AG Elmshorn – Vertragsschluss bei unbemerkter Dialereinwahl?

10. Januar 2003
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Amtsgericht Elmshorn

Urteil vom 10.01.2003

Az.: 53 C 247/02

Es wird festgestellt, daß der Beklagten ein Anspruch gegen den Kläger zur … Kundennummer … aus der Rechnung der Deutschen Telekom … vom 04.07.2002in Höhe von 62,48 € nicht zusteht.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

Die Beklagte berühmt sich eines Anspruches gegen den Kläger in Höhe von 62,48 €. Sie berechnet diesen Betrag für Internetverbindungen vom Telefonanschluß des Klägers. Der Kläger hat dazu unwidersprochen vorgetragen, daß diese Verbindungen von einem Internet-Dialer verursacht worden sind und nicht auf ein bewusstes und gewolltes Anwählen der Verbindung zurückzuführen sind. Danach fehlt es an einem wirksamen Vertragsschluß zwischen den Parteien. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Verbindungsentgelte.

Der Klage war danach stattzugeben.

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