Polizeibeamter behandelt polizeiliche Themen bei „TikTok“ – Untersagung durch Dienstbehörde rechtmäßig?

08. Mai 2023
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Polizeibeamter überwacht Menschenmenge Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 17.04.2023, Az.: OVG 4 S 4/23

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hatte in zweiter Instanz zu entscheiden, ob die behördeninterne Untersagung gegenüber einem Polizeibeamten, der bei "TikTok" - erkennbar als tatsächlicher Polizist - mit anderen Nutzern dieser Plattform interagierte, sofort vollziehbar ist. Das OVG entschied zuungunsten des Polizeibeamten, da die Tätigkeit des "TikToker-Polizisten" gegen die dienstliche Pflicht verstoße. Speziell werde das Ansehen der Polizei, das es gem. § 101 S. 2 LBG zu wahren gilt, geschädigt. Dies wird dadurch begründet, dass der klagende Beamte auf der Social-Media-Plattform mit Verfahrensbeteiligten und anderen Personen aus kriminalitätsbelastenden Milieus Konversationen führte. Dies erzeuge ein unangemessenes Verhältnis zwischen der Polizei und Verfahrensbeteiligten. Dass sich die Gesprächspartner duzten, wirke insoweit bekräftigend.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

Beschluss vom 17.o4.2023

Az.: OVG 4 S 4/23

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerde.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller begehrt mit der Beschwerde vorläufigen Rechtsschutz gegen dienstbehördliche Maßnahmen wegen seiner außerdienstlichen Tätigkeit in sozialen Medien. Das Verwaltungsgericht hat dessen Eilrechtsantrag zurückgewiesen, soweit der Antragsteller sich gegen die in den Bescheiden des Antragsgegners vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 ausgesprochenen und für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen nach dem Nebentätigkeitsrecht wendet. Dabei hat das Verwaltungsgericht im ersten Bescheid eine nach behördlicher Anordnung sofort vollziehbare Untersagungsverfügung festgestellt in Bezug auf den zunächst nicht für genehmigungspflichtig gehaltenen Internetauftritt des Antragstellers als „officer i…“ bei der Plattform TikTok. Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des zweiten Bescheides, in dem die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Internetauftritte des Antragstellers als „officer i…“ bei den Plattformen Twitch und YouTube enthalten ist, zugleich eine Untersagung dieser Auftritte nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung erkannt. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der insgesamt gegen die Bescheide und den diese zusammenfassenden Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 gerichteten Klage VG 36 K 389/22 angeordnet, soweit der Antragsgegner erstmals mit dem Widerspruchsbescheid weitere Ge- bzw. Verbote verfügte. Das Verwaltungsgericht hat den Widerspruchsbescheid so verstanden, dass die im Widerspruchsbescheid hinzugekommenen Anordnungen ebenfalls für sofort vollziehbar erklärt worden seien, dafür indes die nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebene Begründung fehle. Der Antragsteller hat gegen den ihm am 24. Januar 2023 zugestellten Beschluss am 28. Januar 2023 Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2023, soweit mit ihm der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen wurde, abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 14. Februar 2022 betreffend die Untersagung der Ausübung einer anzeigepflichtigen Nebentätigkeit, den Bescheid vom 15. Juni 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 wiederherzustellen.

Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 6. Februar 2023 gegenüber dem Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf die im Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2022 hinzugefügten Ge- und Verbote ausgesprochen und mit einer Begründung versehen. Der Antragsteller hat am 24. Februar 2023 seine Beschwerde ohne erneute oder geänderte Antragstellung begründet und in dem Schriftsatz auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 6. Februar 2023 bemängelt.

II.Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2023 hat keinen Erfolg.

A. Der Gegenstand der Beschwerde, der dem Oberverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegt, wird bestimmt durch die Beschwerdeschrift, die zulässigerweise innerhalb der Frist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) anzubringen ist. Die am 28. Januar 2023 beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift des Antragstellers beschränkt den Umfang der Beschwerde ausweislich des beigefügten Antrags auf denjenigen Teil des Beschlusses vom 24. Januar 2023, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen worden ist. Die sofortige Vollziehung der vom Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid hinzugefügten Ge- und Verbote ist zunächst nicht Beschwerdegegenstand gewesen. Die Einbeziehung dieses Gegenstands mit der Beschwerdebegründung ist eine nach Ablauf der Frist von zwei Wochen vorgenommene Beschwerdeerweiterung. Die Beschwerdeerweiterung (Antragserweiterung oder Antragsänderung) ist im Verfahren gemäß § 146 Abs. 4 VwGO unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats; Beschluss vom 28. Dezember 2020 – OVG 4 S 37/20 – juris Rn. 1 f. m.w.N.). Zu der Senatsrechtsprechung steht die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Beschluss vom 4. Juli 2017 – 2 S 1258/17 – juris Rn. 11 ff.) nicht im Widerspruch. Dort war erst- und zweitinstanzlich dieselbe behördliche Maßnahme Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungen. Verändert hatten sich nur die tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen. Die Behörde hatte die erstinstanzlich noch fehlende Anordnung der sofortigen Vollziehung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Beschwerde nachgeholt und deswegen in zweiter Instanz Erfolg. Rechtzeitig geltend gemachte Veränderungen der Sachlage sind auch für den erkennenden Senat beachtlich (so auch die ganz herrschende Meinung; siehe Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 146 Rn. 40).

Der Senat ist wegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht gehalten, die Beschwerdeerweiterung in der vorliegenden Fallkonstellation ausnahmsweise zuzulassen. Denn dem grundgesetzlichen Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, wird dadurch genügt, dass der Antragsteller beim Verwaltungsgericht erneut einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen kann. Soweit der Beschluss des Verwaltungsgerichts über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage die Behörde bindet, wäre die neuerliche Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig (Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 140). Der Betroffene könnte dagegen beim Verwaltungsgericht vorgehen. Der Behörde bliebe nur ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO. Ob anderes gilt, wenn die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom Gericht allein mit formellen Fehlern der Behörde begründet wird, ob also in einem solchen Fall – der hier gegeben sein dürfte – die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung neu treffen darf, ist umstritten (bejahend Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser u.a., VwGO, 8. Aufl. 2021, § 80 Rn. 140; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 80 Rn. 172; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2022, § 80 Rn. 532; anders Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 126 f. mit Rn. 98, der bei allein formellen Fehlern als einzig zutreffende gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorschlägt).

B. Inhaltlich zu prüfen ist lediglich die Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Anordnungen der sofortigen Vollziehung der Verfügungen in den Bescheiden vom 14. Februar 2022 und 15. Juni 2022 nicht beanstandet habe. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, warum die gerichtliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben sei, bestimmen gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3, 6 VwGO die Überprüfung durch den Senat.

Der Antragsteller hält seinen Internetauftritt bei TikTok für eine künstlerische, lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit. Er verfolge damit keine gewerblichen Interessen. Er bedürfe keiner Genehmigung; es wären allerdings auch die Genehmigungsversagungsgründe nicht gegeben. Insbesondere liege keine Verletzung einer Dienstpflicht vor, die zur Untersagung befuge. Wenn überhaupt, wären zunächst Auflagen als milderes Mittel tunlich gewesen. Der Antragsteller räumt in Bezug auf die Internetauftritte bei Twitch und YouTube ein, eine gewerberechtliche Anmeldung „angedacht“ zu haben, dann aber von einer „Monetarisierung“ seiner dortigen Kanäle im Zuge seines Widerspruchs vom 8. Juli 2022 abgerückt zu sein. Seine Aktivitäten bei diesen beiden Kanälen seien nebentätigkeitsrechtlich unbeachtliche Freizeitbeschäftigungen. Bedürfte es einer Nebentätigkeitsgenehmigung, lägen keine Versagungsgründe vor. Der Antragsteller wendet sich nicht gegen die Auslegung des Verwaltungsgerichts (S. 10 des Gerichtsbeschlusses), dass der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 15. Juni 2022 nicht nur die Versagung von Nebentätigkeitsgenehmigungen in Bezug auf Twitch und YouTube, sondern auch die sofort vollziehbare Untersagung der Internetauftritte auf diesen Plattformen verfügt habe (siehe S. 33 ff. der Beschwerdebegründung).

Gemessen an den Darlegungen des Antragstellers ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht wie beantragt abzuändern. Nach § 60 Abs. 1 und 3 LBG teilt sich die Nebentätigkeit in die Ausübung eines Nebenamtes oder einer Nebenbeschäftigung, wobei letztere jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ist. Nebenbeschäftigung ist weit zu verstehen und entspricht der Wahrnehmung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG), wenn nicht einer spezielleren Freiheit (so Günther, DÖD 1988, 78 <78>). Das Gesetz erfasst sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Nebentätigkeiten (Schluss aus § 62 Abs. 1 Satz 2 LBG). Entgeltlich ist jede Nebentätigkeit, für die der Beamte eine Vergütung erhält. Vergütung für eine Nebentätigkeit ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen, auch wenn kein Rechtsanspruch auf sie besteht (so § 4 Abs. 1 NtVO; siehe auch Brinktrine, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.2.2022, § 99 BBG Rn. 16 f.). Das Gesetz bestimmt, soweit es Nebentätigkeiten einem Genehmigungsvorbehalt unterstellt, die Versagungsgründe (§ 62 Abs. 2 LBG) und befugt bei nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten nach Maßgabe des § 63 Abs. 5 LBG zur Untersagung. Die Rechtfertigung für diese in § 40 BeamtStG vorgezeichneten Regelungen ergeben sich aus Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist es einem Beamten grundsätzlich nicht verwehrt, seine Schaffenskraft auch außerhalb des Dienstverhältnisses einzusetzen und gegebenenfalls auch wirtschaftlich zu verwerten; dabei ist er grundrechtlich geschützt. Der Grundrechtsbetätigung der Beamten sind allerdings durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsunmittelbare Grenzen gezogen, die sich aus den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst und aus den besonderen Erfordernissen des jeweiligen öffentlichen Amtes ergeben (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 2 BvR 385/05 – juris Rn. 10). Maßgeblich für die Grenzziehung ist, ob eine Nebentätigkeit geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen (vgl. § 40 Satz 2 BeamtStG). Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen greift § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG als Versagungsgrund bei genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten auf und nennt beispielhaft, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG). Daran knüpft auch § 63 Abs. 5 LBG an, der als Untersagungsgrund für eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit anführt, dass ein Beamter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den Internetauftritten des Antragstellers um Nebenbeschäftigungen im Sinn des § 60 Abs. 1 und 3 LBG. Dessen Rechtsauffassung, es gehe zumindest bei seinen Internetauftritten bei Twitch und YouTube um Freizeitbeschäftigungen, die dem Einfluss des Dienstherrn entzogen seien, trifft wegen der genannten Weite des Gesetzes nicht zu. Der Antragsteller wirkt mit diesen Tätigkeiten jenseits seiner Intim- oder Privatsphäre mit Absicht auf eine potentiell unbegrenzte Zahl von Mitmenschen im sozialen Raum ein. Die Reichweite und Wirkung seiner öffentlichkeitswirksamen Tätigkeiten kann mit den allgemeinen Anforderungen an den öffentlichen Dienst oder mit den besonderen Erfordernissen seines Amtes als Polizeioberkommissar in Konflikt geraten; dem trägt § 40 BeamtStG und das dazu Näheres bestimmende Landesbeamtengesetz Rechnung.

1. Der Antragsteller geht ebenso wie der Antragsgegner ausweislich des Bescheides vom 14. Februar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2022 und im Ausgangspunkt auch das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Internetauftritt auf der Plattform TikTok eine nicht genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung sei. Der Senat achtet § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO und äußert keine Bedenken gegen diese Auffassung.

Dem Antragsteller gelingt es nicht, die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als unrichtig erscheinen zu lassen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in Bezug auf den Auftritt bei TikTok nicht zu beanstanden sei. § 63 Abs. 5 LBG bestimmt als Befugnisnorm der Dienstbehörde, eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit zu untersagen, wenn ein Beamter bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt, nicht selbst die dienstlichen Pflichten, sondern bezieht sich auf deren Fixierung in anderen Normen. Zu nennen sind spezielle Dienstpflichten wie § 101 Satz 2 LBG. Danach haben Polizeivollzugskräfte das Ansehen der Polizei und Disziplin zu wahren. Daneben sind die allen Landesbeamten obliegenden Pflichten gemäß den §§ 33 ff. des Beamtenstatusgesetzes anzuführen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten eines Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (vgl. Günther, DÖD 1988, 78 <90>). Ansehen der Polizei sowie die vom Beruf erforderte Achtung und das Vertrauen sind unbestimmte, gerichtlich uneingeschränkt zu überprüfende Rechtsbegriffe (vgl. Werres, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand 1.2.2022, § 34 BeamtStG Rn. 13; genauer Günther, DÖD 1988, 78 <82>). Dabei ist unter Achtung das Ansehen zu verstehen, dass die Bürger den Beamten gerade auch wegen deren Integrität entgegenbringen (Reich, in: Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 34 Rn. 13). Das wird durch § 101 Satz 2 LBG für Polizeivollzugskräfte speziell in Bezug auf das Ansehen der Polizei bestärkt.

Die Untersagung einer nicht genehmigungspflichtigen Nebenbeschäftigung setzt nach dem Gesetzeswortlaut voraus, dass eine Dienstpflichtverletzung eingetreten ist (vgl. Günther, DÖD 1988, 78 <92>). Das hat das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, § 101 Satz 2 LBG bejaht. Die dagegen vom Antragsteller vorgetragenen Einwände greifen nicht durch. Sein Hinweis, er habe sich selbst nicht als Polizeibeamter des Landes Berlin zu erkennen gegeben, ist unerheblich. Wie der Antragsteller einräumt, tritt er im Internet unter „officer i…“ als echter Polizeibeamter auf und nicht etwa als Schauspieler, der einen Polizisten erkennbar nur spielt. Die Authentizität ist Teil des Erfolgs. So sind zahlreiche der in das Gerichtsverfahren eingeführten Kommentare zu den Gesprächen des Antragstellers im Internet mit relativen Personen der Zeitgeschichte von der Ablehnung, aber auch der Zustimmung getragen, dass ein Polizist so etwas tut, sich so etwas herausnimmt, sich so etwas traut. Dem Antragsteller kommt nicht zugute, dass er im Internet erklärt haben will, er wolle das Gespräch als Privatperson geführt wissen. Das Publikum reagierte dennoch auf ihn als Polizeibeamten.

Der Antragsteller leitet die Möglichkeit, auf seine Stellung als Polizeibeamter zu bauen, vom Dienstverhältnis mit dem Antragsgegner ab. Ob das Publikum den Antragsteller als Polizeibeamten diesem oder einem anderen Dienstherrn oder einfach nur ‚dem Staat‘ zurechnet, ist für die Frage, ob das ‚Ansehen der Polizei‘ (§ 101 Satz 2 LBG) beschädigt wird, unerheblich. Missstände in der Polizei eines Bundeslandes sind geeignet, die Polizei der anderen Bundesländer in Verruf zu bringen. Maßnahmen gegen einen Polizeibeamten zum Schutze des Ansehens der Polizei obliegen dem eigenen Dienstherrn und nicht anderen.

Das vom Antragsteller im Internet gepflegte Unterhaltungs- und Talkformat zu unterschiedlichen polizeilichen Fragen schadet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, dem Ansehen der Polizei und der Achtung, die dessen Beruf als Polizeioberkommissar erfordert. Es reicht, dass „Gespräche mit Verfahrensbeteiligten oder Personen aus einem kriminalitätsbelasteten Milieu“, wie der Antragsteller selbst sein Verhalten beschreibt, bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des Publikums den Eindruck eines nahen und für einen Polizisten unangemessenen Verhältnisses zwischen beiden Seiten erzeugen können. Dazu trägt bei, dass der Antragsteller seine Gesprächspartner duzte, was er in dem Internetformat als üblich ansieht. Viele Menschen in Deutschland würden daran Anstoß nehmen, wenn sie von Polizeibeamten im Dienst geduzt würden. Der Antragsteller wahrt, wenn er im Internet erkennbar als Polizeibeamter auftritt, sich dort aber nicht so verhält, wie das die Öffentlichkeit erwarten darf, nicht mehr die Disziplin, die nach dem Willen des Gesetzesgebers gerade in seinem Beruf wichtig ist und die sich nicht zuletzt als gesetzesgeleitetes Handeln von Amtspersonen in Uniform ohne Ansehen der Person zeigt. Ein Polizeibeamter, der mit einem ‚Nebenberuf‘ als Talkmaster etc. in Erscheinung tritt, stellt sich mit seiner Persönlichkeit und seinen Eigenarten in den Vordergrund. Abhängig von der durch das Internet erlangten Bekanntheit wäre es denkbar, dass der Antragsteller von den durch dessen Polizeimaßnahmen Betroffenen nicht allgemein als Polizeibeamter, sondern speziell als Officer I… wahrgenommen würde. Der Antragsteller teilt mit, dass eines seiner Videos, die „bisweilen auch humorvoll“ seien, 1,9 Millionen Aufrufe und 91.000 Likes erhalten habe. Insofern kann der Bekanntheitsgrad des Antragstellers und das Bild, das er für das Publikum von sich zeichnet, Erwartungen wecken, die im Polizeidienst beim rückhaltlosen Einsatz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (§ 101 Satz 2 LBG) womöglich enttäuscht werden müssten.

Der Antragsteller erklärt es für wichtig, mit seiner Internettätigkeit als „officer i…“ das Bild der Polizei zu verbessern und Verständnis für polizeiliche Arbeit herbeizuführen, beispielsweise im Zusammenhang mit Coronamaßnahmen. Er habe versucht, Vorurteile auszuräumen, und sogar auf Videos Dritter reagiert, in denen Polizisten diffamiert worden seien. Der Antragsteller verrechnet die negativen mit den positiven Reaktionen auf seinen Internetauftritt und kommt zu einem positiven Saldo, der für ihn spreche. Er betätigt sich damit in der polizeilichen Öffentlichkeitsarbeit als Geschäftsführer ohne Auftrag.

Mit der Öffentlichkeitsarbeit der Polizei sind die Polizeiführungen beauftragt. Diese haben es gegenüber den Innenministerien und Parlamenten zu verantworten, ob es ihnen gelingt, das Ansehen der Polizei zu wahren oder zu mehren. Sie hätten zu entscheiden, ob eine unkonventionelle, zielgruppenadäquate oder szenetypische Informationskampagne nach Art eines „officer i…“ im Hinblick auf die gemischten Reaktionen in der Bevölkerung überhaupt sinnvoll und zu verantworten ist. Der Antragsgegner mag entscheiden, ob er sich die Ideen und das Talent des Antragstellers zunutze macht. Die Entscheidung über die Art und Weise der Öffentlichkeitsarbeit dürfte allerdings auch so ausfallen, dass die Polizeibehörden auf gute Aufgabenerfüllung setzen und eine ausgewogene Berichterstattung in den Medien für ausreichend erachten.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Untersagung des Internetauftritts auf der Plattform TikTok ist auch nicht deswegen wiederherzustellen, weil der Antragsgegner sich mit Auflagen zur Nebenbeschäftigung hätte begnügen müssen. Die Bandbreite von polizeilichen Themen, deren Darstellungsarten und Aufbereitung lässt sich vom Antragsgegner kaum vorhersagen, im Voraus in ihrer Wirkung auf die Öffentlichkeit einschätzen und mit hinreichend bestimmten Nebenbestimmungen einhegen. Der Antragsteller berühmt sich einerseits einer besonderen, von TikTok gewürdigten Kreativität und hält dem Antragsgegner andererseits vor, zu bestimmten, von diesem bemängelten Vorgehensweisen nicht vorab klare Weisungen gegeben zu haben. Angesichts dessen überrascht es nicht, dass auch der Antragsteller nicht von sich aus bestimmte Formulierungen für Auflagen vorschlägt, die seiner Ansicht nach genügen müssten.

2. Der Antragsteller setzt sich schließlich nicht entsprechend § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO auseinander mit der Auslegung des Verwaltungsgerichts, wonach der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 15. Juni 2022 die sofort vollziehbare Untersagung der Internetauftritte auf den Plattformen Twitch und YouTube verfügt habe. Die Argumentation des Antragstellers beschränkt sich darauf, diese Tätigkeiten seien Freizeitbeschäftigungen außerhalb des Nebentätigkeitsrechts – was der Senat wie oben ausgeführt verneint – und deren Genehmigung dürfe nicht versagt werden. Nebenbei geäußert: Sollte es sich um genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigungen handeln, brächte die vom Antragsteller angestrebte aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Genehmigungsversagung nicht vorläufig die Genehmigung mit sich, die für die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeiten notwendig wäre. Insoweit fehlte das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG (halbierte Auffangwerte bei drei Gegenständen).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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