Auskunftsanspruch eines Polizisten über gespeicherte Daten zu seiner Person

02. März 2020
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Informatiker bei der Arbeit an einem Computer Urteil des VG Berlin vom 31.01.2020, Az.: 2 K 182.19

Ein Polizist hat vor dem VG Berlin seinen Auskunftsanspruch über sogenannte Protokollbandabfragen zu seiner Person durchgesetzt. Er wollte Auskunft darüber haben, welche Personen die zu seiner Person gespeicherten Daten zu welchem Zeitpunkt abgefragt hatten. Die zuständige Behörde, der Polizeipräsident in Berlin, lehnte den Auskunftsanspruch des Beamten ab, da das Geheimhaltungsinteresse der die Daten abfragenden Dritten gegenüber dem Informationsinteresse des Polizeibeamten überwiege. Das Gericht konnte dem nicht folgen, da keine plausiblen Gründe für den Ausschluss des Auskunftsanspruchs dargelegt worden wären.

Verwaltungsgericht Berlin

Urteil vom 31.01.2020

Az.: 2 K 182.19

 

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Zugang zu der Protokolldatenauswertung vom 14. April 2015 zu den über den Kläger abgefragten Daten zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Auskunft über die zu seiner Person abgefragten Datensätze in Datenbanken des Landes Berlin.

Der Kläger ist als Polizeivollzugsbeamter beim Beklagten tätig. Im Rahmen von dienstrechtlichen Auseinandersetzungen wurde ihm bekannt, dass über ihn Auskünfte in Datenbanken des Beklagten abgefragt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2015 beantragte der Kläger u.a. Auskunft zu der Frage, welche Polizeibeamten ihn aus welchem Anlass innerhalb der letzten zwei Jahre „im Poliks bzw. EWW“ abgefragt hätten. Daraufhin veranlasste der Beklagte am 14. April 2015 eine Protokolldatenauswertung.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2018 beantragte der Kläger erneut Akteneinsicht in die vom Beklagten vorgenommene „Protokollbandabfrage“ und nahm Bezug auf das Informationsfreiheitsgesetz Berlin. Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einsicht in die Protokolldatenauswertung vom 14. April 2015 ab und bezog sich auf zu schützende personenbezogene Daten derjenigen Personen, die im Auswertezeitraum eine Abfrage in polizeilichen Datenbanken zum Kläger vorgenommen hatten. Außerdem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seinem Antrag überwiegend Privatinteressen verfolge.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2018 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019 zurückwies. Nach dem Berliner Datenschutzgesetz müssten diese Informationen lediglich der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, die betroffene Person habe hingegen keinen entsprechenden Zugangsanspruch.

Mit seiner am 12. Juni 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt vor: Er verfolge nicht überwiegend Privatinteressen, sondern dienstliche Interessen. Gegen ihn werde sowohl ein gerichtliches Disziplinarverfahren als auch ein weiteres behördliches Disziplinarverfahren geführt. In diesen Verfahren habe der Beklagte regelmäßig Poliks-Abfragen vorgenommen, ohne dass ein Sachgrund vorgelegen hätte und ohne dass diese Anfragen aktenmäßig dokumentiert worden seien.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 14. Februar 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über die in den letzten zwei Jahren in POLIKS bzw. EWW abgefragten Daten über ihn.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus: Selbst wenn der Kläger nicht überwiegend Privatinteressen verfolge, so überwiege sein Informationsinteresse nicht das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Dritten. Zwar stünden schutzwürdige Belage der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben. Hier sei jedoch ein Fall gegeben, der nicht dieser Regelwertung entspreche. Denn die Protokolle dienten allein dem Zweck der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung und dürften ausschließlich durch die in § 62 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Personen hierzu verwendet werden; datenschutzrechtliche Mitarbeiterkontrollen seien daher auf diesen Personenkreis zu beschränken. Hier hätten die abfragenden Mitarbeiter ein schutzwürdiges Interesse daran, dass ihr Verhalten nur durch die dafür vorgesehenen Stellen kontrolliert werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung über die Klage (§ 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 VwGO).

Der Klageantrag ist ausgehend vom objektivierten Empfängerhorizont dahingehend auszulegen, dass der Kläger der Sache nach den Zugang zu der vom Beklagten am 14. April 2015 veranlassten Protokolldatenauswertung begehrt. Dafür spricht bereits sein Antrag vom 25. Januar 2018 im Verwaltungsverfahren, mit dem er Akteneinsicht in die vorgenommene „Protokollbandabfrage“ begehrt. Auf diese Protokollband- bzw. Protokolldatenauswertung nehmen auch der nachfolgende Bescheid vom 14. Februar 2018 sowie die Klageschrift mehrfach Bezug. Insbesondere führt der Kläger auf S. 4 der Klageschrift aus, er habe „Anspruch auf Bekanntgabe der Protokollbandauswertung“.

Die Klage mit diesem Antrag ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zugang zur begehrten Information.

Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Förderung der Informationsfreiheit im Land Berlin – IFG Berlin. Danach hat jeder Mensch nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG Berlin genannten öffentlichen Stellen nach seiner Wahl ein Recht auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben (dazu 1.). Das Vorliegen von Ausschlussgründen hat der Beklagte nicht plausibel dargelegt (dazu 2.).

1. Der Kläger gehört als natürliche Person zum anspruchsberechtigten Personenkreis. Der Polizeipräsident ist als Behörde des Landes Berlin informationspflichtige Stelle gemäß § 2 Abs. 1 IFG Berlin. Die Protokolldatenauswertung ist als schriftlich bzw. elektronisch festgehaltene sonstige Aufzeichnung auch Akte im Sinne des § 3 Abs. 2 IFG Berlin.

2. Der Beklagte muss das Vorliegen von Ausschlussgründen plausibel darlegen. Hieran fehlt es.

a) Soweit der Beklagte sich auf § 62 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung – BlnDSG – beruft, folgt hieraus kein spezialgesetzlicher Ausschlussgrund für Informationsansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Vielmehr enthält insbesondere § 62 Abs. 3 BlnDSG nur Regelungen dazu, in welchen Fällen Protokolle, die im Rahmen automatisierter Verarbeitungssysteme erstellt wurden, durch Behörden genutzt werden dürfen. Die Vorschrift schützt indes nicht die die Daten abfragenden Amtsträger.

b) Auch § 6 IFG Berlin steht dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegen. Nach § 6 Abs. 1 IFG Berlin besteht das Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft nicht, soweit durch die Akteneinsicht oder Aktenauskunft personenbezogene Daten veröffentlicht werden und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden oder der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse (§ 1 IFG Berlin) das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Die Norm enthält zwei Varianten, in denen die Veröffentlichung personenbezogener Daten ausgeschlossen ist, einerseits dann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass überwiegend Privatinteressen verfolgt werden (dazu aa)) und andererseits der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen (dazu bb)).

aa) Das Gesetz enthält mit der primär zu prüfenden ersten Variante (überwiegendes Verfolgen von Privatinteressen) eine abstrakte Interessenabwägung, die dem Schutz personenbezogener Daten vor dem Informationsinteresse den Vorrang einräumt und den Anspruch auf Informationszugang ausschließt. Diese erste Variante des Ausschlussgrundes setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegend private Interessen verfolgt werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24.15 – juris Rn. 20). Dies ist hier indes nicht der Fall. Denn im Hinblick auf die gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren, mit denen die begehrten protokollierten Poliks-Abfragen in Zusammenhang stehen, steht auch die Kontrolle staatlichen Handelns im Raume (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24.15 – juris Rn. 20 a.E.). Darüber hinaus betrifft die Frage nach der Rechtmäßigkeit von Poliks-Abfragen durch einzelne Polizeibeamte auch die Rechtmäßigkeit staatlichen Handelns, so dass mit dem Informationsbegehren nicht überwiegend Privatinteressen verfolgt werden.

bb) Es bestehen auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Offenbarung schutzwürdige Belange der Betroffenen entgegenstehen und das Informationsinteresse das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung nicht überwiegt. Denn gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Berlin stehen der Offenbarung personenbezogener Daten schutzwürdige Belange der Betroffenen in der Regel nicht entgegen, soweit sich aus einer Akte die Mitwirkung eines bestimmten Amtsträgers oder einer bestimmten Amtsträgerin an Verwaltungsvorgängen, dessen oder deren Name, Titel, akademischer Grad, Beruf, innerdienstliche Funktionsbezeichnung, dienstliche Anschrift und Rufnummer ergeben.

Bei den in der Protokolldatenauswertung enthaltenen personenbezogenen Daten handelt es sich um Daten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Berlin, insbesondere um Namen und innerdienstliche Funktionsbezeichnungen der in Poliks abfragenden Polizeibeamten und -beamtinnen, die damit als Amtsträger bzw. Amtsträgerinnen an Verwaltungsvorgängen mitgewirkt haben.

Die Regelvermutung, dass in diesem Fall die schutzwürdigen Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen, hat der Beklagte auch nicht entkräftet. Soweit er sich in diesem Zusammenhang wiederum auf § 62 Abs. 3 BlnDSG bezieht, folgt hieraus keine Beschränkung der Kontrollmöglichkeiten des (von Poliks-Abfragen betroffenen) Bürgers über das Informationsfreiheitsgesetz. Vielmehr dürfen gemäß § 62 Abs. 3 BlnDSG die Protokolle für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung gerade auch durch die betroffene Person – also die Person die Gegenstand der Datenabfrage war (s. insoweit § 31 Nr. 1 BlnDSG) – verwendet werden (vgl. zur entsprechenden Regelung im Bundesdatenschutzgesetz Schwichtenberg, in: Kühling/Buchner, Datenschutz-Grundverordnung/BDSG, 2. Aufl. 2018, § 76 BDSG Rn. 5). Außerdem hat der Beklagte auch nicht im Ansatz dargelegt, warum die in der Protokolldatenauswertung enthaltenen personenbezogenen Daten der die Datenbanken abfragenden Personen so sensibel sind, dass abweichend von der Regelvermutung des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 IFG Berlin ihrer Offenbarung schutzwürdige Belange entgegenstehen sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.

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