vom 06.06.2019, Az.: 18 K 16606/17

Der Tweet eines Polizisten bei einem Fußballspiel des MSV Duisburg gegen den 1. FC Magdeburg ist nicht rechtswidrig. Beim Spiel mit erhöhtem Risiko hatte der Polizist ein Foto der Gästefans auf Twitter hochgeladen mit dazugehöriger Beschreibung. Die Gästefans hatten sich zuvor, trotz Abwesenheit von Regen, Regencapes übergezogen, weswegen der Polizist tweetete, dass einige Fans dadurch die Durchsuchung nach gefährlichen Gegenständen, wie Pyrotechnik, erschweren wollten. Aus mehreren Gründen hatte dagegen ein Fan geklagt, welche auf dem Bild zu sehen ist. Ihre Feststellungsklage ist jedoch unbegründet, da die Frau auf dem Bild quasi nicht erkannt werden kann, der Polizist zur Gefahrenvorbeugung zur Absetzung des Tweets berechtigt war, und dieser sowohl inhaltlich, als auch sachlich richtig war.

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11. Dezember 2018

Bildaufnahmen durch Polizeibeamte bei Versammlungen stellen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar

Deutsche Polizisten überwachen eine Demonstration
Urteil des VG Gelsenkirchen vom 23.10.2018, Az.: 14 K 3543/18

Das Anfertigen von Lichtbildern durch Polizeibeamte bei Versammlungen und die Veröffentlichung dieser im Internet stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar und ist somit rechtswidrig. Dies gilt unabhängig davon, ob auf den Bildern einzelne Versammlungsteilnehmer zu erkennen sind. Nach dem heutigen Stand der Technik sind auch in Übersichtsaufzeichnungen die Einzelpersonen individualisierbar miterfasst und können erkennbar gemacht werden. Das Verhalten der Beamten ist auch nicht gerechtfertigt, da es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage fehlt.

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14. September 2016

Spam-Mails rechtfertigen nicht zur Beschlagnahme von Computer und Router

Rotes Stop-Schild, No Spam
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 23.08.2016, Az.: 11 W 79/16

Eine richterliche Anordnung zur Wohnungsdurchsuchung, um Computer und Router zu beschlagnahmen, ist unverhältnismäßig, wenn damit das Versenden von Spam-Mails an ein Polizeirevier unterbunden werden soll. Denn neben technischen Maßnahmen hätten auch mildere Mittel, wie das Verschieben der Spam-Mails in einen gesonderten Ordner, zur Zielerreichung beigetragen. Der massive Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) hätte damit vermieden werden können.

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20. Juli 2016 Kommentar

Zur Verletzung des Namensrechts am Begriff „Polizei“ durch die Domain polizei-jugendschutz.de

Polizeiauto dass am Straßenrand steht, von dem man nur den Schriftzug auf der Seite sieht
Kommentar zum Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az. 12 U 126/15

Wird unbefugt ein Name im Rahmen einer Domain verwendet, an dem der Domaininhaber kein eigenes Recht hat und tritt dadurch eine Zuordnungsverwirrung ein, kann gegen diesen ein Anspruch auf Unterlassung und Freigabe der Domain geltend gemacht werden.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun in einem solchen Fall zu entscheiden, ob und wem ein solcher Anspruch zustehen kann, wenn der Begriff „Polizei“ im Rahmen einer Domain Verwendung findet.

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19. Juli 2016

Namensschutz der Polizei für Domains mit Wortbestandteil „polizei“

Domainendung .de
Urteil des OLG Hamm vom 20.05.2016, Az.: 12 U 126/15

Namensschutz gem. § 12 BGB kann sich auch auf juristische Personen des öffentlichen Rechts erstrecken, sofern sie namentlich hinreichend individualisiert sind und nicht lediglich als Sachbegriff vorliegen. Allgemein wird unter dem Begriff „Polizei“ stets die Polizei - wenn auch mitunter des jeweiligen Bundeslandes und/oder der Bundespolizeibehörden - verstanden, wodurch auch ohne näheren Zusatz eine Zuordnung zu einem Bundesland und/oder seinen Einrichtungen erfolgt. Die Polizeibehörde bzw. der Träger in Form des jeweiligen Landes hat insofern einen Unterlassungsanspruch gegenüber Dritten, die den Namensbestandteil „polizei“ unbefugt verwenden (hier: im Rahmen einer Internet-Domain).

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