Entscheidung im Namensstreit um Düsseldorfer Festival

07. Juli 2023
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Menschen feiern bei Sonnenuntergang auf einem Festival Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 29.07.2019, Az.: I-20 U 34/19

Die ursprüngliche Veranstalterin des Festivals „Kiesgrube“ hat vor dem OLG Düsseldorf einen Streit um die Benutzung des Namens „Kiesgrube“ gegen die aktuellen Veranstalter, ein Eventunternehmen verloren. Das Eventunternehmen habe etwaige Rechte an dem Werktitel von der ursprünglichen Veranstalterin erworben und die Durchführung der Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen, daher habe dieses die „besseren“ Rechte an der Nutzung des Namens.

Oberlandesgericht Düsseldorf

Pressemitteilung zum Urteil vom 29.07.2019

Az.: I-20 U 34/19

 

Als „Kiesgrube Open Air Club“ oder „Kiesgrube“ ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes „Am Blankenwasser“ in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Nun will das Eventunternehmen „Kiesgrube“ Events an einem neuen Standort in Duisburg durchführen, die ursprüngliche Veranstalterin bzw. ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätige Gastronomieunternehmen aus Neuss am zuletzt in Neuss genutzten Standort im Gewerbegebiet „Am Blankenwasser“.

Vor dem Landgericht Düsseldorf hatte das Eventunternehmen eine einstweilige Verfügung erwirkt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen: 2a O 22/19), mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung „Kiesgrube“ im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin gegen das Eventunternehmen dagegen hatte das Landgericht Düsseldorf im Wesentlichen abgelehnt (Urteil vom 3. April 2019, Aktenzeichen 2a O 23/19).

Diese Entscheidungen des Landgerichts hat das Oberlandesgericht auf die Berufungen des Gastronomieunternehmens und der ursprünglichen Veranstalterin mit seinen Urteilen vom heutigen Tage (Aktenzeichen: I-20 U 34/19 und 36/19) bestätigt. Das Eventunternehmen habe die „besseren“ Rechte an der Bezeichnung „Kiesgrube“, da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil „Kiesgrube“ führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung „Kiesgrube“ durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe. Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den „Kiesgrube“-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung – auch an anderer Location – weiterhin nutzen.

Düsseldorf, 29. Juli 2019

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