Landgericht Köln spricht dem 1. FC Köln die Domain „fc.de“ zu
Worum geht es in der Sache?
Unser Mandant ist Inhaber der auf seinen Namen registrierten Domain „fc.de“ und bot diese im Internet auf einer Verkaufsplattform für Domains zum Kauf an. Eine Webseite mit eigenen Inhalten wurde unter dieser Domain von ihm nicht betrieben.
Ein Angebot des 1. FC Köln, ihm 5.000.- € für die Domain zu bezahlen, lehnte der Domaininhaber ab. Daraufhin mahnte der Bundesligaverein den Privatmann wegen Verletzung der Benutzungsmarke „FC“, des gleichnamigen Unternehmenskennzeichens sowie einer Namensrechtsverletzung an dem Kürzel „FC“ ab und erhob anschließend Klage vor dem LG Köln.
Der Fußballverein führte an, er sei unter dem Kürzel „FC“ bekannt und auch in der Medienberichterstattung habe sich die Bezeichnung etabliert.
Zuvor hatte der 1. FC Köln einen Dispute-Antrag beim Deutschen Network Information Center (DENIC) gestellt. Dieser Antrag verhindert, dass der Domaininhaber die Internetadresse an einen Dritten übertragen kann. Wird die Domain gelöscht, so wird der Antragsteller zudem neuer Domaininhaber.
Vor dem LG Köln beantragte der Bundesligaverein eine Unterlassung der Nutzung der Domain sowie eine Einwilligung in die Löschung der Domain. Hierbei ging der Verein sowohl aus der Benutzungsmarke als auch aus Namensrecht vor.
Der Domaininhaber sah keine Verletzung der Markenrechte des Fußballvereins gegeben und bestritt darüber hinaus das Bestehen eines Namensrechts des 1. FC Köln an dem Kürzel „FC“. Die Abkürzung „FC“ stehe für eine ganze Reihe von Begriffen und sei im Sportbereich allgemein üblich für den Begriff „Fußballclub“. Daher gebe es in Deutschland sowie auch im Ausland viele Fußballvereine, die das Kürzel in ihrem Namen tragen.
Das LG Köln hatte nun in erster Instanz über die durch den Bundesligaverein beantragte Unterlassung der Nutzung der Domain sowie Löschung der Internetadresse „fc.de“ zu entscheiden.
Entscheidung des Landgerichts Köln
Die Kölner Richter lehnten eine Verletzung der Benutzungsmarke „FC“ sowie des Unternehmenskennzeichens des Bundesligavereins ab, da der Domainname durch den Domaininhaber bislang noch gar nicht im geschäftlichen Verkehr genutzt worden war.
Nach Auffassung des Gerichts steht dem 1. FC Köln jedoch ein Namensrecht im Sinne des § 12 BGB an der Zeichenfolge „FC“ zu. Dieses Recht entstehe mit Aufnahme der Benutzung im Verkehr, wenn die Bezeichnung auf die beteiligten Verkehrskreise wie ein Name wirkt. Der Kölner Traditionsverein sei – wie die Richter aufgrund eigener Erfahrung beurteilen könnten – zumindest in fußballinteressierten Verkehrskreisen unter der Abkürzung bekannt, während andere Vereine nur in Verbindung mit weiteren Buchstabenzusätzen benannt würden, wie beispielsweise der FC Augsburg als FCA und der FC Bayern als FCB. Das Kürzel „FC“ verfüge zudem über hinreichende Unterscheidungskraft. Der Domaininhaber könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Kürzel allgemein für „Fußballclub“ verwendet werde. Denn es erscheine ausgeschlossen, dass das Kürzel „FC“ außerhalb der Benennung bestimmter Fußballvereine an die Stelle des Wortes „Fußballclub“ tritt.
Mit der Registrierung der Domain habe der Privatmann, dem kein eigenes Benutzungsrecht an der Buchstabenfolge zustehe, das Namensrecht des 1. FC Köln verletzt, so die Richter. Dem Bundesligaverein stehe daher ein Anspruch auf Löschung der Domain „fc.de“ zu.
Ausblick
Die Frage, ob es wirklich nur den einen FC gibt, und ob damit stets der 1. FC Köln gemeint sein muss, ist mit dieser Entscheidung noch nicht abschließend geklärt.
Im Augenblick steht es 1:0 für den 1. FC Köln, die zweite Halbzeit könnte jedoch noch eine Wendung bringen. Der Domaininhaber hat Berufung eingelegt und nun bleibt es abzuwarten, wie die Richter der zweiten Instanz entscheiden.