Vorlageverpflichtung der technischen Überprüfung eines Mobilfunkanschlusses

21. Dezember 2004
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Amtsgericht Cochem

Urteil vom 21.12.2004

Az.: 2 C 449/04

1. Wird gegen eine Mobilfunkrechnung Einwendung erhoben und teilt der Anbieter daraufhin mit, dass die durchgeführte technische Überprüfung keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergebe, so kann der Kunde mehr als zwei Jahre später die Vorlage der technischen Überprüfung nicht mehr verlangen. Im Rechtsstreit ist in diesem Fall von der gesetzlichen Vermutung auszugehen, dass die Verbindungsentgelte zutreffend ermittelt worden sind.

2. Ist die monatliche Abrechunung in den AGB eines Mobilfunkdiensteanbieters vorgesehen und wird darauf hingwiesen, dass die Abrechnung erst nach Übermittlung der Daten erfolgt, so handelt es sich nicht um eine Ausschlussfrist und der Anbieter kann trotz der späten Übersendung einer Rechnung seine Forderung geltend machen.

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Sachverhalt:

Die Kl. ist ein als Dienstanbieter auf dem Mobiltelefonnetz tätiges Unternehmen, das Kunden den Zugang zu den Mobiltelefonfunknetzen D1, D2 und E-Plus ermöglicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. von der Bekl. die Begleichung noch offener Forderungen aus der Inanspruchnahme von TK-Dienstleistungen der T.P. Bei der T.P. handelt es sich um einen sog. Provider, der die Dienstleistung selbst beim Netzbetreiber zu besonderen Konditionen erwirkt und dann an seinen Kunden weiterleitet. Die Berechnung der Leistung erfolgt daher erst nach Erteilung einer Abrechnung durch den jeweiligen Netzbetreiber. In den AGB der Kl. ist unter Ziff. 7.1. vorgesehen, dass die Abrechnung der durch T.P. erbrachten Leistungen monatlich und nach Übermittlung der Daten durch den Netzbetreiber erfolgt.

Die Bekl. leistete keine Zahlung. Mit Schreiben v. 28.8.2001 erhob der Prozessbevollmächtigte der Bekl. gegen die Rechnung v. 22.8.2001 Einwendungen. Mit Schreiben v. 27.5.2002 teilte die T.P. der Bekl. mit, dass die technische Überprüfung keine Anhaltspunkte auf eine fehlerhafte Abrechnung ergeben habe.

Die Kl. trägt vor, dass das Verlangen der Bekl. nach Vorlage einer entsprechenden Dokumentation der technischen Überprüfung gem. § 16 Abs. 1 TKV auf Grund des Zeitablaufs rechtsmissbräuchlich sei.

Die Bekl. trägt vor, die Fa. T.P. sei ihrer Verpflichtung nach Ziff. 7.1 ihrer AGB zur monatlichen Rechnungslegung nicht nachgekommen. Dem Kunden sei es erschwert, substanziierte Einwendungen zu erbringen, wenn ein Rechnungszeitraum von insgesamt 4 Monaten in einer Rechnung deklariert werde. Sie habe auf Grund der verspäteten Übersendung der Rechnung einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung. Die vorgelegte Einzelverbihdungsübersicht sei nicht nachvollziehbar. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie während ihrer Ausbildungszeit als Hauswirtschafterin die in dem Einzelverbindungsnachweis aufgeführten Telefonate geführt habe.

Entscheidungsgründe:

I.
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Zahlung i.H.v. EUR 1.755,87 aus Mobilfunkdienstleistungsvertrag gem. § 611 BGB. Die Kl. ist auf Grund der Verschmelzung mit dem Vertragspartner der Bekl., der T.P., aktivlegitimiert. Der Kl. steht ein vertraglicher Anspruch für die Grundgebühren und Verbindungsentgelte in der zugesprochenen Höhe gem. den vorgelegten Rechnungen zu. …

Die Kl. hat durch Vorlage der Rechnungen und Einzelverbindungsnachweise schlüssig ihre Klageforderung dargelegt.

Dieser ist die Bekl. nicht substanziiert entgegengetreten.

Zwar hat die Bekl. … Einwendungen gegen die Rechnung v. 22.8.2001 erhoben. Die von der Fa. T.P. gem. § 16 TKV durchgeführte technische Überprüfung hat jedoch keinen Anhaltspunkt für eine fehlerhafte Abrechnung ergeben. Gem. § 16 Abs. 1 TKV ist die entsprechende Dokumentation dieser technischen Überprüfung auf Verlangen des Kunden vorzulegen. Die Bekl. hat dieses Verlangen jedoch nach Mitteilung des Überprüfungsergebnisses … mit Schreiben v. 27.5.2002 nicht geäußert und hat erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz v. 13.10.2004 die Vorlage des Prüfungsberichts gefordert.

Das Gericht folgt insoweit der Ansicht der Kl., dass die Bekl. die Vorlage der technischen Überprüfung nach mehr als zwei Jahren nicht mehr verlangen kann. Der Telefondienstleistungsanbieter hat ein berechtigtes Interesse an dem zeitnahen Vorbringen von Einwendungen, da dieser durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen bei der Speicherung der Daten eingeschränkt wird. Es ist daher interessengerecht, wenn die Vorlageverpflichtung im Zusammenhang mit § 6 TDSV gesehen wird und eine zeitlich unbegrenzte Vorlagepflicht verneint wird.

Durch die Überprüfung ihres Abrechnungssystems und die Feststellung der Fehlerfreiheit der Abrechnung hat die Kl. den ihr nach § 16 Abs. 3 TKV obliegenden Beweis für die richtige Berechnung der Leistung erbracht. Da sich keine technischen Mängel gefunden haben, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die Verbindungsentgelte zutreffend ermittelt worden sind.

Ergibt die Überprüfung – wie vorliegend – keine Mängel, kann der Anbieter gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV die betreffenden Verbindungsentgelte nur dann nicht fordern, wenn der Kunde nachweist, dass sein Anschluss in einem nicht von ihm zu vertretenden Umfang genutzt wurde oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter zurückzuführen sind. Der Anscheinsbeweis wird nur entkräftet, wenn die andere Partei Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs ergibt (vgl. LG Paderborn, U. v. 3.2.2000 – 3 O 420/98).

Soweit die Bekl. vorträgt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass sie während der Ausbildungszeit als Hauswirtschafterin die aufgeführten Telefonate geführt hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Die Kl. hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, dass es sich bei den Verbindungen überwiegend um SMS-Mitteilungen handele. … Das Vorbringen der Bekl. ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Die Bekl. hat lediglich pauschal die Inanspruchnahme der Dienstleistungen unter Bezugnahme auf ihre Ausbildung bestritten. Die Bekl. hat jedoch nicht substanziiert vorgetragen, dass sie auf Grund ihrer Ausbildung die SMS-Mitteilungen nicht habe versenden können. Das Bestreiten der Bekl. ist daher unerheblich. Die Bekl. kann auch aus der späten Übersendung der ersten Rechnung v. 22.8.2001 keine Rechte herleiten. Zwar ergibt sich aus den AGB der Kl. ein Abrechnungszeitraum von einem Monat. Gleichfalls ergibt sich aus der Regelung jedoch, dass die Abrechnung erst nach Übermittlung der Daten erfolgt.

Die späte Übersendung der Rechnung führt jedoch – unäbhängig von dem Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzung – nicht dazu, dass die Kl. ihre Forderung aus dieser Rechnung nicht mehr geltend machen kann. Die AGB der Kl. enthalten insoweit unter Ziff. 7 keine Ausschlussfrist. Die Kl. kann die Forderung daher innerhalb der Verjährungsfrist geltend machen. …

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