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Amazon Marketplace: Bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren stellt keine Markenrechtsverletzung dar

14. April 2020
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Copyright Zeichen Urteil des EuGH vom 02.04.2020, Az.: C-567/18

Die bloße Lagerung von markenrechtsverletzenden Waren durch Amazon im Rahmen des Online-Marktplatzes "Amazon-Marketplace" stellt keine Markenrechtsverletzung durch Amazon dar. Ein Unternehmen, das Waren für einen Drittanbieter ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung lagere, benutze die Marke nicht selbst, wenn es nicht wie der Verkäufer das Ziel verfolge, die Waren zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Amazon hafte deshalb nicht für das markenrechtswidrige Angebot von nachgeahmten Davidoff-Parfums, solange keine Kenntnis davon besteht, dass markenverletzende Ware eingelagert worden ist. Das Unternehmen habe die Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht, und damit die Marke Davidoff nicht selbst benutzt.

Europäischer Gerichtshof

Urteil vom 02.04.2020

Az.: C-567/18

 

In der Rechtssache C‑567/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 7. September 2018, in dem Verfahren

Coty Germany GmbH

gegen

Amazon Services Europe Sàrl,

Amazon Europe Core Sàrl,

Amazon FC Graben GmbH,

Amazon EU Sàrl

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten […] sowie der Richter […],

Generalanwalt: […],

Kanzler: […], Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der Coty Germany GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte […],

– der Amazon Services Europe Sàrl und der Amazon FC Graben GmbH, vertreten durch die Rechtsanwältinnen […] sowie durch Rechtsanwalt […],

– der Europäischen Kommission, vertreten durch […] als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. September 2019

folgendes

Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der vor der Änderung durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geltenden Fassung sowie von Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1).

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Coty Germany GmbH (im Folgenden: Coty) auf der einen und der Amazon Services Europe Sàrl, der Amazon Europe Core Sàrl, der Amazon FC Graben GmbH und der Amazon EU Sàrl auf der anderen Seite wegen des Verkaufs von Parfümflakons, für die die Rechte aus der Marke nicht erschöpft sind, auf einem Marktplatz der Website www.amazon.de durch einen Drittanbieter ohne Zustimmung von Coty.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 207/2009

Art. 9 („Recht aus der [Unions]marke“) der Verordnung Nr. 207/2009 in der vor der Änderung durch die Verordnung 2015/2424 geltenden Fassung sah in seinen Abs. 1 und 2 vor:

„(1) Die [Unionsmarke] gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr

a) ein mit der [Unionsmarke] identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist;

b) ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der [Unionsmarke] und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die [Unionsmarke] und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c) ein mit der [Union]smarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die [Union]smarke eingetragen ist, wenn diese in der [Union] bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der [Union]smarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(2) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

…“

Die Verordnung Nr. 207/2009 in der durch die Verordnung 2015/2424 geänderten Fassung wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch die Verordnung 2017/1001 aufgehoben und ersetzt.

Verordnung 2017/1001

Art. 9 der Verordnung 2017/1001 bestimmt:

„(1) Mit der Eintragung einer Unionsmarke erwirbt ihr Inhaber ein ausschließliches Recht an ihr.

(2) Der Inhaber dieser Unionsmarke hat unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn

a) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist;

b) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird;

c) das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist, unabhängig davon, ob es für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind oder denjenigen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden,

b) unter dem Zeichen Waren anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;

…“

Richtlinie 2000/31/EG

Art. 14 („Hosting“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. 2000, L 178, S. 1) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen verantwortlich ist, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) Der Anbieter hat keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information, und, in Bezug auf Schadenersatzansprüche, ist er sich auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, oder

b) der Anbieter wird, sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, unverzüglich tätig, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.“

Richtlinie 2004/48/EG

Art. 11 („Gerichtliche Anordnungen“) der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. 2004, L 157, S. 45, mit Berichtigung in ABl. 2004, L 195, S. 16) sieht in Satz 1 vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

Coty, die Parfums vertreibt, hält eine Lizenz an der Unionsmarke Nr. 876 874 DAVIDOFF, die für die Waren „Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ Schutz beansprucht (im Folgenden: Klagemarke).

Amazon Services Europe eröffnet auf der Website www.amazon.de im Bereich „Amazon-Marketplace“ Drittanbietern die Möglichkeit, für ihre Waren Verkaufsangebote einzustellen. Die Kaufverträge über die so vertriebenen Waren kommen zwischen den Drittanbietern und den Käufern zustande. Die Drittanbieter haben zudem die Möglichkeit, sich an dem Programm „Versand durch Amazon“ zu beteiligen, bei dem die Waren durch Unternehmen des Amazon-Konzerns, darunter auch Amazon FC Graben, die ein Lager betreibt, gelagert werden. Der Versand der Waren erfolgt über externe Dienstleister.

Am 8. Mai 2014 bestellte ein Testkäufer von Coty über die Website www.amazon.de einen Flakon des Parfums „Davidoff Hot Water EdT 60 ml“, der von einer Drittanbieterin (nachfolgend: Verkäuferin) angeboten und im Rahmen des Programms „Versand durch Amazon“ versandt wurde. Auf eine Abmahnung von Coty mit der Begründung, die Rechte aus der Klagemarke seien in Bezug auf die Amazon FC Graben im Rahmen dieses Programms von der Verkäuferin überlassenen Waren nicht erschöpft, da diese nicht unter dieser Marke vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in der Union in den Verkehr gebracht worden seien, gab die Verkäuferin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 forderte Coty Amazon Services Europe auf, ihr alle mit der Klagemarke versehenen Parfumflakons, die für die Verkäuferin gelagert würden, herauszugeben. Amazon Services Europe übersandte Coty ein Paket, das 30 Parfumflakons enthielt. Nachdem ein anderes zum Amazon-Konzern gehörendes Unternehmen Coty mitgeteilt hatte, dass elf der übersandten 30 Flakons aus dem Lagerbestand eines anderen Verkäufers stammten, forderte Coty Amazon Services Europe auf, Name und Anschrift dieses anderen Verkäufers anzugeben, weil bei 29 der 30 Flakons keine Erschöpfung der Rechte an der Klagemarke eingetreten sei. Amazon Services Europe antwortete, dass sie nicht in der Lage sei, dieser Aufforderung nachzukommen.

Da Coty der Ansicht war, dass das Verhalten von Amazon Services Europe und Amazon FC Graben das Recht an der Klagemarke verletze, beantragte sie u. a., diese beiden Unternehmen unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Parfums der Marke Davidoff Hot Water in Deutschland zum Zweck des Inverkehrbringens zu besitzen, zu versenden oder zum Zweck des Inverkehrbringens besitzen oder versenden zu lassen, wenn die Waren nicht mit ihrer Zustimmung in den Verkehr der Union gebracht worden seien. Hilfsweise beantragte sie, diese Unternehmen in Bezug auf die Parfums der Marke Davidoff Hot Water EdT 60 ml in gleicher Weise zu verurteilen, und höchst hilfsweise, sie in gleicher Weise bezogen auf Parfums der Marke Davidoff Hot Water EdT 60 ml, die für die Verkäuferin gelagert worden seien oder die sich keinem anderen Verkäufer zuordnen ließen, zu verurteilen.

Das Landgericht (Deutschland) wies die Klage von Coty ab. Deren Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht führte u. a. aus, dass Amazon Services Europe die betreffenden Waren weder im Besitz gehabt noch versandt habe und Amazon FC Graben diese Waren für die Verkäuferin und andere Drittanbieter gelagert habe.

Coty legte Revision zum vorlegenden Gericht ein. Vor diesem Gericht sind nur Amazon Services Europe und Amazon FC Graben Beklagte.

Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängt der Erfolg der Revision, soweit Coty sich gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts wende, nach der Amazon FC Graben nicht als Verursacherin einer Markenrechtsverletzung hafte, von der Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ab.

Insbesondere hänge der Erfolg der Revision davon ab, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen seien, dass eine Person, die ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagere, diese Ware zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitze, wenn allein der Dritte beabsichtige, die Waren anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Soweit Coty einen ihrer Anträge auf Wiederholungsgefahr stütze, sei ihre Klage nur dann begründet, wenn die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der betreffenden Unternehmen des Amazon-Konzerns sowohl zum Zeitpunkt des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens als auch zum Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung über die Revision festgestellt werde.

Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof (Deutschland) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Besitzt eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne vom Rechtsverstoß Kenntnis zu haben, diese Ware zum Zwecke des Anbietens oder Inverkehrbringens, wenn nicht sie selbst, sondern allein der Dritte beabsichtigt, die Ware anzubieten oder in Verkehr zu bringen?

Zur Vorlagefrage

Zulässigkeit

Coty macht zum einen geltend, dass sich die Vorlagefrage, so wie sie vom vorlegenden Gericht gestellt worden sei, im Wesentlichen auf einen Lagerhalter beziehe, der für das Angebot, den Verkauf und das Inverkehrbringen der bei ihm gelagerten Waren keine weitere Hilfestellung leiste. Amazon FC Graben weise ein solches Merkmal im Hinblick auf die von anderen Unternehmen des Amazon-Konzerns im Rahmen des Inverkehrbringens der betreffenden Waren angebotenen Dienstleistungen aber nicht auf, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Vorlagefrage auf ein Problem hypothetischer Natur beziehe oder nicht in hinreichendem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stehe.

Zum anderen spiegele die Darstellung der Beklagten des Ausgangsverfahrens in der Vorlageentscheidung die von Amazon Services Europe und Amazon FC Graben beim Inverkehrbringen der betreffenden Waren übernommenen Rollen nicht hinreichend wider. Sie träten in der gesamten Verkaufskommunikation und in der Durchführung des Kaufvertrags vollständig an die Stelle des Verkäufers. Zudem werde das Angebot der betreffenden Waren auf der Website www.amazon.de im Auftrag von Amazon Services Europe und Amazon EU von Amazon Europe Core fortlaufend mit Adword-Anzeigen bei der Suchmaschine Google beworben, die auf die eigenen Verkaufsangebote von Amazon EU und die von Amazon Services Europe betreuten Angebote Dritter verwiesen. Insgesamt gehe die Tätigkeit der Beklagten des Ausgangsverfahrens somit deutlich über die vom Gerichtshof im Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a. (C‑324/09, EU:C:2011:474), beurteilte Rolle von eBay hinaus.

Insoweit ist festzustellen, dass der Gerichtshof, wenn er auf Vorlagefragen antwortet, im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unionsgerichten und den nationalen Gerichten in Bezug auf den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, von den Feststellungen in der Vorlageentscheidung auszugehen hat (Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 24, sowie vom 14. November 2019, Spedidam, C‑484/18, EU:C:2019:970, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Da allein das vorlegende Gericht für die Feststellung und die Würdigung des Sachverhalts des ihm vorliegenden Rechtsstreits zuständig ist, hat der Gerichtshof seine Prüfung grundsätzlich auf die Beurteilungsfaktoren zu beschränken, die ihm das innerstaatliche Gericht vorgelegt hat, und sich somit an die Lage zu halten, die dieses Gericht als feststehend ansieht, und kann nicht an Annahmen gebunden sein, die von einer der Parteien des Ausgangsverfahrens vertreten werden (Urteil vom 8. Juni 2016, Hünnebeck, C‑479/14, EU:C:2016:412, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Es ist allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C‑16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit. Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 19. Dezember 2019, Dobersberger, C‑16/18, EU:C:2019:1110, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Zum einen hängt der Erfolg der Revision nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, wie aus der Vorlageentscheidung eindeutig hervorgeht und in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, von der Auslegung von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ab, um die das Gericht ersucht, um eine etwaige Haftung von Amazon FC Graben für die Verletzung des Markenrechts von Coty festzustellen.

Zum anderen verfügt der Gerichtshof über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind. Aus der Vorlageentscheidung geht nämlich klar hervor, dass Amazon Services Europe auf der Website www.amazon.de im Bereich „Amazon-Marketplace“ Drittanbietern die Möglichkeit eröffnet, für ihre Waren Verkaufsangebote einzustellen, und dass Amazon FC Graben ein Lager betreibt, in dem die betreffenden Waren gelagert wurden.

Was im Übrigen das Fehlen von Ausführungen zu Amazon EU und Amazon Europe Core in der Vorlageentscheidung betrifft, ist festzustellen, dass eine etwaige Haftung dieser Unternehmen nicht Gegenstand der beim vorlegenden Gericht anhängigen Revision und damit auch nicht des Vorabentscheidungsersuchens ist.

Die Vorlagefrage ist folglich zulässig.

Zur Beantwortung der Frage

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dahin auszulegen sind, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, die Unionsmarke ihrem Inhaber das ausschließliche Recht gewährt, Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie eingetragen ist. Ferner darf er verbieten, ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Unionsmarke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Unionsmarke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, oder ein mit der Unionsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die nicht denen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, wenn diese in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Unionsmarke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, enthält eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen, die der Markeninhaber nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verbieten kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 65).

Dazu gehört nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.

Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens die betreffenden Waren lediglich gelagert haben, ohne sie selbst zum Verkauf angeboten oder in den Verkehr gebracht zu haben, und dass sie auch nicht beabsichtigt haben, diese Waren zum Kauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

Daher ist zu prüfen, ob ein solches Lagern als eine „Benutzung“ der Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung 2017/1001 und insbesondere als das „Besitzen“ dieser Waren zum Zweck ihres Angebots oder ihres Inverkehrbringens im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, angesehen werden kann.

Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass weder die Verordnung Nr. 207/2009 noch die Verordnung 2017/1001 den Begriff „Benutzung“ im Sinne von Art. 9 dieser Verordnungen definieren.

Der Gerichtshof hat jedoch bereits hervorgehoben, dass nach seinem gewöhnlichen Sinn der Ausdruck „Benutzung“ ein aktives Verhalten und eine unmittelbare oder mittelbare Herrschaft über die Benutzungshandlung voraussetzt. Insoweit hat er entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist und der eine nicht erschöpfende Aufzählung von Benutzungsformen enthält, die der Markeninhaber verbieten darf, ausschließlich aktive Handlungen Dritter erwähnt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 39 und 40, sowie vom 25. Juli 2018, Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe, C‑129/17, EU:C:2018:594, Rn. 38).

Der Gerichtshof hat ferner darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen bezwecken, dem Markeninhaber ein rechtliches Instrument an die Hand zu geben, das es ihm ermöglicht, jegliche Benutzung seiner Marke durch einen Dritten ohne seine Zustimmung zu verbieten und somit zu beenden. Allerdings ist nur ein Dritter, der unmittelbar oder mittelbar die Herrschaft über die Benutzungshandlung hat, tatsächlich in der Lage, die Benutzung zu beenden und sich damit an das Verbot zu halten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2016, Daimler, C‑179/15, EU:C:2016:134, Rn. 41).

Er hat zudem wiederholt entschieden, dass Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten zumindest bedeutet, dass der Dritte das Zeichen im Rahmen seiner eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt. So kann eine Person zulassen, dass ihre Kunden Zeichen benutzen, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, ohne diese Zeichen selbst zu benutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 56).

So hat der Gerichtshof in Bezug auf den Betrieb einer Online-Handelsplattform festgestellt, dass die Benutzung von mit Marken identischen oder ihnen ähnlichen Zeichen in Verkaufsangeboten, die auf einem Online-Marktplatz angezeigt werden, durch die als Verkäufer auftretenden Kunden des Betreibers dieses Marktplatzes, nicht aber durch diesen Betreiber selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C‑324/09, EU:C:2011:474, Rn. 103).

Zu einem Unternehmen, dessen Haupttätigkeit im Befüllen von Dosen mit von ihm selbst oder von Dritten hergestellten Getränken besteht, hat der Gerichtshof außerdem festgestellt, dass ein Dienstleistender, der sich darauf beschränkt, Dosen, die bereits mit Marken ähnlichen Zeichen versehen sind, im Auftrag und nach den Anweisungen eines Dritten abzufüllen und damit schlicht einen technischen Abschnitt des Prozesses der Herstellung des Endprodukts auszuführen, ohne irgendein Interesse an der äußeren Darstellung der Dosen und insbesondere an den darauf angebrachten Zeichen zu haben, diese Zeichen nicht selbst „benutzt“, sondern nur die technischen Voraussetzungen für eine solche Benutzung durch den Dritten schafft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C‑119/10, EU:C:2011:837, Rn. 30).

Der Gerichtshof hat ebenfalls entschieden, dass zwar ein Wirtschaftsteilnehmer, der Waren, die mit einer Marke versehen sind, deren Inhaber er nicht ist, zum Zweck ihres Inverkehrbringens einführt oder einem Lagerinhaber aushändigt, ein mit dieser Marke identisches Zeichen „benutzt“; dies gilt jedoch nicht zwangsläufig für den Lagerinhaber, der eine Dienstleistung der Lagerung von mit der Marke eines anderen versehenen Waren erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, TOP Logistics u. a., C‑379/14, EU:C:2015:497, Rn. 42 und 45).

Der Umstand, dass die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens geschaffen werden und diese Dienstleistung vergütet wird, bedeutet nämlich nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C‑119/10, EU:C:2011:837, Rn. 29).

Zweitens geht aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, dessen Inhalt in Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 übernommen worden ist, hervor, dass diese Bestimmung speziell das Anbieten von Waren, ihr Inverkehrbringen, ihren Besitz „zu den genannten Zwecken“ oder auch die Erbringung von Dienstleistungen unter dem betreffenden Zeichen betrifft.

Folglich kann die Lagerung von Waren, die mit Zeichen versehen sind, die mit Marken identisch oder ihnen ähnlich sind, nur dann als „Benutzung“ dieser Zeichen eingestuft werden, wenn, wie der Generalanwalt in Nr. 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der diese Lagerung vornehmende Wirtschaftsteilnehmer selbst den mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck des Anbietens von Waren oder ihres Inverkehrbringens verfolgt.

Andernfalls kann weder davon ausgegangen werden, dass diese Person die Benutzungshandlung vornimmt, noch, dass das Zeichen im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation benutzt wird.

Im vorliegenden Fall weist das vorlegende Gericht aber, wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, unzweideutig darauf hin, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens selbst die betreffenden Waren weder zum Verkauf angeboten noch in den Verkehr gebracht hätten, wobei es im Übrigen in seiner Frage ausdrücklich erwähnt, dass allein der Dritte beabsichtige, die Waren anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Folglich benutzen sie das Zeichen nicht selbst im Rahmen ihrer eigenen kommerziellen Kommunikation.

Unbeschadet dessen bleibt die Annahme möglich, dass die Beklagten des Ausgangsverfahrens das Zeichen selbst für Parfümflakons benutzen, die sie eventuell nicht für Dritte, sondern für eigene Zwecke besitzen oder die, wenn sie den Drittanbieter nicht identifizieren können, gegebenenfalls von ihnen selbst angeboten oder in den Verkehr gebracht werden.

Schließlich ist ungeachtet der Erwägungen in Rn. 47 des vorliegenden Urteils noch darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung, soweit ein Wirtschaftsteilnehmer einem anderen Wirtschaftsteilnehmer eine Benutzung der Marke ermöglicht hat, seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009 oder Art. 9 der Verordnung 2017/1001 zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2010, Google France und Google, C‑236/08 bis C‑238/08, EU:C:2010:159, Rn. 57, sowie vom 15. Dezember 2011, Frisdranken Industrie Winters, C‑119/10, EU:C:2011:837, Rn. 35), wie etwa Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 oder Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48.

Insoweit ersucht Coty den Gerichtshof für den Fall, dass die Frage des vorlegenden Gerichts verneint wird, sich zu der Frage zu äußern, ob die Tätigkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 fällt und, falls dies nicht der Fall ist, ob ein solcher Betreiber als „Verletzer“ im Sinne von Art. 11 Satz 1 der Richtlinie 2004/48 anzusehen ist.

Nach ständiger Rechtsprechung sind jedoch andere dem Gerichtshof von den Parteien des Ausgangsverfahrens vorgelegte Fragen als diejenigen, die Gegenstand der Vorlageentscheidung des nationalen Gerichts sind, nicht zu prüfen (Urteil vom 3. September 2015, A2A, C‑89/14, EU:C:2015:537, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Das vorlegende Gericht hat diese Frage in seinem Vorabentscheidungsersuchen unstreitig nicht aufgeworfen, und sie ist daher nicht zu beantworten.

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dahin auszulegen sind, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Unionsmarke] und Art. 9 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass eine Person, die für einen Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert, ohne Kenntnis von der Markenrechtsverletzung zu haben, so anzusehen ist, dass sie diese Waren nicht zum Zweck des Anbietens oder Inverkehrbringens im Sinne dieser Bestimmungen besitzt, wenn sie selbst nicht diese Zwecke verfolgt.

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