Kommentar

fc.de steht doch nicht für den 1. FC Köln – und dann doch

21. April 2017
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FC-Wimpel mit Fußball Vergleich zum Verfahren vor dem OLG Köln vom 17.03.2017, Az.: 6 U 149/16

Vor wenigen Monaten lautete es vor dem LG Köln noch: es gibt nur einen FC und zwar den 1. FC Köln. Entsprechend verurteilten die Richter unseren Mandanten dazu, die auf ihn registrierte Domain „fc.de“ für den 1. FC Köln freizugeben (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15). Dieser Ansicht erteilten die Richter am OLG Köln in der Berufungsverhandlung Ende letzter Woche jedoch eine deutliche Absage und folgten nach vorläufiger Rechtsauffassung vielmehr unserer Argumentation: es mag zwar nur einen 1. FC Köln geben, aber ganz sicherlich nicht nur den einen „FC“, da dies eben auch schlicht die gängige Abkürzung für „Fußballclub“ darstellt.

Was ist passiert?

Hintergrund des Verfahrens war ein Streit zwischen unserem Mandanten, einer Privatperson, der die Domain „fc.de“ käuflich erworben hatte und diese in der Folge unter anderem dem 1. FC Köln zum Kauf angeboten hatte. Nachdem man sich nicht auf eine Kaufsumme einigen konnte, erhob der Fußballverein vor dem LG Köln Klage auf Löschung dieser Domain. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Dispute-Eintrages wäre die Domain mit der Löschung an den 1. FC Köln gefallen. Das Gericht entschied in erster Instanz zunächst gegen unseren Mandanten (Urteil vom 09.08.2016, Az.: 33 O 250/15) und vertrat dabei die Auffassung, dass sich insbesondere durch die langjährige Benutzung und mediale Berichterstattung die Bezeichnung „FC“ dahingehend etabliert hätte, dass mit diesem Kürzel automatisch der 1. FC Köln in Verbindung gebracht würde. Aufgrund des Namensrechts aus § 12 BGB könnte demnach der Fußballverein von unserem Mandanten die Löschung der Domain verlangen.

Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln

Diese Ansicht teilten die Richter des Oberlandesgerichts Köln ebenso wenig wie unser Mandant und wir. Mit der Abkürzung „FC“ verbinde man unter Fußballfans im Rheinland zwar durchaus den 1. FC Köln, dies gelte aber wohl kaum für den gesamtdeutschen Raum. Vielmehr stehe das Kürzel ganz allgemein für „Fußballclub“ oder auch für völlig andere Begriffe wie etwa „Fechtclub.“ Unstreitig existieren national wie international eine Vielzahl von Fußballclubs, deren Vereinsnamen die Abkürzung „FC“ beinhalten.

Nachdem im Rahmen der mündlichen Verhandlung der Ausgang des Verfahrens somit absehbar wurde und dem 1. FC Köln ein vollständiges Unterliegen drohte und damit auch die Aussicht an die begehrte Domain zu gelangen, schlossen die Parteien einen Vergleich: Der 1. FC Köln wird an unseren Mandanten eine Kaufsumme im hohen fünfstelligen Bereich zahlen, womit nach Löschung durch unseren Mandanten der Verein dann neuer Inhaber der gegenständlichen Domain „fc.de“ wird. Die Anwalts- und Gerichtskosten beider Instanzen trägt der 1. FC Köln.

Fazit

Der vor dem OLG Köln verhandelte Fall zeigt einmal mehr, welche Anforderungen an die Beurteilung zu stellen sind, wenn die Verletzung des Namensrechts eines Vereins aus § 12 BGB durch die Registrierung eines Domainnamens gerügt wird, gleichzeitig jedoch dieser Begriff ein Gattungsbegriff sein kann.

Ausschlaggebend für den Ausgang der Verhandlung war, dass die Richter am Oberlandesgericht – anders als es das Landgericht zuvor getan hatte – auch mal einen Blick über den Tellerrand hinaus gewagt und sich gerade nicht auf die Auffassung der Rheinländer beschränkt haben, wonach mit der Abkürzung „FC“ überhaupt gar nichts anderes als „ihr“ 1. FC Köln gemeint sein könne. Im Gegenteil: Sie haben gerade Bedenken an dieser eingeschränkten Sichtweise geäußert und angebracht, dass zur endgültigen Klärung der Frage ein bundesweites demoskopisches Gutachten erstellt werden müsste, dessen Kosten sich alleine auf einen Betrag in Höhe von bis zu EUR 50.000,- belaufen hätten. Ein solches wurde zum derzeitigen Zeitpunkt jedoch nicht beantragt.

Stand es nach der ersten Halbzeit noch 1:0 für den 1. FC Köln, so hat sich das Blatt in der zweiten Halbzeit nun zu einem Sieg zu Gunsten unseres Mandanten gewendet. Eine Verlängerung oder ein Rückspiel, in der sich das Ergebnis noch einmal ändern könnte, wird es jedenfalls nicht mehr geben. Denn mit Ablauf der Widerrufsfrist ist der geschlossene Vergleich mittlerweile rechtskräftig. Der Fall zeigt aber auch, dass man an sich glauben muss und sich von einer verlorenen ersten Halbzeit aufgrund einer „ungünstigen Schiedsrichterentscheidung“ nicht aus der Ruhe bringen lassen darf.

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