Kommentar

Inklusive Registernummer: Markenrechtliche Gerichtsentscheidung darf in nicht-anonymisierter Form Veröffentlicht werden

15. April 2020
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Dokument ist stark geschwärzt Kommentar zum Beschluss des OLG Frankfurt vom 19.09.2019, Az.: 20 VA 21/17

Die Justizverwaltung des Landes Hessen war drauf und dran ein bereits entschiedenes Urteil gemäß allgemeiner Praxis im Rahmen seiner frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank zu veröffentlichen - doch eine der Parteien des Prozesses hatte etwas dagegen und setzte sich zur Wehr. Weil der Streit markenrechtlicher Natur war, erfolgte die ungeschwärzte Nennung einer zu ihren Gunsten eingetragenen Marke, sodass sie als Streitpartei identifizierbar wäre. Sie drängte auf eine - wenn überhaupt - anonymisierte Veröffentlichung, scheiterte damit jedoch vor dem OLG Frankfurt: Das Demokratieprinzip machte ihr einen Strich durch die Rechnung. Die vorliegende Einschätzung des Oberlandesgerichts lässt sich so auch auf Domain-Streitigkeiten übertragen, doch hat sie Bestand? Der Streit könnte in die nächste Runde gehen.

Was ist passiert?

Die Antragstellerin war Partei eines Zivilprozesses, in Zuge dessen ein markenrechtlicher Streit entschieden wurde. Hatte sie im erstinstanzlichen Verfahren noch teilweise Recht bekommen, änderte das OLG Frankfurt auf Berufung der Beklagten das Urteil des LG zum Nachteil der Markenrechtsinhaberin ab. Zudem leitete der Vorsitzende des Zivilsenats eine Abschrift an die Dokumentationsstelle des OLG mit einem Hinweis versehen weiter, die Entscheidung sei zur Veröffentlichung in der Landesrechtsprechungsdatenbank (LaReDa) geeignet. In seiner originalen Fassung enthält das Urteil mehrere Abbildungen des verletzenden Zeichens und nennt die Marke im vollständigen Wortlaut unter Angabe der Registernummer.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin wandten sich kurz nach Erlass des zur Veröffentlichung vorgesehen Urteils an den mit der Leitung der Dokumentationsstelle betrauten Richter und ersuchten sie, von einer etwaigen Veröffentlichung abzusehen. Auf einen folgenden begründeten Antrag ließ der Leiter der Dokumentationsstelle eine „verschärft“ anonymisierte Fassung des Urteils erstellen. In dieser wurden Bilder entfernt, sowie Eigennamen und Marken allesamt durch Platzhalter („XY“, „Z“) ersetzt.

Daraufhin meldete sich der Vorsitzende des Zivilsenats und teilte der Dokumentationsstelle mit, dass – nach seiner Auffassung – die „verschärft“ anonymisierte Version für eine Veröffentlichung nicht geeignet sei. Er begründete dies damit, dass sich die entscheidungserhebliche Frage der Verwechslungsgefahr anhand „XY“ und „Z“ nicht ansatzweise verdeutlichen lasse. Nach weiteren hausinternen Beratungen, u. a. unter Einbeziehung der Justiziarin der Präsidialabteilung, einigte man sich auf die Veröffentlichung einer weniger anonymen Form und teilte dies der Antragstellerin mit. Diese sah sich in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht beeinträchtigt und ging daher gerichtlich gegen eine Publizierung vor.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt

Das OLG Frankfurt lehnte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 19.09.2019 (Az.: 20 VA 21/17) ab. Das Urteil des Zivilprozesses darf damit in nicht-anonymisierter Form veröffentlicht werden.

Zunächst stellte der Senat fest, dass es Ausfluss des Rechtsstaatsgebots, des Demokratieprinzips und der Gewaltenteilung sei, veröffentlichungswürdige Entscheidungen zu publizieren. Welche Entscheidungen konkret in der LaReDa erschienen, sei Sache des entscheidenden Richters. Dessen Urteil sei jedoch für die Gerichtsverwaltung bindend, eigenes Ermessen stünde dieser nicht zu. Regelmäßig habe allerdings eine Anonymisierung und Neutralisierung zu erfolgen.

Anders stelle es sich jedoch im Rahmen markenrechtlicher Streitigkeiten dar, hier sei eine Veröffentlichung der Registernummer, sowie einer Abbildung der Marke im Regelfall nicht zu beanstanden. Zwar sei anhand dieser Angaben die Prozesspartei in der Regel identifizierbar, dies bringe die Nutzung von Marken und Zeichen im geschäftlichen Verkehr gerade mit sich. Vielmehr sei es gerade Sinn und Zweck der Marke, Waren und Dienstleistungen dem Markeninhaber zuzuordnen. Man spricht insofern von der Publizitätswirkung von Marken. Weiter folgt das Gericht der Argumentation des Richters des Ausgangsfalles, dass eine markenrechtliche Entscheidung auf die Nennung angewiesen sei, um von einem Unbeteiligten nachvollzogen werden zu können.

Der Senat stellt allerdings auch fest, dass ausnahmsweise, in besonders gelagerten Fällen, in denen „schwerwiegende Rechtsbeeinträchtigungen“ zu befürchten sind, eine weitergehende Anonymisierung erfolgen könne. Einen besonders gelagerten Fall sieht er hier gleichermaßen nicht. Die Antragstellerin bringt vor in den genannten Rechten verletzt zu sein, weil die Entscheidung fehlerhaft ergangen sei. Dies könne jedoch gerade kein Grund sein, von der Veröffentlichung abzusehen. Gerade in einem solchen Fall gebiete es das Demokratieprinzip, dass Kontrolle und Kritik durch „das Volk“ möglich gemacht würden. Vorliegend hat die Antragstellerin also eine Veröffentlichung hinzunehmen.

Fazit

Das Gericht argumentiert ganz auf einer Linie mit der Justiziarin der Präsidialabteilung, nach der das hier zusammengefasste Vorbringen sogar explizit auf Domain-Streitigkeiten anzuwenden sei. Dem ist insofern zuzustimmen, als dass in der ganz überwiegenden Anzahl der Fälle eine Anonymisierung, in Form der Ersetzung der Domain durch einen Platzhalter, zu einer nicht mehr vollumfänglich nachvollziehbaren Entscheidung führen würde. Doch ist dies rechtens? Das OLG Frankfurt ließ die Rechtsbeschwerde zu und eröffnete damit den Weg zum Bundesgerichtshof, da die hier diskutierten Fragen „von grundsätzlicher Bedeutung für die Veröffentlichungspraxis der Gerichte“ seien. Der Zwist könnte damit in die nächste Runde gehen und dann ist fraglich, ob die Entscheidung gegebenenfalls Bestand hätte.

Man könnte hier eine gewisse Unsicherheit des Senats hineinlesen, als ob er nicht restlos von der eigenen Argumentation überzeugt sei. Dafür spricht auch, dass man vorerst von einer Veröffentlichung absieht, um keine endgültigen Rechtsverletzungen zu riskieren. Es bleibt jedenfalls spannend, beide Ansichten haben ihre Daseinsberechtigung und sollte der Fall vor dem BGH landen, ist das Urteil längst nicht in Stein gemeißelt.

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