„Pumuckls Abenteuer“ – Streit um die Ausstrahlungsrechte

14. April 2020
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Mädchen vor Fernseher Pressemitteilung des LG München I vom 12.03.2020, Az.: 7 O 12731/19

Das LG München I hatte vor kurzem einen Rechtsstreit zwischen der Drehbuchautorin der Serie „Pumuckls Abenteuer“ und dem Bayerischen Rundfunk zu entscheiden. Der BR hatte 2019 eine Folge der erstmals 1999 ausgestrahlten Serie erneut im Fernsehen gezeigt. Die Klägerin vertrat jedoch die Ansicht, dass der Bayerische Rundfunk 2019 keine Ausstrahlungsrechte mehr gehabt habe und ihr daher Schadensersatz in Höhe von 36.000 Euro zahlen müsse. Neben dem ursprünglichen Vertrag schlossen die Parteien im Jahr 2000 eine zusätzliche Vereinbarung, nach deren Auslegung das Gericht sich der Ansicht des Beklagten anschloss und dessen Ausstrahlungsrechte bestätigte. Der BR ist somit nicht zum Schadensersatz verpflichtet, hat jedoch ein Wiederholungshonorar zu leisten.

Landgericht München I

Pressemitteilung Nr. 04/2020 zum Urteil vom 12.03.2020

Az.: 7 O 12731/19

 

Die unter anderem auf Urheberrecht spezialisierte 7. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage einer Drehbuchautorin auf Schadenersatz gegen den Bayerischen Rundfunk heute abgewiesen (Az. 7 O 12731/19).Die Klägerin hatte für den Beklagten 5 Folgen für die Serie „Pumuckls Abenteuer“ verfasst. In diesem Verfahren ging es um eine dieser Folgen namens „Pumuckls neues Heim“. Die Folge wurde erstmals 1999 ausgestrahlt. Der Beklagte strahlte die Folge im April 2019 erneut zweimal aus. Die Klägerin vertrat die Ansicht, im Jahr 2019 habe der Beklagte kein Ausstrahlungsrecht mehr innegehabt. Sie forderte für die erneute Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folge einen Schadenersatz in Höhe von rund 36.000 EUR.Der Beklagte war der Auffassung, er habe nach wie vor das Ausstrahlungsrecht inne. Diese Meinungsdifferenz beruhte darauf, dass die Parteien eine zusätzlich zu dem ursprünglichen Vertrag geschlossene Vereinbarung aus dem Jahr 2000 unterschiedlich auslegten. Das Landgericht München I schloss sich in seinem Urteil der Auslegung des beklagten Senders an. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarung aus dem Jahr 2000 nur Regelungen für einen bestimmten Zeitraum betreffe. Sie lasse das von der Klägerin dem Beklagten in der ursprünglichen Vereinbarung bis zum Ablauf des gesetzlichen Urheberrechts eingeräumte Nutzungsrecht unberührt. Der BR habe daher im Jahr 2019 die fragliche Folge – gegen Zahlung des im ersten Vertrag vereinbarten Wiederholungshonorars – ausstrahlen dürfen.Im Ergebnis stehe der Klägerin wegen der Ausstrahlungen im Jahr 2019 kein Schadenersatz, sondern das vertraglich vereinbarte Wiederholungshonorar zu. Der BR hatte bereits anerkannt, dieses Wiederholungshonorar zu schulden. Insoweit erging am 18.11.2019 ein Teil-Anerkenntnisurteil. Die darüberhinausgehende Klage wurde mit Schlussurteil vom 12.03.2020 abgewiesen.

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